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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_238/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 
vom 18. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1982) reiste am 3. Februar 2003 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 2. Oktober 2006 verfügte das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration SEM) seine vorläufige Aufnahme. Am 28. Juli 2009 heiratete er die im Kanton Luzern niederlassungsberechtigte serbische Staatsangehörige B.________ (geb. 1991), woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 20. Oktober 2009 wurde der gemeinsame Sohn geboren, welcher über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 30. April 2010 zog die Familie in den Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer eine zuletzt bis zum 28. Juli 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung für diesen Kanton erhielt. 
Seit dem 19. April 2013 leben die Ehegatten getrennt. Mit Eheschutzurteil vom 12. August 2013 wurde der gemeinsame Sohn unter die Obhut der Mutter gestellt. 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Oktober 2013 wurde A.________ wegen Drohung gegenüber seiner Ehefrau und mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist. Ein Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 25. August 2014). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2014 ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2015 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtet, beantragen das Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen, reichte aber weitere Unterlagen zu den Akten. 
Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Zur Begründung seines Anspruchs beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20), welcher nach Auflösung der Ehegemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 1 mit Hinweisen) und ist keine Eintretensfrage. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig.  
 
1.3. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte "unechte Noven"; Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteile 2C_531/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Diese sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen (Scheidungsurteil des Kreisgerichts U.________ vom 11. Februar 2015; Schreiben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2015) sind nach dem angefochtenen Urteil vom 18. Dezember 2014 entstanden und können somit als echte Noven nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
Die Ehe des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen länger als drei Jahre gedauert, weshalb die Vorinstanz diese Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als erfüllt erachtete. Das Verwaltungsgericht verneinte indes das Vorliegen einer erfolgreichen Integration. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. 
 
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).  
Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (Urteil 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration nicht notwendigerweise aus (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (vgl. Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2 und 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). 
Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der erfolgreichen Integration kommt der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2 und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nur ungenügende Deutschkenntnisse. Von einer gelungenen beruflichen Integration könne nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils bloss während weniger Monate angestellt gewesen sei. Schliesslich sei er wegen wiederholter häuslicher Gewalt strafrechtlich verurteilt worden und habe damit die rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz missachtet.  
 
3.3. Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der sprachlichen Integration des Beschwerdeführers erscheinen nicht über alle Zweifel erhaben. Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegen gehalten werden (Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Den Feststellungen der Vorinstanz lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer Sprachschwierigkeiten im alltäglichen Leben oder am Arbeitsplatz hat. Allein der Umstand, dass bei der Anordnung der Untersuchungshaft und bei der Eheschutzverhandlung ein Albanisch-Dolmetscher empfohlen bzw. beigezogen wurde, lässt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - noch nicht auf ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache schliessen (vgl. Urteil 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Ob letztlich eine erfolgreiche sprachliche Integration zu verneinen ist, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da - wie nachfolgend aufgeführt - andere Faktoren gegen eine erfolgreiche Integration sprechen.  
 
3.4. Bezüglich seiner beruflichen Integration lässt sich den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Arbeitgebern "Hotel V.________", "Hotel W.________" sowie "X.________ GmbH" jeweils nur während weniger Monate gearbeitet hat. Im Jahr 2011 sei er während eines nicht näher bekannten Zeitraumes arbeitslos gewesen. Ab März 2013 habe er als Hilfsinstallationsmonteur bei der "Y.________ GmbH" gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis sei aufgrund unentschuldigter Absenzen und fehlender Arbeitsdisziplin vorübergehend aufgelöst worden. Einige Monate später habe ihn jedoch dieselbe Firma wieder eingestellt. Seitdem gebe es keine negativen Vorkommnisse mehr. Dass der Beschwerdeführer Bemühungen unternommen hat, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ist nicht zu übersehen. Auch spricht zu seinen Gunsten, dass er offensichtlich keine Sozialhilfe bezogen hat. Allerdings ist auch zu beachten, dass es sich bei den meisten von ihm ausgeübten Tätigkeiten um befristete Anstellungen bzw. um Aushilfstätigkeiten handelte. Ebenso gab es Phasen, in denen er keiner Erwerbstätigkeit nachging. Offenbar verfügt der Beschwerdeführer erst seit Juli 2013 über eine feste Anstellung, so dass noch nicht von einer stabilen Arbeitssituation ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen verletzt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass (noch) keine erfolgreiche berufliche Integration vorliegt, kein Bundesrecht.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2013 wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau bzw. gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auch wenn dem Urteil keine Begründung zu entnehmen ist, ergibt sich aus der Anklageschrift und den Akten, dass der Beschwerdeführer wiederholt häusliche Gewalt gegenüber seiner Familie ausgeübt hat. Zwar handelt es sich um die einzige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers; jedoch kann nicht von einer einmaligen Verfehlung gesprochen werden, da er die Gewalt regelmässig und über einen längeren Zeitraum hinweg ausübte. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die ersten Vorfälle bereits 2010 ereigneten und die Gewaltausübung erst mit der definitiven Trennung der Eheleute im Jahr 2013 ein Ende nahm. Zudem wurde ein im April 2013 gegen den Beschwerdeführer angeordnetes Kontakt- und Rayonverbot gegenüber seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bis Dezember 2013 verlängert. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei häuslicher Gewalt um systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben; jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer über Jahre hinweg die hiesigen Gepflogenheiten im Umgang mit Ehepartnern und Kindern missachtet und somit eine nicht zu unterschätzende Gleichgültigkeit gegenüber der hier geltenden Rechts- und Werteordnung demonstriert, was auf keine erfolgreiche Integration schliessen lässt (vgl. Urteil 2C_789/2011 vom 22. August 2012 E. 2.2).  
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer heute ein herzliches Verhältnis zu seinem Sohn haben soll, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer durch, wenn er seine strafrechtliche Verurteilung in Frage stellt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, bleibt im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (Urteil 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 4.3.1), zumal der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Strafurteil nicht angefochten hat (vgl. Urteil 2A.373/2006 vom 15. September 2006 E. 3.1). 
 
3.6. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verneint hat.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer behauptet sodann, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Er beruft sich dabei auf seine enge Beziehung zu seinem 2009 geborenen Sohn, welcher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. 
 
4.1. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Wichtige persönliche Gründe können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319 mit Hinweisen), wobei die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. In jedem Fall setzt ein nachehelicher Härtefall aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3).  
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 mit Hinweisen; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2). Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Vorausgesetzt ist, dass dieses kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als der ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind auch pflegt (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 148; 139 I 315 E. 2.5 S. 322; Urteil 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.3). 
 
4.2. Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn beiden Eltern belassen wurde. Gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. August 2013 wurde der gemeinsame Sohn unter die Obhut der Mutter gestellt und eine Beistandschaft für das Kind angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst ein eingeschränktes Besuchsrecht eingeräumt, welches progressiv ausgedehnt werden sollte. So wurde der Beschwerdeführer berechtigt erklärt, ab Wegfall des Kontakt- und Rayonverbots (27. Dezember 2013) während sechs Monaten seinen Sohn unter Aufsicht zwei Mal pro Monat an einem Sonntag vier Stunden zu sehen. Für die darauffolgenden sechs Monate wurde ein unbeaufsichtigtes Besuchsrecht von zwei Mal pro Monat an einem Sonntag für jeweils sechs Stunden vorgesehen. Für die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres wurde der Beschwerdeführer berechtigt erklärt, den Sohn jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, am 2. Weihnachtsfeiertag und alternierend über Ostern bzw. Pfingsten zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wurde ihm auf den Zeitpunkt der Einschulung des Sohnes hin ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht eingeräumt.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vor, indem diese entgegen klarerweise anderslautender Berichte (Kurzbericht der Beratungsstelle für Familien vom 15. Juli 2014 und Zwischenbericht der Amtsvormundschaft Mittelrheintal vom 8. April 2014) dem Beschwerdeführer vorhalte, es bestünde keine reibungslose Kontaktpflege.  
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Urteilsfällung (18. Dezember 2014) sein Kind nur alle zwei Wochen für einige Stunden zu sehen berechtigt war, kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie (in tatsächlicher Hinsicht) nicht von einer reibungslosen Kontaktpflege im gerichtsüblichen Ausmass ausgegangen ist. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss der hiervor genannten Berichte der Beschwerdeführer das ihm eingeräumte Besuchsrecht regelmässig ausgeübt haben soll und die Vater-Sohn-Beziehung liebevoll und herzlich wirke. Ebenso wenig kann berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, seit Januar 2015 seinen Sohn mindestens jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch nimmt, da es sich bei dieser Tatsache um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich nur das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht zum Zeitpunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils massgeblich (vgl. Urteil 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7 mit Hinweisen). 
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn in affektiver Hinsicht verneinte; ein im Umfang von sechs Stunden alle zwei Wochen ausgeübtes Besuchsrecht ist weniger als das nach heutigem Massstab übliche (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 S. 320). Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Voraussetzung der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Sohn erfüllt ist. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass eine solche bestehen würde. Insbesondere geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, ob er die gerichtlich festgesetzten Unterhaltszahlungen für seinen Sohn auch tatsächlich leistet. Ins Gewicht fällt schliesslich auch, dass angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen über Jahre hinweg ausgeübter häuslicher Gewalt gegenüber seiner Ex-Ehefrau und seinem Kind nicht von einem tadellosen Verhalten im Sinne der zitierten Rechtsprechung gesprochen werden kann. 
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts geeignet aus- bzw. umzugestalten sind. Im Übrigen können die familiären Beziehungen nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Briefverkehr, Telefonate, E-Mail oder Internet (Skype etc.) gepflegt werden. 
Weitere private Interessen, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar lebte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils schon seit rund elf Jahren in der Schweiz. Er hat sein Heimatland jedoch erst mit 21 Jahren verlassen und ist deshalb mit dessen Sprache und Kultur nach wie vor bestens vertraut. Zudem hat er den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge den Kontakt zu seinem Heimatland, wo noch Verwandte von ihm leben, nicht abgebrochen. Schliesslich sind die von ihm hier ausgeübten Tätigkeiten nicht an die Schweiz gebunden. Seine beruflichen Perspektiven im Kosovo sind zweifelsohne beschränkt, jedoch lässt allein der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als im Kosovo, eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Insgesamt stehen einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung des mit 33 Jahren noch vergleichsweise jungen Beschwerdeführers keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry