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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_597/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossar, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Entziehen von Unmündigen usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Mai 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer erstattete am 18. Dezember 2013 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Entziehens von Unmündigen, eventuell Erstellens eines falschen Gutachtens sowie eventuell Erpressung oder eventuell Nötigung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 14. März 2014 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 6. Mai 2014 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt, der angefochtene Beschluss sei zu korrigieren. Offensichtlich strebt er die Verurteilung der angezeigten Personen an. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nach der Rechtsprechung muss er spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3; Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich nur aus, die Zivilklagen seien wohlbegründet und es werde an den Ersatzforderungen aus privaten und generalpräventiven Überlegungen festgehalten (Beschwerde, S. 1 und 5). Um welche Zivilansprüche es gehen soll, sagt er indessen nicht. Das ist aufgrund der Natur der Straftaten und der Adressaten der Strafanzeigen auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels hinreichender Begründung der Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen hindeuten würde. Die Beschwerde genügt auch unter diesem Gesichtspunkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (BGE 138 IV 248 E. 2). Der Beschwerdeführer wendet ein, die am angefochtenen Beschluss mitwirkende Oberrichterin sei befangen. Sie habe schon an einem früheren Verfahren teilgenommen, in dessen Rahmen er Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben habe. Statt "der Wahrheit und der Wiedergutmachung verpflichtet" zu sein, nehme sie "fehlbare Mandatsträger" in Schutz. Sie sei ihrer "Rolle als neutrale Richterin zumindest im vorliegenden Fall nicht gewachsen" (Beschwerde, S. 3 f.). 
Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund gegen einen Richter nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211). Ob der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren rechtzeitig erhoben hat, kann offenbleiben, weil sich die Befangenheitsrüge ohnehin als unbegründet erweist. Das Obergericht schützt die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit sachlichen Argumenten. Anzeichen für eine Befangenheit der genannten Oberrichterin sind nicht ersichtlich. Aus ihrer angeblichen Mitwirkung an einem früheren Verfahren kann nicht per se auf ihre Befangenheit geschlossen werden. Ebenso wenig genügt, dass sie nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden hat. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill