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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_39/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (kantonales Recht; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der in Basel wohnhafte A.________ wird seit dem 1. November 2008 vom städtischen Sozialamt finanziell unterstützt. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 forderte es ihn auf, in der Höhe von Fr. 1000.- zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Zugleich wurden die Verzinsungsmodalitäten bei monatlicher Ratenzahlung festgelegt und eine angemessene Verrechnung mit allfälligen künftigen Unterstützungsleistungen in Aussicht gestellt. 
Den dagegen ergriffenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 11. November 2016 den Departementsentscheid. 
 
C.   
Am 15. Januar 2017 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. mit dem Antrag um Befreiung von der Rückerstattungspflicht. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt, statt dessen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Januar 2017 abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- verpflichtet. 
Diese Sicherheitsleistung wird innert gesetzter Nachfrist erbracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nachdem der anberaumte Kostenvorschuss fristgerecht eingegangen, und die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Angelegenheit einem Sachentscheid zugeführt werden. 
 
2.   
Strittig ist die Rückerstattung von Sozialhilfe. Sowohl die Rückerstattungsforderung als auch die Sozialhilfe selbst beruhen auf kantonalem Recht, das heisst dem kantonalen Sozialhilfegesetz (kurz: SHG/BS). 
 
2.1. Die Anwendung des kantonalen Rechts kann gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht nur insoweit beanstandet werden, als damit eine willkürliche Gesetzesanwendung einhergeht oder soweit das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I 169 E. 6.1 S. 172 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 je mit Hinweisen).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).  
 
3.   
Gemäss unbestrittener, für das Bundesgericht gemäss E. 2.2 hievor verbindlicher Feststellung bezog der Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Zeitraum von 2009 bis und mit 2013 Sozialhilfegelder. Darunter fiel die Übernahme der effektiv angefallenen Mietkosten der von ihm bewohnten Wohnung. Am 15. Januar 2014 schloss er mit dem Vermieter vor der staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt einen Vergleich ab, der eine Zahlung des Vermieters an ihn in der Höhe von Fr. 1000.- "für die Zeit der Bauarbeiten von 2009 bis und mit 2013" vorsah. Am 27. Januar 2014 meldete er der Sozialhilfebehörde diesen Betrag als von ihm eingenommen. 
 
3.1. Das kantonale Gericht wertete diese Zahlung als Entgelt für eine den Zeitraum von 2009 bis 2013 erfassende nachträgliche Mietzinsreduktion, welche - wäre sie bereits bekannt gewesen - bei der jeweils vorgenommenen Bemessung der Mietzinsbeiträge in diesem Umfang leistungsmindernd hätte berücksichtigt werden müssen; damit erwiesen sich die in dieser Zeit für die Mietkosten ausgerichteten Zahlungen nachträglich als in diesem Umfang zu Unrecht erfolgt, was gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG/BS und dem allgemein geltenden Rechtsgrundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung die Verwaltung zur Rückforderung dieses Betrages berechtigt habe.  
 
3.2. Inwiefern die vorinstanzliche Wertung der fraglichen Zahlung von Fr. 1000.- als nachträgliche Mietzinsreduktion in krasser Weise gegen Zivil- und Mietvertragsrecht und damit Bundesrecht verstossen soll, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, verschliesst sich dem Bundesgericht.  
Zwar trifft es zu, dass ein Mieter den Vermieter auch wegen eines durch einen Mangel an der Mietsache erlittenen Schadens belangen kann (Art. 259e OR). Davon gilt es indessen den Mietzinsherabsetzungsanspruch, mit welchem allein die beeinträchtigte oder verminderte Tauglichkeit einer Mietsache im Vergleich zu den vom Vermieter zugesicherten Eigenschaften ausgeglichen werden soll (Art. 259d OR), klar abzugrenzen. Über die Herabsetzung des Mietzinses kann ein Schaden nicht ausgeglichen werden. 
Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hatte er in seinem Gesuch vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich um Mietzinsreduktion ersucht. Dass im anschliessenden Schlichtungsverfahren nun aber plötzlich nicht mehr die Mietzinsherabsetzung wegen verminderter Objekttauglichkeit, sondern der Ersatz eines wegen eines Objektmangels erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens Diskussionsthema gewesen sein soll, erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, ist aber keinesfalls naheliegend. Einen entsprechenden Beweis dazu blieb der Beschwerdeführer schuldig. Wenn die Vorinstanz angesichts dieser Umstände die fragliche Zahlung insgesamt als bei der Sozialhilfebemessung gänzlich anrechenbare nachträgliche Mietzinsreduktion wertet, kann darin nichts Willkürliches erblickt werden. Dies ist umso weniger der Fall, als damit auch der aus dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe (vgl. § 5 SHG/BS) abgeleiteten Verpflichtung des Sozialhilfebezügers, im Rahmen des Zumutbaren zunächst für eigene, das Sozialhilfebudget entlastende Einkünfte besorgt zu sein, Nachachtung verschafft wird. 
 
4.   
Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers dringen nicht durch. 
So ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Sozialhilfeprotokollauszugs vom 23. November 2009 willkürlich sein soll: Wie der Beschwerdeführer als ausgebildeter und in Sozialhilfeangelegenheiten erfahrener Jurist die von ihm selbst daraus zitierten Textstellen in guten Treuen anders auffassen durfte als die Vorinstanz, ist nicht verständlich. Sie verstand den Protokollauszug so, dass die Sozialhilfebehörde im Falle weiterer Zahlungen seitens der Vermieterin unter dem Titel der Mietherabsetzung sich deren künftige Anrechnung an die Unterstützungsleistungen (ungeachtet des Entscheids des WSU vom 1. September 2009 in Sachen D.T.) vorbehalten würde. Genauso wenig ist klar, was der Beschwerdeführer aus dem wiederholt angerufenen Urteil 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012, insbesondere E. 4.2, zu seinen Gunsten ableiten will, zumal ihm die Verwaltung umgehend nach Meldung des Vermögenszugangs erklärt hatte, noch zu prüfen, ob er diesen Betrag allenfalls noch zurückzuerstatten habe. Insoweit lag bis zum Erlass des Rückerstattungsentscheids vom 29. Dezember 2014 auch noch keine diesen Punkt betreffende Abrechnungsverfügung vor. Die Erwägungen des kantonalen Gerichts zu der vom Beschwerdeführer vertretenen These der entfallenen Bereicherung, weil er das Geld nicht für Grundbedürfnisse des Lebens, sondern anderweitig verwendet habe, stehen ebenfalls mit Bundesrecht im Einklang. Was sodann willkürlich daran sein soll, wenn der dem Beschwerdeführer zugeflossene Betrag ungeachtet der Höhe des Vermögensfreibetrages zurückgefordert wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Bestätigung der durch die Verwaltung in Anwendung von § 20 SHG/BS erfolgten Verzugszinsbemessung gegen eine der von ihm angerufenen Verfassungsbestimmungen verstossen haben könnte: Der Verzugszinssatz kommt vorliegend nur zum Tragen, wenn die Rückzahlungsraten Fr. 100.- unterschreiten und entspricht übrigens nicht nur dem in Art. 104 Abs. 1 OR für Geldschulden allgemein vorgesehenen Verzugszinssatz, sondern liegt auch weit unter dem vom Bundesrat für Konsumkredite festgelegten Maximalzinssatz (Art. 14 Bundesgesetz über den Konsumkredit [KKG] in Verbindung mit Art. 1 Verordnung zum Konsumkreditgesetz [VKKG]), wobei der staatlichen Abgabegewalt ohnehin keine eigentumsrechtlichen Grenzen gezogen sind, solange sie nicht konfiskatorisch wirkt (statt vieler: BGE 128 II 112 E. 10b/bb S. 126 und 105 Ia 134 E. 3a S. 140). Schliesslich halten die vorinstanzlichen Ausführungen zu der in § 21 Abs. 1 SHG/BS statuierten Frist, innert welcher ein Rückforderungsanspruch geltend zu machen ist, vor übergeordnetem Recht ebenfalls stand. 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird. 
 
6.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juli 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel