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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_165/2007 /fun 
 
Urteil vom 9. August 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Roland Schwyter, Untersuchungsrichter, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, 
vom 26. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung, Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen Entsorgens von Abfall und Hausfriedensbruchs. Am 22. Dezember 2006 setzte ihn das Untersuchungsrichteramt in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wies das Untersuchungsrichteramt das von X.________ am 8. März 2007 gestellte Gesuch um vorzeitigen Antritt des Massnahmevollzuges ab. Dagegen erhob X.________ am 28. Mai 2007 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Am 18. Juni 2007 stellte er ausserdem gegen Untersuchungsrichter Roland Schwyter ein Ablehnungsbegehren. Die Justizkommission behandelte die Beschwerde zusammen mit dem Ablehnungsbegehren, hiess mit Urteil vom 26. Juni 2007 die Beschwerde teilweise gut und wies das Ablehnungsbegehren gegen Untersuchungsrichter Roland Schwyter ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend betreffend das Ablehnungsbegehren aus, dass es sich als zu wenig substantiiert erweise. Schliesslich genüge auch ein blosser Verweis auf Eingaben in bereits abgeschlossenen Verfahren den Minimalanforderungen an die Begründung nicht. Insgesamt würden die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht genügen, einen objektiven Anschein der Befangenheit des Untersuchungsrichters zu begründen. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 2. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das mit Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug abgewiesene Ablehnungsbegehren. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Ausführungen im Ablehnungsbegehren nicht als genügend substantiiert beurteilte, um einen objektiven Anschein der Befangenheit des Untersuchungsrichters begründen zu können. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Entscheidgründen dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. August 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: