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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_329/2019  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, 
Postfach 9780, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts 
Horgen, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. Mai 2019 
(GM190002). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. In diesem Zusammenhang wurden am 15. April 2019 Hausdurchsuchungen an seinem Wohn- und Arbeitsort durchgeführt, wobei namentlich ein Mobiltelefon iPhone sowie ein Notebook Apple sichergestellt wurden. A.________ ersuchte um deren Siegelung. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragte in der Folge deren Entsiegelung und Durchsuchung. Das Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht, hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 29. Mai 2019 gut und verfügte die Entsiegelung des Mobiltelefons iPhone und des Notebooks Apple sowie deren Freigabe an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist. 
 
B.   
Gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangt A.________ mit Beschwerde vom 3. Juli 2019 an das Bundesgericht und beantragt deren Aufhebung sowie die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt dazu Stellung und beantragt, von einer Veröffentlichung des Entscheids des Bundesgerichts sei abzusehen, eventualiter sei die Publikation um ein Jahr aufzuschieben. Die Stellungnahme wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung über die Entsiegelung von Daten, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist die Beschwerde in Strafsachen nur zulässig, wenn der betroffenen beschuldigten Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; s.a. nicht amtl. publizierte E. 1.2 von BGE 143 IV 270 und E. 2 von BGE 142 IV 207). Die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; je mit Hinweisen). 
Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, ist zweifelhaft (vgl. Urteil 1B_79/2018 vom 30. August 2018 E. 1 mit Hinweisen). Wie sich jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer einen drohenden Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend substanziiert. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte gestützt auf seine Angaben sowie jene der Staatsanwaltschaft die verfahrensirrelevanten Daten ausscheiden müssen und die Geräte nicht einfach freigeben dürfen. Mit ihrem Vorgehen habe sie gegen Art. 248 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO verstossen. Auf den zu entsiegelnden Gegenständen würden sich nicht verfahrensrelevante Informationen befinden, welche teilweise auch sein Privatleben beträfen. Auf dem Notebook Apple seien sensible Daten aller Mitglieder des Vereins X.________, Fotos der Spielgruppenkinder, Fotos seiner eigenen Kinder und seiner Ehefrau vorhanden; ebenso wie Geschäftsideen mit Konzepten von ihm und seiner Ehefrau, Steuererklärungen, Finanzübersichten und Verträge (Erb- und Geschäftsverträge). Sowohl auf dem Mobiltelefon iPhone als auch auf dem Notebook Apple würden sich sodann Chats und E-Mails befinden mit Konversationen über Geschäftsideen und Abrechnungen sowie diverse private Konversationen mit Arbeitskollegen und anderen Personen, wobei es um sehr persönliche Anliegen und Probleme dieser Personen gegangen sei.  
 
2.2. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren (auf entsprechende substanziierte Vorbringen des Siegelungsberechtigten hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Der Entsiegelungsrichter darf eine für die Entscheidfindung notwendige richterliche Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei "delegieren". Wenn das Zwangsmassnahmengericht spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO), hat es dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Vorliegend wurden die beiden sichergestellten Datenträger (Mobiltelefon iPhone und Notebook Apple) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2019 entsiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben.  
Das Zwangsmassnahmengericht führte aus, dass die Auswertung dieser sichergestellten Geräte sachverhaltsrelevante Hinweise in Bezug auf den Tatverdacht betreffend sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zu Lasten derjenigen Mädchen zu Tage bringen könnte, für welche der Beschwerdeführer Abklärungen getätigt haben soll. Mithin seien die Datenträger für die Strafuntersuchung potenziell relevant und sei der Deliktskonnex damit hinreichend erstellt. Sodann seien zwei komplexe Datenträger sichergestellt worden, die seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich allfälliger Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse eine (eingehendere) Substanziierung erforderlich gemacht hätten. Der Beschwerdeführer beschränke sich im Grundsatz jedoch auf das pauschale Vorbringen, dass sich auf den Datenträgern verschiedene sensible Daten finden liessen. Insbesondere lege er nicht dar, inwiefern die Geschäftsideen und Konzepte einem absoluten Berufs- oder Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 170-173 StPO unterstehen sollten. Auch den Daten der Mitglieder des Vereins X.________ komme kein entsprechender Geheimnisschutz zu. Bei den Fotos der Spielgruppenkinder, den Steuererklärungen, Finanzübersichten und Verträgen fehle es sodann an der Nähe zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers, sodass diese Informationen nicht als höchstpersönliche Aufzeichnungen oder Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren seien. Hinsichtlich der übrigen Aufzeichnungen sei der Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Gänzlich unbekannt bleibe, mit wem und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer vertrauliche Konversationen geführt haben soll und inwiefern diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehen würden. 
 
2.4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien konkret zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).  
Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz mangels ausreichender Substanziierung von geschützten Geheimnisrechten durch den Beschwerdeführer nicht gehalten, die sichergestellten Datenträger von Amtes wegen zu durchsuchen, um selber nachzuforschen, wo sich allenfalls geheimnisgeschützte Dateien befinden könnten. Weder macht der Beschwerdeführer ein konkretes rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse geltend noch gibt er an, wo sich seiner Ansicht nach dem Geheimhaltungsschutz unterliegende Dateien befinden sollten. Vielmehr führt er aus, die Datenträger würden Informationen enthalten, welche offensichtlich nicht verfahrensrelevant seien und dass es unter diesem Blickwinkel zunächst vollkommen irrelevant sei, ob ein Geheimnis im Sinne von Art. 170 ff. StPO vorliege oder ein Bezug zur Privatsphäre. Im Einklang mit der dargelegten Praxis durfte die Vorinstanz die beiden sichergestellten Geräte somit entsiegeln und zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigeben. 
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge geltend machen will, es sei eine bundesrechtswidrige Delegation der Entsiegelung bzw. Triage an die Staatsanwaltschaft erfolgt, erweist sie sich nach dem Gesagten als unbegründet. Daran vermag vorliegend nichts zu ändern, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Begründung darauf hinwies, dass sie bei der weiteren Untersuchung berechtigte persönlichkeitsrechtliche Ansprüche und Privatgeheimnisse des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grösstmöglich zu schonen haben werde. 
 
3.  
 
3.1. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, auf welche sie den Tatverdacht stütze, seien teilweise einseitig und blendeten in unvertretbarer Weise und damit willkürlich erhebliche Umstände aus. Offensichtlich sei kein konkreter Termin und Treffpunkt mit "Maria" vereinbart worden, weil der Beschwerdeführer auf die Frage, wo man sich am Zürcher Hauptbahnhof konkret treffen wolle, keine Antwort gegeben habe. Ein Treffen am 10. April 2019 wäre ihm terminlich sodann gar nicht möglich gewesen. Weiter sei der Schluss der Vorinstanz, im Gesamtkontext sei eine sexuelle Komponente anhand der Äusserungen im Chat offensichtlich, unvertretbar und willkürlich. Die Vorinstanz reisse die Aussagen aus ihrem Kontext heraus. Von einem "äusserst inkonsistenten" und "widersprüchlichen" Aussageverhalten könne keine Rede sein. Sodann könnten Abklärungen betreffend minderjährige Personen alleine keinen Tatverdacht hinsichtlich (versuchter) sexueller Handlungen mit Kindern begründen. Da ihm weder der Zeitpunkt dieser angeblich von ihm getätigten Abklärungen noch die Identität der davon betroffenen Personen bekannt gegeben worden sei und er infolgedessen keine reale Äusserungsmöglichkeit gehabt habe, habe die Vorinstanz gegen das Fairnessgebot verstossen, indem sie diese berücksichtigt habe. Schliesslich sei - selbst wenn von der vorinstanzlichen Darstellung ausgegangen würde - die Schwelle zum Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht überschritten worden und das Vorliegen eines entsprechenden Tatverdachts bereits deswegen zu verneinen.  
Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 394 f.; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; je mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333). 
Die Vorinstanz stützte sich zur Überprüfung des Tatverdachts auf die Untersuchungsakten, insbesondere die polizeilichen Ermittlungen sowie die Einvernahmen des Beschwerdeführers, und setzte sich dabei vor allem mit seinen Aussagen auseinander. Sie hielt fest, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers über die zwei erfolgten Einvernahmen hin betrachtet äusserst inkonsistent sei und er sich mehrfach in Widersprüche verstricke. Daraufhin kam sie zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer derzeit wenig Glaubwürdigkeit attestiert werden könne. Seine Version der Dinge, wonach er Personen habe auffliegen lassen wollen, welche sich als andere Personen ausgeben würden bzw. welche pädophil veranlagt seien, erscheine konstruiert und wenig überzeugend und sein Vorgehen lasse sich mit keiner Logik in Einklang bringen. Insgesamt lasse sich der Eindruck nicht verleugnen, dass der Beschwerdeführer den Untersuchungsbehörden eine Geschichte auftische, welche nicht seinen wahren Absichten entspreche. Es sei ein Chatverlauf aktenkundig, der ein ausgeklügeltes Cybergrooming des Beschwerdeführers aufzeige, wobei eine sexuelle Komponente im Gesamtkontext offensichtlich sei. Wohl sei es noch nicht zu einem Treffen mit "Maria" gekommen, ein solches sei indes schon konkret vereinbart worden. "Maria" hätte den Beschwerdeführer am Mittwoch, 10. April 2019, um 12.30 Uhr am Zürcher Hauptbahnhof treffen sollen. Zum aktuellen Zeitpunkt könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer letztlich beabsichtigt habe, sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen vorzunehmen. Es würden damit mehrere konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die das Verhalten des Beschwerdeführers als strafbar im Sinne von Art. 187 i.V.m. Art. 22 StGB erscheinen liessen. Ein Tatverdacht liege damit vor. Weiter bestünden Anhaltspunkte, dass er bereits früher einschlägig gehandelt habe. 
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie hat sich detailliert mit den Aussagen und der Argumentation des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme auseinandergesetzt und nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Namentlich vermögen sie die vorinstanzliche Würdigung nicht als willkürlich oder gegen das Fairnessgebot verstossend erscheinen zu lassen, zumal dem Beschwerdeführer die detaillierte Zusammenfassung betreffend die von ihm angeblich getätigten Abklärungen betreffend weitere minderjährige Personen seitens der Staatsanwaltschaft nachgereicht worden war. Es liegen mithin ausreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 187 i.V.m. Art. 22 StGB vor, sodass das Bestehen eines Tatverdachts gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend zu bejahen ist. Im Übrigen ist es nicht Sache des Entsiegelungsrichters, namentlich die Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung vorzunehmen bzw. dem Strafrichter vorzugreifen. 
 
3.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen, indem sie die beiden sichergestellten und gesiegelten Geräte freigegeben und die verfahrensirrelevanten Daten nicht ausgeschieden habe.  
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen auch untersuchungsrelevant sein (Art. 6 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 2 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209 ff.; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen). Einem gesetzlichen Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis unterliegen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO). Auch Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 171 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). 
Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.4), substanziiert der Beschwerdeführer nicht ausreichend, inwiefern vorliegend geschützte Geheimnisrechte betroffen wären, die der Entsiegelung entgegenstünden. Das blosse allgemeine Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeitsschutz vermöchte das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Klärung des Sachverhalts sodann nicht zu überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO). Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.1), ist das Bestehen eines Tatverdachts hinsichtlich versuchter sexueller Handlungen mit Kindern vorliegend zu bejahen, wofür gemäss Art. 187 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Soweit sich die Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer selber richten, wäre an ihre Verhältnismässigkeit auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung hält insofern auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). 
 
4.   
Im Rahmen seiner Stellungnahme an das Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, von einer Veröffentlichung des bundesgerichtlichen Entscheids sei abzusehen, eventualiter sei die Publikation um ein Jahr aufzuschieben. 
Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung zu informieren, wobei die Veröffentlichung der Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 27 BGG i.V.m. Art. 57 ff. des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Mittel der Information ist neben der Amtlichen Sammlung der Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts insbesondere die Veröffentlichung aller End- und Teilentscheide sowie der vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide im Internet (Art. 59 Abs. 1 BGerR). In der Verantwortung des Abteilungspräsidiums liegt es, die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien zu treffen (Art. 59 Abs. 2 BGerR). Die Bestimmungen gewährleisten das Gebot der Transparenz der Rechtsprechung, das erhebliche Bedeutung hat (BGE 133 I 106 E. 8.2 und 8.3 S. 108). 
Die Anonymisierung des Urteils trägt dem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeits- und Datenschutz vorliegend hinreichend Rechnung. Sie darf indessen nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht. So verhält es sich jedoch bei nahezu allen Urteilen, welche das Bundesgericht der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies allein stellt keinen zureichenden Grund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 109). Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des in Art. 30 Abs. 3 BV verankerten Öffentlichkeitsgrundsatzes überwiegt vorliegend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Geheimhaltungsinteressen. Im Übrigen musste auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen, seiner Ansicht nach mit Blick auf die Veröffentlichung des Urteils problematischen Aspekte nicht eingegangen werden. Der Prozessantrag muss daher abgewiesen werden. 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck