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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_704/2009 
 
Urteil vom 27. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
W.________, 
vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 23. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1946 geborene W.________ war von 1962 bis 30. April 2005, zuletzt als diplomierter Maurermeister/Abteilungsleiter, bei der Bauunternehmung Z.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen obligatorisch versichert. Mit Unfallschein vom 6. April 2004 liess er durch die Arbeitgeberin eine Schulterverletzung rechts als Folge eines (bislang nicht mitgeteilten) Ereignisses vom 19. Februar 2003 melden. Am 14. April 2004 wurden auf Grund der vorhandenen partiellen Rotatorenmanschettenruptur rechts eine Resektion des AC-Gelenkes, eine Acromioplastik und eine Revision der Rotatorenmanschette durchgeführt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich protrahierend. Die SUVA klärte die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie namentlich kreisärztliche Untersuchungen durch Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, vornehmen liess (Berichte vom 26. und 31. Januar sowie 14. und 15. Juli 2005) und Angaben der Frau Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2005 einholte. Gestützt darauf betrachtete sie W.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2006 als wieder halbtags arbeitsfähig und reduzierte die Taggeldleistungen auf 50 % (Mitteilung vom 21. Oktober 2005). In der Folge zog der Unfallversicherer weitere Unterlagen, insbesondere zuhanden der IV-Stelle Bern verfasste Akten (Berichte der Beruflichen Abklärungsstelle [befas] vom 30. Mai und 12. Juni 2006, des Dr. med. E.________, Oberarzt Ambulatorium, Psychosomatik, Spital X.________, vom 27. Juni 2006 und der Frau Dr. med. K.________ vom 6. Juli 2006, Gutachten des Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2007 und des Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, vom 14. Juli 2007) sowie Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin zur mutmasslichen Lohnentwicklung (Aufstellung vom 28. Februar 2006), bei. Auf dieser Grundlage wurde am 5. September 2006 die Einstellung der Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) - vorbehältlich "unfallbedingter" sporadischer Arztkonsultationen, gegebenenfalls Physiotherapie und Solbäder sowie Analgetika - auf Ende September 2006 mit der Begründung verfügt, es seien keine (somatischen) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit für die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in Frage kommenden Tätigkeiten mehr ausgewiesen; die vorhandenen psychischen Beschwerden stünden nicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. Februar 2003. Die zu entschädigende Integritätseinbusse bezifferte der Unfallversicherer auf 5 %, während er die Voraussetzungen für Rentenleistungen als nicht erfüllt erachtete. Nachdem Einsprache erhoben und das Verfahren mehrmals sistiert worden war, hielt die SUVA - u.a. nach Kenntnisnahme von Berichten des Dr. med. I.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, orthopädisches Zentrum Y.________, vom 16. April 2008 und des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 29. April 2008 - mit Einspracheentscheid vom 10. September 2008 an ihrer Verfügung fest. 
 
B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde, mit welcher ein Bericht der Frau Dr. med. Q.________, orthopädisches Zentrum Y.________, vom 15. Oktober 2008 aufgelegt worden war, sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Bern W.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu und hob den angefochtenen Einspracheentscheid insoweit auf; im Übrigen wurde das Rechtsmittel abgewiesen (Entscheid vom 23. Juni 2009). 
 
C. 
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf eine Rente verneint werde; die SUVA sei zu verpflichten, ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % zu entrichten. Der Eingabe liegt ein Bericht der Dres. med. M.________ und Q.________, orthopädisches Zentrum Y.________, vom 24. August 2009 bei. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer als Folge des Ereignisses vom 19. Februar 2003 Rentenleistungen zustehen. Letztinstanzlich zu keinen Beanstandungen Anlass mehr gegeben haben demgegenüber die Feststellungen im kantonalen Entscheid, wonach der Versicherte am 19. Februar 2003 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erlitten hat und die vorhandenen - seit der im Oktober 2003 durch die ehemalige Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung eine psychotherapeutische Behandlung erfordernden (Berichte der Frau Dr. med. K.________ vom 4. Februar 2005 und 6. Juli 2006) - psychischen Beschwerden in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zu diesem Vorfall stehen. Ferner ist auch der vorinstanzlichen Erkenntnis einer auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zuzusprechenden Integritätsentschädigung keine Opposition erwachsen. Darauf kann im Lichte des in E. 1.1 hievor Ausgeführten abgestellt werden. 
 
2.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze und Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG [Grundfall]; Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [unfallähnliche Körperschädigung]) und auf eine Invalidenrente im Besonderen (Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf - wie auf die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) - wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 In Bezug auf die Zusprechung einer Rente steht vor dem Hintergrund der im vorinstanzlichen Entscheid einlässlich wiedergegebenen ärztlichen Akten ausser Frage, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Folgen seiner Schulterverletzung rechts keine körperlich anspruchsvollen Bautätigkeiten mehr zu verrichten vermag. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin jedoch davon ausgehen, dass dem Versicherten eine angepasste leichte, nicht schulterbelastende Arbeit vollständig zumutbar ist, erachtet sich dieser selber, bestätigt durch die Stellungnahmen des Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2006 und der Ärzte des orthopädischen Zentrums Y.________ (Dres. med. I.________ vom 16. April 2008 und Q.________ vom 15. Oktober 2008), als im Rahmen einer derartigen Tätigkeit noch zu maximal 50 % einsatzfähig. 
 
3.2 Das kantonale Gericht hat die aktenkundigen medizinischen Unterlagen detailliert wiedergegeben, sich ausführlich mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Gestützt darauf, insbesondere den kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht des Dr. med. G.________ vom 14. Juli 2005, die befas-Berichte vom 30. Mai und 12. Juni 2006 sowie die gutachtlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. C.________ vom 14. Juli 2007, ist es unter Ausklammerung der (gemäss Expertise des Dr. med. N.________ vom 6. März 2007 in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung) bestehenden psychischen Beschwerden zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit ganztags ohne Einschränkungen ausführen kann. Wie die SUVA den vor dem Bundesgericht vorgebrachten Einwendungen des Versicherten in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 30. September 2009 zutreffend entgegenhält, hat Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2005 nicht nur ausschliesslich die mechanische Funktionsfähigkeit der rechten Schulter berücksichtigt und damit einhergehende organisch begründete Schmerzen ausgeschlossen. Vielmehr hält der Kreisarzt darin fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung eine fast völlige Belastungsinsuffizienz demonstriert, ohne dass sich hierfür indessen entsprechende Muskelatrophien gezeigt hätten. Der Patient habe Schmerzen für Strukturen angegeben, welche nicht in Verbindung mit dem betroffenen Schultergelenk stünden. Er präzisierte sodann, dass zweifellos ein organischer Kern mit einer weitgehenden Ruptur der Rotatorenmanschette vorhanden sei, was schmerzhafte Folgen habe und zum klinischen Befund einer Periarthropatia humeroscapularis führe. Die funktionelle Desintegration des rechten Schultergelenkes lasse sich aber nicht auf die strukturelle Pathologie allein beziehen. Daraus ergibt sich - so die Beschwerdegegnerin im Weiteren zu Recht - jedoch nicht der Schluss, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil die Schmerzsituation vollkommen ausblendet. Korrekterweise musste Dr. med. G.________ von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes abstrahieren, weil ein derartiges funktionelles Unvermögen durch fachärztlich ausgewiesene, nicht adäquat kausale psychische Gesundheitsstörungen mitbedingt war und ist (in diesem Sinne auch die Beurteilung durch Dr. med. P.________ vom 29. April 2008). Die durch die Ärzte des orthopädischen Zentrums Y.________ aufgelegten Bestätigungen, wonach auf Grund der Schulterläsion eine 100%ige (Bericht der Frau Dr. med. Q.________ vom 15. Oktober 2008) bzw. 50%ige (Berichte des Dr. med. I.________ vom 16. April 2008 und der Dres. med. M.________ und Q.________ vom 24. August 2009) Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Beschäftigung bestehe, sind, da es sich dabei um aus rein orthopädischem Blickwinkel - unter Ausserachtlassung der psychischen Aspekte des Beschwerdebildes - abgegebene Einschätzungen handelt, insofern zu relativieren. Die Stellungnahmen datieren zudem grösstenteils nach dem in zeitlicher Hinsicht rechtsprechungsgemäss (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Erlass des Einspracheentscheids vom 10. September 2008, zumal es sich dabei, jedenfalls was die Erläuterungen der Dres. med. M.________ und Q.________ vom 24. August 2009 anbelangt, ohnehin um unzulässige Noven im Sinne des Art. 99 Abs. 1 BGG handelt (vgl. auch BGE 135 V 194). 
Von weiteren medizinischen Erhebungen schliesslich sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb auf entsprechende, vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Beweismassnahmen verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149). 
 
4. 
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
 
4.1 Der Verdienst, den der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2006 hätte erwirtschaften können (Valideneinkommen; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis), beläuft sich gemäss Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. Februar 2006 zur mutmasslichen Lohnentwicklung unbestrittenermassen auf Fr. 118'300.- pro Jahr (Fr. 9'100.- monatlich x 13). Davon ist auszugehen (vgl. auch E. 1.1 hievor). 
 
4.2 Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), sind sodann, da er nach dem Verlust seiner zwischenzeitlich innegehabten Anstellung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 heranzuziehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat - in Anlehnung an die Vorgehensweise der IV-Stelle Bern in deren Vorbescheid vom 24. April 2008 - auf die Tabelle TA1_b der LSE 2006 abgestellt ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor") und unter Berücksichtigung des "Sektors 2 Produktion", der "Beruflichen Stellung" 1+2 (oberstes, oberes und mittleres Kader) sowie einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,4 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2009, S. 86, Tabelle B9.2, Sektor 2, 2006) auf einen massgebenden Jahreslohn von Fr. 109'705.85 erkannt (Fr. 8'833.- : 40 x 41,4 x 12). 
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Bemessung des Invalideneinkommens sei zu Unrecht gestützt auf die Tabelle TA1_b und nicht TA1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor") der LSE 2006 erfolgt. Es handelt sich dabei um eine vom Bundesgericht frei zu beurteilende Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322). 
4.2.1.1 Nach der Rechtsprechung ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 518/01 vom 24. Mai 2002 E. 4b, in: SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets die Tabelle TA1 beizuziehen ist. Welche Tabelle zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So kann es sich etwa durchaus rechtfertigen, auf Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quantilbereich] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 66/00 vom 19. September 2000 E. 3b, in: RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399, bestätigt u.a. mit Urteil 9C_87/2007 vom 25. Juli 2007 E. 3.4). Für qualifizierte Berufsleute mit Fachhochschulabschluss kann es ferner als angezeigt erscheinen, Tabelle TA11 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quantilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") anzuwenden (Urteil 9C_87/2007 vom 25. Juli 2007 E. 3.4). 
4.2.1.2 Angesichts der beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers - er hat sich seit 1962 vom Maurerlehrling zum Maurer, Vorarbeiter, Polier, Bauführer Hoch- und Tiefbau bis zum eidg. dipl. Maurermeister hochgearbeitet und war zuletzt bei seiner angestammten Arbeitgeberfirma als Leiter der Abteilung Reparatur- und Spezialarbeiten, Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung tätig gewesen (vgl. u.a. Zwischenzeugnis vom 9. Juli 2004, SUVA-Bericht vom 14. Juli 2005, befas-Abklärungsbericht vom 30. Mai 2006) - bestehen zwar gewisse Indizien, die es als sachgerecht erscheinen lassen, das Invalideneinkommen mit der Vorinstanz auf der Basis von schwergewichtig die berufliche Stellung berücksichtigenden tabellarischen Ansätzen zu eruieren. Entgegen der vom Versicherten vertretenen Auffassung spricht denn auch der Umstand, dass er aktuell stellenlos ist, nicht grundsätzlich gegen den Beizug der betreffenden Tabelle. Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass der Beschwerdeführer während über vierzig Jahren im selben Betrieb tätig war und sich innerhalb dieser gefestigten, in allen Teilen bekannten Strukturen "hochgearbeitet" hat. Er war somit in der Lage, sich im betreffenden spezifischen Arbeitsumfeld über Jahrzehnte einen reichen Erfahrungsschatz anzueignen. Ob er dadurch auch befähigt wurde, seine Kenntnisse gleichermassen - im Sinne einer ähnlich verantwortungsvollen Position in etwa derselben Einkommensklasse - im Rahmen einer anderweitigen beruflichen Herausforderung einbringen zu können, erscheint indessen mehr als fraglich. Da dem in Tabelle TA1_b hervorgehobenen Element der beruflichen Stellung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aber nur für den Fall in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist, dass die betroffene versicherte Person ihre in einem Berufszweig qualifiziert erworbenen Fertigkeiten generell - für verschiedene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber - ein- und umzusetzen vermag, rechtfertigen es die konkreten Verhältnisse vorliegend nicht, ausnahmsweise eine von TA1 abweichende Tabelle heranzuziehen. Es ist somit angezeigt, das Invalideneinkommen gestützt auf die in Tabelle TA1 der LSE 2006 (S. 25) für männliche Arbeitnehmer im sektoren- und branchenübergreifenden Bereich ("Total") in Berücksichtigung des Arbeitsplatzanforderungsniveaus 1+2 ("Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten") ausgewiesenen Werte festzusetzen. Ausgehend von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total, 2006) ist demnach als Basis ein Verdienst von Fr. 96'802.40 jährlich (Fr. 7'738.- : 40 x 41,7 x 12) zugrunde zu legen. 
4.2.2 Fraglich und zu prüfen ist im Weiteren, ob der derart ermittelte Invalidenlohn zusätzlich zu reduzieren ist (sog. leidensbedingter Abzug). Eine Herabsetzung unter diesem Titel wurde seitens des kantonalen Gerichts insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 UVV und die daraus resultierende Nichtrelevanz des Kriteriums Alter abgelehnt. 
4.2.2.1 Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nurmehr mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist sodann nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Faktoren auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001 E. 4b/cc, in: AHI 2002 S. 62). 
4.2.2.2 Der Beschwerdeführer ist auf Grund der im vorliegenden Verfahren einzig zu beachtenden gesundheitlichen Folgen der Schulterverletzung rechts in der Lage, eine leidensadaptierte Tätigkeit - wie etwa die bei der Bauunternehmung Z.________ AG zuletzt ausgeübte Beschäftigung in Form von hauptsächlich administrativer Arbeit (Akquisition, Offertstellung, Auftragsverhandlungen, Bauberatungen, Betreuung Kundenstamm) sowie Baustellenbesuchen (Baubegleitungen und -führungen; Zwischenzeugnis vom 9. Juli 2004, telefonischer Rapport der SUVA vom 26. April 2005, Arbeitsplatzbeschreibung der SUVA vom 3. Mai 2005) - weiterhin vollzeitig wahrzunehmen. Es ist nach Lage der medizinischen Akten nicht erkennbar, inwiefern er schulterbedingt Einschränkungen zu gewärtigen hätte, auf Grund derer gegenüber gesunden Arbeitnehmern mit Lohnnachteilen zu rechnen wäre. Namentlich können solche nicht mit dem Argument begründet werden, dass es dem Versicherten im - wohl ohnehin nur äusserst selten eintretenden - Bedarfsfall verwehrt ist, auf der Baustelle körperlich "(mit)anpacken" zu können. Andere Faktoren im hievor beschriebenen Sinne, welche eine Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens indizierten, sind sodann nicht erkennbar. Es hat damit bei einem Invalideneinkommen von Fr. 96'802.40 sein Bewenden. Die Begründetheit dieses Ansatzes wird im Übrigen durch den Umstand erhärtet, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf 1. Februar 2007 eine Anstellung zu finden, bei welcher er ein jährliches Einkommen von Fr. 98'800.- zu generieren vermochte. 
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 118'300.-) und Invalideneinkommen (Fr. 96'802.40) resultiert ein Invaliditätsgrad von 18 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine entsprechende Invalidenrente auszurichten ist. 
 
5. 
Infolge des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten von den Parteien anteilsmässig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Versicherten steht eine im Verhältnis zum Ausgang des Verfahrens reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2009 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2008 werden insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 18 % zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 540.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 210.- auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 780.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Januar 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Frésard Fleischanderl