Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_129/2021  
 
 
Urteil vom 15. April 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2020 (IV.2020.00199). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1963, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1995 und 1998), meldete sich erstmals im Januar 2006 unter Hinweis auf Depressionen und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie war seit Januar 2003 im Teilzeitpensum (ca. 30 %) als Raumpflegerin tätig gewesen. Ab Ende Dezember 2004 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________ sowie der Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Letztere behandelte A.________ seit Januar 2005 wegen Agoraphobie beziehungsweise Angststörungen. Des Weiteren liess die IV-Stelle die Situation im Haushalt abklären. Gestützt darauf ging sie davon aus, dass A.________ als Gesunde zu 35 % erwerbstätig und zu 65 % im Haushalt beschäftigt wäre. Unter Annahme einer 100%igen Einschränkung im Beruf (gewichtet 35 %) und einer solchen von 19 % im Haushalt (gewichtet 12,35 %) ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 47,35 %. Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 sprach sie A.________ ab 1. Dezember 2005 eine Viertelsrente zu. Am 24. April 2007 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch.  
 
A.b. Nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens ging die IV-Stelle von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aus. Daraus ergab sich, bei ungefähr gleichbleibender Einschränkung im Haushalt (18,8 %), ein Invaliditätsgrad von 59,4 %. Dementsprechend gewährte die IV-Stelle eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2009 (Verfügung vom 6. April 2010). Auf Beschwerde hin wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Entscheid vom 6. August 2010 zurück an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen. Die IV-Stelle holte ein Gutachten des Universitätsspitals Basel, asim, vom 8. Februar 2012 mit Ergänzung vom 26. März 2012 ein. Die Experten bescheinigten A.________ eine aus psychiatrischen Gründen um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigeit auch in einer Tätigkeit, die ihren Schulterbeschwerden mit funktioneller Beeinträchtigung angepasst sei. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 7. September 2012 die Aufhebung des Rentenanspruchs.  
 
A.c. Im März 2018 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Sie machte einerseits eine gesundheitliche Verschlechterung geltend und anderseits, dass sie nunmehr als Gesunde zu 100 % erwerbstätig wäre. Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. B.________ und C.________ sowie einen Abklärungsbericht Haushalt ein. Im Vorbescheidverfahren wurde ein weiterer Arztbericht des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, eingereicht. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze oder zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ablehnung eines Rentenanspruchs nach Neuanmeldung bestätigte. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108; 130 V 71; 130 V 71 E. 3.1 S. 73; 117 V 198 E. 3a) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass über die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) die Statusfrage entscheidet. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 f.). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31). 
Bezüglich des Beweiswerts von medizinischen Berichten und Gutachten ist zu ergänzen, dass praxisgemäss auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden kann, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162). Des Weiteren darf rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3 mit Hinweis; Urteil 8C_744/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2). 
 
4.   
Nach eingehender Würdigung der in den massgeblichen Vergleichszeitpunkten (Rentenaufhebung am 7. September 2012, Rentenablehnung am 20. Februar 2020) vorliegenden Arztberichte stellte die Vorinstanz fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in rentenerheblicher Weise verändert habe. Zudem könne nicht als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin heute, anders als noch gemäss ihren Angaben im letzten Revisionsverfahren, zu 100 % erwerbstätig wäre. Ein Revisionsgrund sei damit nicht gegeben. 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der somatische Zustand habe sich zufolge weiterer Chronifizierung des Leidens verschlimmert und zudem habe der behandelnde Rheumatologe eine neue Diagnose gestellt. Hinsichtlich ihrer psychischen Beschwerden könne das im Jahr 2012 erstattete Gutachten wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechungsänderung nicht als Vergleichsbasis dienen. Es sei insgesamt zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, die sich auch im Haushalt auswirke. Zudem erneuert die Beschwerdeführerin ihren Einwand, dass sie heute als Gesunde zu 100 % erwerbstätig wäre. Schliesslich wird beantragt, es sei ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. 
 
6.  
 
6.1. Gemäss Vorinstanz sind aus somatischer Sicht insbesondere bezüglich der Situation an der rechten Schulter, mit der die Gutachter im Jahr 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 50 % begründeten, keine neuen Diagnosen hinzugekommen. Es sei deshalb von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Gleiches galt nach dem kantonalen Gericht aber auch bezüglich der neu geltend gemachten Beschwerden betreffend Mittel- und Ringfinger rechts, gemäss Bericht des konsultierten Rheumatologen vom 10. Dezember 2018 Symptome einer Tenosynovitis stenosans. Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der Abklärung bei der asim im Dezember 2011 über Beeinträchtigungen an der rechten Hand geklagt. Eine Funktionseinschränkung habe damals aber nicht bestanden und sei gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 18. September 2019 auch aktuell nicht ausgewiesen.  
 
6.2. Inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige sachverhaltliche Feststellungen getroffen oder bundesrechtliche Beweiswürdigungsregeln verletzt hätte, indem sie auf den erwähnten RAD-Bericht abstellte, lässt sich nicht erkennen. Dies betrifft namentlich auch ihre Annahme, dass mit der von Dr. med. D.________ neu gestellten Diagnose einer Tenosynovitis stenosans an der rechten Hand - die die Gutachter damals noch ausschlossen - eine langanhaltende invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung nicht ausgewiesen sei. Weder bescheinigt der behandelnde Rheumatologe Dr. med. D.________ eine durch den von ihm erhobenen Befund bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch bestehen gestützt auf seinen Bericht irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein operativer Eingriff erforderlich wäre zu deren Wiederherstellung, wie die Beschwerdeführerin zu bedenken gibt. An der vorinstanzlichen Beurteilung kann auch nichts ändern, dass der Hausarzt berichtete, die Beschwerdeführerin sei bereits mit der Haushaltsführung überfordert, sodass eine ausserhäusliche Tätigkeit unzumutbar sei, stützte er sich dabei doch auf keine neuen objektiven Aspekte, sondern auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin lässt sich auch mit der zuletzt ermittelten Einschränkung im Haushalt von nunmehr 20,75 % (gegenüber 18,8 % im Dezember 2009) nicht auf eine wesentliche Verschlechterung schliessen (Bericht vom 15. März 2019).  
 
6.3. Gleiches gilt hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes. Gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts gab die langjährig behandelnde Ärztin an, die Symptomatik sei seit Jahren praktisch unverändert. Dass die Vorinstanz einen Revisionsgrund zufolge erheblicher Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Jahr 2012 ausschloss, ist nicht zu beanstanden. Die mit BGE 141 V 281 erfolgte Rechtsprechungsänderung stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585).  
 
6.4. Das kantonale Gericht verletzte auch kein Bundesrecht, indem es unter den gegebenen Umständen auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete. Hat die Vorinstanz zu Recht eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts verneint, bedarf es praxisgemäss keiner umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs mehr (Urteil 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen).  
 
7.  
 
7.1. Was den hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall betrifft, kann gemäss Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin heute wie behauptet ein 100 %-Pensum versehen würde. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2004 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Seit 2012 sei sie finanziell vom Sozialamt abhängig. Ausgewiesen seien persönliche Arbeitsbemühungen im Zeitraum von Dezember 2012 bis März 2013. Ihre beiden Kinder seien damals 17- beziehungsweise 14-jährig gewesen. Danach habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr um die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit bemüht.  
 
7.2. Die Richtigkeit dieser vorinstanzlichen Feststellungen wird nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, es hätten gute Gründe bestanden, weshalb sie ihre Suche nach einer Arbeit aufgegeben habe. Sie habe von der Invalidenversicherung keine Hilfe bei der Wiedereingliederung erhalten. Bei der Arbeitslosenversicherung sei sie nur für eine kurze Dauer anspruchsberechtigt gewesen, sodass in diesem Rahmen nur geringe Möglichkeiten der Weiterbildung und einer begleiteten Stellensuche bestanden hätten. Diese Einwände lassen die vorinstanzliche Beurteilung, es habe sich auch hinsichtlich der Statusfrage mit Annahme eines beschäftigungsmässigen Anteils von je 50 % im Haushalt und Beruf keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergeben, nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Gleiches gilt insoweit, als beschwerdeweise angeführt wird, bei Abhängigkeit vom Sozialamt sowie Arbeitslosigkeit und gesundheitlicher Beeinträchtigung auch des Ehemanns könne nicht leichtfertig von einem freiwilligen Verzicht auf eine volle Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Die Behauptung einer früheren vollen Erwerbstätigkeit ist unbelegt geblieben. Es steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nach siebenjährigem Rentenbezug eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit wiedererlangte, ohne diese jedoch in der Folge auch nur mit einem reduzierten Pensum zu verwerten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen auch hinsichtlich der Statusfrage keinen Grund für die Revision der rentenablehnenden Verfügung vom 7. September 2012 zu erkennen vermochte, ist nicht zu beanstanden.  
 
8.   
Bei diesem Ergebnis ist auf die beantragten Weiterungen hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen zu verzichten (vgl. oben E. 6.4). 
 
9.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Yolanda Schweri wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. April 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo