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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_109/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und 
Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 14. Dezember 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (1983; Kosovare) reiste am 21. Januar 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit 1999 besitzt er die Niederlassungsbewilligung. Er ist verurteilt worden zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (2005), zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen wegen Diebstahls (2005), zu Bussen von Fr. 520.-- bzw. Fr. 320.-- wegen Verletzung des SVG (je 2006), zu Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- sowie Bussen von Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 600.-- wegen grober Verletzung des SVG bzw. einfacher Körperverletzung (je 2007), zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Verletzung des SVG (2008) und zu einer Freiheitsheitsstrafe von 28 Monaten wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung (2011). Im Betreibungsregister weist er Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 38'722.25 auf und wurde bis anhin mit Fr. 56'376.40 von der Sozialhilfe unterstützt. Vom 13. Februar 2014 bis 12. Februar 2015 verbüsste A.________ seine unbedingte Freiheitsstrafe in der Vollzugsform des Electronic Monitoring. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern am 14. September 2015 die Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde dagegen wies das Verwaltungsgericht am 14. Dezember 2015 ab. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. 
 
2.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nicht strittig ist hier, dass der Beschwerdegegner mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe i.S. von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG verurteilt wurde. Insofern liegt ein Widerrufsgrund vor. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 2.3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht grundsätzlich ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Schwere der Straftat (versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung und versuchte Nötigung) auseinandergesetzt und sich dabei zu Recht auf die Ausführungen des strafrechtlichen Urteils abgestützt. Sie hat dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente in Bezug auf eine geringe Rückfallgefahr ausführlich behandelt. Sie hat sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers korrekt aufgelistet und gewichtet (Aufenthalt seit 27 Jahren in der Schweiz; hier zwar sozialisiert, aber keine Ausbildung, überwiegend keine Arbeitsstelle [nunmehr allerdings einen Arbeitsvertrag], finanzielle Abhängigkeit von den Eltern und von der Sozialhilfe und insofern wenig integriert; Kenntnis der Sprache und der Kultur des Kosovos; Verwandte und Bekannte in Kosovo). Auch wenn die privaten Interessen aufgrund der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht ungewichtig sind, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass aufgrund der Schwere und der Art der Rechtsverletzung das öffentliche Interesse an der Wegweisung gewichtiger ist und deshalb das private Interesse überwiegt. Insofern kann ohne Weiteres auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
2.3. Inwiefern Art. 8 Ziff. 1 EMRK überhaupt berührt ist (zu den Voraussetzungen siehe BGE 2C_716/2014 vom 26. November 2015 E. 6.1), führt der Beschwerdeführer nicht aus.  
 
2.4. Unbehelflich ist das Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da eine solche Bewilligung in   casu keine verhältnismässigere mildere Massnahme gegenüber dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung darstellt, da der Widerrufsgrund auch für die Aufenthaltsbewilligung gilt (Art. 62 lit. a AuG; 2C_200/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4). In Bezug auf die beantragte Verwarnung finden sich keine Ausführungen.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und kann dem Eventualbegehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass