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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.736/2006 /fun 
 
Urteil vom 30. November 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; dringliche vorsorgliche Massnahme, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 29. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Amtsstatthalter von Sursee führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung, zunächst wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der sexuellen Nötigung, Schändung, Pornografie und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Inzwischen wurde die Strafuntersuchung wegen Verdachts der Veruntreuung, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, Entführung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das ANAG und das Waffengesetz, Gefährdung des Lebens und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme ausgeweitet. 
 
X.________ befand sich bereits vom 9. Juli 2003 bis 23. Dezember 2003 in Untersuchungshaft. Er wurde am 16. März 2006 erneut festgenommen und mit Verfügung des Amtsstatthalters von Sursee vom 17. März 2006 in Untersuchungshaft versetzt. Seither wurden mehrere Haftentlassungsgesuche abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.590/2006 vom 2. Oktober 2006). 
B. 
Mit Entscheid vom 5. September 2006 ordnete der Amtsstatthalter gestützt auf ein Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 10. August 2006 in Anwendung von § 89bis Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (StPO) in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die (vorsorgliche) stationäre Behandlung des Angeschuldigten in einer geeigneten Anstalt gemäss den Ausführungen im Gutachten an. Am 6. September 2006 erteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Zustimmung im Sinne von § 89bis Abs. 3 StPO
 
Einen Rekurs gegen die angeordnete vorsorgliche Massnahme wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. September 2006 ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. November 2006 beantragt X.________ unter anderem, der obergerichtliche Entscheid vom 29. September 2006 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Haft bzw. vorsorglichen Massnahme zu entlassen. Eventuell sei eine mildere Massnahme und eine Neubegutachtung anzuordnen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des amtlichen Verteidigers als Rechtsvertreter. 
Das Obergericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. In gleichem Sinn hat sich die Staatsanwaltschaft geäussert. Mit Eingabe vom 20. November 2006 hat der Beschwerdeführer repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die umstrittene Anordnung einer vorsorglichen stationären Behandlung stützt sich auf § 89bis Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es handelt sich um eine gestützt auf kantonales Recht verfügte Massnahme, und es ist zu prüfen, ob die in der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen den angefochtenen Entscheid steht somit kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. 
1.2 Das Begehren um Entlassung aus dem Freiheitsentzug ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft oder stationären Massnahme die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.2.1; 124 I 327 E. 4b/aa). 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Das Rügeprinzip besagt, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385). Auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist unter dem Vorbehalt rechtsgenügend begründeter Rügen einzutreten. 
2. 
2.1 Die umstrittene vorsorgliche Massnahme schränkt die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. 
Gemäss § 89bis Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung kann eine vorsorgliche Massnahme im Sinne des Art. 43 StGB angeordnet werden, wenn eine ärztliche Untersuchung ergibt, dass der Angeschuldigte psychisch krank ("geistig abnorm") ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, sofern er eines mit der Geisteskrankheit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird. In Anbetracht der Schwere der zur Diskussion stehenden freiheitsbeschränkenden Massnahme prüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts frei. Soweit Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). 
2.2 Umstritten ist in der vorliegenden Angelegenheit, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der vorsorglichen Massnahme erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hält eine ambulante Massnahme für angemessen und verlangte im kantonalen Verfahren eventualiter die Einholung eines Zweitgutachtens. 
 
Das Obergericht stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 10. August 2006. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen. Diese Diagnose einer seelischen Störung wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht - jedenfalls nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise - in Frage gestellt. Auch die dringende Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung ist unbestritten. Streitpunkt ist einzig, ob eine stationäre Massnahme oder eine ambulante Therapie angezeigt ist. 
 
Nach dem ausführlichen Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 10. August 2006 besteht beim Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr und eine störungsbedingte Unzuverlässigkeit, aufgrund welcher nicht zu erwarten ist, dass eine ambulante Therapie zur erfolgreichen Behandlung des Beschwerdeführers ausreichen könnte. Die Gutachter erachten auch einen weiteren Aufenthalt in einer Strafanstalt als unzweckmässig, empfehlen hingegen eine Einweisung in die Massnahmenvollzugsanstalt St. Johansen in Le Landeron. Die Ausführungen der Experten in ihrem Gutachten sowie des Obergerichts im angefochtenen Entscheid sind nachvollziehbar und legen die Einweisung in die genannte Anstalt nahe. Es trifft nicht zu, dass die Massnahme nur wegen einer statistisch hohen Rückfallgefahr angeordnet wurde. Vielmehr erfordern zusätzliche störungsbedingte Umstände beim Beschwerdeführer die umstrittene stationäre Heilbehandlung. Das Obergericht führt zu Recht aus, dass die Massnahme unter verschiedenen Gesichtspunkten auch im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Sie kann unter den gegebenen Umständen auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls als unverhältnismässig bezeichnet werden. Ein Zweitgutachten erscheint unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Im Übrigen wird über die Weiterführung der Massnahme - wie das Obergericht richtig darlegt - im Rahmen des Hauptverfahrens der Strafrichter zu befinden haben. 
2.3 Es ergibt sich somit, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
3. 
Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe des amtlichen Verteidigers als Rechtsvertreter. Dem Gesuch kann insoweit entsprochen werden, als auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird. Hingegen erscheint der Beizug des amtlichen Verteidigers angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht nötig (Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. November 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: