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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_779/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Steigerungserlös, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zug (BA zzz), das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 12. August 2013 des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend u.a. Steigerungserlös aus Grundstückverwertung und Hinterlegung der Schuldbriefforderung von Fr. 71'361.10 bei der Bank A.________ als Depositenanstalt während 10 Jahren unter Vorbehalt der Meldung von Gläubigern) abgewiesen hat, 
in das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung sowie in dessen Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege, evtl. um Zahlung des Vorschusses in Raten, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist, 
dass sodann das Obergericht im Urteil vom 24. September 2013 im Wesentlichen erwog, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu beanstanden, trotz Kraftloserklärung des Schuldbriefs sei nämlich der auf die Schuldbriefforderung entfallende Erlös gemäss Art. 69 VZG bis zum Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist (Art. 127 OR) zu hinterlegen, bewirke doch die Kraftloserklärung lediglich den Untergang der Wertpapierforderung, während die Schuldbriefforderung selbst (ohne Grundpfandsicherung) bestehen bleibe, es sei weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern ein anderes beim Bundesgericht hängiges Verfahren der Hinterlegung der Schuldbriefforderung entgegenstünde, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, diese Erwägungen pauschal zu bestreiten und eine Reihe von Gesetzesbestimmungen als "à revoir et à appliquer" zu bezeichnen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 24. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende, nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche des Beschwerdeführers um Zahlung des Vorschusses in Raten und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden, wobei das Betreibungsamt Y.________ darauf hingewiesen wird, dass die superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 17. Oktober 2013) das Urteil des Obergerichts vom 24. September 2013 (BA zzz) betroffen hat, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird, soweit nicht gegenstandslos, nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann