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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_557/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, 
Hochstrasse 37, 4053 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2016, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. September 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am 12. September 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist, 
dass die Vorinstanz einen Anspruch zum Bezug auf Arbeitslosentaggelder wegen fehlenden Nachweises einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG verneinte, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich zwar die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung der im Recht gelegenen Tachoblätter kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll, hat doch das kantonale Gericht eine Gesamtwürdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel und Parteivorbringen vorgenommen und dabei massgeblich das Fehlen des Nachweises eines tatsächlich erfolgten Lohnflusses kritisiert, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb in Ablehnung verfahrensleitender Anträge (mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. September 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel