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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.30/2007 
6S.73/2007 /hum 
 
Abschreibungsverfügung vom 
29. Mai 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
6P.30/2007 
Einstellungsbeschluss; Willkür 
 
6S.73/2007 
Einstellungsbeschluss (Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.30/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.73/2007) gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. November 2006. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zurückgezogen. 
 
Demnach wird verfügt: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Mai 2007 
i.A. des Präsidenten des Kassationshofes 
Der Gerichtsschreiber: