Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.82/2007 /fun 
 
Urteil vom 9. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
Verein X.________, Präsident A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Verwaltungskommission, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Verwaltungskommission, vom 13. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass der Verein X.________, vertreten durch Präsident A.________, gegen den am 13. Dezember 2006 betreffend Aufsichtsbeschwerde ergangenen Entscheid der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts St. Gallen mit Eingabe vom 5. Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass nach Art. 89 OG die Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist; 
 
dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 33 Abs. 1 OG); 
 
dass allerdings im vorliegenden Fall - nebst der Regelung von Art. 32 OG - zu beachten ist, dass die gesetzliche Beschwerdefrist vom 18. Dezember 2006 bis und mit dem 1. Januar 2007 still stand (Weihnachtsgerichtsferien, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG); 
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 23. Dezember 2006 ausgehändigt erhalten hat; 
 
dass mit Blick darauf und in Berücksichtigung der Gerichtsferien die erst am 5. Februar 2007 (Montag) der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden ist; 
 
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG); 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: