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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_337/2023  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stationäre psychiatrische Massnahme (Art. 59 StGB); Schuldunfähigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 (460 22 84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte am 6. Dezember 2021 beim Strafgericht Basel-Landschaft einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 f. StPO. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass A.________ mehrfach den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte tatbestandsmässig und rechtswidrig im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Es sei eine stationäre psychiatrische Massnahme (Art. 59 StGB) unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzuordnen. 
 
B.  
 
B.a. In Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2022 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 20. Oktober 2022 fest, dass A.________ mehrfach den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt, indessen infolge Schuldunfähigkeit schuldlos gehandelt hatte. Es ordnete gegenüber A.________ eine stationäre psychiatrische Massnahme (Art. 59 StGB) an, unter Anrechnung von 500 Tagen ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft.  
 
B.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erachtete es als erwiesen, dass A.________ folgende Handlungen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte:  
A.________ suchte am 7. Juni 2021 unangemeldet B.________, den Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen, im Amtshaus Olten auf, um mit ihm über den Fall C.________ zu sprechen. Der KESB-Präsident verwies ihn an das Sekretariat, wo er sein Anliegen deponieren und sich einen Termin geben lassen könne. A.________, der auf einem direkten Gespräch bestand, vereinbarte keinen Gesprächstermin. Nachdem der KESB-Präsident ihm anlässlich einer anschliessenden Begegnung zu verstehen gab, dass er nicht mit ihm reden wolle und könne, liess er ihn stehen. 
Am 8. Juni 2021 erschien A.________ um ca. 11:30 Uhr am Schalter des Polizeipostens Olten und gab dort einen Brief ab, in dem er die sofortige Rückführung des Kindes D.C.________ und dessen Mutter an den Vater E.C.________ sowie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts an den Vater verlangte. Ferner forderte er B.________ auf, noch am selben Tag eine Konfrontation mit ihm anzustreben. Anschliessend ging er wiederum ohne Termin zur KESB Olten-Gösgen und verlangte gegenüber der dort angetroffenen KESB-Vizepräsidentin F.________, den KESB-Präsidenten zu sprechen. Als er erfuhr, dass dieser nicht im Büro war und er sich vom Sekretariat einen Termin geben lassen solle, erklärte er, dass er nicht wisse, ob dieses Gebäude am nächsten Tag noch stehen werde. Damit verlangte er implizit, sofort einen Gesprächstermin zu erhalten. Zudem wusste er, dass diese Äusserung dem KESB-Präsidenten zugetragen werde. 
Auf Aufforderung hin entfernte sich A.________ zwar, suchte jedoch nach kurzer Zeit den Empfang der KESB Olten-Gösgen auf und verfasste dort einen Brief an den KESB-Präsidenten. Darin bezichtigte er diesen des Amtsmissbrauchs und führte unter anderem aus, der KESB-Präsident sei korrupt und bestochen und habe es sehr schwer, korrekte Entscheide zu treffen. Eine Konfrontation über die Akten D.C.________ sei notwendig, weil die nationale Sicherheit und das Leben von Millionen von Menschen davon abhänge. Der KESB-Präsident sei ein Landesverräter, der bekämpft werden müsse. Wenn er seine Arbeitsleistung nicht mit einem Geständnis korrigiere, habe er keine Überlebenschance. Als der KESB-Präsident kurz vor 12:00 Uhr ins Amtshaus zurück kam, forderte er A.________ auf, die Räumlichkeiten der KESB Olten-Gösgen unverzüglich zu verlassen, und benachrichtigte die Polizei. Während A.________ von einer Polizeipatrouille abgeholt wurde, übergaben die Sekretärinnen dem KESB-Präsidenten den bei ihnen deponierten Brief von A.________. A.________ erklärte gegenüber der Polizei, dass sich der KESB-Präsident habe bestechen lassen, um die Akten C.________ unsachgemäss abzuwickeln. Mit seinem Verhalten bringe er die ganze Schweiz in Gefahr. Wenn er nicht eingesperrt werde, müsse man ihn töten. Er [A.________] sei Grenadier und er müsse dies machen, weil ihm in den letzten Jahren niemand zugehört habe. Wenn unschuldiges Leben in Gefahr sei, habe er keine Probleme, jemanden zu töten. Ihm war bewusst, dass B.________ von seinen Äusserungen Kenntnis erhalten werde. Mit diesen Äusserungen wollte er nicht nur ein Gespräch mit dem KESB-Präsidenten erwirken, sondern er bezweckte auch die Umteilung der elterlichen Sorge über D.C.________ an E.C.________ sowie das Fallenlassen aller Strafverfahren gegen Letzteren. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2022 teilweise aufzuheben. Er sei der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen zu verurteilen. Eventualiter sei eine ambulante psychiatrische Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Ihm sei für die bislang ausgestandene unrechtmässige Überhaft von 521 Tagen eine Entschädigung von mindestens Fr. 104'200.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Festlegung eines angemessenen Strafmasses und zur Beurteilung der Haftentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen. Alles unter Kostenfolge. Eventualiter ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Anfechtungsobjekt bildet einzig das angefochtene Urteil vom 20. Oktober 2022 (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (Urteil 6B_210/2023 vom 22. März 2023 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das erstinstanzliche Urteil (Beschwerde S. 6 f.) oder mit Eingabe vom 9. März 2023 die Vorgehensweise der Gefängnisdirektion bei der Bestellung von schwarzen Druckpatronen kritisiert, ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2023 ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 S. 212 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 S. 212; 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht und eine Ermessensunterschreitung durch die Vorinstanz. Er führt zur Begründung aus, die Vorinstanz verweise bei der Frage der Schuldfähigkeit auf die erstinstanzlichen Ausführungen, was ungenügend sei. Selbst wenn der Verweis zulässig wäre, käme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Auch die erste Instanz begründe die vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit ungenügend und bleibe weitestgehend abstrakt, ohne einen konkreten Bezug zu den individuellen Vorwürfen herzustellen. Weder die erste Instanz noch die Vorinstanz hätten ausgeführt, inwiefern bei ihm die Fähigkeit, das Unrecht der eigenen Tat zu erkennen, tatsächlich vollständig eingeschränkt gewesen sein solle (Beschwerde S. 6 f.).  
 
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 S. 419; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Beim Verfahren bei einer schuldunfähigen Person nach Art. 374 f. StPO handelt es sich um ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird und aus diesem Grund keine Anklage ergehen kann (BGE 147 IV 93 E. 1.3.7 S. 102). Ein "angeklagter Sachverhalt" im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO liegt in solchen Fällen mangels Anklage nicht vor. Der Inhalt des Antrags der Staatsanwaltschaft im Verfahren nach Art. 374 f. StPO orientiert sich am Inhalt der Anklageschrift (vgl. Art. 325 StPO). Der Antrag muss damit unter anderem eine kurze und genaue Beschreibung der vom Täter verübten Taten enthalten (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Felix Bommer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 374 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 374 StPO). Da sich die inhaltlichen Anforderungen an die Anklageschrift und an den Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren nach Art. 374 f. StPO hinsichtlich der Sachverhaltsumschreibung decken, rechtfertigt es sich, eine analoge Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in letztgenannter Fallkonstellation zuzulassen (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 374 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann folglich auch im Rahmen eines Verfahrens bei einer schuldunfähigen Person nach Art. 374 f. StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des im Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person geschilderten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn sie dieser beipflichtet. 
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, gemäss gutachterlichen Feststellungen sei die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegten Taten aufgehoben. Die erste Instanz habe folglich zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher von ihm verübten Straftaten als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz schliesst sich den erstinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an und verweist auf diese in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (angefochtenes Urteil S. 29).  
Die erste Instanz hält gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen fest, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine psychische Störung vorgelegen habe, die aufgrund ihrer Ausprägung als psychische Störung im Sinne von Art. 19 StGB zu qualifizieren sei. Sie erwägt weiter, damit von Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ausgegangen werden könne, müsse dieser psychische Zustand zum Tatzeitpunkt Auswirkungen auf die intellektuellen und voluntativen Fähigkeiten des Täters gezeitigt haben, indem er in Bezug auf die begangenen Delikte dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen habe (erstinstanzliches Urteil S. 12). 
Laut Gutachten sei die Wahrnehmung des Beschwerdeführers stark verzerrt und er sei auf seine wahnhafte Wahrnehmung und Informationsverarbeitung eingeengt. Das Ausmass des Wahns sei schwerwiegend und erstrecke sich auf verschiedene Lebensbereiche. Die verzerrte Wahrnehmung lasse sich nicht mehr ansatzweise hinterfragen und fülle mittlerweile einen Grossteil des Denkens und Handelns des Beschwerdeführers aus. Es gelinge ihm nicht mehr, sich an Normen und Konventionen zu orientieren, da der Handlungsdruck aus dem Wahnsystem seine Entscheidungsfindungen, die Handlungsplanung und die Beziehungsgestaltung zu seinen Mitmenschen massgeblich bestimme. Er sei nicht mehr ansatzweise in der Lage, das Wahnhafte seiner Einstellung zu erkennen. In seinem Wahnsystem sei es besser, "einen Menschen zu opfern, als Millionen sterben zu lassen". Der Handlungsdruck, der sich aus dem Wahn ergebe, sei hoch. Demzufolge sei die Einsichtsfähigkeit für die vorliegenden Tatvorwürfe aufgehoben (Gutachten S. 89 f., S. 98 [kantonale Akten, act. 261 f., 270]). Gemäss erster Instanz habe der Sachverständige anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Ausführungen im Gutachten bestätigt. Ergänzend habe er ausgeführt, dass es für einen Psychiater keinen grossen Unterschied zwischen schwer eingeschränkter und vollständig aufgehobener Einsichtsfähigkeit gebe (erstinstanzliches Urteil S. 12). 
Die erste Instanz kommt gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten Ausdruck der bei ihm vorliegenden schweren psychischen Störung seien. Weiter gelangt sie gestützt darauf zum Ergebnis, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt sowie in Bezug auf die in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Taten vollständig aufgehoben gewesen sei. Demzufolge sei er in Bezug auf sämtliche von ihm (tatbestandsmässig und rechtswidrig) verübten Straftaten als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (erstinstanzliches Urteil S. 12). 
 
3.4. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Begründung der Schuldunfähigkeit nicht zu beanstanden. Insoweit der Beschwerdeführer der Verweis der Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Ausführungen als solcher kritisiert (Beschwerde S. 6), kann ihm nicht zugestimmt werden. Da sich die Vorinstanz den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz vorbehaltlos und vollumfänglich anschliesst (angefochtenes Urteil S. 29), durfte sie von der Befugnis, auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen (vgl. oben E. 3.2), Gebrauch machen. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden, wenn er weiter vorbringt, dass die Vorinstanz nicht ausführe, inwiefern bei ihm die Einsichtsfähigkeit vollständig eingeschränkt gewesen sei (Beschwerde S. 7). Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegten Taten aufgehoben gewesen sei, und folgert mit der ersten Instanz daraus, dass er hinsichtlich sämtlicher von ihm verübten Straftaten als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil S. 29; erstinstanzliches Urteil S. 12). Dass bezüglich der festgestellten Schuldunfähigkeit "einen konkreten Bezug zu den individuellen Vorwürfen" nicht hergestellt worden sei (Beschwerde S. 7), trifft damit nicht zu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 28. Oktober 2021. Er bringt zunächst vor, der Sachverständige habe sich nicht zur Steuerungsfähigkeit geäussert. Eine Beurteilung im Sinne von Art. 20 StGB liege nicht vor, um von einer vollständigen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit ausgehen zu können (Beschwerde S. 7 f.).  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Sachverständige führe im Einzelnen nicht aus, inwiefern es ihm abgehe, das Unrecht seines Verhaltens vom 7. und 8. Juni 2021 einzusehen. Es gebe "mehr als deutliche Hinweise", dass er sich des Unrechts seines Vorgehens zum Zeitpunkt der Tatbegehung vollständig bewusst gewesen sei. So bestreite er, dass er sich gegenüber der Polizei dahingehend geäussert habe, er werde B.________ umbringen. Zudem habe er versucht, sein Verhalten zu relativieren. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass B.________ die Drohung, wonach dessen Tage gezählt seien, wenn es ihm nicht gelingen sollte, das alleinige Sorgerecht des Kindes von E.C.________ auf diesen zu übertragen, tatsächlich zur Kenntnis gebracht werde (Beschwerde S. 8). 
Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass seitens des Sachverständigen die Situativität des ihm gemachten Vorwurfs ausser Acht gelassen worden sei. Keinerlei Berücksichtigung habe der Umstand gefunden, dass B.________ am 7. Juni 2021 dem seitens des Beschwerdeführers angestrebten Gespräch auf eher unprofessionelle Art und Weise aus dem Weg gegangen sei und an diesem Tag selber noch keine ernsthaften Drohungen seitens des Beschwerdeführers ausgesprochen worden seien. Die Drohungen seien erst am 8. Juni 2021 erfolgt, insbesondere weil B.________ wiederum nicht zu sprechen gewesen sei (Beschwerde S. 8 f.). 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen den Ausführungen des Sachverständigen bestehe zwischen dem festgestellten psychopathogenen Zustandsbild und den zu beurteilenden Taten keinerlei Konnex. Anlass für die Äusserungen des Beschwerdeführers sei nicht ein innerer Handlungsdruck aufgrund von Wahnvorstellungen gegenüber B.________ bzw. diesem als Repräsentant einer staatlichen Behörde gewesen, sondern das individuelle Verhalten von B.________, das seitens des Beschwerdeführers als feige und unprofessionell wahrgenommen worden sei (Beschwerde S. 9 f.). 
 
4.2.  
 
4.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Der Sachverständige muss im Gutachten den "biologisch-psychologischen" Zustand des Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372; Urteil 6B_210/2023 vom 22. März 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81; 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, der psychiatrische Sachverständige habe sich nicht zu seiner Steuerungsfähigkeit geäussert (Beschwerde S. 7 f.), erweist sich die Rüge als unbegründet. Ist die Einsichtsfähigkeit des Täters in Bezug auf die von ihm verübten Straftaten - wie vorliegend (vgl. oben E. 3.3) - gemäss gutachterlicher Einschätzung vollständig aufgehoben, ist die Schuldfähigkeit nach dem klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 StGB zu verneinen und ist auf Schuldunfähigkeit des Täters zu erkennen (vgl. Gian Ege, Der Affekt im schweizerischen Strafrecht, 2017, S. 116). Die Steuerungsfähigkeit setzt eine vorhandene Einsichtsfähigkeit voraus. Ist die Einsichtsfähigkeit zu verneinen, ist kein einsichtsgemässes Handeln möglich (vgl. Werner Brandenberger, Was erwartet der Richter vom forensisch-psychiatrischen Gutachten?, in: Jörg Rehberg [Hrsg.], Probleme des gerichtspsychiatrischen und -psychologischen Gutachtens, 1976, S. 6; Gian Ege, a.a.O., S. 117). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige nach der Verneinung der Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers (Gutachten S. 89 f., S. 98 [kantonale Akten, act. 261 f., 270]) keine Ausführungen zu dessen Steuerungsfähigkeit im Gutachten gemacht hat.  
 
4.3.2. Insoweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der Sachverständige führe im Einzelnen nicht aus, inwiefern es ihm abgehe, das Unrecht seines Verhaltens vom 7. und 8. Juni 2021 einzusehen (Beschwerde S. 8), kann ihm nicht zugestimmt werden. Im Gutachten wird eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm verübten Taten zu verneinen ist (Gutachten, S. 89 f., S. 98 [kantonale Akten, act. 261 f., 270]; vgl. oben E. 3.3). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die gutachterliche Einschätzung der (fehlenden) Einsichtsfähigkeit in Frage stellen würde. Die Vorinstanz setzt sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bestreitungen und Relativierungen seines Verhaltens (vgl. oben E. 4.1) auseinander und legt überzeugend dar, dass weder im Antrag der Staatsanwaltschaft noch im erstinstanzlichen Urteil auf die vom Beschwerdeführer bestrittenen Äusserungen Bezug genommen werde (angefochtenes Urteil S. 19). Es bleibt bei der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben war.  
 
4.3.3. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er weiter die fehlende Berücksichtigung der "Situativität" des ihm gemachten Vorwurfs im Gutachten kritisiert (Beschwerde S. 8 f.) und das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen der psychischen Störung und den von ihm verübten Taten bestreitet (Beschwerde S. 9 f.). Gemäss Gutachten zeige die Anlasstat des Beschwerdeführers ein Einzeldelikt ohne übermässige Gewaltanwendung sowie eine spezifische Täter-Opfer-Beziehung. Das Delikt sei jedoch die Folge einer mittlerweile seit Jahren andauernden systematischen, wahnhaften Umdeutung der Realität mit Einbezug verschiedener Ämter und Behörden sowie Privatpersonen in einem dynamischen Wahn, der zunehmend handlungsrelevant geworden sei. Innerhalb dieser Entwicklung zeige sich eine deutliche quantitative und qualitative Progredienz (Gutachten S. 91 f. [kantonale Akten, act. 263 f.]). Der Sachverständige setzt sich damit mit den dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfen auseinander, nimmt explizit Bezug auf die Anlasstat und legt überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer verübten Taten Folge einer mittlerweile seit Jahren andauernden systematischen, wahnhaften Umdeutung der Realität sind. Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.2.3), wenn die Vorinstanz gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen der festgestellten psychischen Störung des Beschwerdeführers und den von diesem verübten Straftaten bejaht.  
 
4.3.4. Vorliegend ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 28. Oktober 2021 in formeller oder materieller Hinsicht mangelhaft ist. Insgesamt erweisen sich sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei ihrer Würdigung darauf abstellt und zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe die fraglichen Straftaten infolge fehlender Einsichtsfähigkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) begangen.  
 
5.  
Insoweit der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 StGB das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen der psychischen Störung und den von ihm verübten Taten bestreitet (Beschwerde S. 11 f.), erweist sich die Rüge nach dem Ausgeführten (vgl. oben E. 4.3.3) als unbegründet. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Anordnung einer stationären Massnahme von einer Dauer von vorerst fünf Jahren erweise sich angesichts einer schuldangemessenen Strafe in der Grössenordnung von 120 Tagen als unverhältnismässig. Eine ambulante psychiatrische Massnahme (Art. 63 StGB) sei für die ihm vorgeworfenen Taten ebenso geeignet und ausreichend (Beschwerde S. 12 f.).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).  
 
6.2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteil 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3 S. 216; 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; 143 IV 445 E. 2.2 S. 447; Urteil 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).  
 
6.2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1 S. 6).  
 
6.3. Die Vorinstanz erwägt, der Gutachter habe unmissverständlich ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht eine stationäre Therapie notwendig sei. Dies entspreche seiner klaren Empfehlung im Gutachten. Wenngleich es nachvollziehbar sei, dass eine ambulante Massnahme für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den damit verbundenen, weniger einschneidenden Freiheitsentzug verlockender erscheine als eine stationäre Massnahme, ändere dies nichts daran, dass gemäss dem eindeutigen und klaren Gutachten nur eine stationäre Behandlung in Frage komme. Die in Art. 63 Abs. 3 StGB eröffnete Möglichkeit zur Initiierung der ambulanten Massnahme mit einem höchstens zwei Monate dauernden stationären Vollzug müsse in casu gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ebenfalls als ungenügend bezeichnet werden, um der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers wirksam zu begegnen und dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB stelle somit vorliegend die einzig geeignete sowie erforderliche Massnahme dar, da sie dazu beitrage, der vom Beschwerdeführer ausgehenden hohen Rückfallgefahr für weitere Drohungen respektive der hohen Gefahr für Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, schweren Gewaltdelikten sowie weiterer Delikte zu begegnen. Eine ambulante Massnahme dürfe nur dann verhängt werden, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheine, um dem Betroffenen die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweise sich eine solche hingegen - wie vorliegend - von vornherein als unzweckmässig, müsse das Gericht auf die als adäquat beurteilte stationäre Massnahme erkennen (angefochtenes Urteil S. 41 f.).  
 
6.4. Die Vorinstanz begründet eingehend und nachvollziehbar, weshalb sie gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen zum Schluss kommt, die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB stelle vorliegend die einzig geeignete sowie erforderliche und verhältnismässige Massnahme dar, da sie dazu beitrage, der vom Beschwerdeführer ausgehenden hohen Rückfallgefahr für weitere Straftaten zu begegnen (angefochtenes Urteil S. 41 f.). Weiter legt sie gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen überzeugend dar, weshalb eine ambulante Massnahme im vorliegenden Fall von Anfang an als nicht zielführend und zweckmässig erscheine (angefochtenes Urteil S. 42). Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, ein ambulantes therapeutisches Setting sei ebenso geeignet und ausreichend für die ihm vorgeworfenen Handlungen (Beschwerde S. 13), ohne sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2), belegt er keine Bundesrechtsverletzung. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangt, dass die rechtlichen Kriterien zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Fällung eines Sachurteils und die Festlegung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten durch das Bundesgericht, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Festlegung eines angemessenen Strafmasses, subeventualiter an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung. Diese Anträge begründet er mit der behaupteten Schuldfähigkeit (Beschwerde S. 2 und S. 10).  
 
7.2. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bereits kurz nach der Tat ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab und gestützt darauf keine Anklage erhob, sondern mittels Antrags das selbstständige Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO einleitete. Wie in einem ordentlichen Verfahren prüft das Gericht im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO die Täterschaft der beschuldigten Person, die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit ihres Verhalten sowie ihre Schuldfähigkeit frei (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.3.5 S. 100 f.; Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1). Ausgeschlossen ist es, dass das Gericht im selbstständigen Massnahmeverfahren direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestands erkennt und die betroffene Person entsprechend verurteilt. Ein Schuldspruch setzt den Vorwurf der schuldhaften Tatverwirklichung voraus, der im Verfahren nach Art. 374 f. StPO gerade nicht erhoben wird. Wurde - wie vorliegend - keine schuldhafte Tatbegehung angeklagt, kann keine Verurteilung deswegen erfolgen (BGE 147 IV 93 E. 1.3.6 S. 102 mit Hinweisen). Die Vorinstanz - wie bereits das erstinstanzliche Gericht - stellt den massgebenden Sachverhalt fest, qualifiziert die Tathandlungen des Beschwerdeführers zutreffend als mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, bejaht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und verneint die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Rechtsverletzung. Da es bei der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe mehrfach den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt (vgl. oben E. 4.3.4), bleibt, ist auf die gestellten Anträge nicht einzugehen. Hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht selbst im Falle eines Schuldspruchs ohnehin keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hätte. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.3; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.2).  
 
8.  
Seinen Antrag auf Entschädigung für die erlittene unrechtmässige Überhaft begründet der Beschwerdeführer einzig mit der unter Annahme von Schuldfähigkeit von ihm beantragten Freiheitsstrafe von 120 Tagen (Beschwerde S. 13). Darauf ist nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4.3.4 und E. 7.2) nicht einzugehen. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara