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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.528/2003 /sta 
 
Urteil vom 1. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset, Rebgasse 15, Postfach 215, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, Art. 10 Ziff. 2 und Art. 31 BV
Art. 5 EMRK (Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 8. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Statthalteramt Liestal führt gegen X.________ verschiedene Strafverfahren betreffend Diebstahl, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten. Am 16. Juni 2003 eröffnete es gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Brandstiftung und der Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Brand vom 1. Juni 2003 im Geschäft der Firma Y.________ in Liestal. Der Angeschuldigte wurde am 30. Juni 2003 verhaftet. Er reichte am 1. Juli 2003 eine Haftbeschwerde ein. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde am 9. Juli 2003 ab und bestätigte die vom Statthalteramt verfügte Untersuchungshaft bis zum 28. Juli 2003. Am 28. Juli 2003 erstreckte es die Haft bis zum 8. September 2003. Das Statthalteramt beantragte mit Schreiben vom 29. August 2003 eine Hafterstreckung um weitere acht Wochen. Mit Beschluss vom 8. September 2003 hiess das Verfahrensgericht diesen Antrag teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 6. Oktober 2003. 
B. 
X.________ erhob gegen diesen Entscheid am 12. September 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung einer Ersatzmassnahme. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und das Statthalteramt Liestal stellen in ihren Vernehmlassungen vom 17. bzw. 18. September 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
D. 
Das Bundesgericht gab X.________ Gelegenheit, zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Instanzen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Verlängerung der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft, allenfalls unter Anordnung einer Ersatzmassnahme, verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK) sowie das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 31 BV). 
2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen). 
 
Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Gemäss § 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Sodann muss die Haft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (§ 78 StPO). Das Verfahrensgericht war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Fortsetzungsgefahr gegeben und die Fortdauer der Haft sei nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Ansicht in allen Punkten. 
2.2 Zur Frage des dringenden Tatverdachts hatte das Verfahrensgericht in seinen Haftentscheiden vom 9. und 28. Juli 2003 ausgeführt, gemäss Polizeibericht vom 27. Juni 2003 sei aufgrund der angetroffenen Gesamtsituation am Tatort und des Brandverlaufes eine Fremdeinwirkung als Brandursache anzunehmen. Die Polizei habe im Innern des Ladens der Firma Y.________ einen grossen "Kieselstein" gefunden, mit dem aller Wahrscheinlichkeit nach die Schaufensterscheibe des Geschäftes eingeschlagen worden sei. Auf dem "Kieselstein" sei eine DNA-Spur sichergestellt worden, die nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne. Es bestehe deshalb ein konkreter Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer als Täter der Brandstiftung in Frage kommen könne. Sodann dürfe - wie das Verfahrensgericht im Haftentscheid vom 28. Juli 2003 erklärte - nicht ausser Acht gelassen werden, dass Z.________ (die frühere Freundin des Beschwerdeführers) ausgesagt habe, es habe in ihrer Wohnung einmal gebrannt und sie sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe den Brand gelegt. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer sich zur massgeblichen Tatzeit in der Umgebung des Tatortes aufgehalten habe und er aufgrund der Beziehungsproblematik und des vorgängigen Streites mit Z.________ an der Party auch ein Motiv für die Tat gehabt haben könnte. Diese konkreten Anhaltspunkte würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer mit der Brandstiftung und der Sachbeschädigung zum Nachteil der Firma Y.________ in Verbindung gebracht werden könne bzw. die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben könnte. 
 
Im angefochtenen Beschluss verwies das Verfahrensgericht auf die erwähnten Ausführungen in seinen früheren Entscheiden. Es hielt fest, an diesen den Beschwerdeführer belastenden Umständen habe sich nichts geändert; es seien keine entlastenden Umstände aufgetreten. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, die Tatsache, dass das am "Kieselstein" sichergestellte DNA-Material dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, bilde allenfalls ein genügendes Indiz für einen Anfangsverdacht. Im heutigen Zeitpunkt könne dieser Umstand aber das Erfordernis des dringenden Tatverdachts nicht mehr erfüllen. Diese Ansicht geht fehl. Der Umstand, dass die auf dem "Kieselstein" vorhandenen DNA-Spuren nach dem Bericht des IRM der Universität Basel dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind, bildet nach wie vor ein gewichtiges Indiz für den Verdacht, der Beschwerdeführer könnte den Brand im Geschäft der Firma Y.________ gelegt haben. Ausserdem wurden im Entscheid des Verfahrensgerichts vom 28. Juli 2003 weitere Umstände angeführt, die den Beschwerdeführer als tatverdächtig erscheinen lassen. Das Verfahrensgericht hielt mit Grund fest, es seien seither keine Umstände aufgetreten, die den Tatverdacht entkräften würden. Es verletzte daher die Verfassung nicht, wenn es den dringenden Tatverdacht bejahte. 
2.3 Gemäss § 77 Abs. 1 lit. c StPO ist Fortsetzungsgefahr gegeben, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Angeschuldigte werde die Freiheit benützen, um seine deliktische Tätigkeit fortzusetzen und diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt. 
2.3.1 Das Verfahrensgericht führte in seinem Entscheid vom 28. Juli 2003 aus, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft im Sinne von Gewaltausübung gegen Sachen. Er sei am 14. Dezember 1998 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Nichtbefolgung eines polizeilichen Befehls sowie wegen Diensterschwerung verurteilt worden. Am 30. August 1999 sei er wiederum wegen Sachbeschädigung bestraft worden. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2003 sei er wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Firma Y.________ verurteilt worden. Diese Vorstrafen in Verbindung mit den hängigen Strafverfahren betreffend Brandstiftung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, geringfügigem Diebstahl, Tätlichkeit und Entwendung eines Personenwagens würden eine relativ hohe Intensität der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringen. Es sei daher im jetzigen Verfahrensstadium eine ungünstige Rückfallprognose anzunehmen. Ausserdem zeige sich, dass die Schwere der Sachbeschädigungen zugenommen habe, von Sprayereien bis hin zu einer mutmasslichen Brandstiftung mit einem Sachschaden von ca. Fr. 800'000.--. Sodann lasse sich aufgrund des Berichtes der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (KPD) bzw. der Externen Psychiatrischen Dienste (EPD) vom 17. Juli 2003 zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der Aussagen von Z.________ feststellen, dass der Beschwerdeführer seine Emotionen bei (zwischenmenschlichen) Konfliktsituationen nicht vollständig unter Kontrolle habe und zu impulsiven Verhaltensweisen tendiere, welche Gewaltanwendungen gegenüber Mitmenschen und Sachen nicht ausschliessen würden. Dies lasse die Gefahr einer fortgesetzten Delinquenz als nicht unerheblich erscheinen und müsse im jetzigen Zeitpunkt zum Schutz der Öffentlichkeit berücksichtigt werden. Die konkrete Möglichkeit der weiteren Begehung von relativ schweren Straftaten durch den Beschwerdeführer müsse aufgrund der aktuellen haftrelevanten Akten nach wie vor bejaht werden. 
 
Das Verfahrensgericht verwies im angefochtenen Beschluss auf diese Ausführungen in seinem früheren Entscheid. Im Weiteren hielt es fest, dem Beschwerdeführer werde Brandstiftung vorgeworfen. Dabei handle es sich um ein schweres Delikt, da häufig nicht nur ein erheblicher Sachschaden entstehe, sondern auch eine Vielzahl von Personen an Leib und Leben betroffen sein könnten. Die den Beschwerdeführer belastenden Umstände (Vorstrafen, psychische Probleme, nicht verarbeitete Trennung von Z.________, Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit usw.) stellten genügende Indizien dar, um unter Würdigung aller Umstände eine Fortsetzungsgefahr begründen zu können. Dieser Haftgrund sei somit nach wie vor gegeben. 
2.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Fortsetzungsgefahr zu bejahen, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270). 
 
Das Verfahrensgericht legte dar, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Annahme der Fortsetzungsgefahr gegeben seien. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die betreffenden, oben (E. 2.3.1) angeführten Überlegungen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers konnte die kantonale Instanz in vertretbarer Weise annehmen, es sei ernsthaft zu befürchten, er werde im Falle einer Haftentlassung mit seiner deliktischen Tätigkeit fortfahren. Die zu befürchtenden Delikte sind von schwerer Natur. Dem Beschwerdeführer wird Brandstiftung mit einem Sachschaden von ca. Fr. 800'000.-- zur Last gelegt. Das Verfahrensgericht hat mit Grund betont, eine Brandstiftung könne nicht nur grossen Sachschaden anrichten, sondern auch eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen darstellen. Es verletzte die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejahte. 
2.4 Gemäss § 78 Abs. 1 StPO darf Untersuchungshaft, unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe, nicht angeordnet oder muss unverzüglich aufgehoben werden, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist. Die Untersuchungshaft ist unverhältnismässig, wenn Ersatzmassnahmen nach § 79 StPO möglich und ausreichend sind (§ 78 Abs. 2 lit. a StPO) oder wenn sie die Hälfte einer zu erwartenden unbedingt vollziehbaren oder einen Drittel einer zu erwartenden bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erreicht hat (§ 78 Abs. 2 lit. b StPO). 
 
Das Verfahrensgericht führte aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Er sei seit dem 1. Juli 2003 in Untersuchungshaft. Die bisherige Dauer der Haft habe die Hälfte einer allenfalls durch das Strafgericht auszusprechenden unbedingt vollziehbaren bzw. einen Drittel einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe wohl noch nicht erreicht, da bei Brandstiftung eine Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus drohe (Art. 221 StGB in Verbindung mit Art. 35 StGB). 
 
Zur Frage, ob anstelle der Untersuchungshaft eine Ersatzmassnahme in Frage kommen könne, hielt das Verfahrensgericht fest, die Bewährungshilfe habe Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und versucht, einen geeigneten Platz in einem begleiteten Wohnheim zu finden. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2003 gehe hervor, dass er sich nun klar für einen direkten Übertritt in ein solches Heim entschieden habe. Es könne daher mit der Suche nach einer geeigneten Institution begonnen werden, wobei dies mindestens zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen werde. Ob eine ambulante psychiatrische Therapie oder das begleitete Wohnen eine geeignete Ersatzmassnahme darstelle, könne jedoch erst entschieden werden, wenn konkrete Vorschläge vorlägen und ein psychiatrischer Bericht über deren Zweckmässigkeit und Geeignetheit Auskunft gebe. Das Statthalteramt habe entsprechend dem Wunsch des Verfahrensgerichts einen Vorabbericht beim EPD bestellt, welcher indes wider Erwarten nicht habe erstellt werden können. Wie der EPD im Schreiben an das Statthalteramt vom 30. Juli 2003 mitgeteilt habe, müsse betreffend Rückfallgefahr und ambulante therapeutische Massnahme eine breite psychiatrische Befunderhebung gemacht werden, was erst im Rahmen des eigentlichen Gutachtens der Fall sein werde. Wegen der zentralen Bedeutung des (Vorab-)Gutachtens für allfällige Ersatzmassnahmen werde das Verfahrensgericht im Falle einer nächsten Haftverlängerung - wenn das psychiatrische Gutachten noch nicht vorliegen sollte - die Frage der Zweckmässigkeit und der Erfolgsaussichten des begleiteten Wohnens oder einer ambulanten psychiatrischen Therapie durch eine amtliche Erkundigung abklären. Unter Würdigung aller Umstände erscheine eine Verlängerung der Untersuchungshaft für weitere vier Wochen als verhältnismässig. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht dargetan, dass diese Feststellungen verfassungs- oder konventionswidrig wären. Die angeführten Überlegungen des Verfahrensgerichts zur Frage der Verhältnismässigkeit der Haft lassen sich mit guten Gründen vertreten. Der angefochtene Entscheid hält auch in diesem Punkt vor der Verfassung und der EMRK stand. 
 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 
3. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Advokat Alain Joset, Liestal, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: