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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_925/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (falscher Verdacht, falsche Anschuldigung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige u.a. gegen seine frühere Ehefrau, ihn angeblich nicht korrekt beratende Rechtsanwälte sowie gegen diverse Behörden und deren Mitarbeiter namentlich wegen "falschen Verdachts", falscher Anschuldigung und übler Nachrede. Die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 21. Juni 2013 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 21. August 2013 ab. Es erwog, ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten sei nicht ersichtlich. Dass diese nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch bzw. nicht in seinem Sinne gehandelt hätten, vermöge keine strafbare Handlung oder Unterlassung zu begründen. 
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Verurteilung der Angezeigten. Er macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, er bemühe sich seit Jahren, die Straftaten seiner früheren Ehefrau "blosszustellen". Sein Scheidungsanwalt habe die Steuerhinterziehung und den Sozialbetrug nicht weiterverfolgen wollen und das Mandat niedergelegt. Wegen des Verhaltens seiner Anwälte und aufgrund der Trennung seiner Verlobten habe er eine Krise erlitten. Seine fürsorgerische Unterbringung sei "zur Verdunkelung einer ärztlichen Fehlleistung" erfolgt. Rechtliches Gehör werde ohne Überprüfung psychiatrisch abgelehnt. Eine direkte Anzeige gegen seine Frau sei ihm aus Gründen der eigenen Sicherheit nicht möglich. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Angezeigten hindeuten würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen bzw. das Obergericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill