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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_638/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Biel, Dienststelle Bevölkerung,  
 
Bundesamt für Migration.  
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Sozialhilfeabhängigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, 
vom 27. Mai 2014. 
Sachverhalt: 
A. 
 A.________ (geb. 1974), Staatsangehöriger der Republik Türkei, gelangte im September 2002 in die Schweiz und beantragte hier Asyl. Das Gesuch wurde im März 2006 letztinstanzlich abgewiesen. Im Juli 2006 heiratete er eine Schweizerbürgerin (geb. 1959), worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erhielt. Die Ehe blieb kinderlos. Von Juli 2006 bis Januar 2011 beanspruchten die Eheleute Sozialhilfe von insgesamt rund Fr. 139'000.--. Ende Januar 2011 trennten die Eheleute sich schriftenpolizeilich. Der Gatte bezog eine eigene Wohnung. Von Februar 2011 bis Frühling 2014 liefen zugunsten des Ehemannes weitere Fr. 11'000.-- Sozialhilfe auf. 
B. 
 Im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung machten die Eheleute im Juni 2011 geltend, der gegenwärtige Zustand sei vorübergehender Natur. Die psychisch angeschlagene Ehefrau erklärte, ihr Verlangen nach Einsamkeit verunmögliche es, den Haushalt mit ihrem Gatten zu teilen. Dieser habe eine unweit gelegene Wohnung bezogen, was Gespräche und Hilfeleistungen erlaube. Der Migrationsdienst der Stadt U.________/BE ersuchte das Bundesamt für Migration (BFM) im Juli 2011 um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde vorerst bis Ende 2011 gewährt. Ende 2011 überwies der städtische Migrationsdienst das Dossier zur erneuten Zustimmung an das BFM. Ende Oktober 2012 benachrichtigte das BFM A.________, es erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung zu verweigern. Die Ehegemeinschaft sei nicht mehr aufgenommen worden. Weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht könne von einer besonders fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden. Auch seien keine Hinderungsgründe für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ersichtlich. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das BFM am 15. Februar 2013 seine Nichtzustimmung und wies es A.________ aus der Schweiz weg. Seine dagegen gerichtete Beschwerde vom 20. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (Entscheid C-1481/2013 vom 27. Mai 2014). 
C. 
 Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid vom 27. Mai 2014 sei aufzuheben und die zuständige Behörde sei anzuweisen, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Verlängerung um mindestens ein Jahr gutzuheissen. Zudem sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu erteilen. 
 Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme, während das BFM auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die verweigerte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG [173.110]; Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), sofern auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung des BFM (Art. 99 AuG i. V. m. Art. 85 Abs. 1 lit. a und Art. 77 VZAE [SR 142.201] sowie Art. 42, 49 und 50 AuG) in vertretbarer Weise geltend. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen nur berichtigen oder ergänzen, soweit er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
 Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) einer Gerichtsbehörde ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn diese den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). 
 
 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). 
 
1.2.2. Die Verletzung von Grundrechten - insbesondere die Ansprüche aus Art. 7-34 BV, aus der EMRK und anderen Menschenrechtspakten - prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144).  
 
2.  
 
2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG).  
 
 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AuG wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Ehegemeinschaft dennoch weiter besteht. 
 
 Der Anspruch besteht trotz Auflösens oder definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 11) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 394 f.; 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; zum Ganzen nunmehr Urteil 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat vorab erkannt, das anspruchsverleihende Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin, einer Schweizerbürgerin, sei aufgehoben worden (hinten E. 2.3). Wichtige Gründe für ein anspruchserhaltendes Getrenntleben fehlten (hinten E. 2.4). Die Ehegemeinschaft habe zwar mehr als drei Jahre bestanden, doch bestehe keine erfolgreiche Integration (hinten E. 2.4).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau habe stets fortbestanden. Seine Gattin und er lebten zwar in zwei Wohnungen, diese befänden sich aber "in direkter Nachbarschaft" bzw. es lägen "zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Wohnungen" vor. Abgesehen davon, dass der Begriff der direkten Nachbarschaft rechtlich nicht gefasst ist, wird sich in tatsächlicher Hinsicht kaum sagen lassen, V.________gasse und W.________strasse in U.________/BE befänden sich in "unmittelbarer Nähe". Offensichtlich tatsachenwidrig ist es, von unmittelbar nebeneinanderliegenden Wohnungen zu sprechen. Dies spielt hier aber ohnehin keine Rolle. Die Bestimmungen über den Familiennachzug setzen voraus, dass die Eheleute zusammenwohnen und die eheliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jeder Ehegatte seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31, insb. S. 54 f.).  
 
2.3.2. Ein eheliches Zusammenleben kann zwar auch ausserhalb eines konventionellen typischen Kleinhaushaltes möglich sein. So hat das Bundesgericht jüngst erkannt, ein "Zusammenleben" liege selbst im Fall einer Wohngemeinschaft vor, die sich über mehrere Etagen erstreckt, in welcher die Eheleute aber über einen ihnen vorbehaltenen, gemeinsamen Raum (hier: Mansarde) verfügten. Eine derartige Sachlage stelle sich anders dar als eine in einem Mehrfamilienhaus untergebrachte Wohngemeinschaft mit verschiedenen abgetrennten und in sich geschlossenen Wohnungen (zitiertes Urteil 2C_48/2014 E. 3.2.5). Zwei separate Wohnungen, auch wenn diese nach den Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich "nur 300 Meter" entfernt sein sollten, mit je eigener Einrichtung, schriftenpolizeilicher Abmeldung des Ehemannes vom bisherigen Wohnsitz und Beständigkeit (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids rund dreieinhalb Jahre) liegen klar ausserhalb des jüngst umrissenen Rahmens des "Zusammenwohnens".  
 
2.3.3. So oder anders ist zu verlangen, dass eine nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft besteht. Eine solche erfordert zwar keine permanente, trotzdem aber gefestigte, häufige, regelmässige und jedenfalls nicht bloss sporadische Anwesenheit des auswärts wohnenden Ehegatten in der ehelichen Wohnung. Daran fehlt es hier aber. Der Beschwerdeführer will seine Gattin zwar "regelmässig" getroffen, ihre gesundheitlichen Probleme mit ihr erörtert und eine intime Beziehung aufrechterhalten haben. Die behaupteten regelmässigen Treffen bleiben aber unerwiesen und finden auch in der elektronischen Kommunikation (zwischen Mai 2012 und April 2013 lediglich sechs Konversationen per SMS) keine Stütze. Willkürfrei und bundesrechtskonform hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Zusammenwohnens verworfen.  
 
3.  
 
3.1. Anspruchswahrende wichtige Gründe (Art. 49 AuG) setzen namentlich voraus, dass berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme bestehen und diese nachgewiesen sind (Art. 76 VZAE). Unstreitig ist oder war die Ehefrau psychisch angeschlagen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen geht aus dem Arztzeugnis vom 20. März 2013 allerdings nur hervor, dass die Ehefrau sich von Juli 2010 bis Dezember 2010 in psychiatrischer Behandlung befand. Überzeugend legt die Vorinstanz dar, dass sich daraus nicht ableiten lasse, das Führen eines gemeinsamen Haushaltes sei geradezu ausgeschlossen. Die sich daran anschliessende Schlussfolgerung, der Ehewille sei erloschen, ist naheliegend und unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots haltbar. Bestehen für das getrennte Wohnen keine rechtserheblichen Gründe, unterhalten die Eheleute trotzdem zwei separate Wohnungen, ohne dass starke Bindungen ersichtlich sind, muss ausländerrechtlich von erloschenem Ehewillen ausgegangen werden. Nichts daran ändert das vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte erneute Zusammenleben, das seit dem 17. Juni 2014 bestehen soll. Als echtes Novum ist die Behauptung nicht zu hören (vorne E. 1.2.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Bei diesem Beweisergebnis hat die Vorinstanz mit Recht den Fokus auf die Frage nach der erfolgreichen Integration gelegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Verordnungsrechtlich ist eine erfolgreiche Integration anzunehmen, sofern die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Art. 77 Abs. 4 lit. a VZAE) und überdies den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE). Streitig ist zur Hauptsache die wirtschaftliche Integration.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz weist willkürfrei auf die Häufung von Ungereimtheiten im beruflichen Lebenslauf des Beschwerdeführers hin. Dieser nimmt für sich in Anspruch, "auf jeden Fall seit 2009 und bis heute, das heisst während mindestens sechs Jahren, einer existenzsichernden unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen" zu sein. Er sei für B.________ Bodenbeläge, U.________/BE (2009 bis 2011), alsdann ab dem 1. September 2011 für die C.________ GmbH, X.________/BE (bis zu deren Konkurs im August 2012) und schliesslich seit Mai 2013 wiederum für B.________ Bodenbeläge, U.________/BE als Bodenleger tätig gewesen. Entscheidend ist mit der Vorinstanz aber, dass eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit nur gerade zwischen September 2011 und August 2012 (C.________ GmbH) gegeben war. Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung auf die Steuererklärung 2011, der zufolge der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen von Fr. 15'600.-- erzielt haben soll. Diese Einkünfte dürften zudem aus der viermonatigen Tätigkeit für die C.________ GmbH herrühren, was mit der Vorinstanz die Frage aufwirft, ob der Beschwerdeführer in den vorangehenden acht Monaten erwerbslos war oder die Einkünfte nicht deklariert hatte. Dies bleibt ungeklärt, ebenso wie die scheinbar zumindest im Jahr 2008 bestehende Beschäftigung als Bodenleger bei D.________, Parkett- und Bodenleger, Y.________/BE.  
 
3.2.3. Hinsichtlich des Jahrs 2012 beruhen die vorinstanzlichen Überlegungen auf einem in der Steuererklärung ausgewiesenen Erwerbseinkommen von Fr. 24'200.-- und Taggeldern der Suva von Fr. 22'200.--. Bedingt durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall am 6. Juni 2012 litt der Beschwerdeführer zwar unstreitig an einer erheblichen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Tatsache ist nach den nur sehr grundsätzlich und appellatorisch, damit nicht rechtsgenüglich bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen aber auch, dass der Beschwerdeführer bereits ab September 2012 während zwei Monaten ferienhalber in Polen, der Türkei und Griechenland weilte. Dies weckt tatsächlich erhebliche Zweifel an der behaupteten hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit und den geltend gemachten Einschränkungen. Umso mehr trifft dies zu, als der Beschwerdeführer vom 23. Juli 2012 bis zum 31. August 2012 gearbeitet haben will, wenngleich die Suva ihm später rückwirkend ein Taggeld für hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete.  
 
3.2.4. Tatsache ist alsdann, dass der Beschwerdeführer die Arbeit erst im Mai 2013, rund elf Monate nach dem Verkehrsunfall, wieder aufnahm und einen Nettolohn von insgesamt rund Fr. 9'700.-- erzielte. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine fortdauernde vierzigprozentige Arbeitsunfähigkeit. Willkürfrei folgert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt in erster Linie mit Hilfe von Taggeldern der Suva bestritten. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ist sodann abzuleiten, dass den in Aussicht gestellten Bemühungen um eine berufliche Umschulung bislang keine Taten gefolgt sind. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz zusammenfassend von einer nicht existenzsichernden Erwerbstätigkeit, unzureichenden Bemühungen um die berufliche Wiedereingliederung und insgesamt einer ungenügenden beruflichen Integration ausgeht, was im Übrigen nicht die Folge des unverschuldeten Verkehrsunfall ist.  
 
3.2.5. Damit durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aber auch in haltbarer Weise eine längerfristig ungünstige wirtschaftliche Prognose ausstellen. Selbst wenn ein Anspruch auf Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestünde, erlischte dieser, sofern die ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG). Praxisgemäss gilt es, ausgehend von den bisherigen und gegenwärtigen Verhältnissen, die künftige finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuschätzen (Urteil 2C_255/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.2). Ausgehend vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen von Fr. 9'700.-- während acht Monaten des Jahrs 2013 liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ohne erhebliche Steigerung seiner Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig wird bestreiten können. Er wird voraussichtlich längerfristig und erheblich der Unterstützung seitens der Sozialhilfe bedürfen. Angesichts der bereits bezogenen Sozialhilfeleistungen von rund 150'000 Franken (Mitte 2006 bis 2011), die er in monatlichen Raten von 50 bis 100 Franken zu erstatten beabsichtigt, ist eine finanzielle Gesundung und Stabilisierung in weiter Ferne.  
 
3.2.6. Wenn sich der Beschwerdeführer schliesslich neben der "absolut erfolgreichen beruflichen" auch auf eine "erfolgreiche soziale, politische und gesellschaftliche Integration" beruft, geschieht dies wiederum recht pauschal, jedenfalls nicht in einer Weise, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich und die rechtlichen Schlüsse als bundesrechtswidrig darstellen könnten. Mit Recht und unbestritten schliesst die Vorinstanz das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls aus (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Ein solcher kennzeichnet sich durch die erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_1025/2013 vom 7. April 2014 E. 2.3.1). Derartige Auswirkungen werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 28 Jahren in die Schweiz; er beherrscht die türkische Sprache, soll ursprünglich Primarlehrer gewesen sein und hat in der Türkei weiterhin ein familiäres Beziehungsnetz. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen, was darauf schliessen lässt, dass zumindest seinerzeit keine Fluchtgründe bestanden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Wiedereingliederung weder als stark gefährdet noch als unmöglich oder als unzumutbar erscheint, hält damit der Verfassungskontrolle stand. Ihr ist nichts beizufügen.  
 
4.  
 
4.1. Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unbegründet und abzuweisen.  
 
4.2. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i. V. m. Art. 65 BGG). Er stellt indes das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG). Angesichts der zutreffenden, detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen musste sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos darstellen, sodass das Gesuch abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Dem Kanton Bern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher