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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_260/2010 
 
Urteil vom 14. Juni 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Schneider, Wiprächtiger, Mathys, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (fahrlässige schwere Körperverletzung); rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ und A.________ waren am 19. Juni 2008, um ca. 13.00 Uhr auf einer Baustelle in Spreitenbach tätig. Sie lockerten das Erdreich und hebelten mit einem Bagger Wurzeln aus, wobei A.________ den Bagger führte und X.________ als Hilfsarbeiter daneben stand und mit einer Schaufel das Material entfernte. Dabei bemerkte X.________, dass sich ein Hydraulikschlauch, welcher zur Baggerschaufel führte, gelöst hatte. Als er diesen untersuchen wollte, schlug ihm der defekte Schlauch mit dem Metallende ins Gesicht. Dabei erlitt X.________ so schwere Verletzungen am linken Auge, dass dieses herausoperiert und durch ein Glasauge ersetzt werden musste. 
 
Gestützt auf diesen Sachverhalt erstattete X.________ am 5. März 2009 Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung. 
 
B. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte mit Verfügung vom 10. November das gegen A.________ eröffnete Strafverfahren ein. Eine gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 16. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1). Bei Beschwerden gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid ist nach der Rechtsprechung die Legitimation des Opfers unabhängig davon gegeben, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht hat (BGE 120 IV 44 E. 4a;127 IV 185 E. 1). Das Opfer muss aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 123 IV 254 E. 1). 
 
1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist das Opfer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gilt jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 aOHG; vgl. nunmehr Art. 1 Abs. 1 OHG vom 23. März 2007), unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1). Wird die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss oder ein freisprechendes Urteil geführt, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 131 IV 195 E. 1.1.2, mit Hinweis). 
 
1.3 Der Beschwerdeführer ist aufgrund der erlittenen Verletzungen in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt. Es kommt ihm daher ohne weiteres Opferstellung zu. Er hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde erhoben. Er ist durch den Entscheid auch zweifellos in seinen zivilen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen betroffen (Art. 46 f. OR). Auf seine Beschwerde kann daher eingetreten werden. 
 
2. 
2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit der Begründung ein, es könne aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht rechtsgenüglich geklärt werden, ob A.________ unter Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehandelt und dadurch die schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers verursacht habe, zumal die Anzeige sehr spät erfolgt sei, keine Zeugen vorhanden seien und die Aussagen der Parteien erheblich voneinander abwichen (Einstellungsverfügung, S. 2 [Schlussbericht des Bezirksamtes Baden vom 14. Oktober 2009]). 
 
Die Vorinstanz nimmt an, der Bagger und der schadhafte Schlauch hätten nicht mehr sichergestellt werden können, da der Beschwerdeführer erst knapp neun Monate nach dem Unfall Strafanzeige erstattet habe. Es scheine daher unmöglich abzuklären, weshalb sich der Schlauch schlagartig vom Bagger gelöst und gegen das Gesicht des Beschwerdeführers geschlagen habe, und ob dies nur damit erklärt werden könne, dass A.________ beim Bagger eine bestimmte Manipulation ausgeführt habe. Das vom Baggerführer geschilderte Vorgehen, wonach er den Baggerarm vom Beschwerdeführer weggeschwenkt und die Schaufel auf den Boden gestellt habe, leuchte ein. Die von einer herunterfallenden Baggerschaufel ausgehende Gefahr sei evident. Falls die Darstellung von A.________ zutreffe, dass der Beschwerdeführer dem Baggerarm nachgegangen sei und sich entgegen dessen Anweisungen erneut dem defekten Schlauch genähert habe, während er mit dem Abstellen der Baggerschaufel beschäftigt gewesen sei, erscheine es unwahrscheinlich, dass A.________ ein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Von dieser Darstellung des Sachverhalts müsste das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgehen, zumal mangels Zeugen neben den Aussagen der Beteiligten keine Beweismittel vorlägen, der Beschwerdeführer in erster Linie ausgesagt habe, er könne nicht sagen, wie der Unfall passiert sei und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Aussagen des Baggerführers als unglaubwürdig oder weniger glaubwürdig als jene des Beschwerdeführers erscheinen liessen. Aufgrund dieser Beweislage erscheine eine Verurteilung als unwahrscheinlich, so dass das Verfahren zu Recht eingestellt worden sei (angefochtener Entscheid S. 4 f.). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er und A.________ hätten sich erkennbar in einer eigentlichen Gefahrengemeinschaft befunden. Der Baggerführer habe erkannt, dass es sich um eine hoch gefahrenexponierte Arbeitssituation gehandelt habe, und habe ihn (den Beschwerdeführer) deswegen mehrmals angewiesen, sich zu entfernen. Nach dem A.________ bemerkt habe, dass er (der Beschwerdeführer) seinen Anweisungen keine Folge leistete, weil er die Gefahrenlage falsch eingeschätzt habe, hätte jener unverzüglich den Motor abstellen müssen, um die gefährliche Situation zu entschärfen. Jedenfalls hätte er zumindest keine weitere Manipulationen im Führerstand vornehmen dürfen. Dies sei A.________ bewusst gewesen. Dennoch habe er nicht nach dieser Einsicht gehandelt. Insoweit erweise sich das Verhalten des Baggerführers nicht bloss als fahrlässig, sondern es stelle sich die Frage, ob er nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe (Beschwerde S. 4 f.). 
 
3. 
3.1 Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf und wann Anklage zu erheben ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem kantonalen Strafverfahrensrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.1 mit Hinweis). Fehlt es nach Durchführung der Ermittlungen oder der Untersuchung an einem hinreichenden Tatverdacht bzw. fehlen zureichende Gründe für eine Anklageerhebung (§ 136 Abs. 1 StPO/AG), so dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beurteilung der Prozessaussichten steht im pflichtgemässen Ermessen der Untersuchungsbehörde. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Zweifel Anklage zu erheben ist. Als Richtschnur gilt, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dies gründet auf der Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage der Entscheid über einen strafrechtlichen Vorwurf nicht von den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern von den für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichten getroffen werden soll. Bei der Anklageerhebung gelangt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht zur Anwendung. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 97 I 107, S. 110 f.; Urteil der Strafrechtlichen Abteilung 6B_588/2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2 Nach den Aussagen des Baggerführers A.________ hatte der Druckschlauch des Baggers etwas Öl verloren. Da aus diesem Grund die Sicherung des Schlauches ausfiel, habe er den Bagger abstellen müssen. Der Beschwerdeführer habe den defekten Schlauch am Bagger angefasst, als der Motor noch lief. Er habe diesen angewiesen, sich zu entfernen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zunächst vom Schlauch abgelassen, und er selbst habe den Baggerarm auf die andere Seite geschwenkt, um die Schaufel abzustellen, weil die Gefahr bestanden habe, dass die Schaufel infolge des Druckverlusts durch den defekten Schlauch herunterfiel. Der Beschwerdeführer sei dem Baggerarm indes gefolgt und habe den Schlauch wieder in die Hand genommen. Durch das Abstellen der Baggerschaufel auf die Erde habe es durch das Gewicht des Baggerarms wieder Druck auf den Schlauch gegeben, so dass dieser dem Beschwerdeführer aus der Hand gerissen und ins Gesicht geschlagen worden sei (Einvernahmen vom 24.3.2009 und 14.5.2009). 
 
Der Beschwerdeführer gab demgegenüber in der Untersuchung an, er habe bei den Erdarbeiten bemerkt, dass sich am Bagger ein Hydraulikschlauch gelöst hatte. A.________ habe daraufhin den Bagger gestoppt, wobei der Arm sich auf seiner Brusthöhe befunden habe, habe aber den Motor nicht abgestellt. Er (der Beschwerdeführer) habe den Schlauch nicht in den Händen gehalten, sondern nur geschaut, wo man ihn wieder einstecken müsste. Plötzlich sei er bewusstlos gewesen. Wie genau der Unfall passiert sei, ob es sich um eine technische Ursache oder um eine Fehlmanipulation des Baggerführers gehandelt habe, könne er nicht sagen. Er nehme aber an, dass A.________ im Bagger eine Manipulation ausgeführt habe, welche den Schlauch reagieren liess (Einvernahme vom 18.4.2009). 
 
3.3 Die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten weichen von einander ab. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, es lasse sich nicht rechtsgenüglich klären, wie sich der Schlauch vom Bagger löste und dem Beschwerdeführer ins Gesicht schlug. Es lässt sich mithin nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer dem Baggerarm nachgegangen ist und den abgerissenen Schlauch in den Händen gehalten hat. Soweit dieses Verhalten des Beschwerdeführers zum Unfall geführt hat, lässt sich dem Baggerführer weder eventualvorsätzliches Verhalten noch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen. Denn es leuchtet ein, dass dieser die Baggerschaufel, bevor er den Motor des Baggers abstellen konnte, erst zur Seite schwenken und abstellen musste, da ansonsten die Gefahr bestand, dass die Schaufel herunterfiel. Es lässt sich somit nicht sagen, er hätte den Motor abstellen müssen, bevor sich die Schaufel am Boden befand. Mangels eindeutig feststellbarem Sachverhalt erscheint daher eine Verurteilung von A.________ als unwahrscheinlich. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz, wenn sie annimmt, es fehlten zureichende Gründe für eine Anklageerhebung, ihr Ermessen nicht. Das angefochtene Urteil verletzt daher kein Bundesrecht. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4. 
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer in zivilrechtlicher Hinsicht geltend, es sei ihm adhäsionsweise eine Genugtuung zuzusprechen (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
Gemäss Art. 9 Abs. 1 aOHG (Art. 38Abs. 1 OHG) entscheidet das Strafgericht, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, auch über die Zivilansprüche des Opfers. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 5), steht dem Opfer damit nur ein Anspruch auf adhäsionsweise Beurteilung seiner Zivilforderungen zu, wenn der Angeschuldigte rechtskräftig verurteilt wird. Zutreffend weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass die kantonale Strafprozessordnung dem Geschädigten keinen weiter reichenden Anspruch einräumt. Im Übrigen kann die Beurteilung der Zivilansprüche im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Verfahrens nicht erfolgen, da der Sachverhalt gar nicht gerichtlich beurteilt worden ist. 
 
Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Juni 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog