Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_836/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 18. Oktober 2017 (VBE.2017.453). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass der Beschwerdeführer wie bereits im Verfahren vor Vorinstanz und im Einspracheverfahren geltend macht, insgesamt an 260 bzw. gemäss Einsprache an 265 Tagen gearbeitet zu haben, womit die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG von mindestens zwölf Monaten beitragspflichtiger Beschäftigung innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist erfüllt sei, 
dass er es dabei unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz bestätigte Berechnung der Beitragszeit durch die Arbeitslosenkasse auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ersten Rahmenfrist auf den 2. Februar 2017 wie auch per Ende Arbeitsverhältnis vom 28. Februar 2017 hin rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll, wonach - ausgehend von denselben Beschäftigungszeiten wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (15. Juni bis 5. August 2015; 9. bis 20. November 2015 und 9. Mai 2016 bis 28. Februar 2017) - die Beitragszeit per 2. Februar 2017 auf total 11,007 und per Ende Februar 2017 auf 11,887 Monate zu stehen kommt (zur Berechnungsweise im Einzelnen siehe übrigens illustrativ das Urteil 8C_335/2016 vom 23. August 2016 E. 3), 
dass damit offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel