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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_291/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen,  
2.  Einwohnergemeinde Zollikofen, Sozialdienst, Wahlackerstrasse 25, 3052 Zollikofen,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des K.________ vom 8. April 2014 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2014, mit welchem das kantonale Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f.; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 8. April 2014 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Abschreibungsentscheid Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG), 
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen), 
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass angesichts dieses Ergebnisses auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 8. April 2014 (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44 - 48 BGG) nicht näher eingegangen zu werden braucht (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. April 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz