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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_334/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.  
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Bundesanwaltschaft führt gegen A.________ eine Untersuchung wegen Betrug (Art. 146 StGB), qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB). 
A.________ wurde am 27. Juni 2011 verhaftet und durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Verfügung vom 30. Juni 2011 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht wiederholt die Verlängerung der Untersuchungshaft an, letztmals mit Verfügung vom 2. Juli 2014 bis zum 28. Oktober 2014. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Dieses wies mit Beschluss vom 8. September 2014 das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. 1), wies seinen Antrag auf Beizug von weiteren Verfahrensakten ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (Dispositiv-Ziff. 3), ernannte Adrian Ramsauer zum amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziff. 4), entschädigte diesen mit Fr. 3'083.-- und forderte von A.________ gleichzeitig die Rückerstattung des Betrags (Dispositiv-Ziff. 5). 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 4. Oktober 2014 beantragt A.________, Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und er selbst sei umgehend auf freien Fuss zu setzen, eventuell unter Leistung einer Kaution. Dispositiv-Ziff. 2 sei ebenfalls aufzuheben und die den Mitbeschuldigten B.________ betreffenden Akten des Zwangsmassnahmengerichts Zürich seien beizuziehen. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 und Dispositiv-Ziff. 5 Satz 2 seien weiter die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde in Strafsachen das zutreffende Rechtsmittel (Art. 78 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme; die Beschwerde ist deshalb zulässig (Art. 79 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde insoweit, als die Anträge den vorinstanzlichen Kostenentscheid betreffen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 227 Abs. 5 StPO verlange, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftentscheid innert fünf Tagen fälle und auch eröffne. Der Entscheid sei zwar innert fünf Tagen gefällt worden, doch habe er ihn erst zwei Tage später per Post erhalten. Aufgrund dieser Verspätung bestehe kein ausreichender Hafttitel mehr.  
 
2.2. Art. 227 Abs. 5 StPO sieht vor, dass das Zwangsmassnahmengericht innert fünf Tagen nach Eingang einer Stellungnahme der beschuldigten Person bzw. nach Ablauf der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist entscheidet. Nach dem insofern klaren Wortlaut der Bestimmung ist nicht erforderlich, dass der Haftverlängerungsentscheid innert fünf Tagen auch eröffnet wird (eine abweichende Ansicht wird in der Literatur, soweit ersichtlich, einzig von MARKUS HUG, vertreten, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 11 zu Art. 227 StPO).  
Die auf die Entscheidfällung folgende Eröffnung hat indessen dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu genügen (Art. 5 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht seinen begründeten Haftverlängerungsentscheid am nächsten Tag versandt. Einen Tag später traf er beim Beschwerdeführer ein. Das Beschleunigungsgebot wurde dadurch nicht verletzt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei gegenüber dem Mitbeschuldigten B.________ rechtsungleich behandelt worden (Art. 8 Abs. 1 BV). B.________ würden mehr Delikte zur Last gelegt, er sei aber erst seit 22 Monaten in Untersuchungshaft und diese sei nur um drei Monate verlängert worden. Ihm selbst gegenüber sei die Haft dagegen um vier Monate verlängert worden, obwohl er schon seit dreieinhalb Jahren in Haft sitze. Das Bundesstrafgericht habe zudem Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil es sich geweigert habe, die Verfahrensakten des Mitbeschuldigten beizuziehen um zu prüfen, ob die beiden Entscheide dem Rechtsgleichheitsgebot entsprechen.  
 
3.2. Die Anzahl der vorgeworfenen Delikte ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Haftdauer nicht allein massgebend. Das Bundesstrafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Schuldstrafrecht die individuelle Situation massgebend sei. Dies gilt auch für die strafprozessuale Haft. Es bestand insofern kein Anlass, die Verfahrensakten des Mitbeschuldigten B.________ beizuziehen. Für den Beschwerdeführer ist einzig massgebend, ob in Bezug auf ihn selbst die Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist im Folgenden im Rahmen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu prüfen. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV ist jedenfalls unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Führung der Haftakten durch die Bundesanwaltschaft. Mit vertretbarem Aufwand seien die entlastenden Elemente nicht zu finden, zumal in den nur drei Tagen, die er zur Verfügung gehabt habe. Eine wirksame Verteidigung im Haftprüfungsverfahren sei dadurch verunmöglicht worden.  
 
4.2. Das Bundesstrafgericht führt aus, die in rund 20 nicht durchnummerierten Ordnern enthaltenen Haftakten seien nach den Daten der Haftverlängerungsgesuche geordnet. Zu jedem Haftverlängerungsgesuch gebe es ein separates Beilagenverzeichnis, wobei ein Gesamt-Beilagenverzeichnis fehle. Die Einvernahmeprotokolle seien ebenfalls als Beilagen abgelegt, wobei die zahlreichen Beweismittel ihrerseits den Protokollen beigelegt worden seien. Die Beweismittel seien somit als Beilagen der Beilagen geführt und als solche von den Beilageverzeichnissen nicht erfasst. Diese Art der Aktenführung sei bei komplexen und langen Verfahren nicht dienlich, im Gegensatz zur üblicherweise von der Bundesanwaltschaft verwendeten Gliederung nach Rubriken.  
Trotz der nicht optimalen Anlage der Haftakten sei jedoch die Verteidigung im Haftprüfungsverfahren nicht beeinträchtigt worden. Der Verteidiger habe sich ja nicht neu in die Akten einarbeiten müssen, zumal er den Beschwerdeführer schon bei der letzten Haftbeschwerde vor Bundesstrafgericht im Jahr 2012 vertreten habe. Zudem habe er vor der Haftverlängerung das Hauptaktenverzeichnis und auch die Gelegenheit erhalten, die nach Rubriken geordneten Akten der Bundesanwaltschaft einzusehen. Die Beilagen zum ersten Teil der Schlusseinvernahme seien ihm schliesslich bereits am 20. Juni 2014 zugesandt worden. 
 
4.3. Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. Nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden (bspw. nach Themen oder Sachverhalten), schreibt das Gesetz nicht vor, solange es zweckmässig erscheint und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht wird. Diese sollen es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen ( MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 8 zu Art. 100 StPO).  
Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz hervorgeht, ist die Führung der Haftakten durch die Bundesanwaltschaft gerade für ein komplexes Verfahren nicht optimal. Sie ist in erster Linie nach den Daten der Haftverlängerungsgesuche geordnet und somit einzig auf die Optik der Strafverfolgungsbehörden ausgerichtet. Der Verteidigung erschliessen sie sich damit nur insofern gut, als so die für die Haftverlängerungsgesuche angeführten Belege einfach zu finden sind. Weitere Aktenstücke, die aus Sicht der Verteidigung bedeutsam sein könnten, sind schwerer zugänglich, zumal ein Gesamt-Beilagenverzeichnis fehlt. 
Wenn das Bundesstrafgericht unter den gegebenen Umständen davon ausging, dass die Aktenführung die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigte, ist dies dennoch nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass die Hauptakten offensichtlich besser strukturiert sind. Gemäss einer Aktennotiz der Bundesanwaltschaft zu einem Telefongespräch mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurde diesem das Hauptaktenverzeichnis zugestellt. Er habe daraufhin erklärt, dieses enthalte für ihn keine Überraschungen und er verzichte darauf, vor der Durchführung der Schlussverhandlung die Akten einzusehen. Weiter geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor allem daran stört, dass gewisse Beilagen in mehreren Exemplaren vorhanden sind und es sehr aufwendig sei, deren Identität zu prüfen. Dazu hat das Bundesstrafgericht zu Recht festgehalten, eine derartige Prüfung dränge sich ohne entsprechende Anzeichen ohnehin nicht auf. Im Übrigen berücksichtigte es den zusätzlichen Aufwand, welcher die Führung der Haftakten der Verteidigung bereitete, im Entschädigungsentscheid. 
Insgesamt erweist sich die Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO als nicht verletzt und die daraus abgeleitete Kritik des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness seien nicht gewährleistet, als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Wie bereits in einem früheren, ebenfalls ihn betreffenden Haftprüfungsverfahren vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vollmacht für die Privatklägerschaft sei vom Mitbeschuldigten C.________, der Generaldirektor der D.________holding (im Folgenden: D.________) sei, unterzeichnet worden. Das Bundesgericht verneinte damals, dass eine verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 StPO vorliege, wie dies der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte (Urteil 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 5.4). Der Beschwerdeführer wiederholt nun seine Kritik im Wesentlichen, verweist auf Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und darauf, dass C.________ kolludiert haben könnte und dies ein gewichtiges Indiz dafür darstelle, dass die Aussagen von E.________ (dem stellvertretenden Generalsekretär der D.________) und F.________ (dem Leiter der Ressourcenabteilung der D.________) nicht verwertet werden können. Auf welche Aussagen er sich genau bezieht und inwiefern sich die Möglichkeit einer Kollusion auf die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft auswirkt, geht aus der Beschwerdeschrift indessen nicht hervor. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, eine von vornherein erkennbare Unverwertbarkeit sei nicht ersichtlich. Auf die nicht näher begründete Rüge ist deshalb nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, eine Eingabe der D.________, die den dringenden Tatverdacht stütze, sei als Beweismittel nicht verwertbar. Die Organe der D.________ seien bis heute nicht als Zeugen und Auskunftspersonen einvernommen worden, was das Beschleunigungsgebot verletze. Als belastender Beweis sei die Eingabe prozessual unzulässig, da sie die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletze.  
Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Schriftliche Berichte sind in Art. 145 StPO als Beweismittel vorgesehen. Nach dieser Bestimmung kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Auch wenn der Bericht der D.________ später durch eine Einvernahme zu ergänzen sein sollte, worüber der Sachrichter zu befinden haben wird, liegt insofern jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot vor. Die Kritik ist unbegründet. 
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 mit Hinweisen). 
Nachdem die Bundesstaatsanwaltschaft von der Privatklägerin gestützt auf Art. 145 StPO einen schriftlichen Bericht eingeholt hat, kann von einer besonders schwer wiegenden Verfahrensverzögerung nicht die Rede sein. Die Bundesanwaltschaft weist zudem in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweisanträge gestellt oder Fragen eingereicht habe, welche der Privatklägerschaft hätten unterbreitet werden können. Auch insofern ist die Kritik des Beschwerdeführers unbegründet. 
 
6.   
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 
Das Bundesstrafgericht bejaht den dringenden Tatverdacht (E. 7 hiernach) und die Fluchtgefahr, wobei es davon ausgeht, dass diese mit Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden könnte (E. 8 hiernach). 
 
7.  
 
7.1. Das Bundesstrafgericht legt dar, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer massgeblich daran beteiligt gewesen sei, von der D.________ Euro 100 Mio. zu erlangen. Auch sei vom dringenden Verdacht auszugehen, dass er an den zahlreichen nachfolgenden geldwäschereiverdächtigen Transaktionen beteiligt gewesen sei.  
Die wirtschaftlichen Vorgänge, die dem Tatvorwurf zu Grunde liegen, wurden bereits im Urteil 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 dargelegt; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (a.a.O., E. 5.1). Das Bundesstrafgericht führt dazu im Lichte des aktuellen Untersuchungsstands weiter aus, gemäss der Bundesanwaltschaft hätten fingierte Verträge des inoperablen liechtensteinischen G.________ Trusts mit D.________ ermöglicht, dass zwei russische Banken der D.________ Darlehen über je Euro 50 Mio. für eine Sicherheitseinlage gewährt hätten. Der G.________ Trust hätte diese Verträge aber gar nicht erfüllen können. Das Geld sei zunächst auf ein Konto der D.________ bei der H.________ Bank (Schweiz) AG (nachfolgend: H.________ Bank) überwiesen worden. In der Folge sei es auf das Konto der I.________ SA bei der J.________ (Switzerland) AG (nachfolgend: J.________ Bank) transferiert worden. Die H.________ Bank und die D.________ seien darüber getäuscht worden, dass der Betrag auf ein Konto einer Drittgesellschaft gegangen sei. Die Euro 100 Mio. seien danach unter Teilentnahmen über verschiedene juristische und natürliche Personen transferiert und schliesslich auf ein Konto bei der Bank K.________ AG einbezahlt worden. Dieses habe formal auf die D.________ gelautet. Auch die Bank K.________ AG habe durch fingierte Verträge über die Herkunft und Bestimmung der Gelder getäuscht werden sollen. Indes habe sie am 17. Juni 2011 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung vorgenommen und gewisse weitere Überweisungen blockiert. 
 
7.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Ausführungen in verschiedener Hinsicht. Zunächst bringt er vor, er sei bei den ihm vorgeworfenen Sonderdelikten als Extraneus zu betrachten, was das Bundesstrafgericht verkannt habe. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Bundesstrafgericht machte Ausführungen zu den Tatbeständen des Betrugs und der Geldwäscherei. Dabei handelt es sich nicht um Sonderdelikte, welche die Rechtsfigur des Extraneus kennen.  
Nach Ansicht des Beschwerdeführers entfällt hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs das Merkmal der Arglist, weil die D.________ von den Umständen des Transfers der Euro 100 Mio. in die Schweiz Kenntnis hatte oder zumindest bei einem Minimum an Sorgfalt hätte haben können. Er übersieht, dass der Transfer, welcher gemäss der Bundesanwaltschaft den Vermögensschaden bewirkte, erst jener spätere war, bei welchem die H.________ Bank das Geld auf ein Konto bei der J.________ Bank überwies, wobei die H.________ Bank davon ausgegangen sei, es handle sich um ein Konto der D.________. 
Der Beschwerdeführer legt schliesslich in verschiedener Hinsicht seine eigene Ansicht der Geschehnisse dar, ohne sich jedoch mit dem angefochtenen Entscheid hinreichend auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG) oder aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein sollte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies betrifft die Behauptungen, ein nicht realisiertes Geschäft habe zum Transfer der Euro 100 Mio. von der H.________ Bank zur J.________ Bank geführt und es sei nicht möglich, dass die Kreditverträge vom 6. und 7. Oktober 2010 mit zwei Moskauer Banken die Basis für die Gutschrift auf dem Konto der H.________ Bank gewesen seien. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Verfügungsberechtigung von F.________ über die Gelder sei mit einer Resolution des Board of Directors der D.________ bekräftigt worden. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Vollmacht von F.________ für das Konto sei von der D.________ widerrufen worden und E.________ habe die Anweisung zum erwähnten Transfer als Fälschung bezeichnet. Auch das Vorbringen, mutmasslich sei bis auf einen Betrag von Euro 11 Mio. mittlerweile das gesamte Geld inklusive Gewinn an die D.________ herausgegeben worden, wird nicht weiter begründet. Es ist unklar, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will und weshalb er als Beleg eine Verfügung der Bundesanwaltschaft zitiert, mit der eine früher angeordnete Vermögensbeschlagnahme teilweise aufgehoben wurde. Schliesslich erscheint der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass der Mitbeschuldigte C.________ weiterhin Generaldirektor der D.________ sein soll, in Bezug auf den Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer als belanglos. 
 
7.3. Insgesamt lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt hinreichend begründet wurden, die Bejahung des dringenden Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er verweist auf die bereits lange dauernde Untersuchungshaft und darauf, dass die Bejahung der Fluchtgefahr durch die Vorinstanz auf "abstrakten Motiven" beruhe. Er kritisiert, die Bundesanwaltschaft führe ein "nicht prozesskonformes Beweismittel" (ein polizeiliches E-Mail mit Ermittlungsresultaten) an und macht geltend, ein Aufenthaltstitel stelle für einen EU-Bürger eine reine Formsache dar. Zudem sei er erklärtermassen gewillt, die Hauptverhandlung in der Schweiz abzuwarten, um seine Unschuld dem Sachgericht darlegen zu können. Die Vorinstanz sei auf diese Argumente nicht eingegangen und begründe ihren Entscheid nicht mit den Akten. Einer allfälligen Fluchtgefahr könnte durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung begegnet werden. Auch darauf werde im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen.  
 
8.2. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil 1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1 mit Hinweis). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
8.3. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist er polnischer Staatsangehöriger, lebt in Polen und ist angeblich mittellos. Seine Ehefrau und zwei seiner Kinder leben in Russland. Seine zwei weiteren Kinder halten sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland und Polen auf. Zur Schweiz hat er dagegen keinerlei familiäre Beziehungen.  
Unter diesen Voraussetzungen durfte das Bundesstrafgericht davon ausgehen, dass eine Fluchtgefahr besteht, die auch mit einer Ersatzmassnahme nicht gebannt werden könnte. Inwiefern das vom Beschwerdeführer erwähnte "nicht prozesskonforme Beweismittel" und die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels gegen die Fluchtgefahr sprechen sollen, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Vorinstanz kann deshalb in dieser Hinsicht auch nicht vorgeworfen werden, ihren Entscheid unzureichend begründet zu haben. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV lässt im Übrigen ohnehin zu, dass sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen). 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diese resultiere zum Teil daraus, dass sein Verfahren nicht von jenem des Mitbeschuldigten B.________ abgetrennt worden sei, obwohl dieser seit dem 5. Mai 2014 jede Aussage verweigere und zusätzliche Delikte begangen haben solle, mit denen er selbst nichts zu tun habe. Zudem seien während verschiedenen Zeitabschnitten keine relevanten Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit ihm selbst erfolgt (vom 17. Juni bis zum 26. August 2013, vom 28. August bis zum 4. Dezember 2013 und vom 7. Mai bis zum 20. Juni 2014). Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Schlusseinvernahme nicht auf einmal durchgeführt werde, zumal er sich ohnehin darauf beschränke, die Vorwürfe zu bestreiten. Das Bundesstrafgericht habe zudem nicht dargetan, inwiefern er den Sachverhalt der gerügten Rechtshilfemassnahmen mitgeprägt habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Auch werde nach wie vor entlastenden Tatsachen in Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO nicht nachgegangen. Die Bundesanwaltschaft schinde Zeit, was zur Haftentlassung führen müsse.  
 
9.2. Aufgrund dieser Ausführungen ist keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar (vgl. zur Bedeutung von Verfahrensverzögerungen für das Haftprüfungsverfahren E. 5.2 hiervor). Das Bundesstrafgericht hat sich zu dieser Frage in E. 6 des angefochtenen Entscheids eingehend geäussert. Auf seine Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ergänzend ist festzuhalten, dass in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren wie dem vorliegenden mit internationalen Bezügen noch nicht von einer relevanten Verfahrensverzögerung gesprochen werden kann, wenn gegenüber einem der Mitbeschuldigten während einiger Wochen keine ihn direkt betreffenden Verfahrenshandlungen getätigt werden. Auch ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der Mitbeschuldigte B.________ seit dem 5. Mai 2014 die Aussage verweigert und ihm noch weitere Delikte vorgeworfen werden, keine Notwendigkeit der Trennung der Strafverfahren (vgl. dazu Art. 29 f. StPO). Weiter ist unzutreffend, dass das Bundesstrafgericht nicht begründet habe, inwiefern die Rechtshilfemassnahmen auf den Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer zurückzuführen sind. In E. 6.4 des angefochtenen Entscheids hat es auf seine Ausführungen in E. 4.2.5 verwiesen, wo die mutmassliche Involvierung des Beschuldigten im Einzelnen dargelegt wird. Der Vorwurf, es werde nach wie vor entlastenden Tatsachen nicht nachgegangen, wird schliesslich in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend begründet. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
10.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Adrian Ramsauer wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold