Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_161/2007 /fun 
 
Urteil vom 8. August 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons 
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid 
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 20. Oktober 2006 erstattete X.________ eine Strafanzeige gegen Y.________ wegen Nötigung. In der Folge eröffnete das Statthalteramt Arlesheim am 15. Dezember 2006 ein Untersuchungsverfahren gegen Y.________. Mit Verfügung vom 2. April 2007 verzichtete das Statthalteramt Arlesheim auf die vom Strafanzeiger beantragte Konfrontationseinvernahme von Y.________. 
 
Mit Schreiben vom 5. April 2007 stellte X.________ einen Antrag betreffend Auswertung des SMS-Verkehrs und der Combox-Nachrichten von Y.________ und Z.________. Das Statthalteramt Arlesheim wies diesen Antrag mit Verfügung vom 16. April 2007 als nicht erforderlich ab, da diesem bereits entsprochen worden sei. Dagegen erhob X.________ am 27. April 2007 Beschwerde; gleichzeitig beantragte er nochmals die Einvernahme von Y.________. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2007 nicht ein. X.________ sei zu einer Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Abweisung seiner Beweisanträge (inkl. des Antrages auf Einvernahme von Y.________) nicht berechtigt. 
2. 
Gegen diesen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingabe vom 27. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Beim vorliegend angefochtenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Untersuchungsverfahren bzw. das Strafverfahren gegen Y.________ nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder ein Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor. 
3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG liegt bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia 161). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2007 vom 8. März 2007, E. 4). Der angefochtene Beschluss beschlägt eine Frage der Beweisführung und bewirkt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. 
3.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der angefochtenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen nicht beim Bundesgericht angefochten werden. 
 
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. 
4. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. August 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: