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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1059/2008 
 
Urteil vom 27. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. November 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 24. Dezember 2006 zog sich S.________ beim Essen eines panierten Schnitzels einen Zahnschaden zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte die Übernahme der Zahnarztkosten mit Verfügung vom 14. März 2007 und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2008 ab mit der Begründung, es liege kein Unfall im Rechtssinn vor. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. November 2008 ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zur Übernahme der Zahnarztkosten von Fr. 3'881.65 zu verpflichten. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404, 122 V 230 E. 1 S. 232) und die Rechtsprechung, wonach die einzelnen Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom Ansprecher glaubhaft zu machen sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, es liege auf der Hand, dass er auf etwas gebissen habe, was eindeutig nichts in dem verzehrten panierten Schnitzel zu suchen hatte. Obwohl er nicht nachzuweisen vermöge, auf was genau er gebissen habe, sei es daher nicht gerechtfertigt, dem Ereignis die Unfallqualität abzusprechen. 
 
3. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen). Unter diesen Umständen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht beantwortet werden, da ungeklärt bleibt, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat, und sich auch nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Es liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen), und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Allein aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, kann nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden (BGE 122 V 230 E. 1 S. 233). Schliesslich vermöchten auch medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2 mit Hinweisen; Urteil U 148/01 vom 27. Juni 2002). 
 
4. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wodurch er sich verletzt hat. Ob es sich um einen Fremdkörper gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre, kann daher nicht beurteilt werden. Die Beschwerdebegründung, wonach eine Zahnverletzung beim Verzehr eines panierten Schnitzels ausserhalb des Alltäglichen und Üblichen liege - so die Definition der Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76) - greift insofern zu kurz. Auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch nicht geschlossen werden aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2006 wegen einer Wurzelfraktur behandeln lassen musste und der fragliche Zahn nach Angaben des Zahnarztes zuvor intakt war. Dass sich der Versicherte die Verletzung durch einen Unfall zugezogen hat, bleibt damit unbewiesen und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt nach der dargelegten Rechtsprechung. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Februar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Durizzo