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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.282/2005 /blb 
 
Urteil vom 13. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Erben des X.________, nämlich: 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beklagte und Berufungskläger, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Steiner. 
 
Gegenstand 
Grunddienstbarkeit; Grundbucheintragung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 7. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 10. Juli 1937 verkaufte K.________, der damalige Eigentümer der Parzellen Nrn. xxxx, yyyy und zzzz, Grundbuch G.________, die Parzellen Nrn. yyyy und zzzz W.________. Bei dieser Gelegenheit liess sich der Verkäufer als Eigentümer der Parzelle Nr. xxxx das Recht einräumen, um das Haus Nr. vvvv auf Parzelle Nr. yyyy von und zur Strasse S.________ unbeschränkt zu gehen und zu fahren. Die Servitut sollte als "unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht" im Grundbuch eingetragen werden. Am 6. August 1943 schlossen die Erben K.________ als Eigentümer der Parzelle Nr. xxxx und W.________ als Eigentümer der Parzelle Nr. yyyy anlässlich der Grundbuchbereinigung in Erneuerung der erwähnten Dienstbarkeit einen Grunddienstbarkeitsvertrag ab, in welchem der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. yyyy dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxxx das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht um das Haus Assekuranz-Nr. vvvv auf der Parzelle Nr. yyyy, von und zur Strasse S.________, einräumte. Am 20. August 1943 kaufte der Vater von Y.________ (Kläger), V.________, das Grundstück Nr. xxxx samt Schweinemästerei und Kuttlerei, welche sich auf dem Grundstück befand. Am 23. Dezember 1959 wurde ein Teil des Grundstücks Nr. yyyy abparzelliert und dem Grundstück Nr. zzzz hinzugefügt. Beide Grundstücke standen damals im Eigentum von W.________. Im Rahmen dieser Abparzellierung wurde das Fuss- und Fahrwegrecht nicht auf Parzelle Nr. zzzz übertragen. Am 2. Juni 1966 kaufte X.________, der Rechtsvorgänger der heutigen Beklagten, die Liegenschaft Nr. zzzz von seinem Vater W.________. Der Kläger seinerseits wurde im Jahre 1975 nach dem Tod seines Vaters Eigentümer der Parzelle Nr. xxxx, nachdem er bereits seit 1969 auf dieser Parzelle eine Autowerkstatt betrieb. 
 
B. 
Am 24. November 2003 reichte der Kläger beim Kreisgericht Gaster-See eine Klage ein mit dem Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass auf der Liegenschaft Nr. zzzz entlang der nördlichen und östlichen Grenze der Liegenschaft Nr. yyyy ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. xxxx in der Breite von 3 Metern besteht; entsprechend sei festzustellen, dass das Grundbuch bezüglich dieses Fuss- und Fahrwegrechts zu berichtigen sei. Mit Urteil vom 2. September 2004 stellte das Kreisgericht Gaster-See fest, dass zu Gunsten der Parzelle Nr. xxxx und zu Lasten der Parzelle Nr. zzzz ein um das auf der Parzelle Nr. yyyy stehende Gebäude Assek. Nr. vvvv führendes, unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht von und zur Strasse S.________ besteht. Entsprechend wies es das Grundbuchamt G.________ an, die Dienstbarkeit rückwirkend per 3. Dezember 1959 einzutragen. Auf Berufung der Beklagten bestätigte das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Entscheid, beschränkte indessen die Breite des Fuss- und Fahrwegrechts entsprechend dem Antrag des Klägers auf 3 Meter. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 48 OG) über einen vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreit, dessen Streitwert unbestrittenermassen mehr als 8000 Franken beträgt (Art. 46 OG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung kann grundsätzlich eingetreten werden (Art. 54 und 55 OG). 
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG). Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausgesprochener Rechtssatz nicht richtig angewendet worden ist (Art. 43 Abs. 2 OG). Das Bundesrecht ist demgegenüber durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse nicht verletzt, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 43 Abs. 3 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind daher unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Soweit die Beklagten insbesondere unter "II. Sachverhalt" die tatsächlichen Ereignisse und Umstände anders darstellen, als sie im angefochtenen Entscheid festgehalten sind, kann auf die Berufung daher nicht eingetreten werden. Zu den Sachverhaltsfeststellungen gehört auch das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, das ebenfalls nicht auf dem Berufungsweg in Frage gestellt werden kann (BGE 127 III 73 E. 6a). 
 
2. 
Ist ein richtiger Eintrag eines dinglichen Rechts in das Grundbuch in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Abänderung des Eintrages klagen (Art. 975 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte (Art. 975 Abs. 2 ZGB). Der Kläger hat die Grundbuchberichtigungsklage mit der Begründung eingereicht, anlässlich der Abparzellierung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. yyyy und deren Vereinigung mit Parzelle Nr. zzzz im Dezember 1959 sei das zu Gunsten seiner Liegenschaft eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht ohne Rechtsgrund nicht auf die Parzelle Nr. zzzz übertragen worden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht mehr bestritten, dass gemäss Art. 744 Abs. 1 ZGB bei einer Teilung des belasteten Grundstücks die Last grundsätzlich auf allen Teilen weiter besteht und gestützt auf diese Bestimmung die Dienstbarkeit zu Lasten der Parzelle Nr. zzzz hätte eingetragen werden sollen. Die Beklagten machen aber geltend, ihr Rechtsvorgänger X.________ sei seinerzeit beim Kauf der Liegenschaft Nr. zzzz am 2. Juni 1966 bezüglich des strittigen Wegrechts gutgläubig gewesen. Zudem habe die berechtigte Liegenschaft seit dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages im Jahre 1943 eine derartige Zweckänderung und das belastete Grundstück eine derartige Mehrbelastung erfahren, dass eine Grundbuchberichtigung auch aus diesem Grunde ausgeschlossen sei (Art. 739 ZGB). 
 
3. 
Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum erworben hat, ist in diesem Erwerb zu schützen (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person knüpft, ist dessen Dasein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet einerseits, dass der Inhalt des Grundbuchs grundsätzlich als richtig fingiert wird (positive Seite des Publizitätsprinzips) und andererseits, dass der Grundbucheintrag als vollständig gilt (negative Seite). Ein gutgläubiger Dritter erwirbt das dingliche Recht frei von jeder nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Last (statt vieler: HOMBERGER, Zürcher Kommentar, 1938, N. 19 f. zu Art. 973 ZGB; Urteil 5C.232/2003 vom 2. März 2004, E. 2.1, nicht publiziert in BGE 130 III 306). Der gute Glaube gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB ist indessen nicht absolut geschützt. Vielmehr darf sich auch in diesem Zusammenhang gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, welcher bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte. Selbst ein an sich gutgläubiger Erwerber muss daher nähere Erkundigungen einziehen, sofern besondere Umstände ihm Zweifel an der Genauigkeit des Eintrags aufkommen lassen (BGE 127 III 440 E. 2c S. 443; 109 II 102 E. 2a S. 104; 82 II 103 E. 5 S. 112; DESCHENAUX in: Schweizerisches Privatrecht V/3, II, S. 788, 792 f.). 
Das Kantonsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt und mit Recht angenommen, ein solcher Fall liege hier vor. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat X.________ zeitlebens in unmittelbarer Nachbarschaft der klägerischen Parzelle Nr. xxxx gewohnt und daher die Entwicklung selber miterlebt. Er und seine Rechtsnachfolger haben das zur Diskussion stehende Fuss- und Fahrwegrecht in der Vergangenheit immer geduldet. Dieses ist allen Beteiligten und insbesondere X.________ seit jeher bekannt gewesen. Nach Auffassung der Beklagten soll es deswegen auch schon zu den Zeiten, als X.________ die Liegenschaft erworben hat, Streit gegeben haben. Darauf kommt es indessen nicht an, wenn davon auszugehen ist, das heute umstrittene Recht sei permanent ausgeübt und geduldet worden und seit jeher bekannt gewesen. Bei den tatsächlichen Feststellungen und dieser Beweiswürdigung, die wie ausgeführt (oben E. 1), auf dem Berufungsweg nicht in Frage gestellt werden können, hat das Kantonsgericht weder Art. 973 Abs. 1 noch Art. 3 ZGB verletzt, wenn es zum Schluss gekommen ist, im Zeitpunkt des Erwerbs der Parzelle Nr. zzzz im Jahre 1966 habe X.________ der gute Glaube gefehlt. 
 
4. 
Die Beklagten machen weiter geltend, dass eine unzulässige Zweckänderung des Fuss- und Fahrwegrechts vorliege, weshalb ein Wiedereintrag der Dienstbarkeit unzulässig sei. 
 
4.1 Nach dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit darf eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrecht erhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit, und damit auch deren Zweck, gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). 
Die Dienstbarkeit ist auf dem Grundbuchblatt der belasteten Parzelle nicht eingetragen, so dass diesbezüglich der Eintrag zur Klärung nichts beiträgt. Auf dem Grundstück der berechtigten Parzelle ist ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Dieses Recht ist zum einen nicht beschränkt (z.B. auf den Betrieb eines bestimmten Gewerbes), zum andern ungemessen, d.h. sich nach den Bedürfnissen des Grundstücks ausrichtend. Erwerbsgrund im Sinne des Gesetzes ist vorliegend der Kaufvertrag vom 20. Juli 1937 sowie der Dienstbarkeitsvertrag vom 6. August 1943. Ihre Auslegung erfolgt in gleicher Weise wie die Auslegung sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, welcher als Tatsachenfeststellung vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Das Auslegungsergebnis kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage überprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 554 E. 3.1 und 3.2 S. 556 ff.). 
 
4.2 Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, es bestehe ein ungemessenes Fuss- und Fahrwegrecht derart, dass der Zugang und die Zufahrt von der Strasse S.________ zum berechtigten Grundstück des Klägers gewährleistet werden müsse. Dem seinerzeitigen Veräusserer der Parzelle Nr. xxxx sei es anlässlich des Verkaufs der Parzelle Nr. yyyy einzig und alleine darum gegangen, sich ein umfassendes Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle, die er veräusserte, einräumen zu lassen, um den Wert der ihm verbleibenden Parzelle Nr. xxxx zu erhöhen bzw. beizubehalten. Um das Gleiche sei es auch den Rechtsvorgängern der heutigen Eigentümer im Jahre 1943 gegangen, als sie die Dienstbarkeit erneuert hätten. Es sollte die Zufahrt zum Gewerbebetrieb auf der Parzelle Nr. xxxx sichergestellt werden. Auch heute solle das zur Diskussion stehende Fuss- und Fahrwegrecht dem Kläger eine direkte Zufahrt von seinem Gewerbe auf die Strasse S.________ ermöglichen. Eine Zweckänderung liege nicht vor. Vielmehr sei ohne Bedeutung, dass der Gewerbebetrieb auf der Parzelle Nr. xxxx im Laufe der Jahre Veränderungen erfahren habe. Davon seien die Parteien bereits anlässlich der Erneuerung der Dienstbarkeit ausgegangen, ansonsten sie das Recht in irgendeiner Form eingeschränkt hätten. Der Umstand, dass der Kläger den ursprünglich von seinem Vater betriebenen Schweinemästerei- und Kuttlereibetrieb, der seinerseits im Laufe der Jahre ebenfalls eine Erweiterung erfahren habe, im Jahre 1969 durch eine Autowerkstatt ersetzt habe, führe nicht zu einer Zweckänderung im Sinne der Rechtsprechung. 
 
4.3 Ob das Kantonsgericht diese Schlussfolgerungen aufgrund einer objektivierten Vertragsauslegung getroffen hat, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüfen kann, oder ob es den wirklichen Willen der Parteien für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, wird aus der Begründung nicht ganz klar. Nicht entscheidend ist, ob der Feststellung des Sachverhalts ein Beweisverfahren vorangegangen ist. Denn Tatfragen können auch ohne Beweiserhebung auf Grund von Indizien, eigenem Wissen des Gerichts oder allgemeiner Lebenserfahrung beantwortet werden (BGE 130 III 554 E. 3.2 S. 559). Das Kantonsgericht hat kein Beweisverfahren durchgeführt (z.B. Einvernahme der ursprünglichen Parteien, welche verstorben sind), noch Indizien genannt, auf die es seine Annahme stützt. Es hat das Motiv für die Begründung des Wegrechts vorab aus dem Kaufvertrag von 1937 und dem Dienstbarkeitsvertrag von 1943 erschlossen und sich gefragt, welches aufgrund der damaligen Verhältnisse und Bedürfnisse vernünftigerweise der Zweck der Dienstbarkeit war. Die Ermittlung, welchen Sinn und Zweck die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Errichtung hatte, betrifft die objektivierte Vertragsauslegung auf Grund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks, welche vorliegend als Rechtsfrage überprüft werden kann. 
 
4.4 Die Beklagten bestreiten die Zweckidentität. Es werde heute eine vollkommen neue Tätigkeit auf dem berechtigten Grundstück ausgeübt. Das Wegrecht sei für eine Schweinemästerei im Ein-Mann-Betrieb eingerichtet worden. Heute betreibe der Kläger eine grosse Autospenglerei mit bis zu sieben Werktätigen und er habe neu auch eine Mietwohnung im ersten Stock des Hauptgebäudes eingerichtet. Demnach habe sich der Zweck von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung hin zu einer Gewerbetätigkeit geändert, wobei noch eine Wohnsituation hinzugekommen sei. Eine Zweckänderung ergebe sich auch dann, wenn man die kleine Kuttlerei hinzuziehe. An sich sei dies nicht gerechtfertigt, da es sich bei der Kuttlerei um einen unbedeutenden Nebenerwerb gehandelt habe. Der Übergang von dieser kleinen Gewerbetätigkeit im Lebensmittelbereich zu einer modernen Autospenglerei mit Spritzwerk müsse als Zweckänderung qualifiziert werden. 
 
4.5 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Kantonsgericht in tatsächlicher und für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat, es habe zur Zeit der Dienstbarkeitserrichtung auf dem berechtigten Grundstück ein Schweinemästerei- und Kuttlereibetrieb bestanden. Über die genaue Grösse des Betriebs und dessen Personalbestand wurden im kantonalen Verfahren zwar von beiden Parteien Ausführungen gemacht, vom Kantonsgericht aber nicht übernommen. Bei einer Schweinemästerei, welche in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, handelt es sich nicht um einen eigentlichen Landwirtschaftsbetrieb, sondern um ein landwirtschaftsnahes Gewerbe (vgl. BGE 118 Ib 17 E. 2a S. 18; Urteile 1A.86/2001 vom 21. Mai 2002 publ. in: SJ 2002 I S. 541, 1A.103/2000 vom 9. April 2001 und 1A.86/2001 vom 21. Mai 2002, je mit Hinweisen). Auch bei einer Kuttlerei handelt es sich nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe, so dass die Auffassung der Beklagten, der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit sei die Erschliessung eines Landwirtschaftsbetriebs gewesen, nicht zutrifft. Das Wegrecht diente demnach seinerzeit und auch heute noch vorab der Erschliessung einer Liegenschaft mit Gewerbenutzung, so dass keine Zweckänderung vorliegt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich ein Schweinemast- und Kuttlereibetrieb von den Erschliessungsbedürfnissen her derart von einer Autowerkstatt unterscheidet, dass von einer Zweckänderung gesprochen werden könnte. Ebenso wenig trifft zu, dass die Wohnnutzung auf der Liegenschaft neu sei. Bereits ursprünglich befand sich auf dem Grundstück des Klägers eine Wohnbaute, welche lediglich durch eine Wohneinheit ergänzt wurde. Das Kantonsgericht hat im Übrigen mit Recht darauf hingewiesen, dass im Jahre 1937 bei der erstmaligen Begründung der Dienstbarkeit der Veräusserer der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle Nr. yyyy gleichzeitig Eigentümer der dienstbarkeitsberechtigten Parzelle Nr. xxxx war. Es ist daher nahe liegend, dass es dem seinerzeitigen Eigentümer der Parzelle Nr. xxxx anlässlich des Verkaufs der Parzelle Nr. yyyy einzig und alleine darum ging, sich ein umfassendes Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle, die er veräusserte, einräumen zu lassen, um den Wert der ihm verbleibenden Parzelle Nr. xxxx zu erhalten. 
 
5. 
Die Beklagten machen schliesslich geltend, es liege eine übermässige Mehrbelastung vor, weshalb ein Wiedereintrag der Dienstbarkeit nicht zulässig sei. 
 
5.1 Gemäss Art. 739 ZGB darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden, wenn sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks ändern. Die daherige Klage des Dienstbarkeitsbelasteten zielt auf eine Herabsetzung der Ausübung der Dienstbarkeit auf das ursprüngliche Mass. Nur wenn diese Zurückführung auf das ursprüngliche Mass nicht möglich ist, kommt ein Verbot der Ausübung in Frage (BGE 131 III 345 E. 4.3.1 S. 358). Da bereits im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung ein Gewerbebetrieb erschlossen wurde und auch heute noch wird, fällt eine Aufhebung der Dienstbarkeit wegen Mehrbelastung ausser Betracht. In Frage käme allenfalls eine Herabsetzung der Ausübung auf das ursprüngliche Mass. Allerdings handelt es sich bei der streitigen Dienstbarkeit um eine ungemessene Dienstbarkeit, deren Inhalt und Umfang durch die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks bestimmt werden. Dem Dienstbarkeitsbelasteten ist diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt. Erst wenn die - verglichen mit dem früheren Zustand - gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte (BGE 131 III 345 E. 4.3.2 S. 358/59). 
 
5.2 Diese Voraussetzungen einer unzumutbaren Mehrbelastung sind vorliegend nicht erfüllt, wie das Kantonsgericht mit Recht festgehalten hat. Soweit die Beklagten die tatsächliche Verkehrsbelastung im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung und heute anders sehen als das Kantonsgericht, sind sie im Berufungsverfahren nicht zu hören. Ebenso wenig kann auf ihre Rüge eingegangen werden, das Kantonsgericht habe seine tatsächlichen Schlussfolgerungen voreilig gezogen, geht es dabei doch um antizipierte Beweiswürdigung, deren willkürliche Vornahme mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist. Von Bedeutung ist, dass auf der Parzelle Nr. xxxx heute wie anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit ein Gewerbebetrieb steht. Dieser Gewerbebetrieb hat sich zwar über die Jahre verändert. Statt einer Schweinemästerei mit Kuttlerei in den Jahren 1943 bis 1969 betreibt der Kläger heute auf dem Grundstück eine Autospenglerei und -lackiererei. Dabei hat nach den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts bereits die frühere Nutzung Auto- und Lastwagenverkehr auf dem Wegrecht mit sich gebracht, sei es um Schweine abzuholen, Futter anzuliefern usw. Auch die Kuttlerei hat ein gewisses Verkehrsaufkommen verursacht. Dass die Fahrbewegungen heute höher sind als im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung steht zwar fest. Diese Veränderung liegt aber in der Entwicklung der Technik und den sich wandelnden wirtschaftlichen Bedürfnissen, und sie wurden von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängern während Jahrzehnten geduldet. Die heutige Interessenlage hat sich im Vergleich zu derjenigen im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit nicht erheblich verändert. Dem Interesse des Klägers an einer guten Nutzung seiner Liegenschaft stehen nur geringfügige Auswirkungen auf die Beklagten gegenüber. Bezeichnenderweise ist die Opposition der Beklagten nicht auf eine erhöhte Beanspruchung des Wegrechts und die allenfalls damit zusammenhängenden negativen Auswirkungen zurückzuführen, sondern allein auf den Wunsch, auf der eigenen Parzelle Nr. zzzz entlang der Grundstücksgrenze neue Autoabstellplätze zu erstellen. Es sind daher nicht die veränderten Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und eine damit verbundene unzumutbare Mehrbelastung des dienenden Grundstücks, welche die vorliegende Auseinandersetzung ausgelöst haben, sondern vorab neue Bedürfnisse des belasteten Grundstücks, die wegen der bestehenden Dienstbarkeit nicht realisiert werden können. Diesen aufgrund der tatsächlichen Feststellungen einschlägigen Überlegungen stellen die Beklagten nichts Wesentliches entgegen. Das Bundesgericht hat im Übrigen bereits erkannt, dass einige zusätzliche Fahrbewegungen pro Tag als Folge einer intensiveren Nutzung des berechtigten Grundstücks nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung eines ungemessenen Fuss- und Fahrwegrechts führen. Unter Berücksichtigung der Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht bei Ermessensfragen auferlegt (BGE 122 III 358 S. 360), kann im vorliegenden Fall nicht von einer unzulässigen Mehrbeanspruchung der Dienstbarkeit die Rede sein. 
 
6. 
Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beklagten die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei sie hiefür solidarisch haften (Art. 156 Abs. 7 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, weil keine Antwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: