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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_122/2018  
 
 
Urteil vom 28. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, falsche Anschuldigung), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2018 (UE170356). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete im Zusammenhang mit einer Polizeikontrolle am 29. Oktober 2017 Strafanzeige gegen zwei Polizeibeamte der Stadt Zürich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 9. November 2017 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Januar 2018 ab. Es erwägt, es ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschuldigten im Zusammenhang mit den angezeigten Sachverhalten wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung oder wegen eines andern Straftatbestandes strafbar gemachten hätten. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Dies gelte insbesondere für den Beizug der von ihm gemäss seinen Ausführungen gemachten Videoaufnahmen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_516/2017 vom 20. Juli 2017 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die angeblich fehlbaren Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Insofern ist der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Schon deswegen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen. Soweit er Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, zeigt er nicht auf, welche Ausführungen und Beweisanträge das Obergericht ignoriert haben soll. Abgesehen davon zielt die Rüge, wie im Übrigen auch das Vorbringen, das Obergericht habe das Videomaterial nicht berücksichtigt, auf die Überprüfung der Sache selbst ab und ist unzulässig. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill