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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1275/2021  
 
 
Urteil vom 8. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. September 2021 (SK 20 495). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen, zu einer bedingten Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und auferlegte ihr die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 
Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise. Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Geringsten auseinander. Die Einreichung einer formgültigen Beschwerde wäre innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nicht mehr möglich gewesen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill