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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_232/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. September 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Wandelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 24. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.B.________ (Kläger 1, Beschwerdegegner 1) und C.B.________ (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) schlossen am 10./21. Oktober 2005 mit der A.________ AG (Beklagte; Beschwerdeführerin) einen Vertrag über ein von dieser zu erstellendes Wohnmobil, wobei umstritten war, ob auch die Klägerin 2 Vertragspartei war. Sie stellten sich in der Folge auf den Standpunkt, das erstellte Wohnmobil leide an erheblichen Mängeln. Sie wollten mittels Wandelung vom Vertrag zurücktreten. 
 
B.  
Mit Klage vom 26. April 2010 beantragten die Kläger vor dem Bezirksgericht Zofingen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen Fr. 370'000.-- nebst Zins zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils "D.________" samt Originalfahrzeugausweis. Am 10. September 2015 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, den Klägern gegen Rücknahme des Fahrzeugs (die Kläger hatten das Fahrzeug zur Rücknahme bereitzuhalten) Fr. 315'913.-- nebst Zins zu vergüten. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Februar 2016 ab, wobei es ein offensichtliches Versehen bei der Kostenauflage korrigierte. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Klage vollständig abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2016 ab. Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann offenbleiben, weil die Beschwerdeführerin im Eventualbegehren klargestellt hat, wie nach ihrer Auffassung in der Sache zu entscheiden wäre. 
 
2.  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Genügt die Kritik den genannten Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).  
Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
2.3. Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4342 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 97 E-BGG). Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Begründungsanforderungen nach Art 42 Abs. 2 BGG sollen zu einer effizienten Justiz beitragen (zit. Botschaft, BBl 2001 4294 Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 E-BGG). Daher genügt es beispielsweise nicht, Teile der Klageschrift oder weiterer Eingaben in die Beschwerde an das Bundesgericht zu kopieren und zu behaupten, damit sei der geltend gemachte Anspruch entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen ausgewiesen. Eine derartige Begründung trägt zu einer effizienten Justiz nichts bei, denn das Bundesgericht müsste den eingeklagten Anspruch umfassend wie eine erste Instanz überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.4). In der Beschwerde ist vielmehr in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht von unzutreffenden Annahmen ausgeht oder aber in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffende Feststellungen getroffen hat. Zu beachten ist ferner, dass es nicht genügt aufzuzeigen, dass der Vorinstanz Fehler unterlaufen sind. Massgebend ist, ob diese für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend sind, denn ansonsten läuft die Beschwerde auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S. 95; je mit Hinweis).  
 
3.  
Den dargelegten Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht. Sie erweist sich vielmehr geradezu als ein Muster appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, indem die Beschwerdeführerin einfach, ohne auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, über die Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehende oder davon abweichende Behauptungen aufstellt und gestützt darauf die rechtlichen Schlüsse der Vorinstanz kritisiert. Dies führt dazu, dass die Beschwerdebegründung insgesamt die Funktion nicht wahrnehmen kann, zu einer effizienten Justiz beizutragen. Es ist daher fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, ist die Beschwerde jedenfalls abzuweisen. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beginnt ihre Eingabe mit einer zusammenfassenden Übersicht. In dieser stellt sie dem Bundesgericht einfach den Streitfall aus ihrer Sicht dar. Das ist keine genügende Beschwerdebegründung.  
 
3.2. In der Folge rügt sie diverse Gehörsverletzungen.  
 
3.2.1. Im Verlaufe des Prozesses wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, auf das die kantonalen Instanzen abgestellt haben. Die Beschwerdeführerin ist aus verschiedenen Gründen der Auffassung, auf das Gutachten hätte nicht abgestellt werden dürfen, unter anderem, weil es sich für die vereinbarten Eigenschaften des Wohnmobils auf die Klageantwortbeilage 7, ein "Abnahmeprotokoll", gestützt habe. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe vor der Vorinstanz geltend gemacht, dieses Protokoll sei nicht von ihr, sondern von den Beschwerdegegnern erstellt worden, so dass es keine Rückschlüsse auf das zwischen den Parteien Vereinbarte zulasse. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, das Gutachten stütze sich nicht auf die Klageantwortbeilage 7. Das Bezirksgericht habe sich aber vollumfänglich auf dieses Dokument abgestützt und die Vorinstanz habe das erstinstanzliche Urteil grösstenteils geschützt und damit indirekt auch auf die Klageantwortbeilage 7 abgestellt. Sie habe entgegen der Aktenlage betont, das Gutachten stütze sich in Bezug auf die in Frage stehenden Mängel nicht auf die Klageantwortbeilage 7, obwohl das Bezirksgericht ausdrücklich festgehalten habe, dass sich der Experte richtigerweise darauf abgestützt habe. Damit habe sich auch die Vorinstanz auf die Klageantwortbeilage 7 abgestützt.  
Wenn die Vorinstanz festhält, das Gutachten habe sich in den für sie entscheidenden Mängeln nicht auf die Klageantwortbeilage 7 gestützt, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus, weil der Beilage nach Auffassung der Vorinstanz insoweit keine Entscheidrelevanz zukommt. Es kann sich nur die Frage stellen, ob diese Annahme Recht verletzt. Allein aus der Tatsache, dass das Bezirksgericht davon ausging, das Gutachten stütze sich auf die Klageantwortbeilage 7, kann nicht gefolgert werden, die abweichende Auffassung der Vorinstanz sei offensichtlich unzutreffend. Die Beschwerdeführerin müsste im Einzelnen mit Hinweisen auf das Gutachten darlegen, woraus sich ergibt, dass dieses unzweifelhaft auf die Klageantwortbeilage 7 abgestellt hat. Diesen Anforderungen genügt sie nicht, auch nicht im materiellen Teil ihrer Beschwerde, wo sie die Frage erneut thematisiert. Zudem müsste sie in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz rechtsgenüglich darlegen, dass sich aus den Umständen, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, nicht schliessen lässt, die in der Klageantwortbeilage 7 genannten und für die behandelten Mängel massgebenden Punkte seien tatsächlich Vertragsgegenstand geworden - denn ansonsten wäre es im Ergebnis unerheblich, ob sich das Gutachten auf die Klageantwortbeilage 7 stützt. Es kommt nicht darauf an, wer die Klageantwortbeilage 7 verfasst hat, sondern ob sie dem tatsächlich zwischen den Parteien Vereinbarten entspricht. Es handelt sich um eine Klageantwortbeilage, sie wurde also von der Beschwerdeführerin als beklagter Partei selbst als Beweismittel eingereicht. Dass sie dabei darauf hingewiesen hätte, der Inhalt des Beweismittels sei unzutreffend, zeigt sie nicht auf. Damit wäre es, selbst wenn der Beweis gelänge, dass das Dokument von den Beschwerdegegnern verfasst wurde, nicht willkürlich anzunehmen, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Klageantwort selbst noch davon ausgegangen, die Beilage entspreche dem tatsächlich Vereinbarten, und sei von dieser Position später aus prozesstaktischen Überlegungen abgewichen. 
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dem Gutachter seien ohne Begründung die von ihr beantragten Zusatzfragen nicht unterbreitet worden. Sie thematisiert vor Bundesgericht nur die Fragen 7 bis 9. Es geht darin um die Fragen, ob ein festgestellter Riss nach einer unprofessionellen Reparatur entstanden sei und ob er mit einer Kollision des Fahrzeuges zu tun hatte. Ferner wird die Frage thematisiert, ob am Fahrzeug die üblichen Wartungen und Dichtigkeitskontrollen durchgeführt worden seien und ob die Unfälle zu weiteren Schäden, insbesondere ein Verziehen des Fahrzeugaufbaus, geführt hätten. Die Beschwerdeführerin behauptet, aus der Beantwortung dieser Fragen hätte sich ergeben, dass die Mehrheit der Mängel, insbesondere die von der Vorinstanz als gravierend bezeichneten, nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten seien. Dabei übergeht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat, bereits gestützt auf die vorhandenen Ausführungen des Experten könnten keine Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin die undichte Stelle im Dach im Kochstellenbereich zu verantworten habe, da die Dachdurchführung für die Abluft des Dampfabzugs fachmännisch hätte ausgeführt werden müssen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern erzählt ohne Rücksicht auf das Gutachten und die Vorinstanz ihre eigene, abweichende Sicht der Dinge. Dass ist keine rechtsgenügende Beschwerdebegründung.  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, sie habe vor der Vorinstanz geltend gemacht, die Beschwerdegegner hätten das Vertragsobjekt durch konkludentes Verhalten, nämlich durch jahrelangen Gebrauch angenommen, was die Wandelung ausschliesse. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, was eine Gehörsverletzung darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es indessen nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Vorinstanz hat geprüft, ob den Beschwerdegegnern eine Annahme des Wohnmobils zuzumuten sei, und diese Frage verneint. Sie verwies auch auf versteckte Mängel, die erst im Verlaufe des Prozesses zutage traten und über die die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner nach Auffassung der Vorinstanz getäuscht hat. Daraus konnte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennen, dass die Vorinstanz ihren Einwand, das Wandelungsrecht sei durch konkludente Genehmigung verwirkt, verworfen hat. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan.  
 
3.2.4. Eine weitere Gehörsverletzung rügt die Beschwerdeführerin bezüglich der von den Beschwerdegegnern im kantonalen Verfahren behaupteten Überbreite des Wohnmobils. Damit unterstreicht sie indessen lediglich die mangelnde Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz hat die Frage der Überbreite offengelassen, weil sie die Wandelung ohnehin für zulässig hielt. Wieder kann sich allein die Frage stellen, ob diese Auffassung Recht verletzt. Eine Gehörsverletzung ist mangels Entscheidrelevanz nicht gegeben.  
 
3.3. Auch der materielle Teil der Beschwerde folgt im Wesentlichen demselben Muster. Die Beschwerdeführerin geht nicht hinreichend auf den angefochtenen Entscheid ein, sondern stellt einfach ihre davon abweichenden Behauptungen auf.  
 
3.3.1. Sie rügt, die Wandelung sei schon allein aufgrund der Vereinbarung der Parteien, nämlich der allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), ausgeschlossen gewesen. Sie macht geltend, wenn ausnahmsweise eine Nachbesserung nicht möglich sei, könne der Kunde Minderung verlangen. Das Wandelungsrecht werde nur dadurch angedeutet, dass bei Rückgängigmachen des Vertrages die gefahrenen Kilometer zu entschädigen seien. Diese Klausel gelte nur für den Fall, dass ein Rückgängigmachen des Vertrages  im gegenseitigen Einvernehmenerfolge. Woraus sich dies ergeben sollte, wird aber nicht rechtsgenüglich dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Parteien ohnehin jederzeit vom vertraglich Vereinbarten abweichen. Einer vertraglichen Regelung bedarf es insoweit nicht. Die Regelung ergibt aber Sinn, wenn mit der Vorinstanz angenommen wird, unter gewissen Voraussetzungen sei die Wandelung zulässig. Die Vorinstanz schloss auf die Zulässigkeit der Wandelung unter anderem aus systematischen Überlegungen, weil die Wandelung in anderem Zusammenhang explizit ausgeschlossen wird. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht.  
 
3.3.2. Die Beschwerdegegner hatten in Klagebeilage 3 den mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Vertrag verurkundet. Daran angeheftet waren die AVB sowie ein Prospekt zum D.________ Modellreihe xxx. Die Vorinstanz hielt fest, das Bezirksgericht habe erwogen, die im Vertrag genannten Standardausrüstungen liessen sich dem Prospekt entnehmen. Die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Berufung nicht, dass dem so sei. Die Beschwerdeführerin rügt mit Aktenhinweis, die Vorinstanz verkenne, dass sie in der Berufung sehr wohl die Vereinbarung einer sogenannten Standardausrüstung bestritten habe. Das Bezirksgericht habe bei der angeblich vereinbarten Standardausrüstung sowohl auf den Prospekt als auch auf die Klageantwortbeilage 7 abgestellt. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, weshalb die in Klageantwortbeilage 7 genannten Materialien nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Dass sie ebenso aufgezeigt hätte, weshalb ihrer Ansicht nach der Prospekt nicht Vertragsbestandteil geworden sei, zeigt sie damit nicht rechtsgenüglich auf. Daher verletzt die Vorinstanz kein Recht, wenn sie erkannte, der Schluss des Bezirksgerichts sei insoweit unbestritten.  
 
3.3.3. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, eine Wandelung sei nicht ausgeschlossen, und für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit auf den Prospekt abgestellt hat.  
 
3.4. Auch bezüglich der einzelnen Mängel zeigt sich dasselbe Bild einer mangelhaft begründeten Beschwerde:  
 
3.4.1. Die Vorinstanz erkannte, die an den Wänden und an der Decke gemessenen Isolationsschichten von lediglich 30 mm seien wesentlich schmäler ausgefallen als gemäss Prospekt vertraglich vereinbart. Dieser Mangel sei für die Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen, weshalb es sich um einen versteckten Mangel handle. Der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine massiv dünnere Isolationsschicht verarbeitet habe, weshalb eine absichtliche Täuschung anzunehmen und der Anspruch nicht verjährt sei.  
 
3.4.1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdegegner hätten diesen Mangel verspätet und nicht hinreichend gerügt. Er sei nicht Thema des Behauptungsverfahrens gewesen. Infolge des technischen Fortschritts könne überdies allein aus der Tatsache, dass das Isolationsmaterial weniger dick sei als angegeben, nicht auf einen Mangel geschlossen werden, könne eine dünnere Isolationsschicht doch gar bessere Eigenschaften als dickere Schichten aufweisen. Dass sie letzteres im kantonalen Verfahren prozesskonform behauptet hätte oder erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf. Dass das verwendete Material bessere Eigenschaften hätte, als das gemäss Prospekt zu verwendende, ist nicht festgestellt und damit eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin. Soweit sie damit die von der Vorinstanz bezüglich der Isolation angenommene absichtliche Täuschung bestreitet, ist sie daher nicht zu hören.  
 
3.4.1.2. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, allein aus einem Mangel oder dessen Wesentlichkeit könne nicht auf eine absichtliche Täuschung geschlossen werden. Dass ein derartiger Schluss nicht in jedem Fall gezogen werden kann, bedeutet aber nicht, dass der Mangel selbst unter gewissen Umständen nicht ein Indiz für eine absichtliche Täuschung bilden und das Gericht von der Täuschungsabsicht überzeugen kann. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz nicht rechtsgegnüglich bestritten, dass der Prospekt für die Standardausführung massgebend war. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie mit Blick auf das Mass der Abweichung schliesst, der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass sie ein zu dünnes Material verarbeite, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Auch soweit die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegner die mangelnde Isolation vorgängig nicht gerügt hätten, schliesst, diese habe ihren Zweck erfüllt, was eine Täuschung ausschliesse, nimmt sie einfach eine eigene Beweiswürdigung vor und verkennt einmal mehr das Wesen einer Beschwerde in Zivilsachen. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die undichte Stelle im Dach im Kochstellenbereich zu verantworten sowie den durch das dort eintretende Wasser verursachten Fäulnisschaden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten führe den Fäulnisschaden in der Küche auf Beschädigungen, d.h. Unfälle, zurück. Das Gutachten spricht aber eben nicht von Unfällen, sondern von Beschädigungen - die Beschwerdeführerin interpretiert das Gutachten einfach in ihrem Sinne abweichend von der Vorinstanz. Willkür in der Beweiswürdigung lässt sich so nicht aufzeigen, zumal im Gutachten vor dem Fäulnisschaden im Bereich der Küche der Mangel "Riss im Dach / Seitenwand Bereich links auf der Höhe der Küche" behandelt wird, der nach Meinung des Experten primär auf eine "falschplatzierte Wahl der Dachdurchführung für die Dunsthaube" zurückzuführen ist. Wenn der Gutachter beim Fäulnisschaden in der Küche festhält, der Schaden sei in der Folge der Beschädigung im Dach- / Seitenwandbereich entstanden, liegt es Nahe, dies, wie die Vorinstanz, auf den vorangegangenen Mangel zu beziehen, während die von der Beschwerdeführerin vertretene Leseart den Zusammenhang ausblendet und daher nicht zu überzeugen vermag.  
 
3.4.3. Dasselbe gilt für die Probleme bezüglich des Entladens der Batterie. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, gemäss Gutachten habe nicht sie für den Mangel einzustehen. Inwiefern sich dies aus dem Gutachten ergeben soll, legt sie aber nicht rechtsgenüglich dar, sondern interpretiert dieses einfach in ihrem Sinn. Die Vorinstanz hat dem Gutachten entnommen, der gemessene Stromverbrauch nach Auswechslung der Aufbaubatterien habe nach Ausschaltung der Spannungsversorgung 5.8 Ampere betragen. Dieser Wert sei gemäss Gutachten viel zu hoch und habe zum Entladen der Aufbaubatterie beigetragen. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich ein. Sie verweist bei ihrer Zusammenfassung der Ausführungen der Vorinstanz auf die Gutachtenstelle S. 10 Mitte. Dort geht es aber um den Ersatz der Aufbaubatterien und der Starterbatterie und nicht um das Problem der Entladung der Batterie durch zu hohen Stromverbrauch. Damit setzt sich die Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander und erfüllt auch insoweit die Begründungsanforderungen nicht.  
 
3.4.4. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit der von der Vorinstanz offengelassenen Frage der Überbreite des Fahrzeugs auseinanderzusetzen hat, erkennt sie selbst. Sie tut es dennoch. Weshalb, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt auch für die weiteren Mängel, zu denen sich die Vorinstanz nicht geäussert hat, da sie ihrer Auffassung nach nicht entscheidrelevant waren. Auch der Frage, ob die Überbreite rechtzeitig gerügt wurde, kommt damit keine Bedeutung zu.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Einschätzungen der Vorinstanz betreffend die Brauchbarkeit des Werks und die Zumutbarkeit der Annahme und die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgenommene Interessenabwägung. Sie weist darauf hin, sie habe in der Berufung an die Vorinstanz ausführlich dargelegt, Unbrauchbarkeit gemäss Art. 368 Abs. 1 OR sei nur gegeben, wenn das Werk gänzlich unbrauchbar sei und sich der Mangel auch nicht beheben lasse. Nun stelle der Experte aber fest, die Kosten für eine Nachbesserung beliefen sich auf Fr. 42'000.--. Damit könne gar keine Unbrauchbarkeit im Sinne Art. 368 Abs. 1 OR gegeben sein. Mit diesem Vorbringen habe sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt. Zudem seien Schäden im Umfang von Fr. 21'000.-- auf von den Beschwerdegegnern verursachte Unfälle zurückzuführen. Unter diese Mängel zählt sie aber auch solche (wie beispielsweise den Fäulnisschaden in der Küche), die nach Ansicht der Vorinstanz gemäss Gutachten klar in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin fallen. Darauf geht diese wiederum nicht ein, sondern stellt einfach ihre abweichenden Behauptungen auf. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen nicht. Dasselbe gilt, soweit sie aus den gefahrenen Kilometern und den unternommenen Reisen auf die Gebrauchtauglichkeit des Mobils schliesst. Auch damit unterbreitet sie dem Bundesgericht einfach ihre eigene Beweiswürdigung. Darauf ist nicht einzugehen. Anzumerken bleibt, dass die AVB vorsehen, bei einer Rückabwicklung des Vertrages seien die gefahrenen Kilometer zu entschädigen. Nach der geschlossenen Vereinbarung steht die Tatsache, dass das Mobil gefahren wurde, der Wandelung nicht zwingend entgegen. Es liegt in der Natur der Sache, dass gewisse Mängel erst bei Gebrauch der Sache zutage treten und in der Natur eines Wohnmobils, dass auch bei Auftreten von Mängeln Reisen nicht ohne Weiteres abgebrochen werden können. Allein aus der gefahrenen Kilometeranzahl kann die Beschwerdeführerin daher ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn sie ausführt, durch die Mängel sei der Feriengenuss nicht beeinträchtigt gewesen, stellt sie wieder blosse Behauptungen auf, die nicht erwiesen sind. Auf diese Argumentation ist nicht einzutreten.  
 
3.5.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestimmt sich die Frage, ob die Wandelung zulässig ist oder bloss ein Abzug am Werklohn zu machen sei, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nach den von ihr genannten schematischen Grundsätzen, sondern hängt von den gegenseitigen Interessen ab, die nach den Grundsätzen der Billigkeit gegeneinander abzuwägen sind (BGE 98 II 118 E. 3a S. 122 E. 3a; GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, S. 610 ff. Rz. 1557 ff.; ZINDEL/PULVER/SCHOTT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 14 ff. zu Art. 368). Selbst wenn eine Nachbesserung möglich ist, folgt daraus nicht, dass das Wandelungsrecht wegen fehlender Zumutbarkeit zwingend ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_290/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.3). Unzumutbar ist die Annahme, wenn dem Besteller unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen der Parteien nach Recht und Billigkeit nicht zumutbar ist, das mangelhafte Werk zu behalten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in einen solchen Ermessensentscheid nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Acht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ferner wird in derartige Ermessensentscheide eingegriffen, wenn sie sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil des Bundesgerichts 4C.301/2002 vom 22. Januar 2003 E. 3.4.1 mit Hinweisen).  
 
3.5.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner einerseits bezüglich der verwendeten Materialien bewusst getäuscht. Andererseits hat sie von ihr zu verantwortende Mängel trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beschwerdegegner nicht beseitigt. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Feststellungen als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Gestützt darauf ist die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wenn die Mängelbeseitigung derart einfach hätte vorgenommen werden können, wie die Beschwerdeführerin jetzt unter Hinweis auf den Experten behauptet, wiegt um so schwerer, dass sie die Mängel nicht behoben hat, als sie dazu Gelegenheit hatte. Die Beschwerdeführerin lastet Mängel entgegen den Ausführungen der Vorinstanz einfach den Beschwerdegegnern an. Im Prozess behauptet sie deren Behebbarkeit, obwohl sie die Mängel selbst gerade nicht behoben hat. Hat die Beschwerdeführerin aber die Mängel nicht beseitigt, obwohl sie nach ihren Ausführungen vor Bundesgericht ohne Weiteres behebbar wären, und die Mängel teilweise dadurch verursacht, dass sie die Beschwerdegegner über das verwendete Material bewusst getäuscht hat, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, die Weiternutzung sei für die Beschwerdegegner im konkreten Fall angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und die Wandelung vor diesem Hintergrund berechtigt.  
 
3.5.3. Ans Trölerische grenzt der Einwand, soweit die Vorinstanz von allen Mängeln spreche, die das Wohnmobil aufweise, berücksichtige sie offensichtlich auch diejenigen Mängel, deren Vorhandensein oder rechtzeitige Rüge sie offengelassen habe. Wenn die Vorinstanz von den vorhandenen Mängeln spricht, sind offensichtlich diejenigen gemeint, von deren Vorhandensein sich die Vorinstanz überzeugt hat und die nach ihrer Auffassung rechtlich berücksichtigt werden konnten. Sie kam zum Schluss, diese genügten bereits, um die Wandelung für zulässig zu erachten. Gerade mit Blick darauf liess sie die Frage nach weiteren Mängeln offen. Die Beschwerdeführerin argumentiert am angefochtenen Entscheid vorbei und behauptet weiterhin mit pauschalem Verweis auf das Gutachten, sie habe diverse Mängel nicht zu verantworten. Mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Beschwerdegegner hätte mit dem Wohnmobil Verkehrsunfälle erlitten, welche zu weitergehenden Schäden am Fahrzeug geführt hätten, und sie rügt erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihre Zusatzfragen dem Gutachter nicht unterbreitet worden seien. Sie legt aber nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Verkehrsunfälle zur Unzulässigkeit der Wandelung führen sollten, angesichts der Tatsache, dass sich die Unzumutbarkeit, das Wohnmobil anzunehmen, aus Fehlern ergibt, für die nach den Feststellungen der Vorinstanz die Beschwerdeführerin die Verantwortung trägt. Dass der Gebrauch an und für sich der Wandelung nicht entgegensteht, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.5 hiervor). Dass sie eine Entschädigung für die erfolgte Benutzung oder die Unfallschäden verlangt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.  
 
3.7. Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz das im Berufungsverfahren beantragte Obergutachten nicht angeordnet hat. Sie nennt diverse Gründe, weshalb auf das eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die Vorinstanz hat vom Einholen des Obergutachtens indessen abgesehen, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, weshalb dieser Antrag bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können. Daher erachtete die Vorinstanz den Beweisantrag für verspätet. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin einmal mehr nicht rechtsgenüglich auseinander. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
4.  
Die Beschwerde genügt insgesamt den Begründungsanforderungen in keiner Weise. Soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak