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[AZA 0/2] 
2A.135/2001/mks 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
7. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Jenny, Moosgartenweg 3, Rüschlikon, 
 
gegen 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Eidgenössische Steuerrekurskommission, 
 
betreffend 
Mehrwertsteuer 1. Quartal 1995 - 4. Quartal 1996 
(Teilzahlungszuschläge, Mahngebühren), hat sich ergeben: 
 
A.- Die X.________ AG betreibt den Versand- und Warenhaushandel und ist seit 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. 
 
Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung die X.________ AG auf, für die Jahre 1995 und 1996 eine Aufstellung einzureichen, aus welcher die Erträge aus Mahngebühren ersichtlich seien. Sie bezog sich auf die Branchenbroschüre Nr. 6 für den Detailhandel I, wonach Mahngebühren als Kostenfaktor der gelieferten Gegenstände gelten und zum gleichen Steuersatz wie die Lieferungen zu versteuern seien. Dieser Aufforderung kam die Mehrwertsteuerpflichtige nach. Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 7286127 vom 3. März 1997 belastete die Eidgenössische Steuerverwaltung der X.________ AG die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 3'655.-- für Erträge aus Mahngebühren für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996. 
 
Da die X.________ AG die Nachbelastung bestritt, erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung am 15. Oktober 1997 einen förmlichen Entscheid, mit dem sie den Steuerbetrag gemäss Ergänzungsabrechnung (mit einer geringfügigen Korrektur) bestätigte. Überdies stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, die Beschwerdeführerin habe nicht nur die Mahngebühren, sondern auch die Teilzahlungszuschläge, die sie ihren Kunden bei Ratenzahlung in Rechnung stelle, als Teil des Lieferungsentgelts zu versteuern. Eine Einsprache gegen diesen Entscheid wies die Eidgenössische Steuerverwaltung am 26. Mai 2000 ab. 
 
B.- Die X.________ AG führte Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Diese wies mit Entscheid vom 13. Februar 2001 die Beschwerde ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: 
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Warenumsatzsteuer seien Teilzahlungszuschläge steuerbares Entgelt. Das Bundesgericht betrachte Zuschläge als zur steuerbaren Leistung gehörend, weil der Warenempfänger die Zuschläge auf sich nehmen müsse, damit er die Lieferung erhalte. Bei der Mehrwertsteuer seien die gleichen Grundsätze massgebend. Die Kunden der Beschwerdeführerin hätten die Möglichkeit, die Rechnungen sofort zu bezahlen oder mit der Beschwerdeführerin Ratenzahlungen zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin biete solche Teilzahlungsvereinbarungen ferner an, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug sei. 
Der Abnehmer der Ware bezahle die Teilzahlungszuschläge, damit er die Leistung erhalte bzw. behalten dürfe. Diese bildeten folglich das Entgelt für die Lieferung und seien wie dieses zu versteuern. Gleich verhalte es sich mit den Mahnspesen, welche Kostenfaktor der Leistung seien und die der Verbraucher neben dem eigentlichen Kaufpreis aufwende, weil er die Ware bereits erhalten habe. Auch diese stünden mit der Leistung in einem ursächlichen Zusammenhang und seien Bestandteil des Entgelts. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die X.________ AG, der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin nebst dem Barkaufpreis eingenommenen Beträge nicht zum steuerbaren Entgelt zu rechnen seien. 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 4 lit. a und b der hier noch anwendbaren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; SR 641. 201) unterliegen der Mehrwertsteuer die von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt im Inland erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen oder befreit sind. Eine Lieferung oder Dienstleistung ist nur steuerbar, wenn ihr als Gegenleistung ein Entgelt gegenübersteht. 
Art. 26 Abs. 2 Satz 1 MWSTV ordnet sodann an: 
"Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. " Das Entgelt umfasst die Gegenleistungen für alle Leistungskomponenten und auch die Entschädigung für eine allfällige Nebenleistung. Insofern teilen Leistungen, die in engem Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen und von dieser abhängen, mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Es gelten für sie die gleichen Vorschriften über den Ort der Lieferung oder Dienstleistung, die gleichen Befreiungsvorschriften und der gleiche Steuersatz wie für die Hauptleistung. Es geht um den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, wie er im gesamten EU-Raum auch gilt (vgl. Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 23 zu Art. 36). Der Grundsatz bestand bereits bei der alten Warenumsatzsteuer und wird jetzt in Art. 36 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641. 20), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, ausdrücklich erwähnt. 
 
2.- Von zwei oder mehreren Leistungen kann allerdings nur gesprochen werden, wenn jede Leistung einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang entspricht und ein unteilbares Ganzes bildet. Sofern der Leistungsvorgang in seiner Gesamtheit als einheitliche Leistung bestimmt werden muss, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von Haupt- und Nebenleistung oder mehrerer Hauptleistungen nicht (Eberhard Husmann in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 
8. Aufl. , Köln, N 143 zu § 1). Art. 36 Abs. 4 Satz 1 MWSTG bestimmt denn auch: "Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang". Die Mehrwertsteuerverordnung aus dem Jahre 1994, die vorliegend noch zur Anwendung gelangt, enthält keine solche Definition, doch kann es hier bei unteilbaren Leistungen sich nicht anders verhalten. 
 
Der Verordnung ist wie auch dem Gesetz im Übrigen nicht zu entnehmen, wann zwei Leistungen zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen. Die Erarbeitung der Kriterien wird der Praxis überlassen. In der Praxis zur Warenumsatzsteuer wurde fallweise entschieden, wann von Haupt- und Nebenleistung zu sprechen sei. In der Regel wurde als massgebend betrachtet, ob die eine Leistung der anderen untergeordnet ist (vgl. ASA 62 687 E. 2c; 50 645 E. 3c). Mit Urteil vom 9. Mai 2000 (n. publ.) hat das Bundesgericht erwogen, welche von mehreren Leistungen als Haupt- bzw. als Nebenleistung zu bezeichnen sei, müsse nach der wirtschaftlichen Betrachtung der Über- und Unterordnung beurteilt werden. Die Annahme einer unselbständigen Nebenleistung, die mit der Hauptleistung eng verbunden sei, setze voraus, dass diese a) im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sei, b) mit der Hauptleistung eng zusammenhänge, c) die Hauptleistung wirtschaftlich ergänze, verbessere oder abrunde und d) üblicherweise mit der Hauptleistung vorkomme. Das Merkmal der Über- und Unterordnung wird auch im Schrifttum betont (vgl. Birkenfeld, Das grosse Umsatzsteuerhandbuch, Kommentar, Band I, §§ 1-3d UStG, Rz. 417, auf den das Urteil vom 9. Mai 2000 sich abstützt; ferner Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2000, Rz. 116 f.; Michaela Merz in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N 5 ff. zu Art. 36 Abs. 4, S. 646 f.; Metzger, a.a.O., N 3 zu Art. 36 MWSTG). Diese Praxis findet in EU-Ländern für die Mehrwertsteuer ebenfalls Anwendung. Es besteht kein Anlass, für die schweizerische Mehrwertsteuer von einer anderen Begriffsbestimmung auszugehen. 
 
 
3.- Die Beschwerdeführerin erhebt von ihren Kunden Teilzahlungszuschläge, sofern Ratenzahlung vereinbart oder in Anspruch genommen wird. Auf diese Teilzahlungsmöglichkeit wird in den Geschäftsbedingungen hingewiesen. Der Kunde hat die Möglichkeit, bereits auf der Bestellkarte Ratenzahlungen zu beantragen. Er kann sich auch erst im Zeitpunkt der ersten Zahlung für diese Zahlungsmöglichkeit entscheiden. Die Beschwerdeführerin bietet eine solche Teilzahlungsvereinbarung ferner bei Zahlungsverzug des Kunden an. Bei Ratenzahlungen ist der Teilzahlungszuschlag in Prozenten des Barpreises (0.72 %) zu bezahlen. Zur Abgeltung der durch den Teilzahlungsplan ihr zusätzlich entstehenden Verwaltungs- und Kapitalkosten sowie Kosten für die Werbung und Bekanntmachung der Teilzahlungsmöglichkeiten erhebt die Beschwerdeführerin den Teilzahlungszuschlag. Der Aufschlag in Prozenten des Kaufpreises ist bei Abzahlungsgeschäften, wie die Beschwerdeführerin sie abschliesst, durchaus üblich (vgl. Bernd Stauder, Abzahlungsrecht: Kommentar zu den Art. 226a-228, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 4 zu Art. 226a OR; s. auch BGE 89 III 25 E. 1 und 54 E. 2). Es handelt sich bei der Teilzahlungsmöglichkeit um eine von der Beschwerdeführerin ihren Kunden zusätzlich offerierte Leistung, die im Vergleich zur Warenlieferung nebensächlich ist, mit ihr aber eng zusammenhängt und sie ergänzt. Die von der Beschwerdeführerin ihren Kunden eingeräumte Teilzahlungsmöglichkeit weist somit alle Merkmale einer Nebenleistung auf. 
 
Nach schweizerischem Verständnis werden Teilzahlungszuschläge (auch im Rahmen von Abzahlungsverträgen nach Art. 226a oder 226m Abs. 4 OR) mehrwertsteuerrechtlich als zum Entgelt gehörend betrachtet. Das entspricht sowohl der Verwaltungsauffassung wie auch der vorherrschenden Meinung in der Doktrin (Wegleitung 1997 der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Mehrwertsteuerpflichtige, Ziff. 333; Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, a.a.O., N 33 zu Art. 33 Abs. 1 und 2, S. 558; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1452; Robinson/Oberheid in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, a.a.O., N 37 zu Art. 18 Ziff. 19, S. 339). 
Eine entsprechende Praxis bestand bereits unter dem Regime der Warenumsatzsteuer. Nach der Ordnung des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer gehörte zum Entgelt "alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Ware erhält" (Art. 22 Abs. 1 WUStB). In BGE 74 I 317 E. 1 stellte das Bundesgericht fest, dass die Teilzahlungszuschläge für die Warenlieferungen im Abzahlungsgeschäft einen Bestandteil des steuerbaren Entgelts für die Bemessung der Steuer bildeten. 
Dieser Entscheid betraf die Luxussteuer, doch erklärte das Bundesgericht in BGE 75 I 71 E. 2 diese Praxis auch als auf die Warenumsatzsteuer anwendbar. Seither hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt, letztmals mit Urteil vom 15. September 1998 (n. publ. ; s. auch ASA 37 293 E. 2, 19 272 E. 1). Die Mehrwertsteuerverordnung (Art. 26 Abs. 2 Satz 1) umschreibt das für die Steuerbemessung massgebende Entgelt in ähnlicher Weise wie der Warenumsatzsteuerbeschluss (Art. 22 Abs. 1). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die bisherige Praxis zur Warenumsatzsteuer nicht übernommen werden kann, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig erkannt hat. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin behauptet, wenn Teilzahlungen (Ratenzahlungen) vereinbart würden, entstehe bezüglich der Geldschuld ein selbständiges Kreditverhältnis zwischen ihr und dem Kunden. Sie dulde die Kapitalnutzung durch den Kunden, der ihr hierfür einen Zins in Form der Teilzahlungszuschläge bezahle. Dieses Kreditverhältnis setze zwar die Lieferung voraus, doch stehe die Lieferung im Normalfall, das heisst bei einwandfreier Ware, nicht mehr zur Diskussion. Sondern übrig bleibe einzig das Kreditverhältnis bezüglich der Kaufpreisschuld. Die Beschwerdeführerin beruft sich somit (zumindest sinngemäss) darauf, dass Lieferung und Kreditierung je als selbständige Hauptleistung betrachtet werden müssten, wobei auf das Kreditverhältnis Art. 14 Ziff. 15 MWSTV anzuwenden wäre. Diese Vorschrift nimmt Umsätze im Bereich des Geld- und Kreditverkehrs von der Steuer aus. 
 
Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil ein selbständiges Kreditverhältnis nicht vorliegt. Es bleibt nach Lieferung der mängelfreien Ware kein Kreditverhältnis übrig, das zum ursprünglichen Leistungsaustausch keinen Bezug mehr hätte, wie die Beschwerdeführerin meint. Der Teilzahlungsplan ist eine vertragliche Vereinbarung der Fälligkeiten der einzelnen Kaufpreisraten, nicht eine Stundung schon fälliger Forderungen (Stauder, a.a.O., N 8 zu Art. 226a, mit Hinweis). Bis zur Bezahlung der letzten Rate ist der Kaufpreis somit nicht getilgt und der ursprüngliche Leistungsaustausch nicht oder nur teilweise vollzogen. Insofern ist das Kreditverhältnis bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises immer mit dem ursprünglichen Leistungsaustauschverhältnis verknüpft und erweist sich die zusätzliche Leistung der Beschwerdeführerin in Form der Kreditierung als Nebenleistung, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Es handelt sich wirtschaftlich nicht um selbständige Leistungen, die unabhängig nebeneinander bestehen. 
 
Art. 14 Ziff. 15 MWSTV wäre im Übrigen nicht anwendbar. 
Die Vorschrift nimmt bestimmte "Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs" von der Steuer aus. Der Abzahlungskauf nach Art. 226a ff. OR ist aber Warenkredit, nicht Geldkredit: Der Verkäufer stellt dem Abnehmer die Ware einstweilen zur Verfügung, obschon der Kaufpreis nicht oder nicht vollständig bezahlt ist. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Händler beim Abzahlungskauf dem Käufer nicht die Kapitalnutzung einräumt, sondern die Warennutzung. Hierfür ist ein Aufschlag beim Abzahlungsgeschäft berechtigt und nicht, weil die Beschwerdeführerin dem Kunden einen Geld- oder Kapitalkredit im Sinne von Art. 14 Ziff. 15 MWSTV einräumt. 
Der Verkäufer übernimmt zwar nebst der Absatzfunktion vorläufig auch die Finanzierung der durch den Zahlungsaufschub entstandenen zusätzlichen Kosten. Er kann diese vorläufig aus eigenen Mitteln finanzieren oder sich bei einer Bank refinanzieren (Absatz- oder Händlerfinanzierung, Stauder, a.a.O., Vorbem. zu Art. 226a-226m, N 4; s. auch Hans Giger, Das drittfinanzierte Abzahlungsgeschäft, Zürich 1993, S. 74 f.). Deswegen kommt es jedoch nicht zu einem Geldkredit zwischen Beschwerdeführerin und Kunden. Das wäre auch dann nicht der Fall, wenn ein Finanzinstitut dem Kunden einen Kredit zur Finanzierung des Abzahlungsgeschäftes einräumen würde (sog. Kundenfinanzierung). Dann entstünde ein direktes Kreditverhältnis zwischen Kunden und Finanzinstitut, aber nicht zwischen dem Kunden und dem Lieferanten (zum Ganzen Giger, a.a.O., S. 30 ff.). Die aufgrund der Teilzahlungsabrede bezahlten Zuschläge sind deshalb Teil des steuerbaren Entgelts und zu dem für die Warenlieferung geltenden Satz zu versteuern. 
 
5.- Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Oktober 1993 (Rs. C-281/91, Slg. 1993 I-5426), auf welches die Beschwerdeführerin sich beruft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Schweiz, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, nicht verbindlich sein kann. Auch aus dem Willen des Verfassungsgebers, die schweizerische Mehrwertsteuer der europäischen Verbrauchsbesteuerung anzunähern (BGE 124 II 193 E. 6a S. 203), ergeben sich keine anderen Schlüsse. 
 
Im erwähnten Urteil hat der Gerichtshof im Übrigen nur erkannt, der Ausdruck "Gewährung von Krediten" in Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie, Abl. 1977 L 145/1) sei umfassend genug, um auch einen Kredit von der Steuer zu befreien, den der Lieferant seinem Kunden in Form eines Zahlungsaufschubs für gelieferte Ware gewähre. 
Aus dem Wortlaut von Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der Richtlinie ergebe sich nicht, dass sich diese Vorschrift auf Darlehen und Kredite von Banken und Finanzinstituten beschränken müsse (Urteil Ziff. 13; im gleichen Sinn bereits das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1980 für § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1973, BFH 1981 Bd. 132 S. 147, und dazu Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, § 1 Abs. 1 UStG 1993 Rz. 109). Art. 14 Ziff. 15 MWSTV beschränkt demgegenüber die Steuerausnahme ausdrücklich auf "Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs". 
Das ist bei der Auslegung des Begriffs "Gewährung von Krediten" in Art. 14 Ziff. 15 lit. a MWSTV zu beachten. Es ist daher nicht möglich, die Kreditgewährung durch den Lieferanten in Form von Waren gegen einen Teilzahlungszuschlag als steuerausgenommenen Umsatz zu behandeln. 
 
Es ist auch fraglich, ob aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht sich die Schlüsse ergeben, welche die Beschwerdeführerin daraus zu ziehen glaubt. Voraussetzung für die Annahme von zwei selbständigen Hauptleistungen ist auch dort eine klare, von vornherein vereinbarte Trennung zwischen beiden Vorgängen (Warenlieferung und Kreditierung), wobei die Abrechnung beim Lieferanten getrennt erfolgen muss. Beim Verkauf von Waren im Versandhandel liegt hingegen im deutschen Umsatzsteuerrecht keine teilweise steuerfreie Kreditgewährung, sondern eine einheitliche steuerpflichtige Warenlieferung vor, wenn der Käufer von der Teilzahlungsmöglichkeit Gebrauch macht und dadurch den Barzahlungsrabatt einbüsst (Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 5. Aufl. , München 1997, § 4 Nr. 8 Anm. 3). 
 
6.- Die Besteuerung von Mahngebühren gibt keinen Grund zur Beanstandung. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Mahnspesen Kostenfaktor der Leistung des Lieferers sind und in die Entschädigung für die Lieferung oder Dienstleistung einfliessen. Kostenabzüge auf den Bruttoeinnahmen würden dem Wesen einer Steuer widersprechen, die auf dem Umsatz und nicht auf dem Ertrag erhoben wird (Metzger, a.a.O., N 7 zu Art. 33). Art. 26 Abs. 2 Satz 2 MWSTV bestimmt ausdrücklich, dass die Gegenleistung den Ersatz auch aller Kosten umfasst, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Dieser Grundsatz galt bereits unter der Warenumsatzsteuer, wo nach ständiger Rechtsprechung die Bruttoeinnahme alle Leistungen einschliesst, die dem Abnehmer überbunden werden, und zwar ohne Unterschied danach, ob die eingenommenen Beträge für den Empfänger Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen (BGE 80 I 44 E. 2; ASA 58 529 E. 2d; 50 645 E. 3b; 47 328 E. 1a). 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Ursache der Mahnung sei nicht die Lieferung, sondern die Säumnis des Schuldners. Richtigerweise seien denn auch unter dem Regime der Warenumsatzsteuer Mahngebühren, sofern sie separat fakturiert worden seien, von der Besteuerung ausgenommen gewesen. 
 
Die Frage, inwieweit diese Verwaltungspraxis bei der Warenumsatzsteuer Bestand hatte, kann offen bleiben. Es geht hier nicht um Kosten der Forderungseintreibung wie Mahn-, Betreibungs- und Prozesskosten, die nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Warenumsatzsteuer nicht unterlagen, sofern der Schuldner sie dem Lieferer zusätzlich zum vollen Lieferpreis ersetzte (vgl. Wilhelm Wellauer, Die eidgenössische Warenumsatzsteuer, Basel 1959, Rz. 522 S. 284). Die Mahnkosten sind auch nicht Ersatz für Schaden, den der Verzug des Abnehmers der Beschwerdeführerin verursacht. Zum Ausgleich dieses Schadens sind vielmehr Verzugszinsen gesetzlich angeordnet (Art. 104 OR), die, wie auch Betreibungskosten, nach der Verwaltungspraxis nicht zum steuerbaren Entgelt zählen (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 341). 
 
Bei den hier fraglichen "Mahngebühren" geht es vielmehr um die Kosten, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe den säumigen Kunden in Rechnung stellt und welche diese Kunden auf freiwilliger Basis und als zusätzliche Gegenleistung bezahlen, um die Lieferung behalten zu dürfen. Die Mahnung ist in der Regel Voraussetzung für den Schuldnerverzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Sie ist aber an keine Form und Frist gebunden und kann auch rein vorsorglich ausgesprochen werden (BGE 103 II 102 E. 1a). Sie ist wie die Rechnungsstellung und andere Handlungen der Beschwerdeführerin mit der Lieferung untrennbar verknüpft und darauf gerichtet, die Gegenleistung des Kunden zu bewirken. Für "Mahngebühren" besteht - im Unterschied zum Verzugszins (Art. 104) - keine gesetzliche Grundlage. Sie sind beim Versandhandel häufig nicht einmal in den Geschäftsbedingungen festgelegt. Die Beschwerdeführerin stellt sie ihren Kunden aber in Rechnung, welche diese in der Regel bezahlen. 
Die Beschwerdeführerin lässt sich damit ihr Tätigwerden und die zusätzlichen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Mahnsystems abgelten. Das zeigt, dass die von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Mahngebühren Teil der Gegenleistung für die Lieferung sind und zum steuerbaren Entgelt zählen. Darauf, ob diese zusätzlichen Kosten auf der Rechnung separat ausgewiesen oder in einem Globalbetrag mitenthalten sind, kann es hingegen nicht ankommen. 
 
7.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 7. Dezember 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: