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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.332/2002 /rnd 
 
Sitzung vom 8. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
Versicherung A.________, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG, 
 
gegen 
 
Versicherung B.________, 
Klägerin und Berfungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse 29, Postfach, 6000 Luzern 5, 
Fonds C.________, 
Nebenintervenient, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler, Huobmattstrasse 7, Postfach, 
6045 Meggen. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters, 
 
Berufung gegen das Vorurteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. Oktober 1993 fuhr E.________ um 19.20 Uhr, als es bereits dunkel war, als Lenker eines Personenwagens VW Golf in Begleitung von F.________ und G.________ auf dem Autobahnzubringer von Reichenburg in Richtung Tuggen. Die Fahrbahn war trocken. Die Geschwindigkeit ist auf diesem Strassenstück, das eine Breite von sieben Metern aufweist, auf 80 km/h beschränkt. In den Autobahnzubringer mündet von rechts die vortrittsbelastete Speerstrasse ein. Als E.________ auf die Einmündung zufuhr, bog ein bis heute unbekannt gebliebener Fahrzeuglenker mit langsamer Geschwindigkeit vor ihm in den Autobahnzubringer ein. E.________ wich nach links auf die Gegenfahrbahn aus, musste aber wegen eines entgegenkommenden, von H.________ gelenkten Fahrzeuges wieder auf die andere Strassenhälfte schwenken, wobei sein Wagen ins Schleudern geriet, nach rechts von der Fahrbahn abkam, dort mit einem Wildzaun kollidierte und sich überschlug. F.________, der auf dem Beifahrersitz sass, wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und zog sich schwere Rückenverletzungen zu. 
 
Eine gegen E.________ eröffnete Strafuntersuchung wurde am 12. Januar 1994 eingestellt. 
B. 
F.________ ist bei der Versicherung B.________ obligatorisch gegen Unfall versichert. Diese Gesellschaft kam für die Heilungskosten, Entschädigungen und Renten auf. Gemäss Art. 41 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981; SR 832.20) trat sie insoweit in die Ansprüche des Versicherten gegenüber einem für den Unfall haftenden Dritten ein. Gestützt auf diese Bestimmung machte sie mit Schreiben vom 19. Mai 1995 gegenüber der Versicherung der Halterin des VW Golf eine Forderung von rund zwei Millionen Franken geltend. Die Halter-Haftpflichtversicherin, die später von der Versicherung A.________ übernommene Versicherung D.________, bestritt eine Zahlungspflicht. 
C. 
Die Versicherung B.________ reichte am 15. September 1997 Klage gegen die Versicherung A.________ auf Zahlung von Fr. 1'979'300.80 nebst 5 % Zins seit 19. Mai 1995 ein. Das Bezirksgericht March schränkte das Verfahren auf gemeinsames Begehren der Parteien vorläufig auf die Frage der Haftung der Beklagten ein. 
 
Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Es kam zum Ergebnis, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG (Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958; SR 741.01) keine Haftpflicht der Fahrzeughalterin bestehe. 
 
Die Klägerin reichte Berufung und Rekurs beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz ein. Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens verkündete die Klägerin dem Fonds C._______ den Streit. Dieser erklärte mit Eingabe vom 29. März 2001 sich als Nebenintervenient am Verfahren zu beteiligen. Mit Vorurteil vom 18. Juni 2002 hob das Kantonsgericht den Entscheid des Bezirksgerichts auf und stellte fest, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Oktober 1993 grundsätzlich hafte; es wies die Streitsache zur Neubeurteilung der Anträge gemäss Klage vom 15. September 1997 an das Bezirksgericht zurück. 
D. 
Die Beklagte hat das Vorurteil des Kantonsgerichts mit Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Die Beschwerde ist mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden, soweit auf sie eingetreten werden konnte. 
 
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte, das Vorurteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen; zudem sei das Kantonsgericht anzuweisen, über den Rekurs der Beklagten vom 9. Januar 2002 separat zu entscheiden. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Der Nebenintervenient erklärt mit Eingabe vom 17. Dezember 2002, dass er mit den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsantwort vollumfänglich einverstanden sei und diese auch im eigenen Namen als rechtserheblich erkläre. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid, gegen den die Berufung gemäss Art. 50 Abs. 1 OG nur zulässig ist, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint. 
 
Die erste Voraussetzung der Berufungsfähigkeit ist ohne weiteres erfüllt, denn bei Gutheissung der Berufung wäre der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die zweite Voraussetzung ist nach den Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift ebenfalls gegeben. Sie weist darauf hin, dass sie bereits erstinstanzlich die eingeklagte Forderung nicht nur bezüglich des Bestandes, sondern auch der Höhe nach bestritten habe. Gemäss ihrer Darstellung wäre ein weitläufiges Beweisverfahren durchzuführen, wenn der angefochtene Entscheid vom Bundesgericht bestätigt würde. Wie aus ihrer Klageantwort im erstinstanzlichen Verfahren hervorgeht, hat sie nicht nur beanstandet, dass die Klägerin keine Belege für ihre Gesamtforderung von Fr. 1'979'300.80 eingereicht hat, sondern auch Einwände gegen die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin in Bezug auf die Höhe der Forderungen auf Ersatz der Pflege- und Heilungskosten erhoben. Sollte es zu einem Beweisverfahren betreffend diese Fragen kommen, wäre dieses erfahrungsgemäss mit beträchtlichem Aufwand verbunden. Die zweite Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 OG ist somit ebenfalls gegeben. Die Berufung ist zulässig. 
2. 
Zwischen den Parteien ist streitig, ob Art. 59 Abs. 1 SVG zur Anwendung kommt. Nach dieser Bestimmung wird der Halter von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat. 
 
Das Kantonsgericht ist im Gegensatz zum Bezirksgericht zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis weder in Bezug auf ein grobes Drittverschulden noch das Fehlen eines Verschuldens des Fahrzeuglenkers gelungen ist. Es hat in diesem Zusammenhang festgehalten, für Art. 59 Abs. 1 SVG gelte das Beweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder zumindest das Regelbeweismass, nicht dagegen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wie das Bezirksgericht irrtümlich angenommen habe. Mit der Berufung wird gerügt, die Vorinstanz habe das Beweismass falsch festgelegt und dadurch gegen Art. 59 Abs. 1 SVG verstossen. Auf diese Rüge der Verletzung von Bundesrecht kann eingetreten werden. Soweit die Beklagte in der Berufungsschrift aber auch die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts angreift, sind ihre Vorbringen unbeachtlich (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 127 III 543 E. 2c S. 547 mit Hinweis). 
3. 
Nach Lehre und Rechtsprechung schreibt das Bundesprivatrecht für seinen Anwendungsbereich ein bestimmtes Regelbeweismass vor. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Er muss nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen der Tatsache überzeugt sein. Die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Die Funktion des Regelbeweismasses liegt darin, dem materiellen Recht im Prozess zum Durchbruch zu verhelfen. Die Rechtsdurchsetzung darf nicht daran scheitern, dass zu hohe oder uneinheitliche Anforderungen an das Beweismass gestellt werden. 
 
Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Diesen Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 mit Hinweisen). In der Lehre wird im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass das Beweismass nicht von Fall zu Fall, also nach den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts, sondern nach Massgabe der anwendbaren Normen zu bestimmen ist (Kummer, Berner Kommentar, N. 211 zu Art. 8 ZGB; Schmid, Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 8 ZGB). 
 
3.1 Gemäss dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 SVG hat der Halter zu seiner Entlastung einen dreifachen Beweis zu erbringen. Einerseits hat er zu beweisen, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde (positiver Beweis: Brehm, La responsabilité civile automobile (art. 58 à 62 LCR), Bern 1999, Rz. 274 ff.); andererseits hat er zu beweisen, dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist - wie namentlich den Fahrzeuglenker (Art. 58 Abs. 4 SVG) -, kein Verschulden am Unfall trifft und dass auch keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (negative Beweise: Brehm, a.a.O., Rz. 330 ff.). Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der verschiedenen vom Halter zu erbringenden Entlastungsbeweise eine Ausnahme vom Regelbeweismass gelten soll. 
3.2 Brehm (a.a.O., Rz. 330) vertritt die Meinung, dass für den Beweis mangelnden Verschuldens des Fahrzeughalters und fehlerfreier Beschaffenheit des Fahrzeugs das Beweismass der Wahrscheinlichkeit genügen soll. Dieser Autor zitiert indessen Bundesgerichtsentscheide, die für die Anwendung von Art. 59 Abs. 1 SVG nicht einschlägig sind oder mit denen die vertretene Meinung nicht gestützt werden kann. So betrifft BGE 105 II 209 E. 3 den Beweis groben Verschuldens des Geschädigten und äussert sich nicht zur Frage des Beweismasses. Dort wird vielmehr festgehalten, dass der Beweis groben Verschuldens auch den Beweis der Urteilsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalles umfasst. BGE 90 II 227 E. 3 sodann, der die Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR) zum Gegenstand hat, befasst sich mit der Frage, welche Partei die Unfreiwilligkeit der Schädigung im Fall der Verletzung eines Menschen beweisen muss und auf welche Weise dieser Beweis erbracht werden kann. Schliesslich betreffen auch die von Brehm zitierten BGE 98 II 231 E. 5, BGE 83 II 209 E. 3 und BGE 80 II 294 E. 1 S. 296 f. nicht die hier interessierende Frage, welches Beweismass für den Entlastungsbeweis gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG gelten soll. Eine die Meinung dieses Autors stützende Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt es somit nicht. 
Oftinger/Stark (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/2, 4. Aufl., Zürich 1989, § 25 Rz. 431) vertreten in Bezug auf den Beweis des Nichtbestehens eines Fahrzeugmangels die Meinung, dass der Halter in der Regel seiner Beweispflicht genügt, wenn er die Unfallursachen nach Möglichkeit abklärt, so dass sich daraus mit genügender Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen lässt, es sei keinerlei fehlerhafte Beschaffenheit für den Unfall kausal. Nach diesen Autoren wäre demnach das Beweismass für den Beweis des Nichtbestehens eines Fahrzeugmangels auf blosse Wahrscheinlichkeit herabzusetzen. Darüber braucht indessen im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Frage ist für den Verfahrensausgang unerheblich, da die kantonalen Gerichte übereinstimmend zum Ergebnis gekommen sind, ein Fahrzeugmangel scheide als Unfallursache aus, und dies im Verfahren vor Bundesgericht von keiner Seite in Frage gestellt wird. 
Nicht zu äussern braucht sich das Bundesgericht sodann zur Frage des Beweismasses betreffend den positiven Beweis des groben Drittverschuldens (vgl. hinten E. 4). Im vorliegenden Fall von Bedeutung ist dagegen die Frage, welches Beweismass für den Beweis des Fehlens eines Verschuldens des Halters gilt. 
3.3 Die Haftungsordnung des SVG beruht auf dem Gedanken, dass die Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs für sich allein eine hinreichende Haftungsgrundlage setzt, wenn ihretwegen ein Schaden entsteht. Die Entlastung von der Halterhaftung wegen Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zufolge höherer Gewalt, grobem Verschulden eines Dritten oder des Geschädigten erscheint als Ausnahme von der Regel und ist daher grundsätzlich strengen Anforderungen zu unterstellen, sollen der Schutz und die obligatorische versicherungsrechtliche Absicherung des Geschädigten nicht illusorisch werden. Voraussetzung für eine Entlastung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist - soweit hier von Interesse - ein Drittverschulden, das so sehr überwiegt, dass die Beteiligung des Halterfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird. Handelt es sich beim Dritten um einen anderen Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuglenker, soll nach Lehre und Rechtsprechung eine Entlastung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG nur mit Zurückhaltung angenommen werden, da sich in der Regel die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge auswirken (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 Rz. 734 f.; Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1988, Rz. 1067; Denger, Betriebsgefahr in Gefahr, HAVE 2002 S. 212 f.; Hausheer/Jaun, ZBJV 2003 S. 61 ff.; BGE 95 II 344 E. I/6 f. und 630 E. 5). 
 
Die Regelung von Art. 59 Abs. 1 SVG hat in beweisrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass das Verschulden bzw. die Haftung des Fahrzeughalters vermutet wird (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 Rz. 427 und 429; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., Rz. 1015; Brehm, a.a.O. Rz. 332). Der damit dem Fahrzeughalter auferlegte Beweis des Gegenteils muss aufgrund seiner beweisrechtlichen Funktion in der Regel strikt erbracht werden (Kummer, Berner Kommentar, N. 338 zu Art. 8 ZGB). 
3.4 Sowohl die materiellrechtliche Zielsetzung von Art. 59 Abs. 1 SVG wie auch dessen beweisrechtliche Ausgestaltung führen demnach zum Ergebnis, dass der Entlastungsbeweis fehlenden Verschuldens nach dem Regelbeweismass zu erbringen ist. Die Auffassung des Kantonsgerichts, dass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt, verletzt somit kein Bundesrecht. 
4. 
Gemäss BGE 105 II 209 E. 3 gehört zum Beweis des groben Verschuldens im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG auch jener der Urteilsfähigkeit der Person, welcher das schuldhafte Fehlverhalten vorgeworfen wird. Beide kantonalen Gerichte haben sich nicht an diese Rechtsprechung gehalten, sondern in Übereinstimmung mit Art. 16 ZGB auf die Vermutung der Urteilsfähigkeit erwachsener Personen abgestellt. Gegensätzlich haben sie dagegen über die Frage des Vorliegens eines groben Verschuldens entschieden. Während das Bezirksgericht der Meinung ist, der unbekannte Fahrzeuglenker habe mit seinem unverständlichen Fahrmanöver das Vortrittsrecht massiv missachtet und somit gegen elementare Vorsichtsregeln verstossen, stellt das Kantonsgericht diese Auffassung in Frage mit der Begründung, es stehe nicht fest, aus welchen Gründen der unbekannte Fahrzeuglenker das Vortrittsrecht von E.________ missachtet habe. 
4.1 Mit der Berufung wird vorgebracht, das Kantonsgericht wende das falsche Beweismass an, wenn es von der Beklagten nicht nur verlange, die schuldhafte Missachtung des Vortritts zu beweisen, sondern auch noch die Gründe für die Missachtung bewiesen haben wolle. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage des Beweismasses, sondern der Umschreibung des Beweisthemas. Dieses wird hier ebenfalls vom Bundesrecht bestimmt, dessen Anwendung im Berufungsverfahren überprüft werden kann. Es geht dabei um die Frage, ob an das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ein objektiver oder ein individueller Massstab anzulegen ist (vgl. dazu Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., Rz. 1032; BGE 111 II 89 E. 1). Dem angefochtenen Urteil liegt die zweite Auffassung zu Grunde, wobei nach dessen Begründung für die Beurteilung des Verschuldens erheblich ist, ob der unbekannte Fahrzeuglenker entweder den von E.________ gelenkten Wagen einfach übersehen oder ihn zwar gesehen, aber dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat. Das Bezirksgericht ist demgegenüber zum Ergebnis gekommen, dass dem unbekannten Fahrzeuglenker in beiden Fällen ein grobes Verschulden vorzuwerfen sei. 
4.2 Die aufgeworfenen Rechtsfragen - Beweis oder Vermutung der Urteilsfähigkeit, Objektivierung oder Individualisierung des Verschuldens - brauchen im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Wie bereits festgehalten worden ist (vorne E. 3.1), muss der Halter gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG zu seiner Entlastung einen dreifachen Beweis erbringen. Misslingt nur einer dieser Beweise, bleibt es bei der Halterhaftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beklagte den Entlastungsbeweis betreffend Fehlens eines Verschuldens des Lenkers des Unfallfahrzeugs nicht erbracht hat (vgl. folgende E. 5). Ob auch der positive Beweis eines groben Verschuldens des Dritten gescheitert ist, kann deshalb offen bleiben. 
5. 
Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Er hat zudem nach Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c). 
 
E.________ hat die Herrschaft über das von ihm gelenkte Fahrzeug verloren, als er dem entgegenkommenden Wagen von H.________ nach rechts ausweichen musste, dabei ins Schleudern geriet und gemäss der Skizze der Polizei auf einer Strecke von 17.7 Metern weiter fuhr und dann von der Strasse abkam. Das Bezirksgericht hat sich zum Verhalten von E.________ geäussert und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dieser zur Vermeidung einer Frontalkollision einen abrupten Schwenker auf die rechte Spur habe vornehmen müssen. Mit einem solchen Fahrmanöver bei Tempo 80 werde aber ein Ausbrechen des Fahrzeugs geradezu provoziert und nur geübte Lenker könnten, wie der von den Autoherstellern zur Kontrolle der Fahrstabilität eines Wagens durchgeführte "Elch-Test" zeige, das Fahrzeug in der Spur halten. Nach dem Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde steht indessen fest, dass die zweite Schwenkbewegung abrupter erfolgt ist als die erste, und zwar so abrupt, dass das Fahrzeug sofort ins Schleudern geriet. Zudem hat E.________ in keinem Zeitpunkt gebremst, obschon dies zumindest nach der ersten Schwenkbewegung auf die linke Strassenhälfte möglich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich der Fahrzeuglenker aber auch in schwierigen Situationen so zu verhalten, dass er die Herrschaft über das Fahrzeug nicht verliert (BGE 127 II 302 E. 3d; 90 IV 265 E. 2b). Diesem Gebot ist E.________ nicht nachgekommen, wenn er nach dem ersten Ausweichmanöver nach links nicht gebremst hat und danach gezwungen war, eine derart abrupte Schwenkbewegung nach rechts auszuführen, dass das Fahrzeug sofort zu schleudern begann. Dieser Beurteilung steht BGE 83 IV 84, auf den sich die Beklagte im kantonalen Verfahren berufen hat, nicht entgegen. Jener Entscheid befasst sich mit der Frage, ob einem Fahrzeuglenker als Verschulden angerechnet werden darf, wenn er in einer plötzlich auftretenden Gefahrensituation nicht so reagiert, wie dies aufgrund nachträglicher Beurteilung am zweckmässigsten gewesen wäre. Darum geht es hier aber nicht. E.________ ist vielmehr anzulasten, dass er die Geschwindigkeit nach dem ersten Ausschwenken nicht verminderte, was dazu führte, dass er bei der zweiten, zu abrupt ausgeführten Schwenkbewegung nach rechts die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Dass diese Reaktion unverschuldet erfolgte, ist nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht unbewiesen geblieben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass Art. 59 Abs. 1 SVG nicht anwendbar ist. 
6. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Klägerin und den Nebenintervenienten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Dem Nebenintervenienten ist angesichts des geringen Aufwandes für das Verfassen seiner Berufungsantwort eine stark herabgesetzte Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 16'000.-- und den Nebenintervenienten mit Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Nebenintervenienten und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juli 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: