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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_490/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 8. August 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsamt Schaffhausen,  
AHV-Ausgleichskasse, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 31. Mai 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 5. August 2013, worin D.________ die Beschwerde vom 3. Juli 2013 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Mai 2013 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. August 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler