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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 536/06 
 
Urteil vom 1. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hansjörg Felber, Gründligasse 53, 6460 Altdorf. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1970, arbeitete teils selbstständig erwerbend als Landwirt und teils unselbstständig erwerbend für die Sägerei- und Holzhandels-Firma X.________. Er litt seit Jahren an Rückenschmerzen, weshalb bereits 1990 die Rekrutenschule abgebrochen werden musste. Nach einem Bandscheibenvorfall vom April 2001 meldete er sich am 14. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die im Auftrag des Hausarztes Dr. med. R.________ am 30. Mai 2001 im Radiologischen Institut Y.________ für das Spital Q.________ erstellte Computertomographie zeigte eine links mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit wahrscheinlich irritierter Nervenwurzel S1 sowie eine breitflächige exzentrische mediolaterale Protrusion L4/5 mit nur minimaler neuroforaminaler Einengung. Der behandelnde Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH Dr. med. L.________ diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom links ohne sensomotorische Ausfälle bei Diskushernie L4/5 (bis intraforamina) und mediolateral links L5/S1 sowie einen Status nach zweimaliger Periduralinfiltration und einen Status nach lumbalem Morbus Scheuermann (Bericht vom 28. November 2001). Gestützt auf die weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Uri G.________ mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 4. Juni und 9. September 2003). Nachdem der Versicherte die im Mai 2003 im Spital Z.________ vorgesehene neurochirurgische Abklärung mittels Magnetresonanztomographie nicht mehr hatte durchführen lassen, beauftragte die IV-Stelle Dr. med. L.________ mit der Erstellung eines Gutachtens. Basierend auf dessen Bericht vom 15. November 2004 hob die IV-Stelle die Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % mit Verfügung vom 28. Februar 2005 auf und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 25. August 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ hiess das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 12. Mai 2006 gut, hob den Einspracheentscheid vom 25. August 2005 auf und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids. 
 
Während G.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung der Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Streitig ist, ob die gemäss rechtskräftigen Verfügungen vom 4. Juni und 9. September 2003 seit 1. April 2002 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 28. Februar 2005 folgenden Monats - d.h. ab 1. Mai 2005 - aufzuheben ist. 
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. September 2003 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 [mit Hinweis] S. 369; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390) bei Erlass des Einspracheentscheides vom 25. August 2005 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1, I 457/04, mit Hinweisen). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteile I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 3.2.1, und I 49/06 vom 4. Oktober 2006 ,E. 2.1). 
2.2 An der Massgeblichkeit der altrechtlichen, zu Art. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002; nachfolgend: Art. 41 aIVG) entwickelten Grundsätze hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der dazugehörenden Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der seit 1. Januar 2004 in Geltung stehenden 4. IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003, Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), bei welcher namentlich Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind. Dies trifft nicht zu auf Art. 28 IVG, worin die massgebende Invalidität neu umschrieben wird. Die auf den 1. Januar 2004 geänderte Rechtslage betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG) sowie die sachbezüglichen Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), insbesondere lit. d-f zur Besitzstandswahrung, sind auch bei der Rentenzusprechung im Wege der Revision beachtlich (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 2.2 in fine, I 457/04; Urteile I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 3.2.2, und I 49/06 vom 4. Oktober 2006 ,E. 2.2). 
3. 
Die IV-Stelle hat im Einspracheentscheid vom 25. August 2005 die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis aIVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, AHI 2002 S. 70, I 82/01). Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Die Beschwerde führende IV-Stelle vertrat gestützt auf die ausschlaggebende medizinische Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. L.________ vom 15. November 2004 sowie unter Mitberücksichtigung der Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes der IV (RAD) vom 18. August 2005 und 22. Mai 2006 die Auffassung, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich wesentlich verbessert. Sei er ab April 2001 voll arbeitsunfähig gewesen, so seien ihm nunmehr gemäss Einschätzung des Dr. med. L.________ leichte bis mittelschwere, rückenschonend und wechselbelastend ausführbare Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten und ohne vornübergeneigte unphysiologische Positionen bei vollem Zeit- und Leistungspensum zumutbar. Durch die erwerbliche Verwertung einer solchen angepassten Tätigkeit erleide er trotz körperlicher Einschränkungen keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, weshalb die mit Einspracheentscheid vom 25. August 2005 bestätigte Aufhebung der Invalidenrente rechtens und der vorinstanzliche Gerichtsentscheid aufzuheben seien. 
4.2 Demgegenüber ist laut angefochtenem Entscheid im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Zusprechung der ganzen Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. September 2003 und dem Erlass des strittigen Einspracheentscheids vom 25. August 2005 (E. 2.1 hievor) keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, welche zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades geführt hätte. Der von der IV-Stelle eingenommene Standpunkt entspreche lediglich der abweichenden Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Hätte der Beschwerdegegner im Vergleich mit seiner angestammten Tätigkeit als teils selbstständig erwerbender Bauer und teils unselbstständig erwerbender Sägereimitarbeiter von Anfang an trotz seines Leidens in einem anderen Beruf ein höheres Einkommen erzielen können, so hätte dies die Beschwerdeführerin bei der erstmaligen Zusprechung der Invalidenrente berücksichtigen müssen. 
5. 
Fest steht und unbestritten ist, dass dem Versicherten die Ausübung der angestammten Tätigkeit seit der erheblichen Verschlimmerung seiner vorbestehenden Rückenbeschwerden im April 2001 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist, weshalb ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat. 
6. 
Zunächst ist zu prüfen, ob im Vergleichszeitraum zwischen 9. September 2003 und 25. August 2005 (E. 2.1 hievor) eine anspruchsbeeinflussende erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 
6.1 Dr. med. L.________ hielt zur Anamnese im Bericht vom 28. November 2001 fest, der Beschwerdegegner sei heute nur noch als Landwirt tätig. Die Arbeit im Sägereibetrieb habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufnehmen können. Die Schmerzen seien stark positionsabhängig, vor allem das Bücken oder längeres Sitzen (zum Melken) seien schmerzauslösend. Zur Behandlung sei er regelmässig in der Physiotherapie. Medikamente benötige er derzeit keine. Der Rheumatologe schlug nach zwei von ihm verabreichten "nicht gross wirksamen Periduralinfiltrationen" vor, aus seiner Sicht sollte nun "eine operative Sanierung angestrebt werden". Er empfahl dem Hausarzt Dr. med. R.________, den Versicherten angesichts des "klaren Befundes" bei anhaltenden Beschwerden im Frühjahr 2002 an einen Neurochirurgen zu überweisen. Im Vergleich dazu hielt derselbe Dr. med. L.________ in seiner Beurteilung vom 15. November 2004 (S. 5 unten) fest, die geklagten Schmerzen würden spondylogenen Ausstrahlungen entsprechen und verstärkt bei körperlichen Arbeiten auftreten. Im radiologischen Verlauf zeigten sich zwischen den Verhältnissen vom Mai 2001 und jenen vom Mai 2003 anhand der Tomogramme keine wesentlichen Unterschiede. Auf den konventionellen Aufnahmen seien aktuell keine Veränderungen seit den Vorbildern von 1990 sichtbar. Daraus ist zu schliessen, dass sich die chronischen Rückenschmerzen sowohl im November 2004 wie bereits im November 2001 bei gleichen radiologischen Befunden unverändert belastungsabhängig verstärkten. Soweit Dr. med. L.________ am 15. November 2004 ausführte, die Arbeitsfähigkeit habe sich seit April 2001 "sicher verbessert", so dass dem Beschwerdegegner jetzt - auch ohne Diskushernienoperation und trotz ausdrücklich als unverändert bezeichneten radiologischen Befunden - eine angepasste Industrie- und Gewerbearbeit ohne Einschränkungen in zeitlicher oder leistungsmässiger Hinsicht zumutbar sei, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung dieser Aussage. Im Gegensatz dazu berichtete Dr. med. A.________ von der Klinik W.________ am 6. September 2005, dass sich die Beschwerdesymptomatik, nachdem der Vater des Versicherten am 16. April 2005 verstorben sei, sogar noch weiter verschlechtert habe und eine zunehmende Schmerzausstrahlung sowie Hypästhesien im Bereich der linken unteren Extremität zu beklagen seien. Die Rückenschmerzen und die radikuläre Schmerzsymptomatik sei objektivierbar durch die zwei grossen Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit radiologisch sichtbarer Kompression der linken Nervenwurzel S1. 
6.2 Während Dr. med. L.________ im Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdegegners am 2. November 2004 einzig herkömmliche Röntgenbilder zur Kontrolle der aktuellen Verhältnisse an der Lenden- und Brustwirbelsäule anfertigte, datierten die letzten, im Schnittbildverfahren erstellten und insbesondere zur Beurteilung von Diskushernien aussagekräftigen bildgebenden Abklärungsergebnisse (Kernspintomogramm der LWS) vom 22. Mai 2003. Diese stammen somit aus dem Zeitraum vor Zusprechung der Invalidenrente und gehörten zu den damals bei Bejahung des Rentenanspruchs massgebend gewesenen medizinischen Grundlagen. Auch der Kurzbericht des Dr. med. K.________ vom 17. Mai 2004 enthält entgegen der Beschwerdeführerin keine revisionsrechtlich bedeutsame Anhaltspunkte, welche die behauptete wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit Rentenzusprache belegen würden. Denn der genannte Assistenzarzt berichtete darin einzig über die im Mai 2003 durch einen anderen, nicht namentlich bezeichneten Arzt erfolgte Untersuchung im Spital Z.________. Von einer "neurologischen Begutachtung" durch Dr. med. K.________ am 17. Mai 2004 kann daher entgegen dem Einspracheentscheid vom 25. August 2005 (S. 3) keine Rede sein. Zudem ist der von Dr. med. L.________ in seinem Bericht vom 15. November 2004 (S. 4) mit Blick auf das Kernspintomogramm vom 22. Mai 2003 erwähnte "schriftliche Befund" des Dr. med. J.________ bei den Akten ebenso wenig auffindbar, wie ein Bericht des Dr. med. V.________, welcher gemäss Angaben des Dr. med. L.________ den Versicherten offenbar im Mai 2004 neurologisch behandelte. 
6.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 mit Hinweisen) ist sodann mit Blick auf den ausführlichen Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 15. November 2004 sowie der Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. S.________ vom 18. August 2005 und 22. Mai 2006 der Tatsache Rechnung zu tragen, dass weder Dr. med. L.________ noch der RAD-Arzt über die erforderliche Sachkunde eines Neurologen oder Neurochirurgen verfügten. Denn die fachliche Qualifikation eines Arztes ist hinsichtlich des Beweiswertes seiner Aussagen von erheblicher Bedeutung (Urteil I 362/06 vom 10. April 2007, E. 3.2.1 mit Hinweis). Zudem hat die IV-Stelle nicht beachtet, dass behandelnden Ärzten im Hinblick auf den möglichen Zielkonflikt zwischen ihrer Stellung als Therapeuten einerseits und als begutachtende Mediziner anderseits in umstrittenen Fällen mit Vorteil keine Begutachtungsaufgaben übertragen werden sollten (Urteile I 598/06 vom 7. März 2007, E. 5.1, und I 29/04 vom 17. August 2004, E. 2.2, unter Hinweis auf Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialrechtlicher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 101, sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 51). Dies um so mehr, als Dr. med. L.________ in seinem Bericht vom 28. November 2001 selber ausdrücklich die Überweisung an einen Neurochirurgen empfohlen hatte und eine solche abschliessende Untersuchung - soweit ersichtlich - bisher nicht erfolgt ist. Trotz der im Frühjahr 2003 geplant gewesenen, neurologisch fundierten Abklärung mit allenfalls anschliessender Durchführung einer Diskushernienoperation (Berichte der Pro Infirmis vom 3. Januar 2003 sowie des Dr. med. R.________ vom 20. Februar 2003), brach der Beschwerdegegner - offenbar aus Angst vor einer in Aussicht gestellten Rückenoperation - nach dem zweiten Untersuchungstermin vom 19. Mai 2003 die Fortsetzung der spezialärztlichen Abklärung im Spital Z.________ ab (Bericht des Dr. med. K.________ vom 17. Mai 2004). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Auffassung vertritt, der Versicherte habe sich dadurch einer zumutbaren medizinischen Untersuchung und somit der Ermittlung des effektiven Gesundheitszustandes entzogen, ist festzuhalten, dass ihn die Verwaltung nie schriftlich auf die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. z.B. Art. 43 Abs. 2 ATSG) hingewiesen oder das Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingeleitet hat (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 
6.4 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter Mitberücksichtigung des Berichts der Klinik W.________ vom 6. September 2005 und der Magnetresonanz-Untersuchung des Dr. med. J.________ im Spital Z.________ vom 30. August 2005 gestützt auf die eingehende Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen zutreffend erkannt, dass nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) auf eine zwischen 9. September 2003 und 25. August 2005 eingetretene (E. 2.1 hievor) anspruchsbeeinflussende erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu schliessen ist. Was die IV-Stelle mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet. 
7. 
Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweis). Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass auch in erwerblicher Hinsicht keine anspruchsbeeinflussende erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Den Akten sind keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht bestreitet. 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 1. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: