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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_243/2007 /fun 
 
Urteil vom 5. November 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strafgerichtspräsidium des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, 
Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, 
vom 28. September 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung, Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen Entsorgens von Abfall, Hausfriedensbruchs und versuchter Anstiftung zur Erpressung. 
 
Das Strafgerichtspräsidium Zug ernannte mit Verfügung vom 5. Januar 2007 Rechtsanwalt Y.________ zum amtlichen Verteidiger von X.________. Im Frühjahr beauftragte X.________ Rechtsanwalt Dr. Z.________ auf eigene Kosten mit seiner Verteidigung. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidiums Zug vom 22. März 2007 wurde Rechtsanwalt Dr. Z.________ entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten mit Wirkung ab 8. März 2007 zum amtlichen Verteidiger von X.________ bestellt. 
2. 
X.________ ersuchte mit Eingabe vom 23. Juli 2007 um sofortigen Anwaltswechsel. Das Strafgerichtspräsidium Zug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2007 ab, da keine objektiven und triftigen Gründe erkennbar seien, welche eine Fortsetzung des Mandats bzw. eine sachgemässe Vertretung der Interessen von X.________ als unmöglich erscheinen liessen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 2. September 2007 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Die Justizkommission wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2007 ab. Sie führte zusammenfassend aus, ein Verteidigerwechsel sei nicht gerechtfertigt, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Verteidigung vorliegen würden. Demzufolge sei die Abweisung des Gesuchs um Entlassung des amtlichen Verteidigers nicht zu beanstanden. 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Postaufgabe 29. Oktober 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Beschwerde abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
5. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. November 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: