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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_255/2018  
 
 
Urteil vom 6. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Häring und Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehle, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 24. April 2018 (BKBES.2018.17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und eine weitere Person wegen des Verdachts auf Betrug und Urkundenfälschung. Am 24. Januar 2018 erliess sie je einen Beschlagnahmebefehl gegen B.________ und dessen Ehefrau A.________. 
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls sowie die Herausgabe von sechs beschlagnahmten Gegenständen. Unter diesen befinden sich ein Personenwagen "Porsche 911 Carrera weiss inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel und 4 Plastikabdeckungen" und "Alfa Romeo PW 2000 "..." mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund", ein "Ordner rot Alfa Romeo", ein "schwarzes Mäppli, Autoausweis" und "Unterlagen Porsche". Eventualiter seien die Personenwagen A.________ auszuhändigen und die Beschlagnahme mittels Sperrung der Fahrzeuge im betreffenden Register vorzunehmen. Am 24. April 2018 wies das Obergericht die Beschwerde in Bezug auf die erwähnten fünf Objekte ab. Im Übrigen schrieb es diese als gegenstandslos geworden ab. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt in der Hauptsache, den obergerichtlichen Entscheid im Umfang der Abweisung ihrer Begehren aufzuheben und ihr die beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. Zudem stellt sie Eventualanträge, insbesondere auf Aushändigung der beschlagnahmten Personenwagen und Vornahme der Beschlagnahme durch Sperrung im Fahrzeugregister. Des Weiteren ersucht A.________ darum, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihr für dieses eine Parteientschädigung von Fr. 7'766.65 zuzusprechen. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. 
Die Beschwerdeführerin hält im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig.  
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und macht geltend, Eigentümerin der beschlagnahmten Personenwagen zu sein. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. Urteil 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweisen). Dies ist bei Beschlagnahmen wie der Vorliegenden der Fall. Die Beschwerde ist somit auch insoweit zulässig. Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, kommt hier nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 1.2). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlicheinzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, da sie sich nicht zu ihrem Vorbringen geäussert habe, dass dem Personenwagen Alfa Romeo und dem roten Ordner "Alfa Romeo" keine Beweisrelevanz zukommen würde. Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin dazu allerdings ausschliesslich auf ihre Beschwerde an die Vorinstanz. Damit wird sie den Begründungsanforderungen nicht gerecht (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302). Dieses Vorbringen hat unbeachtet zu bleiben. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, indem die Vorinstanz annehme, sie sei nicht die Eigentümerin der Personenwagen, obwohl sie als deren Halterin im Fahrzeugregister eingetragen sei und die einschlägigen Versicherungen auf sie lauten würden, verletze diese Art. 9 BV und Art. 930 ZGB. Zudem macht sie geltend, die Beschlagnahme der Fahrzeuge könne nicht auf Art. 71 Abs. 3 StGB gestützt werden, da die Ersatzforderungsbeschlagnahme nur gegenüber der im betreffenden Strafverfahren beschuldigten Person zulässig sei.  
 
2.2. Art. 263 Abs. 1 StPO regelt die Beweismittelbeschlagnahme (lit. a), die Kostendeckungsbeschlagnahme (lit. b), die Restitutionsbeschlagnahme (lit. c) und die Einziehungsbeschlagnahme (lit. d). Eine weitere Beschlagnahmeart sieht Art. 71 Abs. 3 StGB vor. Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.  
 
2.3. Die Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme dar. Sie kann gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).  
 
2.4. Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB dient der Durchsetzung einer vom Sachgericht festzusetzenden Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB.  
 
2.5. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Naturaleinziehung und kann darum nur angeordnet werden, wenn die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte nicht mehr verfügbar sind. Im Übrigen richtet sie sich nach den gleichen Voraussetzungen (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten (Originalwerte) können nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes auch deren unechte Surrogate (Ersatzwerte) nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen bzw. restituiert werden, sofern anhand einer "Papierspur" (sog. Paper Trail) nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist der Ersatzwert nicht mehr identifizierbar, ist auf eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in entsprechender Höhe zu erkennen (vgl. Urteil 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.7 mit Hinweisen).  
 
2.6. Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht. Es handelt sich um eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die als Beweismittel dienen können, die das Sachgericht einziehen oder dem Geschädigten zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten. Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von denen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme. Diese Art der Beschlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten. Solange das Ausmass der Beschlagnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit - namentlich unter dem Gesichtspunkt des minimalen Lebensbedarfs - nicht offensichtlich verletzt, muss die Beschlagnahme aufrecht erhalten werden (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 ff.; je mit Hinweisen).  
Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist ("Durchgriff"). Ebenso verhält es sich, wenn der Beschuldigte der wahre Begünstigte von Vermögenswerten ist, die er durch ein Scheingeschäft an einen Strohmann übertragen hat (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen). 
In diesen letzteren beiden Konstellationen dürfte allerdings nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen sein, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich ist. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden. Da das Sachgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzforderung auch gegenüber einem (echten) Dritten anordnen kann, muss insoweit auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als provisorische konservatorische Massnahme möglich sein. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist dabei zulässig, soweit die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht besteht, eine Ersatzforderung gegenüber dem Dritten also nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 140 IV 133 E. 3 S. 135; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; zum Ganzen: Urteil 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). 
 
2.7. Vorliegend besteht unbestrittenermassen ein Tatverdacht wegen Betrugs und Urkundenfälschung gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin. Als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der C.________ GmbH habe er der D.________ AG Rechnungen zur Bezahlung unterbreitet, welchen keine effektiv geschuldeten Leistungen zugrunde gelegen hätten. Dadurch habe er diese im Umfang von Fr. 79'463.57 an ihrem Vermögen geschädigt. Kommt es bezüglich dieses Vorwurfs zu einer Verurteilung, kann das Gericht gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der dadurch erlangten Vermögenswerte verfügen. Falls diese nicht mehr vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Diese kann sich gegen den Beschuldigten bzw. gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung ebenfalls gegen die C.________ GmbH oder eine andere von diesem beherrschte Gesellschaft richten. Sich in deren Eigentum befindliche Vermögenswerte darf die Untersuchungsbehörde daher gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegen. Ob das Gericht auch gegen die Beschwerdeführerin als Dritte auf eine Ersatzforderung erkennen kann oder Artikel 70 Absatz 2 StGB dies ausschliesst, ist im Folgenden zu prüfen.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Gesellschafterin der C.________ GmbH gewesen. Zudem habe sie sich als Mitarbeiterin um deren administrative Belange gekümmert und dadurch ein Einkommen generiert, welches für die Bezahlung des beschlagnahmten Alfa Romeo in Anspruch genommen worden sei. Sie belegt jedoch weder den Erwerb noch die behaupteten Lohnzahlungen auf irgendeine Weise. Überdies hat die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, die Ausgleichskasse Solothurn habe die betreffende Tätigkeit auf ihrem individuellen Konto fälschlicherweise nur für wenige Monate berücksichtigt und einen bereinigten Auszug in Aussicht gestellt. Einen solchen hat sie jedoch bis heute nicht eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint einerseits fraglich, ob die Beschwerdeführerin von den ihrem Ehemann vorgeworfenen Delikten etwas erfahren hat und deshalb nicht gutgläubig war. Andererseits ist auch an ihrer Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung für das Fahrzeug zu zweifeln. Jedenfalls steht das Vorliegen einer Gegenleistung nicht fest und die Staatsanwaltschaft brauchte das nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2.6) vor der Beschlagnahme nicht näher zu klären. Dazu wird sich gegebenenfalls das Sachgericht zu äussern haben. Sodann bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und ist nicht ersichtlich, dass die Einziehung ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 
Aus dem angefochtenen Entscheid geht ferner hervor, dass sich in den beschlagnahmten Unterlagen ein Kaufvertrag befindet, wonach der Beschuldigte den Alfa Romeo am 3. Oktober 2012 für Fr. 6'600.-- gekauft hat. Bezüglich des Werts des Porsches sind den Akten keine klaren Angaben zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht aber immerhin geltend, es handle sich um einen Unfallwagen, den sie für Fr. 27'000.-- gekauft habe. Demnach steht der Wert der beschlagnahmten Gegenstände nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe der im Raum stehenden Vermögensschädigung von Fr. 79'463.57. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin keinen Eingriff in das Existenzminimum geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 
Nach dem Gesagten erscheint eine Ersatzforderung gegenüber der Beschwerdeführerin nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht offensichtlich ausgeschlossen, weshalb in ihrem Eigentum stehende Vermögenswerte gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt werden können. Unabhängig davon, ob die beiden Fahrzeuge im Eigentum der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes oder dessen Gesellschaften stehen, kommt die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung somit in Frage. 
 
2.8. Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen auch selber vorbringt, ist der Eigentumserwerb an einem Fahrzeug formlos möglich (vgl. Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). Zudem wäre bei der weiteren Benutzung der Werterhalt im Verwertungsfall nicht gewährleistet, während die Staatsanwaltschaft eine gesetzliche Verpflichtung zur sachgemässen Aufbewahrung hat, welche die Vermeidung unnötiger Wertverminderungen einschliesst (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 266; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 266 StPO). Aus diesen Gründen wäre eine Beschlagnahme durch Sperrung im Fahrzeugregister nicht ausreichend, um die Durchsetzung der Ersatzforderung zu sichern. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit dringt daher nicht durch.  
 
2.9. Zusammenfassend hält die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Personenwagen vor Bundesrecht stand. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Vorinstanz durch die Annahme, die Beschwerdeführerin sei nicht die Eigentümerin der Personenwagen, gegen Art. 9 BV und Art. 930 ZGB verstossen hat.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die weiteren drei beschlagnahmten Objekte, "Ordner rot Alfa Romeo", "schwarzes Mäppli, Autoausweis" und "Unterlagen Porsche" Art. 644 Abs. 2 ZGB, Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO verletzt.  
 
3.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör (Art. 644 Abs. 1 ZGB). Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben (Art. 644 Abs. 2 ZGB).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, der rote Ordner enthalte sich auf das beschlagnahmte Fahrzeug "Alfa Romeo" beziehende Unterlagen, namentlich den Kaufvertrag, das schwarze Mäppli habe weitere diesen Personenwagen betreffende Dokumente wie den Fahrzeugausweis zum Inhalt. Bei den "Unterlagen Porsche" handle es sich um Rechnungen des Porsche Zentrum Basel vom Mai 2015 betreffend das beschlagnahmte Fahrzeug dieser Marke. Die Unterlagen würden Zugehör darstellen. Zudem sei ihnen eine gewisse Beweiseignung nicht abzusprechen. So würden die zu untersuchenden Vorwürfe auch eine Rechnung über Fr. 50'000.-- für die Restauration eines Alfa Romeo 2000 GTV "GTAM" beinhalten, welche die C.________ GmbH der D.________ AG gestellt habe. Die Unterlagen könnten von Bedeutung sein für die Frage, ob es jenen "Alfa Romeo" überhaupt gegeben habe. Des Weiteren könnten sie sich für den Nachweis des Eigentums an den Fahrzeugen als nützlich erweisen.  
 
3.4. Vorliegend könnten die beschlagnahmten Dokumente zu Beweiszwecken nützlich sein. So erscheinen etwa die Rechnungen für Ersatzteile und Reparaturen geeignet, Aufschluss darüber zu geben, ob der Personenwagen, auf den sich die oben erwähnte Rechnung beziehen soll, überhaupt existiert und dieser Betrag in einem Austauschverhältnis zu tatsächlich erbrachten Restaurationsarbeiten stehen könnte. Demnach werden die beschlagnahmten Unterlagen voraussichtlich als Beweismittel gebraucht. Überdies handelt es sich dabei zumindest teilweise eindeutig um Zugehör wie etwa im Falle des Fahrzeugausweises, da ohne diesen ein Fahrzeug gar nicht geführt werden darf (vgl. Art. 644 Abs. 2 ZGB und Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Sollte sich eine Verwertung der Fahrzeuge als erforderlich erweisen, könnten die Unterlagen überdies für die Ermittlung des Verkaufspreises von Bedeutung sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würde die Anfertigung von Kopien zu diesem Zweck nicht ohne Weiteres genügen, sondern eine Veräusserung unter Umständen erschweren. Die Beschlagnahme der Unterlagen kann sich daher auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 644 ZGB stützen. Die betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin dringen ebenfalls nicht durch.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch