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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_366/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Beco Berner Wirtschaft (Arbeitslosenkasse), Fachdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 15. April 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten zur Auffassung gelangt ist, die Verwaltung habe den Höchstanspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder innerhalb der Rahmenfrist korrekterweise auf 260 festgelegt und dessen Ausschöpfung auf den 26. Mai 2015 hin terminiert, 
dass das kantonale Gericht dabei insbesondere näher ausführte, weshalb sich der Beschwerdeführer erfolglos auf eine angebliche Falsch-auskunft von Seiten einer zuständigen Stelle beruft, 
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen, ohne sich mit den dazu ergangenen Erwägungen näher auseinanderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung qualifiziert fehlerhaft, d.h. unhaltbar oder willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG) erfolgt sein soll und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen gegen Bundesrecht verstossen haben könnten, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juni 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel