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«AZA» 
U 151/99 Ca 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
 
 
Urteil vom 14. April 2000 
 
in Sachen 
W.________ , 1942, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
A.- W.________, geboren 1942, war in der Firma F.________ als Maler tätig, als er sich am 12. Februar 1974 eine Meniskusläsion am linken Knie und im Februar 1975 eine Seitenbandruptur rechts zuzog. Da die Funktionsfähigkeit der Kniegelenke eingeschränkt blieb, konnte er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, weshalb ihn die Invalidenversicherung zum Farbenverkäufer umschulte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen der beiden Unfälle auf und richtete ab 3. April 1977 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % aus (Verfügung vom 5. September 1977). In der Folge meldete der Versicherte verschiedene Rückfälle, für welche die SUVA ebenfalls aufkam. Mit Verfügung vom 13. April 1983 sprach sie ihm sodann eine Invalidenrente von 50 % mit Wirkung ab 1. März 1983 zu. 
Nachdem weitere medizinische Eingriffe zu keinem Erfolg geführt hatten, wurden am 14. September 1989 und am 
10. August 1990 am linken Knie Prothesen eingesetzt. Die SUVA, welche weiterhin die Kosten übernahm, sprach W.________ mit Verfügung vom 5. Juni 1991 eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. In der Folge kam es erneut zu Komplikationen, welche am linken und später auch am rechten Knie medizinische Massnahmen erforderlich machten. Gestützt auf das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Juli 1993 setzte die SUVA die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 1993 auf 75 % fest und richtete eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % aus (Verfügung vom 22. Oktober 1993). Dagegen erhob W.________ Einsprache. 
Nach einem Sturz im Oktober 1993 führten die Ärzte im Dezember 1993 und Oktober 1994 auch am rechten Knie Prothesenimplantate durch. Gestützt auf eine erneute kreisärztliche Untersuchung sprach die SUVA dem Versicherten eine weitere Integritätsentschädigung in Höhe von 25 % zu und bestätigte die Invalidenrente im Rahmen der zugesprochenen 75 % (Verfügung vom 3. November 1994). Auch dagegen erhob W.________ Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 23. März 1995 hielt die SUVA an ihren Verfügungen vom 22. Oktober 1993 und 3. November 1994 fest. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Mai 1996 in dem Sinne teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete, W.________ eine Invalidenrente von 100 % auszurichten. In teilweiser Gutheissung der von der SUVA erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid - soweit sie den Invaliditätsgrad betrafen - auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese, nach erneuter Abklärung des Gesundheitszustandes und unter Miteinbezug der Berichte der den Versicherten betreuenden amerikanischen Ärzte, über den Rentenanspruch neu entscheide (Urteil vom 15. Juli 1997, U 127/96). 
 
B.- In Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 1997 beauftragte die SUVA Prof. Dr. med. H.________ vom Kreiskrankenhaus mit einem orthopädischen Gutachten, welches am 2. Januar 1998 vorlag. Zudem zog sie verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte in Amerika bei. Gestützt darauf hielt sie mit Verfügung vom 17. Februar 1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 1998, am Invaliditätsgrad von 75 % fest und sicherte aufgrund einer Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 27. Januar 1998 die Übernahme von Therapien von maximal einer Stunde pro Woche und von 100 bis 150 mg Voltaren pro Tag zu; weitergehende Massnahmen lehnte sie ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 1999 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen; des Weitern seien die Kosten der von Dr. S.________ verschriebenen Therapien sowie einer MRI-Untersuchung des Rückens von der SUVA zu übernehmen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Bestimmungen für die revisionsrechtliche Beurteilung von unter dem KUVG entstandener Rentenansprüche (Art. 76 und 80 KUVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 118 V 295 Erw. 2a, 111 V 36, 109 V 23, 265; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls richtig wiedergegeben sind die Voraussetzungen, unter denen Rentenbezüger zu Pflegeleistungen und Kostenvergütungen berechtigt sind (Art. 21 Abs. 1 UVG). 
 
2.- Aufgrund der medizinischen Akten erstellt und unter den Parteien auch nicht streitig ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der eine Invalidenrente von 50 % zusprechenden Verfügung vom 13. April 1983 erheblich verschlechtert hat. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich des Ausmasses der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Das kantonale Gericht stellte im Wesentlichen gestützt auf das fachärztliche Gutachten des Prof. Dr. med. H.________ vom 2. Januar 1998 fest, dass der Versicherte infolge der diagnostizierten Leiden - welche der Experte als Status nach Implantation zweier Knieendoprothesen und lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom ohne Wurzelreizerscheinungen umschrieb - nur noch für körperlich leichte sitzende Arbeiten einsetzbar sei, welche in zeitlicher Hinsicht auf je zwei Stunden am Vormittag und zwei Stunden am Nachmittag aufzuteilen seien. Ungeeignet sei dagegen das Heben und Tragen von Lasten, wobei eine Belastung von bis zu 5 kg weiterhin zumutbar sei. Ferner hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt, dass und weshalb die Atteste des amerikanischen Chirurgen Dr. med. S.________ des Dr. med. L.________ und von E.________ diese Beurteilung nicht zu widerlegen und ebensowenig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeitsbereiche zu begründen vermögen. Ebenfalls beigepflichtet werden kann dem kantonalen Gericht hinsichtlich der daraus zu ziehenden Schlüsse mit Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 
 
3.- Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des von SUVA und Vorinstanz auf 75 % festgesetzten Invaliditätsgrades in Frage zu stellen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich das kantonale Gericht - wie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 1997 angeordnet - nicht mit den Attesten der den Versicherten betreuenden amerikanischen Ärzte auseinandergesetzt hätte. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Orthopäden E.________ vom 9. Juni 1997, welche entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im kantonalen Gerichtsentscheid nicht nur erwähnt, sondern auch in die Beweiswürdigung miteinbezogen wurde (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 14). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, ein Arbeitseinsatz von je zwei Stunden am Vor- und am Nachmittag würde verglichen mit einer normalen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden einer Arbeitsunfähigkeit von 48 % entsprechen, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht auf die generellabstrakte unfallmedizinische Einschätzung des unfallbedingten Gesundheitsschadens, sondern auf dessen konkrete ökonomische Folgen auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ankommt (RKUV 1991 Nr. U 130 S. 271). Weil die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshaltungskosten zwischen den verschiedenen Ländern keinen objektiven Vergleich ermöglichen, müssen sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Ist ein Versicherter, der von seiner Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt nach wie vor das, was die SUVA im Einspracheentscheid vom 23. März 1995 bezogen auf die im Zeitpunkt der Rentenrevision per 1. September 1993 gültig gewesenen Lohnverhältnisse ausgeführt hat. Danach war für leichte sitzende Hilfstätigkeiten bei ganztägiger Präsenzzeit mit einem Monatslohn von zwischen Fr. 3000.- und Fr. 3500.- zu rechnen. Denkbar wäre zudem eine administrative Tätigkeit, welche allenfalls auch als Heimarbeit ausgeführt werden könnte. Gemäss den Lohn- und Gehaltserhebungen des BIGA vom Oktober 1993 hätte ein kaufmännischer Angestellter der Kategorie 2 im Dienstleistungssektor im Kanton Basel-Stadt ein Einkommen von Fr. 5075.- im Monat erzielt. Wenn SUVA und Vorinstanz demgegenüber von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 1375.- ausgegangen sind, haben sie damit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit bei einem täglichen Beschäftigungsgrad von ungefähr 50 % - entsprechend den aus medizinischer Sicht zumutbaren insgesamt höchstens vier Stunden pro Tag - einschliesslich der zusätzlichen Einschränkung von ständigen Positionswechseln, hinreichend Rechnung getragen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 5500.- resultiert somit eine Erwerbseinbusse von 75 %. 
 
4.- Streitig und zu prüfen ist des Weitern, in welchem Ausmass die SUVA im Rahmen von Art. 21 UVG für die geltend gemachten Therapien leistungspflichtig ist. Laut Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 27. Januar 1998 ist, nebst vom Versicherten selbständig durchzuführenden Übungen, wöchentlich maximal eine Therapiesitzung von einer Stunde erforderlich. Auch Prof. Dr. med. H.________ erachtet Physiotherapie gemäss Gutachten vom 2. Januar 1998 lediglich in grösseren Abständen als angezeigt. Ein Erfordernis für weitergehende als die von der SUVA zugesprochenen unfallkausalen Behandlungsmassnahmen ist aufgrund der medizinischen Unterlagen weder mit Bezug auf die Knieproblematik noch hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden ausgewiesen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. 
 
5.- Nachdem die revisionsrelevanten medizinischen Verhältnisse nunmehr umfassend abgeklärt worden sind und Prof. Dr. med. H.________ gemäss Gutachten vom 2. Januar 1998 anhand der Röntgenbilder keine die Altersnorm überschreitenden degenerativen Veränderungen im lumbalen Bereich hat feststellen können, ist der Antrag auf eine zusätzliche Untersuchung mittels MRI abzuweisen, da davon für den in diesem Verfahren zu überprüfenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 16. Juni 1998 (vgl. RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70 Erw. 1c) keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: