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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_12/2008 /len 
 
Urteil vom 8. Februar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Reinhardt. 
 
Gegenstand 
Telefonvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin auf Klage der Beschwerdegegnerin von der Präsidentin II des Bezirksgerichts Bremgarten mit Entscheid vom 5. Oktober 2007 zur Zahlung von Fr. 979.85 nebst Verzugszins von 6 % ab 16.08.2006 auf Fr. 979.85 und Verzugszinsen bis 15.08.2006 in der Höhe von Fr. 23.50 verpflichtet wurde; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte, das auf das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Dezember 2007 nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht zwei Eingaben vom 22. und 29. Januar 2008 einreichte, in denen sie das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2007 kritisierte; 
dass das Obergericht die beiden Eingaben dem Bundesgericht zur Behandlung zukommen liess; 
dass aus der Eingabe vom 22. Januar 2008 abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2007 anfechten will; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Februar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin