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{T 0/2} 
1P.612/2001/zga 
 
Urteil vom 20. Dezember 2001 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident 
Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Härri 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Kuhn, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK, Art. 9 BV (Strafverfahren, Befragung von Belastungszeugen, Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo") 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 15. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. Januar 2000, um ca. 04.45 Uhr, fuhr Y.________ mit seinem Personenwagen zusammen mit Z.________ von Klingnau kommend über Leuggern in Richtung Basel. Auf der Hauptstrasse K 285 unterhalb der "Strickhöhe" musste Y.________ angeblich wegen eines Tieres ausweichen, kam von der Fahrbahn ab und blieb in der angrenzenden Wiese stecken. Y.________ und Z.________ stiegen aus und versuchten, vorbeifahrende Autolenker zum Halten zu bewegen, damit diese ihnen Hilfe leisteten. Z.________ begab sich auf die der Wiese gegenüberliegende Strassenseite. Als sich um ca. 05.15 Uhr X.________ mit seinem Personenwagen näherte, gab Z.________ Handzeichen. X.________ kollidierte in der Folge mit Z.________. Dabei zog sich dieser einen offenen Unterschenkelbruch zu. 
B. 
Am 29. November 2000 verurteilte das Bezirksgericht Baden X.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung und zweier hier nicht interessierender Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu 10 Wochen Gefängnis (unbedingt) und Fr. 1'000.-- Busse. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs für eine Vorstrafe von 6 Monaten Gefängnis sah es ab. Es verwarnte hingegen X.________ und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. 
C. 
Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 15. August 2001 ab. 
D. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. 
E. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 6 EMRK. Er habe keine Gelegenheit gehabt, den Belastungszeugen Z.________ und Y.________ Fragen zu stellen. 
1.1 Gemäss Art. 6 EMRK hat jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren. Der Angeschuldigte hat nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK insbesondere das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Dieses Recht ergibt sich auch aus Art. 32 Abs. 2 BV
 
Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betrachtet Beschwerden betreffend die Befragung von Belastungszeugen unter dem kombinierten Gesichtswinkel von Ziff. 1 und Ziff. 3 des Art. 6 EMRK 
 
Der Begriff des Zeugen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen werden all jene betrachtet, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können; auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet. 
 
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Zeuge stets vor Gericht und öffentlich auszusagen hätte. Die Verwendung von Aussagen, die im Vorverfahren gemacht worden sind, ist vereinbar mit den Garantien von Art. 6 EMRK, sofern die Rechte der Verteidigung beachtet worden sind. In der Regel erfordern diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung eines Belastungszeugen entweder zu dem Zeitpunkt, da dieser seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium erhält. 
 
In gleicher Weise wie der Gerichtshof stellt auch das Bundesgericht den Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen in den Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren und der Wahrung der Verteidigungsrechte. Es soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. 
Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis eine gewisse Abschwächung: Es gilt uneingeschränkt nur in jenen Fällen, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, das Zeugnis also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. In diesem Sinne hat der Gerichtshof trotz der absoluten Natur des Rechts des Beschuldigten auf Befragung von Belastungszeugen Konventionsverletzungen in verschiedenen Konstellationen verneint. Er führt aus, es sei nicht in allen Fällen möglich, dem Anspruch auf Konfrontation praktisch gerecht zu werden. Wenn der Zeuge aus äussern Umständen, die die Behörden nicht zu vertreten haben, nicht einvernommen und dem Beschuldigten nicht gegenübergestellt werden konnte, hat der Gerichtshof unter den besonderen Umständen des Einzelfalles eine Konventionsverletzung verneint. Im Fall Ferrantelli gegen Italien war der Zeuge verstorben (Receuil 1996, S. 937, Ziff. 52), im Fall Artner gegen Österreich und Doorson gegen Niederlande war ein Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar (Urteil Artner, Serie A Nr. 242-A = EuGRZ 1992, S. 476, Ziff. 21 f.; Urteil Doorson, Receuil 1996, S. 446, Ziff. 79) und im Fall Asch gegen Österreich berief sich die Anzeigerin und Zeugin auf ihr Aussageverweigerungsrecht (Serie A Nr. 203 = EuGRZ 1992, S. 474, Ziff. 30 f.). In all diesen Fällen war von Bedeutung, dass das belastende Zeugnis nicht den einzigen oder den ausschlaggebenden Beweis darstellte. 
 
Im gleichen Sinne führte auch das Bundesgericht aus, unter besonderen Umständen wie dem Tod eines Zeugen oder dessen vorübergehenden oder dauernden Einvernahmeunfähigkeit müsse vom Grundsatz der direkten Befragung abgewichen werden können und dürfe auf ein früheres Zeugnis abgestellt werden. Denn es könne nicht dem Sinn der Konvention entsprechen, den Angeklagten in einem Mordprozess freizusprechen und eine Zeugenaussage unberücksichtigt zu lassen, wenn der Tatzeuge vor der Konfrontation, aber nach der polizeilichen Befragung stirbt (vgl. zum Ganzen BGE 125 I 127 E. 6a-c mit Hinweisen). 
1.2 Y.________ und Z.________ wurden am 10. bzw. 12. Januar 2000 als Auskunftsperson von der Polizei befragt. Sie machten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen und gaben an, der Beschwerdeführer habe Z.________, ohne einen Schwenker zu machen, angefahren. Y.________ und Z.________ sind im Lichte der angeführten Rechtsprechung als Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu betrachten. Das Obergericht hat in Würdigung der Beweise auf ihre Angaben abgestellt und die Aussage des Beschwerdeführers, er habe einen Schwenker um Z.________ herum gemacht, als Schutzbehauptung beurteilt. 
 
Der Beschwerdeführer konnte den Belastungszeugen in keinem Stadium des Verfahrens Fragen stellen oder stellen lassen. Z.________ hielt sich illegal in der Schweiz auf und ist verschwunden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Behörden hätten keine hinreichenden Nachforschungen zum gegenwärtigen Aufenthaltsort von Z.________ getroffen. Y.________ seinerseits wurde zwar an die Verhandlung des Bezirksgerichtes vorgeladen. Er konnte dort aber keine zweckdienlichen Angaben mehr machen, da er in der Zwischenzeit wegen eines Unfalles im Koma lag und seither sein Gedächtnis gestört ist, was an der bezirksgerichtlichen Verhandlung von seiner Schwester bestätigt wurde. An den Vorfall vom 10. Januar 2000 konnte er sich nicht mehr näher erinnern (act. 85 ff.). 
 
Es ist hier damit ein Fall gegeben, in dem sich die Befragung der Belastungszeugen als unmöglich erwiesen hat, ohne dass dies die Behörden zu vertreten hätten. Nach der angeführten Rechtsprechung durfte das Obergericht die Aussagen der Belastungszeugen berücksichtigen, sofern sie nicht den einzigen oder den ausschlaggebenden Beweis darstellten. 
1.3 Das Obergericht hat den Schuldspruch nebst den Aussagen der Belastungszeugen auf weitere Beweiselemente gestützt. 
 
Es hat zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubhaft beurteilt. Dieser hatte angegeben, Z.________ rechtzeitig gesehen und die Geschwindigkeit verringert zu haben; er habe einen Schwenker um Z.________ herum gemacht; dann habe es "geklöpft". Wie das Obergericht (S. 10 ff.) darlegt, waren bereits die Aussagen des Beschwerdeführers zur von ihm gefahrenen Geschwindigkeit widersprüchlich. Ausserdem waren seine Angaben zur Kollision unglaubhaft. Das Obergericht führt dazu aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der Z.________ ziemlich weit vorher gesehen und diesen mit einer Schwenkbewegung passiert haben wolle, davon ausgegangen sei, mit einem Tier und nicht Z.________ zusammengestossen zu sein; und obwohl der Beschwerdeführer danach gebremst habe und habe bemerken müssen, dass Z.________, der vorher noch aufrecht und winkend auf der Strasse gestanden sei, nun plötzlich am Boden kauerte, habe der Beschwerdeführer der Polizei gemeldet, er sei über einen unbekannten Gegenstand, möglicherweise ein Tier, gefahren. Dies sei als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu beurteilen, welcher anfänglich einen Zusammenstoss mit Z.________ überhaupt habe bestreiten wollen und sich dann auf die Version versteift habe, nach der Z.________ in sein Fahrzeug gerannt sein könnte. Bereits die Widersprüchlichkeit und Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bildeten für das Obergericht einen Grund zur Annahme, dass dessen Sachdarstellung nicht zutraf. 
 
Im Weiteren berücksichtigte das Obergericht (S. 12), dass die Version des Beschwerdeführers nur zutreffen konnte, wenn Z.________ eine Vorwärtsbewegung gemacht hätte; denn sonst hätte es nicht zur Kollision kommen können. Das Obergericht erachtete eine Vorwärtsbewegung von Z.________ jedoch - wie bereits das Bezirksgericht (S. 14) - als lebensfremd, da sich dieser damit einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hätte. 
 
Ferner trug das Obergericht (S. 12) dem Umstand Rechnung, dass das Schadensbild am Fahrzeug des Beschwerdeführers die Aussagen der Belastungszeugen stützte. Das Fahrzeug wies vorne rechts, namentlich beim Scheinwerfer, Schäden auf. Das spricht dafür, dass der Beschwerdeführer Z.________, ohne einen Schwenker um diesen herum zu machen, angefahren hat. Hätte sich die Sache so abgespielt, wie der Beschwerdeführer angibt, und Z.________ also gegebenenfalls aus Wut einen Schritt in Richtung des Fahrzeuges gemacht und diesem einen Tritt versetzt, so wäre es wahrscheinlicher gewesen, dass das Fahrzeug auf der Seite, insbesondere an den Türen, beschädigt worden wäre. 
 
Das Obergericht hat danach nicht einzig oder ausschlaggebend auf die Aussagen der Belastungszeugen abgestellt. Es ist vielmehr aufgrund verschiedener Beweiselemente zum Schuldspruch gekommen. Es hat die Aussagen der Belastungszeugen im Übrigen sorgfältig gewürdigt. Es hat (S. 10) insbesondere berücksichtigt, dass Y.________ auch entlastende Umstände erwähnt hat und es ihm somit offensichtlich nicht darum ging, den Beschwerdeführer anzuschwärzen. So sagte Y.________ aus, der Beschwerdeführer sei nicht (zu) schnell auf Z.________ zugefahren. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Belastungszeugen keine Fragen stellen konnte, wurde der Beweiswert ihrer Aussagen zwar vermindert. Umgekehrt erhöhte sich der Beweiswert dieser Aussagen aber wieder dadurch, dass sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Auch dem hat das Obergericht (S. 10) zutreffend Rechnung getragen. 
 
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe kein faires Verfahren gehabt. Eine Verletzung von Art. 6 EMRK ist zu verneinen. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. 
2.1 Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung obliegt dem Bundesgericht eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a, 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 hat nichts daran geändert, dass das Bundesgericht die Beweiswürdigung durch die letzte kantonale Instanz unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Die Geltendmachung einer Verletzung der Unschuldsvermutung führt nicht zu einer freien Überprüfung des Sachverhaltes durch das Bundesgericht (BGE 127 I 38). 
2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
2.3 Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist nicht willkürlich. Berücksichtigt man die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Belastungszeugen und die oben (E. 1.3) angeführten weiteren Beweiselemente, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Schwenker um Z.________ herum gemacht hat. 
 
Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik und ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Zu den wesentlichen Einwänden ist Folgendes zu bemerken: 
 
Das Obergericht hat, wie dargelegt, nicht "unbesehen" auf die Aussagen der Belastungszeugen abgestellt. Es ist vielmehr in Würdigung verschiedener Beweiselemente, welche diese Aussagen gestützt haben, zum Schuldspruch gelangt. 
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Y.________ habe die Kollision nicht genau sehen können, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Der Beschwerdeführer sagt nicht, aus welchen Aktenstellen sich ergeben soll, dass die Sicht von Y.________ behindert gewesen sei. Dem vom Beschwerdeführer angegebenen Aktenstück act.3/5 lässt sich nicht entnehmen, dass Y.________ im Zeitpunkt der Kollision 40 Meter von Z.________ entfernt gewesen sei. 
 
Das Obergericht hat, wie gesagt (E. 1.3), die Aussagen von Y.________ differenziert beurteilt. Wenn es zum Schluss gekommen ist, dessen Aussagen seien glaubhaft, ist es nicht in Willkür verfallen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, beschränkt sich auf appellatorische Kritik. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von Z.________ seien durch die Kinderkrankenschwester M.________ übersetzt worden, deren Sprachkenntnisse nicht geprüft worden seien; das habe das Obergericht ausser Acht gelassen, was willkürlich sei. Die Rüge ist unbegründet. Aus den Akten, insbesondere dem fraglichen Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2000 (act. 3/23 ff.), ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kinderkrankenschwester nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügte. Das ist auch nicht anzunehmen, weil für die Mitarbeit als Kinderkrankenschwester in einem Schweizer Spital hinreichende Deutschkenntnisse erforderlich sind. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb der Polizeibeamte die Kinderkrankenschwester - welche über die Aufenthaltsbewilligung C verfügt (act. 3/8) - als Übersetzerin beigezogen hätte, wenn ihr die dafür notwendigen Sprachkenntnisse gefehlt hätten. Willkür liegt nicht vor. 
 
Das Obergericht (S. 13) verweist bei der rechtlichen Würdigung auf die Erwägungen des Bezirksgerichtes. Dieses (S. 16) hat dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, zu schnell gefahren zu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur von ihm gefahrenen Geschwindigkeit gehen deshalb an der Sache vorbei. 
 
Was der Beschwerdeführer zu angeblichen Widersprüchen zwischen den Aussagen von Y.________ und Z.________ vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht davon ausgeht, dass sich die Aussagen von Y.________ und Z.________ in Bezug auf die tatrelevanten Umstände decken. 
 
Soweit der Beschwerdeführer die allgemeine Glaubwürdigkeit von Y.________ und Z.________ in Frage stellt, übt er nur appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Nicht schlechthin unhaltbar ist es, wenn das Obergericht die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt hat. Das Obergericht hat ihm im Übrigen nicht vorgeworfen, "skrupellos in eine von ihm erkannte Person hineingefahren zu sein", sondern Z.________ zufolge mangelnder Aufmerksamkeit angefahren zu haben. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, dass das Obergericht aus der Tatsache, dass er nach der Kollision angehalten habe, keine entlastenden Schlüsse gezogen habe. Das Vorbringen ist unbegründet. Dass man als Fahrzeuglenker nach einem fahrlässigen Zusammenstoss mit einem Menschen anhält, ist normal und gesetzliche Pflicht (Art. 51 SVG). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angehalten hat, lässt sich nicht schliessen, dass er vor der Kollision die erforderliche Aufmerksamkeit hat walten lassen. 
 
Dass es Z.________ nicht gelang, rechtzeitig zurückzuweichen, entlastet den Beschwerdeführer nicht. Was dieser insoweit vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun. 
 
Der Beschwerdeführer führt aus, dass es deshalb zum Unfall gekommen sein könnte, weil Z.________ erzürnt über ein neuerlich nicht anhaltendes Fahrzeug überraschend auf die Strasse getreten sei oder weil Z.________ ein oder zwei Schritte nach vorne gemacht und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers einen Tritt versetzt habe. Damit legt der Beschwerdeführer nur dar, wie sich die Sache auch zugetragen haben könnte. Das genügt nicht, um eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. 
3. 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 3. Strafkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2001 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: