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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.224/2002 /rnd 
 
Sitzung vom 8. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
Versicherung A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 
8640 Rapperswil SG, 
 
gegen 
 
Versicherung B.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse 29, Postfach, 
6000 Luzern 5, 
Fonds C.________, 
Nebenintervenient, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler, Huobmattstrasse 7, Postfach, 
6045 Meggen, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Vorurteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. Oktober 1993 fuhr E.________ um 19.20 Uhr, als es bereits dunkel war, als Lenker eines Personenwagens VW Golf in Begleitung von F.________ und G.________ auf dem Autobahnzubringer von Reichenburg in Richtung Tuggen. Die Fahrbahn war trocken. Die Geschwindigkeit ist auf diesem Strassenstück, das eine Breite von sieben Metern aufweist, auf 80 km/h beschränkt. In den Autobahnzubringer mündet von rechts die vortrittsbelastete Speerstrasse ein. Als E.________ auf die Einmündung zufuhr, bog ein bis heute unbekannt gebliebener Fahrzeuglenker mit langsamer Geschwindigkeit vor ihm in den Autobahnzubringer ein. E.________ wich nach links auf die Gegenfahrbahn aus, musste aber wegen eines entgegenkommenden, von H.________ gelenkten Fahrzeuges wieder auf die andere Strassenhälfte ausweichen, wobei sein Wagen ins Schleudern geriet, nach rechts von der Fahrbahn abkam, dort mit einem Wildzaun kollidierte und sich überschlug. F.________, der auf dem Beifahrersitz sass, wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und zog sich schwere Rückenverletzungen zu. 
 
Eine gegen E.________ eröffnete Strafuntersuchung wurde am 12. Januar 1994 eingestellt. 
B. 
F.________ ist bei der Versicherung B.________ obligatorisch gegen Unfall versichert. Diese Gesellschaft kam für die Heilungskosten, Entschädigungen und Renten auf. Gemäss Art. 41 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981; SR 832.20) trat sie insoweit in die Ansprüche des Versicherten gegenüber einem für den Unfall haftenden Dritten ein. Gestützt auf diese Bestimmung machte sie mit Schreiben vom 19. Mai 1995 gegenüber der Versicherung der Halterin des VW Golf eine Forderung von rund zwei Millionen Franken geltend. Die Halter-Haftpflichtversicherin, die später von der Versicherung A.________ übernommene Versicherung D________, bestritt eine Zahlungspflicht. 
C. 
Die Versicherung B.________ reichte am 15. September 1997 Klage gegen die Versicherung A.________ auf Zahlung von Fr. 1'979'300.80 nebst 5 % Zins seit 19. Mai 1995 ein. Das Bezirksgericht March schränkte das Verfahren auf gemeinsames Begehren der Parteien vorläufig auf die Frage der Haftung der Beklagten ein. 
 
Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Es kam zum Ergebnis, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG (Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958; SR 741.01) keine Haftpflicht der Fahrzeughalterin bestehe. 
 
Die Klägerin reichte Berufung und Rekurs beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz ein. Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens verkündete die Klägerin dem Fonds C.________ den Streit. Dieser erklärte mit Eingabe vom 29. März 2001 sich als Nebenintervenient am Verfahren zu beteiligen. Mit Vorurteil vom 18. Juni 2002 hob das Kantonsgericht den Entscheid des Bezirksgerichts auf und stellte fest, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Oktober 1993 grundsätzlich hafte; es wies die Streitsache zur Neubeurteilung der Anträge gemäss Klage vom 15. September 1997 an das Bezirksgericht zurück. 
D. 
Die Versicherung A.________ hat das Vorurteil des Kantonsgerichts mit Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt sie die Aufhebung dieses Entscheides. 
 
Die Versicherung B.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Der Nebenintervenient erklärt in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2002, sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vollumfänglich anzuschliessen. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ist ein kantonaler Entscheid sowohl mit Berufung wie mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden, wird in der Regel der Entscheid über die Berufung bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn der Entscheid über die Beschwerde keinen Einfluss auf die Behandlung der Berufung hat, weil beispielsweise auf diese nicht einzutreten oder sie selbst auf der Grundlage der mit der staatsrechtlichen Beschwerde kritisierten tatsächlichen Feststellungen gutgeheissen werden muss (BGE 122 I 81 E. 1; 114 II 239 E. 1b; 112 II 330 E. 1 S. 331). Die Regel braucht auch dann nicht befolgt zu werden, wenn die mit der Beschwerde angegriffenen tatsächlichen Feststellungen für die rechtliche Würdigung nicht erheblich sind (BGE 117 II 630 E. 1a; 112 III 337 E. 1; 107 II 499 E. 1; 99 II 297 E. 1; 85 II 580 E. 2). 
 
Die I. Zivilabteilung hat die Frage der Reihenfolge der Behandlung der beiden Rechtsmittel am 11. Februar 2003 an einer öffentlichen Sitzung beraten. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass die Regel von Art. 57 Abs. 5 OG zur Anwendung kommt und demnach die Beschwerde vor der Berufung zu behandeln ist. Es liegt keine der aufgezählten Voraussetzungen vor, welche die umgekehrte Reihenfolge erlauben würde. Namentlich verhält es sich nicht so, dass die Berufung im Fall, dass dem Kantonsgericht eine Verletzung der Regeln betreffend das Beweismass vorgeworfen werden könnte, unabhängig vom Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen wäre. Vielmehr besteht insoweit eine Abhängigkeit zwischen Beschwerde und Berufung, als diese erst behandelt werden kann, wenn nach dem Entscheid über die Beschwerde feststeht, ob das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen des Kantonsgerichts abzustellen hat. 
2. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den gemäss Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. In der Beschwerdeschrift wird dieser Nachteil darin gesehen, dass mit der Rückweisung der Streitsache an das Bezirksgericht March ein langwieriges, mit grossem Aufwand verbundenes Beweisverfahren in Gang gesetzt werde. Dabei handelt es sich jedoch um einen tatsächlichen und nicht einen rechtlichen Nachteil, wie er in der Regel von der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorausgesetzt wird (BGE 127 I 92 E. 1c mit Hinweisen). 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht vor, falls der kantonale Entscheid auch mit zulässiger Berufung angefochten worden ist (BGE 108 Ia 203 E. 1; 117 II 349 E. 2; 127 I 92 E. 1b S. 94; 128 I 177 E. 1.2.2). Das trifft hier zu, da die Berufung die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG erfüllt. Einerseits könnte ein Endentscheid herbeigeführt werden, wenn im von der Beschwerdeführerin beantragten Sinne über ihre Berufung entschieden würde; andererseits könnte damit ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden, wie sich aus den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Natur des streitigen Sachverhalts ergibt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 87 Abs. 2 OG als zulässig zu betrachten. 
3. 
Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat. 
 
Zwischen den kantonalen Gerichten besteht insoweit Übereinstimmung, als sie eine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs als Unfallursache ausschliessen. Zu unterschiedlichen Ergebnissen sind sie dagegen in Bezug auf die Frage des groben Verschuldens des unbekannt gebliebenen Autofahrers und des Verschuldens des Fahrers des Unfallfahrzeuges gelangt. Während das Bezirksgericht annimmt, als Unfallursache sei ausschliesslich das fehlerhafte Verhalten des unbekannten Autofahrers zu betrachten, ist das Kantonsgericht zum Ergebnis gekommen, der Beweis des fehlenden Verschuldens des Lenkers sei nicht erbracht worden. Das Bundesgericht kann sich darauf beschränken, diese letztere Frage zu prüfen, und braucht sich zur Frage des groben Drittverschuldens nicht zu äussern, wie im Entscheid über die Berufung aufgezeigt wird (vgl. dortige E. 4.2). 
4. 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Verfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 128 III 50 E. 1c mit Hinweisen; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 9 BV durch willkürliche Beweiswürdigung und Feststellung des Sachverhalts vor. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht nur dann in die Beweiswürdigung eingreift, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen bzw. Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a mit Hinweisen). 
5. 
Mit der Beschwerde wird dem Kantonsgericht willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen in Bezug auf die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen, die sich zur Geschwindigkeit des von E.________ gelenkten Fahrzeugs und zur Notwendigkeit des Ausweichmanövers auf die linke Strassenhälfte geäussert haben. Das Kantonsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht habe beweisen können, dass E.________ die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe und er keine Möglichkeit gehabt habe, auf der rechten Strassenhälfte weiter zu fahren und eine Kollision mit dem einbiegenden Fahrzeug durch Bremsen zu vermeiden. 
5.1 In Bezug auf die Würdigung der Aussagen der Zeugen G.________ und H.________ sowie von E.________ zur Frage der Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit kann dem Kantonsgericht keine Willkür vorgeworfen werden. G.________ hat im Laufe der Zeit widersprüchliche Aussagen gemacht und zudem kann eine Beeinflussung durch Gespräche in der Familie nicht ausgeschlossen werden. H.________ hat anfänglich ausgesagt, er vermöge nicht zu beurteilen, ob E.________ mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, und hat dann bei der Befragung vor Bezirksgericht March angegeben, er könne die gefahrene Geschwindigkeit bloss schätzen. E.________ schliesslich wurde lediglich von der Polizei befragt und tendierte - wie das Kantonsgericht zutreffend festhält - gemäss allgemeiner Lebenserfahrung dazu, die gefahrene Geschwindigkeit herunterzuspielen. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht ist insoweit nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat deshalb in tatsächlicher Hinsicht mit dem Kantonsgericht davon auszugehen, eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit durch E.________ sei nicht ausgeschlossen. 
5.2 Nach dem angefochtenen Urteil haben im Zeitpunkt, als der unbekannte Fahrzeuglenker mit geringer Geschwindigkeit auf den Zubringer eingefahren ist, knappe Verhältnisse geherrscht und war die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen gering. Das Kantonsgericht hält im Weitern fest, dass gemäss der Unfallskizze der Polizei nach Ende der Einmündung Speerstrasse in die Hauptstrasse auf den ersten 22,7 Metern der Hauptstrasse weder Brems- noch Schleuderspuren zu sehen sind; erst nach 22,7 Metern beginnen - noch auf der Gegenfahrbahn - Pneu- und Schleuderspuren. Das Kantonsgericht leitet daraus ab, dass E.________ sein Fahrzeug in der ersten Phase zu keinem Zeitpunkt stark abgebremst hat. Seine erste Reaktion - Ausweichen gegenüber dem unbekannten Fahrzeug - sei nicht so abrupt erfolgt wie das anschliessende Einschwenkmanöver. Daraus lasse sich schliessen, dass das Einbiegemanöver des unbekannten Autofahrers nicht unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug von E.________ erfolgt bzw. der Abstand dieser beiden Autos noch so gross gewesen sein müsse, dass E.________ die Zeit verblieben sei, dem unbekannten Fahrzeug noch auszuweichen und dabei nicht einmal Schleuder- oder Bremsspuren zu hinterlassen. 
5.3 In der Beschwerdeschrift wird anerkannt, dass E.________ mit seinem Fahrzeug eine abrupte Hin- und Herbewegung ausgeführt hat. Es wird vorgebracht, dass E.________ wegen des geringen Abstandes zum einbiegenden Fahrzeug gezwungen gewesen sei, ungebremst nach links auszuweichen. Dabei habe sein Fahrzeug weder Brems- noch Schleuderspuren hinterlassen. Erst als E.________ vor dem herannahenden Zeugen H.________ wieder auf die rechte Fahrspur habe wechseln wollen, sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten, da solche schnell hintereinander folgenden Hin- und Herbewegungen geeignet seien, das Fahrzeug ausbrechen zu lassen. Erst beim Zurücklenken habe demnach das Fahrzeug zu schleudern begonnen, weshalb E.________ auch zu bremsen versucht habe; daraus ein Selbstverschulden zu konstruieren, sei nicht statthaft, insbesondere wenn für eine abweichende Vermutung keinerlei Anzeichen vorhanden seien. 
5.4 Nicht willkürlich ist die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die zweite Schwenkbewegung des Fahrzeugs von E.________ abrupter erfolgt sein muss als die erste. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht schon bei der ersten Schwenkbewegung nach links ins Schleudern geraten ist, sondern erst bei der zweiten nach rechts, wobei das Fahrzeug gemäss der Unfallskizze der Polizei zu schleudern begonnen hat, als es sich noch auf der linken Strassenhälfte befand. Nicht bewiesen ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass E.________ zu bremsen versucht habe. Gemäss dessen eigener Aussage noch am Unfalltag gegenüber der Kantonspolizei hat er nicht gebremst, sondern sich auf die abrupte Schwenkbewegung nach rechts beschränkt. Dabei hat er - gemäss eigener Aussage - die Beherrschung über das Fahrzeug verloren. Sachverhaltsmässig ist somit erstellt, dass E.________ nicht gebremst hat und die Schwenkbewegung nach rechts abrupter erfolgte als die vorangehende nach links, und zwar so abrupt, dass das Fahrzeug sofort ins Schleudern geriet. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts sind nicht willkürlich und können auch der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesgericht zugrunde gelegt werden. Ob im Übrigen das Verhalten von E.________ als Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG qualifiziert werden kann, ist eine im Rahmen der Berufung zu behandelnde Rechtsfrage. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb hier nicht einzugehen (Art. 84 Abs. 2 OG). 
6. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beschwerdegegnerin und den Nebenintervenienten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (159 Abs. 1 und 2 OG). Dem Nebenintervenienten ist angesichts des geringen Aufwandes für das Verfassen der Vernehmlassung zur Beschwerde eine stark herabgesetzte Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 16'000.-- und den Nebenintervenienten mit Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Nebenintervenienten und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juli 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: