Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_249/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. April 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser, 
2. A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Aufforderung zur Bezifferung des Streitwertes der Erbteilungsklage, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 10. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen. 
 
 
Nach Einsicht  
in die (zufolge Erreichens des Streitwerts nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen die Präsidialverfügung vom 10. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen, das die (auf Erbteilung klagende) Beschwerdegegnerin Nr. 1 zur Bezifferung des Streitwertes ihrer Klage aufgefordert und die weitere Prozessleitung an Ersatzrichterin K.________ delegiert hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass kein Grund für die von der Beschwerdeführerin beantragte Verfahrenssistierung besteht, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen) nur gegen letztinstanzliche Entscheide oberer kantonaler Gerichte offen steht (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen und damit nicht gegen einen letztinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts richtet, 
dass somit auf die bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässige Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig wäre, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden, 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann