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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1046/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verleumdung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. März 2021 (SK 20 94). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 23. Oktober 2017 schickte A.________ ein Schreiben mit dem Titel "Rückzug der Klage gegen B.________" an das Bezirksgericht Frauenfeld. Sie erklärte darin, dass sie eine zuvor gegen B.________ erhobene Forderungsklage wegen des unverhältnismässig hohen Vorschusses und der Aufforderung des Gerichts, alle Akten im Doppel und mit Aktenverzeichnis einzureichen, zurückzog. In diesem Schreiben fand sich unter anderem folgender Satz: "Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin usw. unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bundesgericht beanspruchen kann, ich hingegen für alles und jedes zahlen muss." Der anschliessende Beschluss des Bezirksgerichts Frauenfeld, die Forderungsklage wegen Klagerückzugs abzuschreiben, wurde unter Beilage dieses Schreibens auch B.________ zugestellt.  
 
A.b. Drei Jahre zuvor, am 29. Oktober 2014, war B.________ vom Regionalgericht Oberland unter anderem wegen Betrugs zum Nachteil von A.________ verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Bern sprach B.________ auf deren Berufung hin am 7. Juli 2016 von allen Betrugsvorwürfen frei, verurteilte sie aber wegen versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde von B.________ wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_1391/2016 vom 12. Januar 2017). A.________ war am erst- und zweitinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin beteiligt.  
 
B.  
 
B.a. B.________ reichte bezüglich der von A.________ im Klagerückzug getätigten Äusserungen am 13. Dezember 2017 einen Strafantrag ein. Die in der Folge wegen Verdachts auf Verleumdung und evtl. übler Nachrede eingeleitete Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland am 7. August 2018 zunächst ein. Nachdem das Obergericht des Kantons Bern die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde am 7. November 2018 gutgeheissen hatte, wurde A.________ angeklagt.  
 
B.b. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ mit Urteil vom 21. Januar 2020 der Verleumdung schuldig. In Anwendung von Art. 52 StGB sah es wegen fehlenden Strafbedürfnisses von einer Strafe ab. Das Regionalgericht verpflichtete A.________, die Verfahrenskosten zu tragen und B.________ für die ihr entstandenen Aufwendungen zu entschädigen.  
 
B.c. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 15. März 2021 den Schuldspruch wegen Verleumdung und sah in Anwendung des Verschlechterungsverbots ebenfalls von einer Strafe ab. Es auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Zahlung einer Entschädigung an B.________.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 15. März 2021 sei aufzuheben und sie sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen. Ausserdem ersucht sie um Entschädigung für den Beizug eines Rechtskonsulenten. Eventualiter verlangt A.________ die "Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 10.05.2021" und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) verurteilt. Nachdem das erstinstanzliche Gericht wegen fehlenden Strafbedürfnisses (Art. 52 StGB) von einer Strafe Umgang genommen hatte, fällte die Vorinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls keine Strafe aus. Die Beschwerdeführerin hat dennoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG), da sie im vorinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wurde (vgl. BGE 127 IV 220 E. 1c; 120 IV 313 E. 1; 101 IV 324 E. 1; Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5.1; vgl. ferner Urteil 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.1). Ihr Interesse ist nicht rein ideeller Natur; die Frage nach der strafrechtlichen Schuld kann insbesondere zivilrechtliche Folgen haben und sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen auswirken (BGE 119 IV 44 E. 1a; Urteile 6B_63/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.2; 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
 
2.  
 
2.1. In ihrer Laienbeschwerde bittet die Beschwerdeführerin das Bundesgericht eingangs, über mehrere "Grundsatzentscheide zu urteilen". Sie wirft etwa die Frage auf, ob sie als Grossrätin über mehr juristisches Wissen verfügen müsse als andere Bürgerinnen und Bürger. Auch bringt sie ihre Auffassung zum Ausdruck, dass das "Urteil von Herrn Oberrichter C.________, SP" sowie das vorinstanzliche Urteil "politisch motiviert" seien, wobei mit Ersterem das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Januar 2020 gemeint sein dürfte, das von Gerichtspräsident C.________ gefällt wurde. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 KV/BE) verletzt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Rechtsschriften haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ein Begehren ohne Antrag in der Sache reicht aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (Urteile 6B_728/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Soweit eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich erscheint, ist das Bundesgericht nicht wie ein erstinstanzliches Gericht gehalten, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_728/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3; 6B_1284/2020 vom 3. Juni 2021 E. 2.4).  
 
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E 3.1; 129 I 232 E. 3.2; Urteil 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen Kritik an der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Verleumdung übt, ist dieser unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) bei der Beurteilung des Schuldspruchs Rechnung zu tragen (nachstehend E. 3.4). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde dagegen, soweit sie sich auf das erstinstanzliche Urteil bezieht, da Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich das vorinstanzliche Urteil bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
Auf die Rüge, die Beschwerdeführerin sei aus politischen Motiven verurteilt worden, könnte auch dann nicht eingetreten werden, wenn diese als sinngemässes Ausstandsgesuch (Art. 56 ff. StPO) gegen die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsbesetzung behandelt würde. Gegenüber dem Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland wäre ein solches Gesuch bereits deshalb unzulässig, weil es im Verfahren vor Bundesgericht offensichtlich verspätet wäre, da Ausstandsgründe ohne Verzug vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 271 E. 8.4.3; Urteile 1B_65/2022 vom 18. März 2022 E. 3.1; 1B_367/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Sodann begründet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Spruchkörper befangen und das angefochtene Urteil des Obergerichts Bern vom 15. März 2021 "politisch motiviert" sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. 
 
2.4. Die weiteren formellen Einwände der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 7. August 2018 sowie deren Stellungnahme im anschliessenden Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zielen ins Leere, soweit sie den Rügeanforderungen für Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt genügen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass über die beanstandeten Einwände bereits rechtskräftig entschieden worden war. Die Beschwerdekammer des Obergerichts Bern hatte die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Beschluss vom 7. November 2018 aufgehoben. Dieser Beschluss wurde nicht beim Bundesgericht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die Vorinstanz musste sich mit den in jenem Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumenten deshalb nicht erneut ausdrücklich auseinandersetzen, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern diese für das vorliegende Verfahren relevant wären. Die Rüge ist deshalb unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
3.  
In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verurteilung wegen Verleumdung verstosse gegen Art. 174 StGB. Sie rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV und Art. 11 KV/BE). 
 
3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Verleumdung erfüllte, indem diese die Beschwerdegegnerin 2 im Schreiben an das Bezirksgericht Frauenfeld vom 23. Oktober 2017 als eine "mehrfache Betrügerin" bezeichnete. Sie erwägt, die von der Beschwerdeführerin verwendete Formulierung könne nicht als umgangssprachlicher Ausdruck für "Bescheissen" verstanden werden. Aus dem Kontext eines Gerichtsverfahrens und unter Berücksichtigung der juristischen Vorgeschichte zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 sowie der verwendeten Sprache gehe deutlich hervor, dass mit der Äusserung strafrechtlich relevantes Verhalten angesprochen worden sei. Dass die Beschwerdegegnerin 2 wegen anderer Straftatbestände verurteilt wurde, ändere nichts daran, dass Bezichtigungen strafbaren Verhaltens geeignet seien, den Ruf der betroffenen Person zu schädigen. Es habe auch nicht der Wahrheit entsprochen, die Beschwerdegegnerin 2 als "mehrfache Betrügerin" zu bezeichnen, da diese von allen Vorwürfen des Betrugs freigesprochen worden sei. Da vom Tatbestand auch Äusserungen im Prozess erfasst seien und die am Zivilprozess beteiligten Personen als Dritte gälten, habe die Beschwerdeführerin die ehrenrührige Tatsachenbehauptung auch im tatbestandlichen Sinn verbreitet.  
Was den subjektiven Tatbestand betrifft, stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin den Begriff "Betrug" in seiner wesentlichen juristischen Bedeutung gekannt und gewusst habe, dass sich dieser von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheide. Sie habe auch gewusst, dass die Bezeichnung auf die Straf- und Zivilklägerin nicht zutrifft, da ihr die entsprechenden rechtskräftigen Freisprüche bekannt gewesen seien. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe den Ausdruck "Betrügerin" nicht in einem rechtlichen, sondern einem umgangssprachlichen Sinn verwendet. Im Volksmund spreche man auch dann von einem Betrug oder einem Beschiss, wenn keine Arglist vorliege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 vom "Regionalgericht Thun" 2006 erstinstanzlich des mehrfachen Betrugs sowie der Urkundenfälschung verurteilt und auch obergerichtlich wegen zum Teil gravierender Vermögensdelikte schuldig gesprochen worden sei. Die beanstandeten Äusserungen habe sie ausserdem in einem Zivil-, nicht in einem Strafprozess getätigt. Der adressierte Richter unterliege einer Schweigepflicht und das teilweise freisprechende Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2016 habe sie ihrem Schreiben "transparent" beigelegt, sodass der "angeschlagene Ruf" der Beschwerdegegnerin 2 gar keinen weiteren Schaden habe nehmen können. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, sie sei als Grossrätin keine Expertin und verfüge über kein juristisches Sonderwissen. Sie habe nicht gewusst, dass die Verurteilungen wegen versuchter Erpressung, Urkundenfälschung sowie Verletzung des Schriftgeheimnisses nicht unter dem Begriff des Betrugs einzuordnen seien.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.  
 
3.3.2. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist (Urteile 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteile 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; 6B_279/2012 vom 17. Juli 2012 E. 4.2).  
Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). 
 
3.3.3. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteile 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. "Wider besseres Wissen" erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen). 
 
3.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerdeführerin der Verleumdung schuldig spricht. Die Einschätzung der Vorinstanz trifft zu, dass der von der Beschwerdeführerin verwendete Begriff "mehrfache Betrügerin" in der vorliegenden Konstellation objektiv nicht in einem umgangssprachlichen Sinn zu verstehen ist. Der Ausdruck wurde in einem offiziellen und juristischen Kontext in einer Eingabe an ein Gericht gebraucht, nicht im privaten Umfeld. Um den Sinn dieser Äusserung zu eruieren, ist demnach auf eine unbefangene Richterin oder einen Gerichtsschreiber an einem erstinstanzlichen Gericht abzustellen, die den von der Beschwerdeführerin verfassten Klagerückzug erhalten und lesen (vgl. E. 3.3.2). Diese juristisch geschulten Personen verstehen die Formulierung "mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin etc." in einem rechtlichen Sinn - selbst wenn es sich um eine Laieneingabe handelt. Mit der Vorinstanz ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 neben dem mehrfachen Betrug auch - wenngleich zu Recht - beschuldigt, eine "Urkundenfälscherin etc." zu sein. Damit unterscheidet sie zwischen Betrug und anderen Straftaten, die die Beschwerdegegnerin 2 begangen haben soll und die strafrechtlich sanktioniert wurden oder werden müssten. Auch die Verwendung des Adjektivs "mehrfach" führt dazu, dass "Betrügerin" gerade von den addressierten Juristinnen als Betrugsvorwurf verstanden werden musste. Umgangssprachlich wäre kaum von einer "mehrfachen Bescheisserin" die Rede. In Anbetracht dieser Wortwahl ist auch nicht von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin die Äusserung im Rahmen eines Zivil- und nicht eines Strafverfahrens tätigte.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin vermag sodann nicht darzutun, inwiefern der vorinstanzliche Schluss willkürlich wäre, die Äusserung "mehrfache Betrügerin" entspreche nicht der Wahrheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Vorwurf strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur dann als wahr gelten, wenn eine entsprechende Verurteilung vorliegt (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_1047/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.5.3; je mit Hinweisen). Weil die Beschwerdegegnerin 2 von allen Betrugsvorwürfen rechtskräftig freigesprochen wurde, ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden, die Äusserung "mehrfache Betrügerin" sei unwahr. An dieser Schlussfolgerung vermögen deren Verurteilungen wegen Erpressung, Urkundenfälschung und Verletzung des Schriftgeheimnisses nichts zu ändern. Bei der Erpressung (Art. 156 StGB; Vermögensverschiebung aufgrund einer Nötigung) handelt es sich um ein vom Betrug (Art. 146 StGB; Vermögensverschiebung aufgrund einer arglistigen Täuschung) unabhängiges Vermögensdelikt, das auch in der Umgangssprache ("Erpresser" und "Betrüger") unterschieden wird. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung stünde dem Betrug von ihrer Erscheinungsform zwar nahe. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Schreiben aber als "mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin etc." bezeichnete, ist der Schuldspruch der Beschwerdegegnerin 2 wegen Urkundenfälschung von vornherein nicht geeignet, auch die separat erhobenen Betrugsvorwürfe als wahr erscheinen zu lassen. Bei der Verletzung des Schriftgeheimnisses handelt es sich sodann lediglich um eine Übertretung, die ausserdem ein anderes Rechtsgut schützt (den Geheim- und Privatbereich). Die Beschuldigung des mehrfachen Betrugs stellt also nicht lediglich eine unbedeutende Ungenauigkeit oder Übertreibung dar, die im Wesentlichen der Wahrheit entspräche, sondern eine eigenständige, unwahre Anschuldigung, die ein strafrechtlich relevantes Verhalten betrifft.  
Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang dem von der Beschwerdeführerin angeführten Schuldspruch der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Jahr 2006 kein Gewicht beimisst. Wie sich aus dem Sachverhalt des Urteils 6B_1391/2016 vom 12. Januar 2017 ergibt, wurde diese durch den Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun am 10. März 2006 unter anderem wegen (einfachen) Betrugs ausgesprochene Verurteilung vom Obergericht des Kantons Bern mit Revisionsentscheid vom 4. Juli 2007 aufgehoben. Die dort behandelten Vorwürfe bildeten schliesslich Gegenstand jenes Verfahrens, in welchem die Beschwerdegegnerin 2 vom Obergericht Bern mit Urteil vom 7. Juli 2016 vom Betrug in allen Punkten rechtskräftig freigesprochen wurde. Die (vorübergehende) Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2006 ändert deshalb nichts an der Unwahrheit des von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurfs "mehrfache Betrügerin". 
 
3.4.3. Es ist denn auch nicht zweifelhaft, dass eine solche Beschuldigung ehrverletzenden Charakter hat und die sittliche Ehre der Beschwerdegegnerin 2 tangiert. Zwar mag sein, dass deren Ruf aufgrund der angeführten Verurteilungen bereits angeschlagen war. Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht bemerkt, behält auch eine verurteilte Person ihren Anspruch auf strafrechtlichen Schutz vor falschen Bezichtigungen. Damit wird insbesondere der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) Rechnung getragen. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin ferner mit ihrem Vorhalt, ihre Äusserung sei nur von Gerichtspersonen wahrgenommen worden, die einer Schweigepflicht unterliegen. Nach der Rechtsprechung genügt jede Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserungen durch einen Dritten, um den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung zu erfüllen (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.3.3 mit Hinweisen), also auch jene durch Mitarbeiter eines Gerichts. An der Strafbarkeit ihrer Äusserung ändert ferner nichts, dass die Beschwerdeführerin dem Klagerückzug das freisprechende Urteil des Obergerichts Bern beigelegt hatte und das Bezirksgericht Frauenfeld so "transparent" über den Freispruch informierte, wie sie vorbringt. Eine Äusserung ist im Sinne von Art. 173 f. StGB schon dann ehrenrührig, wenn sie für den Fall, dass sie geglaubt werden sollte, geeignet ist, den Ruf zu schädigen. Bei der Verleumdung handelt es sich insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 103 IV 22 E. 7; Urteil 6B_69/2016 vom 29. September 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Entsprechend ist unerheblich, ob die Mitarbeiter des adressierten Bezirksgerichts die Betrugsvorwürfe tatsächlich geglaubt haben oder ob sie bei Lektüre des beigelegten Urteils zum Schluss gelangt sind, dass die Beschuldigungen nicht wahr sind (vgl. BGE 117 IV 27 E. 2c; 103 IV 22 E. 7; Urteile 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4.4. Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die tatsächlichen Gegebenheiten willkürlich gewürdigt oder bei der Zuschreibung des Vorsatzes Bundesrecht verletzt hätte. Die Vorinstanz beschäftigt sich ausführlich damit, inwieweit die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Versendens des Klagerückzugs an das Bezirksgericht Frauenfeld um die juristische Tragweite des Vorwurfs "mehrfache Betrügerin" wusste und die Beschwerdegegnerin 2 damit eines strafbaren Verhaltens bezichtigen wollte. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, ist im vorliegenden Kontext entscheidend, dass die Beschwerdeführerin in erster und zweiter Instanz als Privatklägerin ins mehrere Jahre dauernde Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 involviert und über dessen Verlauf und Ausgang informiert war. Die Vorinstanz bezieht in ihre Würdigung ein, dass die Beschwerdeführerin zunächst bereits in einem Schreiben an das Obergericht Bern vom 24. November 2016 ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden war. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im inkriminierten Schreiben an das Bezirksgericht Frauenfeld vom 23. Oktober 2017 wiederum erklärte, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor dem Regionalgericht in Thun zwar schuldig, vom Obergericht Bern aber freigesprochen worden war. Daraus schliesst die Vorinstanz willkürfrei, dass die Beschwerdeführerin um die gerichtlich festgestellte (teilweise) Unschuld der Beschwerdegegnerin 2 wusste und die Tragweite der Beschuldigung "mehrfache Betrügerin" einschätzen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ist es unter diesen Umständen nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführerin bewusst war, wie der Tatbestand des Betrugs im Einzelnen aufgebaut ist. Es genügt bereits ihr Bewusstsein darum, dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Vorwurf des Betrugs, der sich von anderen Straftatbeständen unterscheidet, rechtskräftig freigesprochen wurde. In diesem Kontext ist deshalb auch nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (früheren) Tätigkeit als Grossrätin über besondere Rechtskenntnisse verfügte, wie die Vorinstanz ausführt. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, ihr werde aufgrund der Stellung ihrer Tochter als Nationalrätin ein Sonderwissen unterstellt, entfernt sie sich von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Umstand in ihrem Urteil nicht berücksichtigt.  
 
3.4.5. Der Schuldspruch wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform und ist zu bestätigen.  
 
4.  
Aus der Beschwerde geht nicht hervor und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, wie die Beschwerdeführerin beantragt, wenn das Bundesgericht nicht auf einen Freispruch erkennt. Auch ihren Eventualantrag, es sei ein Urteil des Handelsgerichts vom 10. Mai 2021 aufzuheben, begründet die Beschwerdeführerin nicht, womit unklar bleibt, worauf sich dieses Begehren beziehen soll. Auf beide Anträge ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément