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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_14/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. November 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2019 (8C_368/2019 [AL.2018.00294]). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 25. September 2019 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2019, 
in die Verfügung vom 7. Oktober 2019, mit welcher der im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 26. September 2019 gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Gesuchsführung abgewiesen und A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
dass A.________ diese Verfügung am 17. Oktober 2019 in Empfang nahm, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 28. Oktober 2019 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG); der ausnahmsweise Verzicht darauf steht angesichts der den Anstand verletzenden Art und Weise der Prozessführung ausser Frage, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel