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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.547/2002 /zga 
 
Urteil vom 8. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter, Postfach 43, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Munizipalgemeinde Bellwald, vertr. durch den Gemeindepräsidenten, A. Wyden und die Gemeindeschreiberin, M. Blumenthal, 3997 Bellwald, 
Kantonale Baukommission des Kantons Wallis, 1950 Sitten, vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis, Verwaltungs- und Rechtsdienst, rue des Creusets 5, 1951 Sitten, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei, 1950 Sitten, 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung vom 12. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Eigentümer der ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle Nr. 0 im Ort genannt "A" auf dem Gebiet der Gemeinde Bellwald. Auf dem Grundstück befinden sich zwei Stallscheunen, für deren Umbau X.________ am 6. Februar 1998 ein Baugesuch stellte. Das Baugesuch sowie ein Ausnahmegesuch gemäss Art. 24 RPG wurden im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 13. Februar 1998 publiziert. Die Gemeinde Bellwald leitete das Baugesuch am 28. Februar 1998 mit einer negativen Vormeinung an das kantonale Bausekretariat weiter. Sie begründete ihre Stellungnahme damit, laut Inventar der Gemeinde seien die beiden Gebäude nicht umbaubar, da der Situations- und Eigenwert als gering eingestuft werde. Für den Fall, dass die kantonalen Behörden anders entscheiden würden, stellte die Gemeinde verschiedene Bedingungen. Das kantonale Bausekretariat führte in der Folge das kantonale Vernehmlassungsverfahren durch. Mit Bericht und Vormeinung vom 30. März 1998 äusserte sich die kantonale Kommission für Heimatschutz unter verschiedenen Bedingungen positiv zum Gesuch um Umbau und Umnutzung der beiden Stallscheunen in Ferienhäuser. Am 8. Mai 1998 liess X.________ auf Ersuchen der kantonalen Baukommission im Grundbuch auf der Parzelle eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung eintragen, wonach er sich verpflichtete, die Bauten in ihrer Zweckbestimmung nicht zu verändern und nicht zu Spekulationszwecken zu veräussern. Am 1. Oktober 1999 führte die kantonale Baukommission eine Ortsschau durch. 
 
Nachdem X.________ sowohl selbst wie auch durch den inzwischen beigezogenen Anwalt mehrfach die Ausstellung der Baubewilligung verlangt hatte, sistierte die kantonale Baukommission mit Zwischenverfügung vom 22. März 2000 das Bewilligungsverfahren für die beiden Baugesuche im Hinblick darauf, dass der Staatsrat das von der Gemeinde Bellwald gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 8. Februar 1996 (BauG) errichtete Inventar besonders schutzwürdiger Objekte noch nicht homologiert hatte. 
 
Am 18. Dezember 2000 erteilte die kantonale Baukommission die Baubewilligung für das Bauvorhaben von X.________ unter Vorbehalt verschiedener Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig erliess sie betreffend die beiden auf der Parzelle gelegenen Stallscheunen eine Schutzverfügung. Die Homologation des Hinweisinventars der Gemeinde durch den Staatsrat ist, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht erfolgt. 
B. 
Die Gemeinde Bellwald erhob am 19. Januar 2001 sowohl gegen die Schutzverfügung wie auch gegen die Baubewilligung Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis. Sie machte geltend, sie sei für die Inventarisierung besonders schutzwürdiger Objekte zuständig. Eine vollständige Zweckänderung, wie vorliegend angestrebt, sei nur möglich, wenn es sich um als schützenswert anerkannte Bauten handle, was hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Stallscheunen nicht zutreffe. Mit Entscheid vom 30. Januar 2002 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. 
 
Gegen diesen Entscheid des Staatsrats führte die Gemeinde Bellwald Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Diese hiess mit Urteil vom 12. September 2002 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und auferlegte X.________ die Gerichtsgebühr. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Inkrafttreten des kantonalen Baugesetzes am 1. Januar 1997 seien alle ihm widersprechenden Bestimmungen, worunter auch die Zuständigkeitsordnung des Staatsratbeschlusses über die Erhaltung der Bausubstanz ausserhalb der Bauzonen vom 22. Dezember 1993 (BEBaB) falle, aufgehoben worden. Zuständige Behörde für die Bezeichnung der schützenswerten Objekte sei gemäss Art. 18 BauG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 BauV die Gemeinde. Indem die kantonale Baukommission entgegen dem Willen der Gemeinde die grundsätzliche und erstmalige Schutzverfügung erliess, habe sie Recht und Autonomie der Gemeinde verletzt. Sowohl die Baubewilligungsbehörde wie auch der Staatsrat hätten ihre Entscheide zu Unrecht auf den BEBaB gestützt. 
C. 
Gegen dieses Urteil der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis hat X.________ am 17. Oktober 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen willkürlicher Rechtsanwendung (Art.9 BV). 
D. 
Die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Staatsrat des Kantons Wallis sowie die kantonale Baukommission beantragen die Gutheissung der Beschwerde. Die Munizipalgemeinde Bellwald hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16 mit Hinweisen). 
1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner staatsrechtlichen Beschwerde eine willkürliche Rechtsanwendung geltend. Die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts habe sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 18 BauG gestützt und sich mit Art. 31 BauG nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der BEBaB stütze sich direkt auf das RPG und auf Art. 31 BauG. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat in seiner Vernehmlassung die Frage aufgeworfen, ob die staatsrechtliche Beschwerde nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden müsse, da öffentliches Recht des Bundes zumindest Grundlage des angefochtenen Entscheids bilde. Auch die kantonale Baukommission geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde handle. Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (BGE 125 I 14 E. 2a). Erweist sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel wäre, so prüft das Bundesgericht, ob und inwiefern die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden kann. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, sofern die Eingabe die formellen Anforderungen des zutreffenden Rechtsmittels erfüllt (BGE 120 Ib 379 E. 1a S. 381 mit Hinweis). 
1.2 Nach Art. 34 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 - 24d RPG (Abs. 1). Andere Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde (Abs. 3). Angefochten ist im vorliegenden Fall ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Baubewilligung für den Umbau von zwei Stallscheunen ausserhalb der Bauzonen. Gemäss Art. 24d Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zulassen, wenn diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind und ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. Umstritten ist vorliegend, wer nach dem Recht des Kantons Wallis die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde ist. Diese Frage bestimmt sich unzweifelhaft nach kantonalem Recht. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind allerdings auch auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung kantonalen Ergänzungsrechts zu Art. 24 - 24d RPG geltend macht, sind diese Rügen gleich wie Rügen der Verletzung kantonalen Prozessrechts kraft Sachzusammenhangs mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzubringen. Die Frage der Zuständigkeit zur Unterschutzstellung steht in so engem Sachzusammenhang zu Art. 24d Abs. 2 RPG, dass zu deren Überprüfung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist. Die Kognition richtet sich dabei allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen. Danach wird die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts auf eine Verletzung des Willkürverbots hin überprüft (BGE 118 lb 326 E. 1b S. 329 mit Hinweisen). 
2. 
Art. 24d Abs. 2 lit. a RPG verlangt für die Zulassung einer vollständigen Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, dass diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind. 
2.1 Gemäss seiner Zweckbestimmung in Art. 1 regelt der vom Staatsrat des Kantons Wallis erlassene Beschluss über die Erhaltung der Bausubstanz ausserhalb der Bauzonen vom 22. Dezember 1993 (BEBaB) die Zuständigkeit und das Verfahren für die Unterschutzstellung von Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss den Anforderungen von Art. 24 Abs. 2 und 3 aRPV. Der Beschluss gilt gemäss seinem Art. 2 für schützenswerte Bauten, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck genutzt werden und daher dem Zerfall anheim gestellt sind. Als zuständig für den Erlass der Schutzverfügung wird in Art. 3 Abs. 1 die kantonale Baukommission nach Anhören der Subkommission für Heimatschutz bezeichnet. Die von der kantonalen Baukommission am 18. Dezember 2000 erlassene Schutzverfügung stützte sich ausdrücklich auf diese Bestimmung. Auch der Staatsrat ging in seinem Beschwerdeentscheid vom 30. Januar 2002 von der Anwendbarkeit des BEBaB aus, indem er ausführte, die kantonale Baukommission als Baubewilligungsbehörde für Bauten ausserhalb der Bauzone und im Sinne des BEBaB für die Schutzverfügung zuständige Behörde sei legitimiert gewesen, eine solche Schutzverfügung zu erlassen, zumal sie sich auf die Vormeinung einer dafür spezialisierten Dienststelle, nämlich der kantonalen Heimatschutzkommission, habe stützen können. Diese hatte mit Bericht und Vormeinung vom 30. März 1998 die beiden Stallscheunen als schutzwürdig anerkannt mit der Begründung, die Gebäude seien stilsicher und fachgerecht ausgeführt sowie regional- und ortstypisch. Demgegenüber hatte die Gemeinde Bellwald in ihrem Inventar des Baubestandes ausserhalb der Bauzone eine Umnutzung der beiden Stallscheunen zu Wohnzwecken mit der Begründung eines geringen Situations- und Eigenwertes als nicht möglich bezeichnet. 
2.2 Im Gegensatz zum Staatsrat gelangte die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, in Abweichung von der Regelung des BEBaB bezeichne Art. 18 Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 12 BauV die Gemeinden als zuständige Behörden für die Bezeichnung der schützenswerten Objekte. Mit der Begründung, Art. 57 Abs. 1 BauG erkläre alle ihm widersprechenden Bestimmungen als mit seinem Inkrafttreten aufgehoben, betrachtete das Kantonsgericht die Zuständigkeitsordnung des BEBaB als mit dem Inkrafttreten des BauG aufgehoben. 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet dies und beanstandet diese Rechtsanwendung seitens des Kantonsgerichts als willkürlich. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid vielmehr wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15 mit Hinweisen). 
3.1 Zur Stützung seiner Auffassung, wonach der BEBaB weiterhin anwendbar sei, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Materialien zum neuen Baugesetz. In der Botschaft des Staatsrates vom 15. November 1995 an den Grossen Rat des Kantons Wallis zur Totalrevision des kantonalen Baugesetzes vom 24. Mai 1994, auf die sich auch der Staatsrat in seiner Vernehmlassung beruft, ist ausdrücklich festgehalten, totale Umnutzungen würden durch den BEBaB geregelt (S. 742). Im Anschluss daran wird der BEBaB erläutert. Als Hauptmerkmale des Beschlusses werden im Einzelnen dessen Zielsetzungen, die Zuständigkeit, die Schutzverfügung und die Festlegung der Gebiete im kantonalen Richtplan dargelegt. Unter der Erläuterung der Zuständigkeit wird erklärt, zuständig für die Unterschutzstellung gemäss Art. 24 Abs. 2 aRPV sei die kantonale Baukommission nach Anhören der kantonalen Subkommission für Heimatschutz. Es wird darauf hingewiesen, dass die kantonale Baukommission seit 1944 sämtliche Baugesuche unter dem Aspekt der Schutzwürdigkeit geprüft habe. Diese Kompetenzordnung werde im Gesetzesentwurf aufrechterhalten. Als Schlussfolgerung wird festgehalten, dass sich die totale Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau-, Maiensäss-, Erhaltungs- und Weilerzonen nach dem BEBaB richte. Dieser Beschluss regle das Verfahren für die Unterschutzstellung von schützenswerten Bauten und bezeichne nach kantonalem Recht die in Art. 24 Abs. 2 aRPV geforderten Schutzverfügungen der für den Ortsbild- und Landschaftsschutz zuständigen Behörde. 
3.2 Demgegenüber ist in der Botschaft des Staatsrates zur Totalrevision des BauG auch die Rede vom Hinweisinventar, das die Gemeinden des Kantons Wallis im Hinblick auf die Festlegung der Maiensäss-, Erhaltungs- und Weilerzonen zu erstellen haben (vgl. dazu E. 4d des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1993 i. S. Munizipalgemeinde Mund, publiziert in ZBl 95/1994 S. 282). In der Botschaft wird erklärt, dieses Hinweisinventar sei sowohl für die Ausscheidung von Maiensäss-, Erhaltungs- und Weilerzonen wie für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss BEBaB unabdingbare Voraussetzung (Botschaft S. 744 und 745). Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, die Walliser Gemeinden, die auf dem Gebiet der Ortsplanung autonom sind (vgl. E. 3b des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1993 i.S. Munizipalgemeinde Mund, publiziert in ZBl 95/1994 S. 280 mit Hinweis), seien auch zum Erlass der Schutzverfügungen im Sinne von Art. 24d Abs. 2 lit. a RPG zuständig. Es geht daraus jedoch hervor, dass dem von den Gemeinden zu erstellenden Inventar im Unterschutzstellungsverfahren massgebliche Bedeutung zukommt. Angesichts der Erwähnung des BEBaB auch in diesem Zusammenhang ist allerdings zu vermuten, dass dieser Beschluss auch unter der Herrschaft des totalrevidierten Baugesetzes weiterhin in Kraft bleiben sollte. 
3.3 Es trifft zu, dass sich seit dem Erlass des BEBaB die Rechtslage sowohl auf Bundesebene wie auch im Kanton Wallis geändert hat. Im Bund wurden Art. 24 aRPG durch die Bestimmungen von Art. 24 - 24d RPG sowie die Art. 23 und 24 aRPV durch die Art. 39 bis 43 RPV (4. Abschnitt betreffend Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen) ersetzt. Inwiefern diese Änderung die hier zur Diskussion stehende Frage betreffend die Zuständigkeit zum Erlass einer Schutzverfügung im Sinne von Art. 24d Abs. 2 lit. a RPG betreffen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. 
3.4 Hinsichtlich des kantonalen Rechts hat sich die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts im angefochtenen Urteil auf Art. 18 Abs. 3 des neuen Baugesetzes vom 8. Februar 1996 berufen, wonach die Gemeinden die besonders schutzwürdigen Objekte durch Errichtung eines Inventars bezeichnen. Das Verfahren für die Erstellung der kommunalen Inventare besonders schutzwürdiger Objekte ist in Art. 12 ff. der kantonalen Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV) geregelt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 BauV werden die Inventare und dazugehörigen Vorschriften während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, worauf ein Einspracheverfahren Platz greifen kann. Gemäss Art. 13 BauV darf vom Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Inventare bis zum Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheids am Zustand der im Inventar aufgeführten Objekte nichts geändert werden. Vorliegend hat die Gemeinde Bellwald die beiden zur Diskussion stehenden Stallscheunen nicht in ein Inventar besonders schützenswerter Objekte aufgenommen, sondern diese im Gegenteil als nicht schützenswert bezeichnet. 
3.5 Art. 18 BauG regelt die Behandlung besonders schutzwürdiger Objekte unabhängig von der Zone, in der sie sich befinden. Besonders schutzwürdige Objekte dürfen gemäss Art. 18 Abs. 2 BauG weder nachteilig verändert, noch abgebrochen, noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Demgegenüber betrifft der BEBaB in Ausführung von Art. 24 Abs. 2 aRPV schützenswerte Bauten ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck genutzt und daher dem Zerfall anheim gestellt sind. Es handelt sich somit um zwei verschiedene, sich hinsichtlich des Schutzobjekts möglicherweise, aber nicht zwingend, deckende Schutzbestimmungen. 
4. 
Von wesentlicher Bedeutung erscheint, dass die kantonale Baukommission sich in ihrer Zwischenverfügung vom 22. März 2000, mit welcher sie das Baubewilligungsverfahren für die beiden Umbaugesuche sistiert hat, selbst auf Art. 18 Abs. 3 BauG und das Hinweisinventar der Gemeinde berufen hat. Die kantonale Baukommission beschloss die Sistierung des Verfahrens, bis der Genehmigungsentscheid des Staatsrats hinsichtlich des Hinweisinventars der Gemeinde vorliege und in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Zwischenverfügung ist seitens des Beschwerdeführers nicht angefochten worden, obwohl gemäss beigefügter Rechtsmittelbelehrung dagegen eine Beschwerde an den Staatsrat möglich gewesen wäre. In ihrer Zwischenverfügung vom 22. März 2000 ist die kantonale Baukommission selbst davon ausgegangen, dass die Umbauten nicht bewilligt werden konnten, solange das von der Gemeinde dem Kanton damals bereits zur Vernehmlassung und Genehmigung unterbreitete Hinweisinventar noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Warum dann aber die kantonale Baukommission mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 die Baubewilligung für die Umbauten erteilt hat, ohne den Genehmigungsentscheid des Staatsrates hinsichtlich des Hinweisinventars der Gemeinde Bellwald abzuwarten, wird in der Begründung der Baubewilligung nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Dies erscheint denn auch widersprüchlich und ist im angefochtenen Urteil von der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zu Recht als nicht nachvollziehbar bezeichnet worden. 
4.1 Angesichts der Botschaft des Staatsrates zum neuen BauG ist wohl anzunehmen, dass auch nach Inkrafttreten desselben der BEBaB als solcher weiterhin in Kraft bleiben sollte. Wie sich allerdings nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers die darin vorgesehene Zuständigkeit der kantonalen Baukommission zum Erlass der Schutzverfügung (vgl. Art. 3 BEBaB) zu der in Art. 18 Abs. 3 BauG vorgesehenen Zuständigkeit der Gemeinden zur Bezeichnung der besonders schutzwürdigen Objekte durch Errichtung eines Inventars verhalten soll, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Der Beschwerdeführer selbst scheint von einer wesentlichen Bedeutung des in Art. 18 Abs. 3 BauG vorgesehenen Inventars auszugehen, da er in der Begründung seiner vorliegenden Beschwerde (S. 4) erklärt hat, aus den Gesetzesmaterialien (zum neuen Baugesetz) ergebe sich, dass der BEBaB "weiterhin resp. zumindest bis zur Rechtskraft des kommunalen Inventars anwendbar" sei. Ist aber das kommunale Inventar massgeblich, so kann auch die dessen Schutz dienende Bestimmung von Art. 13 BauV, wonach vom Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Inventare bis zum Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheides am Zustand der im Inventar aufgeführten Objekte nichts geändert werden darf, nicht ausser Acht bleiben. 
4.2 Nachdem die gemäss Art. 3 BEBaB zum Erlass der Schutzverfügung zuständige Behörde selbst in ihrer Zwischenverfügung vom 22. März 2000 die Genehmigung des Hinweisinventars der Gemeinde seitens des Staatsrats vorbehalten und damit ihre eigene Zuständigkeit entsprechend untergeordnet hat, erscheint es jedenfalls nicht als willkürlich, dass die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die während des noch immer hängigen Inventarisierungsverfahrens erteilte Baubewilligung unter Berufung auf Art. 18 Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 13 BauV nicht geschützt hat. Ebenfalls nicht willkürlich erscheint auch die Anwendung des in Art. 13 BauV enthaltenen Veränderungsverbots für im Inventar aufgeführte Objekte auf im Inventar nicht aufgeführte Objekte in dem Sinne, dass diese nicht entgegen dem Inventar als schutzwürdig bezeichnet werden sollen. Mit der Bezeichnung als schutzwürdig gemäss Art. 24d Abs. 2 lit. a RPG kann nämlich eine vollständige Zweckänderung mit den damit verbundenen Auswirkungen auf den Charakter der Landschaft erwirkt werden, weshalb der Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme in das Inventar raumplanerisch erhebliche Bedeutung zukommt. 
5. 
Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil jedenfalls unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und als solche abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Bellwald, der Kantonalen Baukommission und dem Staatsrat des Kantons Wallis sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: