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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_339/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 8. März 2019 (AL.2018.00147). 
 
 
Nach Einsicht  
in die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich übermittelte Eingabe von A.________ vom 26. April 2019 (Poststempel), 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019 an A.________, worin 
- sie angefragt wurde, ob diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2019 entgegen genommen werden soll, 
- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 23. Mai 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die zweite Eingabe vom 23. Mai 2019 erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Mai 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass sie daher nur soweit entgegen genommen werden kann, als darin um Eröffnung eines Beschwerdedossiers ersucht wird, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld für die Dauer von 31 Tagen bestätigte, 
dass die Beschwerdeführerin die Einstellungsdauer zwar beanstandet, ohne indessen auf die diesbezüglichen Erwägungen hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern dem angefochtenen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften könnte; eine Ermessensausübung, wozu die Festlegung der Einstellungsdauer typischerweise zählt, ist erst dann rechtsfehlerhaft, wenn ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliegt, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel