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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_8/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
2. B.________, 
3. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Rouiller, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung; Rückzugsfiktion; Fristwiederherstellung; Kosten; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 24. Juni 2021 (502 2020 259). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sprach A.________ mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 der üblen Nachrede, der Drohung, der versuchten Nötigung und der Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG, SR 241) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe schob sie unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt auf. Sodann verurteilte sie A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 8'560.-- an B.________ und an den Verein C.________ (nachfolgend zusammen: Privatkläger). Die Zivilforderungen verwies sie auf den Zivilweg. Im Weiteren verpflichtete sie A.________, folgenden Text auf dem Portal "D.________" zu veröffentlichen bzw. bei Nichtbefolgen dieser Anweisung dessen Veröffentlichung zu bezahlen:  
 
"A.________ a été condamné pour diffamation et délit contre la loi fédérale contre la concurrence déloyale pour avoir illicitement porté atteinte à l'honneur de l'association "C.________" et de M. B.________." 
Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 16. Februar 2018 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Dossier der Polizeirichterin des Broyebezirks zur Durchführung des Hauptverfahrens zustellte. In der Folge gelangte A.________ mit mehreren Beschwerden an das Kantonsgericht und das Bundesgericht. 
 
A.b. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte die Polizeirichterin des Broyebezirks A.________ mit, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, und setzte ihm eine Frist, um einen Verteidiger zu bezeichnen. Sie verlängerte diese Frist bis zum 11. Februar 2019. Da A.________ ihrer Aufforderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen war, setzte sie mit Verfügung vom 15. Februar 2019 Rechtsanwalt E.________ als amtlichen Verteidiger ein.  
 
B.  
 
B.a. Gleichentags lud die Polizeirichterin des Broyebezirks die Parteien zur Hauptverhandlung vom 13. Juni 2019 vor. Diese Vorladung wurde A.________ persönlich am 25. Februar 2019 zugestellt. Daraufhin folgten erneut mehrere Beschwerde- und Ausstandsverfahren, wobei die Polizeirichterin den Verhandlungstermin insgesamt zehn Mal - letztmals mit beschwerdefähiger Verfügung vom 4. Juni 2019 - bestätigte, da den hängigen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukomme.  
 
B.b. A.________ blieb der Verhandlung vom 13. Juni 2019 fern und liess sich auch nicht vertreten. Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm die Polizeirichterin des Broyebezirks Vormerk, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zufolge unentschuldigter Abwesenheit an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Sie verurteilte A.________, den Privatklägern eine Parteientschädigung von Fr. 9'386.40 für das Einspracheverfahren zu bezahlen und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. Weiter setzte sie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest und verpflichtete A.________, dem Kanton Freiburg die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuerstatten, sobald es seine finanzielle Situation erlaube.  
Am 17. Juni 2019 reichte A.________ bei der Polizeirichterin des Broyebezirks zwei Arztzeugnisse - eines vom 12. Juni 2019 und eines vom 13. Juni 2019 - ein, welche ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom Nachmittag des 12. Juni 2019 bis am Morgen des 14. Juni 2019 bescheinigen. Die Polizeirichterin nahm die Eingabe als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 200.--. 
 
B.c. Am 1. Juli 2019 erhob A.________ gegen die Verfügungen der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 13. und 18. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und ergänzte diese am 11. Juli 2019. In seiner Beschwerde vom 1. Juli 2019 gab er auf S. 13 unter "Beilagen" die Kopien dreier Arztzeugnisse vom 12. Juni 2019, vom 13. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019 an, nahm in der Begründung jedoch mitunter auf ein Arztzeugnis vom 14. Juni 2019 Bezug.  
Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wies A.________ das Kantonsgericht Freiburg darauf hin, dass er in der Begründung seiner Beschwerde vom 1. Juli 2019 versehentlich ein falsches Datum angeführt habe und mit dem Arztzeugnis vom 14. Juni 2019 jenes vom 24. Juni 2019 gemeint sei. Zudem legte er seinem Schreiben eine Kopie des Arztzeugnisses vom 24. Juni 2019 bei. 
Das Kantonsgericht Freiburg vereinigte mit Urteil vom 12. Februar 2020 die hängigen Beschwerdeverfahren (Verfahren 502 2019 207, 209, 211, 226). Es wies das Gesuch um Ausschluss der Privatkläger vom Beschwerdeverfahren sowie um Ausstand des Gerichts des Broyebezirks ab. In Bezug auf die von A.________ den Privatklägern für das Einspracheverfahren zu bezahlende Parteientschädigung hiess es die Beschwerde teilweise gut und reduzierte diese auf Fr. 4'550.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 350.35 (insgesamt Fr. 4'900.65). Im Übrigen bestätigte es die Verfügungen der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 13. und 18. Juni 2019. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'200.-- auferlegte das Kantonsgericht A.________ zu 3/4 und dem Staat Freiburg zu 1/4. Es sprach keine Parteientschädigungen zu. 
 
B.d. Das Bundesgericht hiess die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 23. November 2020 teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_309/2020).  
Es hielt unter anderem fest, dass sich das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 12. Februar 2020 einzig zu den Arztzeugnissen vom 12. und 13. Juni 2019, welche A.________ eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, geäussert habe. Auf das von A.________ eingereichte Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 sei es hingegen mit keinem Wort eingegangen. Das Bundesgericht gelangte im Rückweisungsentscheid zum Schluss, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, weshalb das Kantonsgericht das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 nicht beachte bzw. aus welchen Gründen es trotz der darin attestierten Verhandlungsunfähigkeit zum Schluss gelange, dass es A.________ möglich gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Insofern lasse es bei seiner Beurteilung, ob die Säumnis von A.________ unverschuldet war, ein wesentliches Beweismittel ohne Begründung ausser Acht und verletze damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Es hiess die Beschwerde in Bezug auf die von A.________ geltend gemachte Gehörsverletzung in diesem Sinne gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück, damit sich dieses in seinem neuen Urteil zum Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 äussere (vgl. Urteil 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 5.4 und E. 6.1). 
 
B.e. Am 30. Dezember 2020 reichte A.________ beim Kantonsgericht Freiburg ein neues Arztzeugnis vom 23. März 2020 ein. Ausserdem ersuchte er um eine Frist bis zum 22. Februar 2021, um eine Stellungnahme einzureichen, welche ihm gewährt wurde. Am 22. Februar 2021 liess A.________ dem Kantonsgericht Freiburg seine 37-seitige Stellungnahme zukommen.  
Das Kantonsgericht Freiburg hielt mit Urteil vom 24. Juni 2021 unverändert an den im ersten Beschwerdeurteil getroffenen Erkenntnissen fest, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen seien. 
 
C.  
A.________ gelangt mit einer 84-seitigen Beschwerdeschrift an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2021 sei aufzuheben. Seinem Antrag auf Wiederherstellung der Frist sei stattzugeben bzw. sei die Entschuldbarkeit seines Fernbleibens im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrens- und Parteikosten seien dem Staat aufzuerlegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die am 12. Juli 2023 beim Bundesgericht eingegangene, unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers inklusive Beilagen (act. 10 und 11) ist indes verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG) und kann im vorliegenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden.  
 
1.2. Die Verfahrenssprache vor Bundesgericht richtet sich nach der Sprache des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils. Das bundesgerichtliche Verfahren ist damit auf Deutsch zu führen (Art. 54 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich einleitend auf den Standpunkt, die Vorinstanz schöpfe ihre Kognition nicht rechtskonform aus und verletze dadurch sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), indem sie sich mit diversen von ihm vorgebrachten Rügen nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 2 S. 8-14).  
 
2.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; je mit Hinweisen).  
Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteil 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Muss sich die kantonale Instanz nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Urteil jedoch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die kantonale Beschwerdeinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). 
Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt unter anderem, das Bundesgericht habe die erste Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Gültigkeit des Strafantrags und die Nichtigkeit des Strafbefehls abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen worden sei das Ausstandsgesuch betreffend die erstinstanzliche Richterin und die am Entscheid vom 12. Februar 2020 mitwirkenden Kantonsrichter. Ihre im Urteil vom 12. Februar 2020 gemachten Ausführungen zur angeblichen Verletzung der Privatsphäre und der Genugtuungsforderung, der Rechtsgrundlage, der fehlenden Vertretung und dass der Beschwerdeführer die Vorladung für die Verhandlung erhalten hat und ihm die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens vollkommen bewusst waren, seien vom Bundesgericht nicht beanstandet bzw. vom Beschwerdeführer im Bundesgerichtsverfahren nicht gerügt worden. Diese Punkte seien somit rechtskräftig. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 erneut darauf zurückkomme, sei darauf nicht einzutreten. Ebensowenig sei auf seine in der Stellungnahme vom 22. Februar 2021 erstmals vorgebrachte Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots einzutreten (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 1.2 S. 4 f.).  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dass Art. 356 Abs. 4 StPO gegen die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Rechtsweggarantie verstosse und seine Abwesenheit an der erstinstanzlichen Verhandlung "im Lichte von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK entschuldbar" sei. Dass sich die Vorinstanz zu diesen Rügen zu Unrecht nicht geäussert und damit ihre Begründungspflicht verletzt hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 8-11), ist nicht ersichtlich (vgl. E. 3.3 hiernach). Aus der vom Beschwerdeführer angeführten vorinstanzlichen Erwägung, auf die im Urteil vom 12. Februar 2020 gemachten Ausführungen zur Rechtsgrundlage sei nicht zurückzukommen, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Diese Klarstellung bezieht sich einzig auf die im ersten vorinstanzlichen Entscheid beurteilte Frage, ob auf das vorliegende Verfahren anstelle von Art. 356 Abs. 4 StPO die Bestimmung von Art. 205 StPO anwendbar sei, was von der Vorinstanz verneint (vgl. erstes vorinstanzliche Urteil vom 12. Februar 2020 Ziff. 5.3.3 S. 10) und vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht (zu Recht) nicht angefochten wurde. Seine Behauptung, die Vorinstanz habe mit diesem Satz anerkannt, dass sie ihre Kognition betreffend seine beiden oben genannten Rügen (EMRK-widrigkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO und Verletzung und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) nicht ausgeschöpft habe, entbehrt jedweder Grundlage.  
 
2.4.2. Soweit er ferner moniert, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Rügen, wonach die Polizeirichterin des Broyebezirks die Unentschuldbarkeit seiner Säumnis unzureichend begründet und ihm keine Nachfrist zur Klärung der Lage angesetzt habe, eingegangen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 S. 8 und 11), zeigt er nicht auf, dass er entsprechende Kritik in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen erhoben hat. Solches ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Dem Beschwerdeführer wäre eine entsprechende Rüge im ersten Bundesgerichtsverfahren (6B_309/2020) möglich und zumutbar gewesen. Nach der Rechtsprechung kann er diese Rüge nun nicht mehr vorbringen. Dies gilt im Übrigen auch für seine Behauptung, wonach ihm die Vorinstanz aufgrund des angeblichen Bestehens einer Vertrauensgrundlage keinen Rechtsmissbrauch vorwerfen dürfe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.1.1 S. 28-34). Dass sich die Vorinstanz in ihrem zweiten Urteil mit diesem Einwand auseinandersetzt, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. in dieser Hinsicht auch Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.2).  
 
2.4.3. Ebensowenig ist auf seine Rüge einzutreten, wonach der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 nichtig sei. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage im Rückweisungsurteil vom 23. November 2020 abschliessend geäussert und die Nichtigkeit verneint. Dass der Beschwerdeführer anders als in seiner ersten Beschwerde nun vorträgt, der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 sei aufgrund "der rechtswidrigen Provokation", "der falschen Anschuldigung", "des Missbrauchs des Antragsrechts während des Strafverfahrens", "der doppelten Verurteilung im Strafbefehl" und "der fehlenden Aktivlegitimation der Assoziation" nichtig (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2 S. 11 f. und Ziff. 7 S. 68-76) ändert nichts an der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil der Beschwerdeführer sie nicht vorbrachte, obschon er dies, wie vorliegend, hätte tun können und müssen.  
 
2.4.4. Den gegen die Vorinstanz gerichteten beschwerdeführerischen Vorwurf der gegen ihn gehegten Antipathie (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.1.1 S. 32) hat das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung des Ausstandsgesuchs im Rückweisungsentscheid vom 23. November 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Darauf ist nicht zurückzukommen.  
 
2.4.5. Was sodann die beanstandete Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot angeht (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 S. 13 f.), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfällige Verfahrensverzögerungen in der Zeit vor dem 13. bzw. 18. Juni 2019 (Verfügungen der Polizeirichterin des Broyebezirks) in seiner ersten Beschwerde vor der Vorinstanz und jene im Zeitraum nach dem 1. bzw. 11. Juli 2019 (Einreichung seiner ersten Beschwerde vor Vorinstanz) bis zum 24. Februar 2020 (Datum der Zustellung des ersten vorinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2020 an den Beschwerdeführer) in seiner ersten bundesgerichtlichen Beschwerde (Verfahren 6B_309/2020) hätte rügen müssen. Eine erst danach eingetretene Verletzung des Beschleunigungsgebots konnte er indessen erstmals im Rückweisungsverfahren vor Vorinstanz monieren. Insofern vermag die vorinstanzliche Erwägung, wonach auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht einzutreten sei, da der Beschwerdeführer diese im Rückweisungsverfahren zum ersten Mal vorbringe, nicht gänzlich zu überzeugen.  
Aus der Beschwerde erhellt jedoch, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebot nach Erlass des ersten vorinstanzlichen Urteils einzig aus dem Umstand ableitet, dass das Bundesgericht den ersten Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen hat. Damit allein lässt sich freilich kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründen. Dass einzelne Verfahrensschritte in dieser Zeit zu lange gedauert hätten oder die Gesamtdauer des Verfahrens dadurch als übermässig zu qualifizieren sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen kann zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden. Mithin führt die Gehörsverletzung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach eine Verletzung der Begründungspflicht vor (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 3.2.5.1 und Ziff. 3.2.5.2 S. 22 f.; Ziff. 3.4.1.1 S. 34; Ziff. 3.4.3.1 -3.4.3.4 S. 48-52, Ziff. 5 S. 60).  
 
3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis).  
 
3.3. Das angefochtene Urteil wird diesen Anforderungen gerecht. Die Vorinstanz führt insbesondere hinreichend aus, weshalb sie es - trotz der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse und seinen Ausführungen - als nicht glaubhaft erachtet, dass er an dem für die erstinstanzliche Hauptverhandlung anberaumten Datum vom 13. Juni 2019 verhandlungsunfähig gewesen sei und ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. angefochtenes Urteil insb. Ziff. 2 S. 5-8). Auch legt sie eingehend dar, weshalb sie im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer versäumten Termin von Rechtsmissbrauch ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil insb. Ziff. 4 S. 10-13). Dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandergesetzt hat, schadet nicht. Ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer für den 13. Juni 2019 geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit ohne Rechtsverletzung als nicht glaubhaft erachtet (vgl. hierzu E. 5 hiernach) und zu Recht auf Rechtsmissbrauch erkannt hat (vgl. hierzu E. 6 hiernach), ist keine Frage der Gehörsverletzung. Indem die Vorinstanz die Begründung ihres Urteils so abfasste, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite Rechenschaft geben und es in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterziehen konnte, genügte sie ihrer Begründungspflicht. Insbesondere hat die Vorinstanz sich auch hinreichend mit der Rüge, wonach es sich bei Art. 356 Abs. 4 StPO um eine EMRK-widrige Bestimmung handle, auseinandergesetzt. So hat sie in ihrem ersten Urteil vom 12. Februar 2020, auf welches sie in ihrem Urteil vom 24. Juni 2021 verweist (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 6 S. 13) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (namentlich auf BGE 146 IV 30 E. 1.1.1) Bezug genommen, die umschreibt, wann von einem konventionsrechtlich zulässigen Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl auszugehen ist, um alsdann die Voraussetzungen von Art. 356 Abs. 4 StPO im konkreten Anwendungsfall unter Anwendung der genannten Jurisdiktion zu prüfen. Schliesslich hat sie auch implizit die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht selbst verteidigen können, behandelt, indem sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Verhandlung im Wissen um die Konsequenzen versäumt und sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Inwiefern die Vorinstanz darüber hinaus auf den Einwand des Beschwerdeführers, sein Recht, sich nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK selbst zu verteidigen, sei verletzt, hätte eingehen sollen, ist nicht ersichtlich. Seine Argumentation, wonach sein Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sei (vgl. Beschwerde Ziff. 5 S. 60), gründet schliesslich auf der Behauptung, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und wichtige Rügen in rechtswidriger Weise nicht beurteilt hat. Wie sich aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der genannten Rüge ist damit die Grundlage entzogen. Von einer Missachtung von Art. 13 i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV sowie Art. 393 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO kann nicht die Rede sein.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet wiederholt seinen Gehörsanspruch, das prozessuale Fairnessgebot sowie sein Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren als verletzt, da die Vorinstanz anstelle der Staatsanwaltschaft, des erstinstanzlichen Gerichts und der Privatklägerseite sämtliche Entscheidbegründungen selbst geliefert habe, ohne ihn zuvor dazu anzuhören. Er habe sich vorgängig weder zur im Urteil vom 12. Februar 2020 erstmals erwähnten Argumentation des Rechtsmissbrauchs noch zu der im angefochtenen Urteil vom 24. Juni 2021 in Bezug auf die Frage der entschuldbaren Säumnis vorgenommenen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung äussern können. Die vorinstanzliche Argumentation sei jeweils neu gewesen, weshalb ihm zuerst Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 3.2.5.2 S. 25, Ziff. 3.4.1.3 S. 37 f. und Ziff. 4 S. 55-57).  
Im Weiteren verletze die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen auch den Grundsatz der Waffengleichheit, zumal sie den Verfahrensparteien nicht im gleichen Umfang die Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die sie belastenden Punkte eingeräumt habe und die Privatklägerschaft in dieser Hinsicht bevorteile. So hätten die Privatkläger am 8. August 2019 eine Kopie seiner Beschwerde vom 1. Juli 2019, worin er unter anderem die Führung des Verfahrens in deutscher Sprache beantragt habe, erhalten. Ebenso sei ihnen eine Kopie seiner ergänzenden Beschwerde vom 11. Juli 2019 zugestellt worden. Die Strafkläger hätten darauf jedoch nicht reagiert und insofern konkludent auf eine Stellungnahme verzichtet. Nichtsdestotrotz seien sie von der Vorinstanz am 13. November 2019 eingeladen worden, betreffend die Verfahrenssprache Stellung zu nehmen, bzw. hätten am 20. Januar 2020 die Gelegenheit erhalten, sich zu seiner ergänzenden Beschwerde vom 11. Juli 2019 zu äussern. Er selbst habe demgegenüber keine gleichwertige Möglichkeit gehabt, sich vorgängig zur Argumentation der Vorinstanz betreffend Rechtsmissbrauch und zu ihrer Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Frage der entschuldbaren Säumnis vorgängig zu äussern (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 57-59). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen mussten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 130 III 35 E. 5; 126 I 19 E. 2c/aa; 124 I 49 E. 3c; Urteil 1B_469/2019 vom 21. November 2019 E. 1.2).  
 
4.2.2. Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt ein "juste équilibre entre les parties": Jede Partei muss eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligt (Urteil 6B_441/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Im Strafrecht setzt dieser Grundsatz ein Gleichgewicht nicht nur zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, die die Anklage vertritt, sondern auch zwischen dem Beschuldigten und dem Zivilkläger voraus. Diese Gleichheit soll ein kontradiktorisches Verfahren ermöglichen (Urteile 6B_259/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.1; 6B_194/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil 6B_309/2020 vom 23. November 2020 wurde die Vorinstanz angewiesen, sich zum Arztzeugis vom 24. Juni 2019 zu äussern. Dass diese sich nochmals mit der Beweislage befassen und über die Frage des entschuldbaren Fernbleibens unter Berücksichtigung der gesamten Umständen neu befinden musste, lag damit auf der Hand. Desgleichen gilt hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Dieses bildete bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2020, weshalb der Beschwerdeführer ohne weiteres mit einer entsprechenden Argumentation rechnen musste. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer neuen unvorhersehbaren Rechtsgrundlage noch auf nachträglich eingetretenen oder dem Beschwerdeführer unbekannten tatsächlichen Umständen. Insofern bestand für die Vorinstanz kein Anlass, dem Beschwerdeführer ihre Urteilsgründe vorgängig mitzuteilen und ihn vor Erlass ihres Urteils eigens dazu anzuhören. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Rückweisungsverfahren die Möglichkeit gegeben wurde, eine Stellungnahme einzureichen. Davon hat er auch Gebrauch gemacht. Seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, prozessuale Fairness und einem kontradiktorischen Verfahren wurde damit Genüge getan.  
 
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, der Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sei verletzt, und sich damit sinngemäss auf das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV beruft, ist seine Rüge unbegründet. Wie das Bundesgericht bereits im Rückweisungsurteil 6B_309/2020 vom 23. November 2020 unter E. 3.2.3 festgehalten hat, ist die Zustellung der Rechtsschriften des Beschwerdeführers an die Parteien und die Fristansetzung zur Stellungnahme als gesetzesmässige Verfahrenshandlung zu werten und nicht zu beanstanden. Demgegenüber besteht, wie soeben dargelegt, kein Rechtsanspruch auf eine vorgängige Stellungnahme zu den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz. Es handelt sich folglich um ungleiche Sachverhalte, weshalb keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vorliegt. Dass der Beschwerdeführer gegenüber den Privatklägern hinsichtlich der Möglichkeit, seinen Standpunkte vorzutragen, eindeutig benachteiligt gewesen wäre, ist im Weiteren nicht ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihn an seiner Säumnis vom 13. Juni 2019 kein Verschulden getroffen habe. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vor und rügt zahlreiche Bestimmungen der BV, der StPO, des BGG und der EMRK als verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 15-27).  
Zusammengefasst führt er aus, das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 attestiere ihm vom 12. bis 14. Juni 2019 eine Verhandlungsunfähigkeit zu 100%. Um vom besagten Arztzeugnis abweichen zu dürfen, müsse die Vorinstanz beweisen, dass gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies habe sie nicht getan. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er seine 100%-ige Verhandlungsunfähigkeit für den Zeitraum zwischen dem 12. bis 14. Juni 2019, und damit für den 13. Juni 2019, mit dem Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 glaubhaft belegt (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 3 S. 15, Ziff. 3.2 S. 18, Ziff. 3.2.1 S. 18 f., Ziff. 3.2.3. S. 20, Ziff. 3.2.4 S. 20 f., Ziff. 3.2.5.1 S. 21 f.). 
Aus dem Arztzeugnis vom 23. März 2020 gehe zudem hervor, dass er sich seit dem 15. Mai 2019 in ambulanter Behandlung am Kantonsspital Aarau befunden habe. Die im ersten vorinstanzlichen Urteil vom 12. Februar 2020 vertretene Auffassung, wonach es auffallend sei, dass die medizinische Behandlung just vor der auf den 13. Juni 2019 angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden habe, erweise sich damit als falsch. Der Zeitpunkt des Krankheitseintritts spreche folglich nicht gegen, sondern für ein unverschuldetes Säumnis (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2. S. 19 f.). 
Im Rahmen der im Arztzeugnis vom 23. März 2020 erwähnten Behandlung seien ihm zwei verschiedene Antibiotika verschrieben worden, welche aber nicht die gewünschte Wirkung mit sich gebracht hätten. Aus diesem Grund sei ihm schliesslich ein drittes Antibiotikum verschrieben worden. Dieses habe er einige Tage vor der Hauptverhandlung eingenommen. Dabei seien am 12. Juni 2019 Nebenwirkungen eingetreten, welche seine im Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 attestierte 100%-ige Verhandlungsunfähigkeit vom 12. bis zum 14. Juni 2019 verursacht habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 17 und Ziff. 3.2.5.2 S. 23). In der Zeit vom 12. bis zum 14. Juni 2019 habe er keine Eingaben verfasst oder eingereicht. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei folglich willkürlich (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 16-18). 
Seine Schilderungen und die von ihm eingereichten Arztzeugnisse seien geeignet und rechtlich zulässig, um seine Verhandlungsunfähigkeit zu beweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.5.1 S. 22). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne von ihm nicht verlangt werden, Informationen über die Art der Erkrankung preiszugeben. Eine entsprechende Verpflichtung sei im Lichte des Rechts auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Verbot von fishing expedition) unverhältnismässig wie auch menschenunwürdig (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.5.2 S. 22 ff.). Dass die Vorinstanz sein Wiederherstellungsgesuch mangels Angaben zur Art der Erkrankung abweise, ohne ihn vorgängig dazu aufzufordern, entsprechende Informationen zu liefern, zeige, dass sie nicht an der Wahrheitsfindung interessiert sei. Die Vorinstanz hätte von ihm eine Stellungnahme betreffend die Art der Erkrankung einholen müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.5.2 S. 25). Sollten Angaben betreffend die Art der Erkrankung als notwendig betrachtet werden, erkläre er sich bereit, ein entsprechendes Arztzeugnis einzufordern und einzureichen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.5.2 S. 23). 
 
5.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei einem Arztzeugnis lediglich um eine Parteibehauptung handle. Folglich sei sie nicht an das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 gebunden. Dieses bescheinige dem Beschwerdeführer zwar eine Verhandlungsunfähigkeit zu 100%. Inwiefern dieser am 13. Juni 2019 tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen sein soll, könne dem besagten Zeugnis jedoch nicht entnommen werden. So gingen daraus weder die Art noch das Ausmass der Erkrankung hervor. Durch das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 werde die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers daher nicht glaubhaft gemacht (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.4.2 S. 7).  
Das am 30. Dezember 2020 eingereichte Arztzeugnis vom 23. März 2020 des Kantonsspitals Aargau belege im Weiteren bloss, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Mai 2019 bis 14. August 2019 in ambulanter Behandlung befunden habe. Zur angeblichen Verhandlungsunfähigkeit vom 13. Juni 2019 könne diesem Arztzeugnis nichts entnommen werden. Vielmehr würden die zahlreichen in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2019 und dem 13. Juni 2019 vom Beschwerdeführer an verschiedenen Instanzen eingereichten Eingaben dagegen sprechen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.5.1 f. S. 7 f.). 
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er am 12. Juni 2019 unter Nebenwirkungen aufgrund eines dritten Antibiotikums gelitten haben soll, seien sodann unbelegt. Zudem sei unklar, was für Nebenwirkungen dies gewesen sein sollen, welches Ausmass diese aufwiesen und welche Auswirkungen sie konkret auf den Beschwerdeführer gehabt haben, sodass er am 13. Juni 2019 nicht an der Verhandlung habe teilnehmen können. Der Beschwerdeführer äussere sich nicht zu seinem Gesundheitszustand am 13. Juni 2019, sondern habe sich damit begnügt, zu behaupten, dass er die Einnahme des Antibiotikums am 12. Juni 2019 habe abbrechen müssen. Es sei damit unklar, ob die angeblichen Nebenwirkungen am 13. Juni 2019 überhaupt noch angedauert hätten und in welchem gesundheitlichen Zustand er sich am 13. Juli 2019 befunden habe. Aufgrund seiner zahlreichen Eingaben sei belegt, dass er trotz der angeblichen Erkrankung und wirkungslosen Antibiotika ohne Weiteres zur Prozessführung in der Lage gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen angeblichen Krankheitszustand bis heute nicht glaubhaft gemacht, obschon er sich mittlerweile schon mehrfach dazu habe äussern können (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.5.2 S. 8). 
Insgesamt habe der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Säumnis von der Verhandlung vom 13. Juni 2019 kein Verschulden treffe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.5.2 S. 8 und Ziff. 5 S. 13). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen und wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt.  
 
5.3.2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben als unentschuldigt zu betrachten ist, ist in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (Urteil 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3). Nach dieser Bestimmung ist eine versäumte Frist oder ein versäumter Termin wiederherzustellen, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft und ihr andernfalls ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO).  
Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; 6B_360/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Gründe für die Unmöglichkeit können objektiver und subjektiver Natur sein (Urteile 6B_1194/2016 vom 15. November 2016 E. 1; 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3; je mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes Hindernis (Urteile 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2; 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). Dies hat auch bei versäumten Terminen zu gelten (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO). 
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; 140 III 610 E. 4.1; CHRISTOPH RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 94 StPO). Blosse Behauptungen reichen nicht aus (Urteil 4C.179/2005 vom 2. November 2005 E. 4.2.1). Welche tatsächlichen Umstände der Beschwerdeführer zu seiner Entschuldigung glaubhaft gemacht hat, betrifft die Beweiswürdigung und ist Tatfrage (Urteil 6B_1092/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.2.3). Ob die glaubhaft gemachten Tatsachen den Schluss auf ein unverschuldetes Säumnis zulassen oder nicht, ist hingegen eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. 
 
5.3.3. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Vor Bundesgericht kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem Recht muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
5.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von einer verschuldeten Säumnis am 13. Juni 2019 ausgegangen sei, erweist sich als unbegründet.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer legt in seiner bundesgerichtlichen Beschwerde im Wesentlichen dar, wie seine Erklärungen und die von ihm eingereichten Arztzeugnisse seines Erachtens zu würdigen gewesen wären. Seine Ausführungen erschöpfen sich über weite Strecken in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Im Ergebnis stellt er seine Würdigung jener der Vorinstanz gegenüber, was keine Willkür aufzuzeigen vermag (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Dass die Vorinstanz seinen Darlegungen und den von ihm vorgelegten Arztzeugnissen nicht den Beweiswert zumisst, den der Beschwerdeführer gerne hätte, stellt für sich genommen noch keine unhaltbare Beweiswürdigung dar. Seine Rügen dringen nicht durch:  
 
5.4.2. Von vornherein unbehelflich ist der beschwerdeführerische Hinweis auf BGE 101 IV 129 bzw. die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Gericht von den Folgerungen eines Experten nur abweichen darf, wenn gewichtige Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern, ansonsten es gegen das Willkürverbot verstosse (vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 15). Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung bezieht sich allein auf die Würdigung von Gerichtsgutachten. Ein solches liegt mit den vom Beschwerdeführer eingeholten und beim Gericht eingereichten Arztzeugnissen zweifelsohne nicht vor.  
 
5.4.3. Macht der säumige Beschuldigte einen Krankheitszustand als Säumnisgrund geltend, hat er glaubhaft zu machen, dass er durch die Erkrankung davon abgehalten wurde, den Termin, zu dem er persönlich zu erscheinen hatte, wahrzunehmen. Ein Arztzeugnis bildet dabei keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt - wie alle Beweismittel - der freien richterlichen Beweiswürdigung. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist das Gericht folglich nicht an die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse gebunden. Vielmehr hat es diese frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen sowie zu entscheiden, ob und in welchem Masse es diese als beweiskräftig erachtet.  
 
5.4.4. Das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 bescheinigt dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12. bis zum 14. Juni 2019 eine 100%-ige Verhandlungsunfähigkeit. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu dieser Unfähigkeit geführt haben sollen. Der Vermerk des Arztes, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 12. bis zum 14. Juni 2019 100% verhandlungsunfähig gewesen, geht damit nicht über eine blosse Behauptung hinaus und lässt sich inhaltlich in keiner Weise nachvollziehen.  
 
5.4.5. Ob im konkreten Einzelfall von Verhandlungsunfähigkeit und damit von einem entschuldbaren Säumnis seitens des Beschuldigten auszugehen ist, hat allein das Gericht zu beurteilen. Insofern muss es Kenntnis von den zur behaupteten Verhandlungsunfähigkeit führenden tatsächlichen Umstände haben. Der Beschwerdeführer behauptet in dieser Hinsicht zwar, dass er am Tag vor dem Verhandlungstermin an Nebenwirkungen des dritten Antibiotikums gelitten habe. Mit der Vorinstanz bleiben diese Vorbringen indes gänzlich unbelegt. Zudem legt der Beschwerdeführer nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise dar, an welchen Nebenwirkungen er litt, welches Ausmass diese im Einzelnen aufwiesen und welche Auswirkungen diese konkret auf ihn hatten, sodass er am 13. Juni 2019 nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Eingedenk der Vielfalt möglicher Nebenwirkungen und deren Stärke wären detailliertere Angaben indes erforderlich gewesen, um die im ärztlichen Zeugnis vermerkte Verhandlungsunfähigkeit auf ihre Plausibiliät hin zu überprüfen.  
 
5.4.6. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 23. März 2020 äussert sich sodann dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit vom 15. Mai 2019 bis zum 14. August 2019 in ambulanter Behandlung befand. Zu seinen angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am 13. Juni 2019 bzw. zu seiner angeblichen Verhandlungsunfähigkeit lässt sich daraus nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht die der ambulanten Behandlung zugrunde liegende Krankheit, sondern angebliche Nebenwirkungen im Zusammenhang mit einer Antibiotikumeinnahme als Säumnisgrund an (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 17 und Ziff. 3.2.5.2 S. 23). Diese sind nach den Ausführungen des Beschwerdeführers am 12. Juni 2019 und damit kurz vor der auf den 13. Juni 2019 angesetzten Hauptverhandlung aufgetreten. Seine Darlegungen decken sich damit mit der Erwägung im ersten vorinstanzlichen Urteil vom 12. Februar 2020, wonach der Beschwerdeführer angeblich genau vom Nachmittag des 12. Juni 2019 bis am Morgen des 14. Juni 2019 krank war und nicht an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 teilnehmen konnte. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts des Krankheitseintritts bzw. seine Ausführungen zur vorinstanzlichen Argumentation betreffend die "Auffälligkeit" des Zeitpunkts des Krankheitseintritts (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2. S. 19 f.) sind insofern unverständlich und gehen an der Sache vorbei. Weshalb der Zeitpunkt des Eintritts der gemäss Arztzeugnis vom 23. März 2020 ambulant behandelten Krankheit für eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 13. Juni 2019 sprechen sollte, ist weder nachvollziehbar dargetan noch erkennbar.  
 
5.4.7. Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach er "in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2019 und dem 13. Juni 2019" zahlreiche Eingaben an verschiedene Instanzen getätigt habe, vorbringt (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 16-18), grenzt sodann an Rabulistik. Anders als er meint, hat die Vorinstanz damit nicht behauptet, er habe am 12. oder 13. Juni 2019 eine Eingabe eingereicht. Seine diesbezügliche Willkürrüge läuft ins Leere. Dass der Beschwerdeführer vom 12. bis zum 14. Juni 2019 keine Eingaben verfasst oder eingereicht hat, musste von der Vorinstanz nicht als Hinweis für eine zu dieser Zeit bestehenden Verhandlungsunfähigkeit gewertet werden. Inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer sei trotz seiner angeblichen Erkrankung und wirkungslosen Antibiotika ohne Weiteres zur Prozessführung in der Lage gewesen, stossend sein sollte, ist angesichts seiner zahlreichen, in den Zeitraum der ärztlich attestierten ambulanten Behandlung fallenden Eingaben sodann nicht ersichtlich.  
 
5.4.8. Als unbegründet erweist sich zudem der Einwand, wonach durch die dem Beschwerdeführer auferlegte Substantiierungspflicht sein Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verletzt worden sei. Soweit seine Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 5.3.3 hiervor) überhaupt genügen, verkennt er, dass es an ihm liegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen. Mit Blick auf das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemässen Ablauf des Strafverfahrens bzw. einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit erscheint es nicht als unverhältnismässig, vom säumigen Beschwerdeführer sachdienliche Informationen und Belege zu seinen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verlangen, mithin zu den behaupteten Nebenwirkungen, welche zu seiner angeblichen Verhandlungsunfähigkeit am 13. Juni 2019 geführt haben sollen. Inwiefern diese Informationen einem unbeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Daran vermag sein Vorbringen, es könne ein Leck bei der Privatklägerseite bzw. bei ihrer Rechtsvertretung oder bei der Staatsanwaltschaft, dem Bezirksgericht oder bei der Vorinstanz selbst nicht ausgeschlossen werden (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.5.2 S. 24), nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte zur Untermauerung seiner Befürchtung nennt. Sein Vorwurf, die Vorinstanz versuche ihn zur Schau zu stellen und ihn dem Risiko, dass sensible medizinische Informationen gegen ihn im Alltag verwendet werden, auszusetzen, wie auch seine Behauptung, die Vorinstanz bediene sich einer verbotenen Beweisausforschungsmethode (fishing expedition) (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.5.2 S. 24 f.), entbehrt jedweder Grundlage. Darauf ist nicht einzugehen. Schliesslich ist es selbstredend nicht möglich, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er sei am abgesagten Ersatztermin vom 9. Juli 2019 säumig gewesen bzw. an diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 3.3 S. 26 f., Ziff. 3.4.2.3 S. 43 f.). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer solches vorgehalten hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es zutreffen möge, dass für den 9. Juli 2019 ein Ersatztermin vorgesehen war, dies jedoch noch nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung auch tatsächlich erschienen wäre (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2.1 S. 10) bzw. nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Verhandlung vor Eintritt der Verjährung erschienen wäre (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2.1 S. 10), ergingen im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsmissbrauchs (vgl. E. 6 hiernach) und lassen einen solchen Schluss nicht zu.  
 
5.4.9. Insgesamt ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der im Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 wiedergegebenen Einschätzung der Verhandlungsunfähigkeit nicht unbesehen folgt und aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und eingereichten Belegen nicht auf Glaubhaftmachung eines hinreichenden Säumnisgrundes erkennt. Dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an das Beweismass gestellt hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5 S. 52 f.), ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre es ihm durchaus möglich gewesen, eine gesundheitsbedingte Verhinderung glaubhaft zu machen. Insbesondere stand es ihm frei, ein Arztzeugnis einzureichen, welches ihm nicht bloss - ohne jegliche Angabe von Gründen - für den Zeitraum vom 12. bis 14. Juni 2019 pauschal eine 100%-ige Verhandlungsunfähigkeit attestiert, sondern sich zu den von ihm behaupteten Nebenwirkungen äussert, mithin konkrete Angaben zu dem am Verhandlungstag angeblich bestehenden Krankheitszustand und den damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen macht, sodass es dem Gericht auf Grundlage medizinischer Feststellungen möglich gewesen wäre, zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer das Erscheinen an der Verhandlung unmöglich und sein Versäumnis damit entschuldbar war. Die Rüge, Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbiete es der Schweiz, ihm "eine so extreme und unerreichbare Beweislast aufzuerlegen, welche einem Verunmöglichen des Nachweises gleichkommt", und sein damit verbundener Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5 S. 52 f.) gehen damit ins Leere.  
 
5.4.10. Soweit der Beschwerdeführer ferner sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe ihm vor Abweisung seiner Beschwerde Gelegenheit geben müssen, sich zur Art der Erkrankung zu äussern, ist ihm nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, gestützt auf welche Norm oder welchen Grundsatz das Gericht verpflichtet gewesen wäre, ihm Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerde einzuräumen. Dass die Vorinstanz einen Grund zur Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung nach Art. 385 Abs. 2 StPO gehabt hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Diese Bestimmung dient nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben (Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.7 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanz hat insbesondere nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger eine optimale Begründung vorlegt und alle sachdienlichen Beweismittel einreicht (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 385 StPO).  
 
5.4.11. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, soweit er vor Bundesgericht vorbringt, er sei bereit, ein detailliertes Arztzeugnis anzufordern und einzureichen, wenn dies als notwendig betrachtet werde (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.5.2 S. 23). Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und ordnet keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_217/2023 vom 29. März 2023 E. 4; 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.2). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.4.12. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es nicht als glaubhaft erachtet, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 teilzunehmen, und damit ein unverschuldetes Fernbleiben verneint. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer angeführten Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen lässt sich nicht ausmachen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der zur Anwendung gebrachten Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO), dass kein Rechtsmissbrauch von seiner Seite vorliege (vgl. zum Ganzen Beschwerde Ziff. 3.4.2-3.4.3.4 S. 38-52). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich in die Verjährung retten wollen. Im Gegenteil. Er habe diverse Rechtsmittelmöglichkeiten ungenutzt gelassen, obschon er mit diesen die Verjährung hätte herbeiführen können (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.1 S. 38-40). Zudem werde nicht berücksichtigt, dass die Polizeirichterin des Broyebezirks für den 9. Juli 2019 einen Ersatztermin für die Hauptverhandlung vorgesehen habe und es ihm durch das alleinige Fernbleiben von der auf den 13. Juni 2019 angesetzten Verhandlung nicht möglich gewesen sei, die Verjährung zu erwirken (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.2 S. 40 f.). Hinzu komme, dass er das Bezirksgericht bereits am 17. Juni 2019 über den Grund des entschuldbaren Fernbleibens von der Hauptverhandlung informiert habe, obschon ihm hierfür 30 Tage zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.3 S. 41 ff.). Im Übrigen würden die Beweise klar dafür sprechen, dass betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede einzig ein Freispruch in Frage gekommen wäre, weshalb er kein Interesse an einem Verjährungseintritt gehabt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.3.3 S. 50 f.). Die Anträge um vorsorgliche Massnahmen in den damals hängigen Beschwerde- und Ausstandsverfahren habe er sodann gestellt, damit das Verfahren vor der Polizeirichterin unter Wahrung seiner Verfahrensrechte durchgeführt werde. Dies könne ihm nicht angelastet werden (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.4 S. 44-48). Die Vorinstanz leite den angeblichen Rechtsmissbrauch allein aus seinem prozessualen Interesse und der zeitlichen Nähe des Verjährungseintritts ab. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei damit schematisch und verletze Art. 10 Abs. 2 StPO (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5 S. 52 f.). Sie habe ihm keinen (offensichtlichen) Rechtsmissbrauch nachweisen können und trage die Folgen dieser Beweislosigkeit (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.3 und 3.4.3.1 S. 48 ff.). Ohnehin sei es unzulässig und missbräuchlich, wenn sich die Vorinstanz bei ihrer Urteilsbegründung auf Rechtsmissbrauch seitens des Beschwerdeführers berufe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.1-3.4.1.3 S. 27-38).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich war, an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 teilzunehmen. Jedoch sei fraglich, ob er die Einsprache gegen den Strafbefehl habe zurückziehen wollen. So gehe aus seinem prozessualen Verhalten vor allem hervor, dass er die Verhandlung vom 13. Juni 2019 habe verschieben lassen wollen. Daran habe er auch ein Interesse gehabt, zumal die VerfoIgungsverjährung betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede am 11. August 2019 eingetreten wäre. Aufgrund seines Verhaltens, der kurz bevorstehenden Verfolgungsverjährung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar der Ansicht gewesen sei, das Bundesgericht könne in den damals hängigen Beschwerde- und Ausstandsverfahren noch im Nachhinein vorsorgliche Massnahmen betreffend die auf den 13. Juni 2019 angesetzten Hauptverhandlung aussprechen, sei davon auszugehen, dass er absichtlich nicht an der Verhandlung teilgenommen habe. Sein Verhalten sei aufgrund der gesamten Umstände als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Sprachbefehl gelte damit nach Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.4.8.2 S. 10-13).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung im gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3).  
Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_230/2023 vom 9. März 2023 E. 5.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; Urteile 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; 6B_649/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.4; Urteil 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die für oder gegen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis ist Tatfrage; Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände der Rechtsmissbrauch zu bejahen oder zu verneinen ist (Urteile 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.4; 5A_655/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.1; jeweils betreffend Art. 2 Abs. 2 ZGB). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Vorliegend ist erstellt, dass die Polizeirichterin des Broyebezirks die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Juni 2019 vorgeladen hat. Unbestritten ist weiter, dass die Vorladung dem Beschwerdeführer zugegangen ist und er - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernblieben - verpflichtet wurde, am 13. Juni 2019 persönlich zu erscheinen. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz leitete der Beschwerdeführer in der Folge mehrere Beschwerde- und Ausstandsverfahren ein, wobei er sowohl vor Kantonsgericht als auch beim Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die Verhandlung vom 13. Juni 2019 beantragte. So habe er beim Bundesgericht am 23. Mai 2019 den Antrag gestellt, dass seiner Beschwerde betreffend die notwendige Verteidigung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, da ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wenn die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchgeführt werde. Im Rahmen einer weiteren bundesgerichtlichen Beschwerde vom 29. Mai 2019 habe er ebenfalls beantragt, dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Polizeirichterin des Broyebezirks anzuweisen sei, sämtliche Verfahrenshandlungen zu unterlassen, bis über seine Anträge rechtskräftig entschieden worden sei. Und schliesslich habe er sich am 8. Juni 2019 erneut an das Bundesgericht gewandt und verlangt, dass die vorsorglichen Massnahmen superprovisorisch anzuordnen und das Bezirksgericht anzuweisen sei, die Hauptverhandlung vom 13. Juni 2019 zu vertagen und das Strafverfahren bis zur Rechtskraft der Beschwerde zu sistieren (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.1 S. 5, unter Bezugnahme auf das erste vorinstanzliche Urteil vom 12. Februar 2020). Die Polizeirichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihm eingeleiteten Beschwerde- und Ausstandsverfahren mit, dass sie angesichts der nahenden Verjährung für die ihm vorgeworfene üble Nachrede am Verhandlungstermin vom 13. Juni 2019 festhalte, solange seinen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei (vgl. etwa Akten Bezirksgericht Verfahren 50 2018 13 act. 521). Sie bestätigte den Verhandlungstermin vom 13. Juni 2019 ganze zehn Mal, letztmals am 4. Juni 2019. Dennoch und ohne dass dem vom Beschwerdeführer in den von ihm eingeleiteten Beschwerde- und Ausstandsverfahren die aufschiebende Wirkung gewährt worden war, blieb der Beschwerdeführer der Verhandlung fern. Ein Entschuldigungsgrund wurde nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 5 hiervor). Aus dem gesamten prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers geht damit hervor, dass er sich zwar gegen das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wehrte, gleichzeitig aber die Durchführung der auf den 13. Juni 2019 terminierten Hauptverhandlung torpedierte, indem er sich seiner Anwesenheitspflicht faktisch entzog. Dabei ging er nach den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz offenbar davon, dass das Bundesgericht auch nach dem 13. Juni 2019 vorsorgliche Massnahmen betreffend die Verhandlung aussprechen könne. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe absichtlich nicht an der Verhandlung teilgenommen, willkürlich sein sollte, ist mit Blick auf das Ausgeführte nicht ersichtlich. Sein unentschuldigtes Fernbleiben von der auf den 13. Juni 2019 angesetzten Hauptverhandlung zielte darauf, den Fortgang des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens zu verhindern, dessen Durchführung er mit seiner Einsprache selbst verlangt hat und erweist sich insofern als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich.  
 
6.4.2. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer der Polizeirichterin des Broyebezirks vorwarf, die Privatklägerseite zu begünstigen, indem sie wolle, dass die Verhandlung vor Ablauf der Verjährungsfrist für die üble Nachrede am 11. August 2019 stattfinde (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 10 mit Verweis auf: Akten Bezirksgericht Verfahren 50 2018 13 act. 305 und 460), erscheint der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe ein Interesse am Eintritt der Verjährung gehabt, sodann nicht als schlechterdings unhaltbar. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, ein derartiges Interesse zu bestreiten, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und hinsichtlich des von der Vorinstanz angenommenen Motivs für sein Fernbleiben frei zum Beweisergebnis zu plädieren. Dies gilt namentlich, wenn er behauptet, er habe diverse Möglichkeiten gehabt, um die Verjährung herbeizuführen, diese aber nicht genutzt (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.1 S. 38-40), ausführt, es sei nicht sein Ziel gewesen, die Verjährung zu erwirken, zumal er das Fristwiederherstellungsgesuch am ersten möglichen Tag eingereicht habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.3 S. 41-44), festhält, es sei für die erstinstanzliche Hauptverhandlung ein Ersatztermin zur Verfügung gestanden (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.2 S. 40 f.) oder vorbringt, für den Vorwurf der üblen Nachrede sei ein Freispruch zu erwarten gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.3.3 S. 50 f.). Damit stellt er den Ausführungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Würdigung gegenüber, ohne aber aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Motiv für sein Nichterscheinen an der von der Polizeirichterin angesetzten Hauptverhandlung offensichtlich unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Nicht stichhaltig ist ferner die Argumentation des Beschwerdeführers, die Justizbehörden hätten das nahe Ende der Verjährung selber zu vertreten (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.1 S. 40), da dies ein missbräuchliches Verhalten seitens des Beschwerdeführers nicht ausschliesst. Auf seine Ausführungen, wonach die Vorinstanz den Rechtsmissbrauch ferner damit begründet habe, dass er mehrere Anträge um vorsorgliche Massnahmen gestellt und dies in der Beschwerde vom Juli 2019 noch erwähnt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.4 S. 44-48), braucht im Weiteren nicht eingegangen zu werden. So hat die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werde, die Anträge um vorsorgliche Massnahmen missbräuchlich gestellt zu haben, sondern dass er missbräuchlich nicht zur Verhandlung vom 13. Juni 2019 erschienen sei. In Würdigung der gesamten Umstände durfte sie auf rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Beschwerdeführers schliessen. Eine selektive Sachverhaltsfeststellung bzw. Rechtsanwendung seitens der Vorinstanz (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2.1 S. 39) ist genauso wenig erkennbar, wie eine schematische, einseitige Beweiswürdigung (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5 S. 52 f.). Dass die Polizeirichterin des Broyebezirks und die Staatsanwaltschaft nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen haben, vermag das angefochtene Urteil nicht in Frage zu stellen. Massgebend ist einzig, ob die Vorinstanz aufgrund der von ihr festgestellten Umstände auf Rechtsmissbrauch erkennen durfte, was nach dem oben Gesagten zu bejahen ist.  
 
6.4.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sich missbräuchlich auf das Rechtsmissbrauchsverbot zu berufen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.1-3.4.1.3 S. 27-38). Dass auf die Rüge, wonach die Vorinstanz sich aufgrund einer angeblichen Vertrauensgrundlage nicht auf das Rechtsmissbrauchsverbot berufen dürfe, nicht einzutreten ist, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer umschriebene Verhalten der Polizeirichterin und Staatsanwaltschaft als falsche Auskunft eingestuft haben sollte, zumal sie das Vorliegen einer Auskunft hinsichtlich der Frage des Rechtsmissbrauchs gerade verneint hat (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.2 S. 9). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe in Bezug auf den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Rechtsmissbrauch immer wieder neue Argumentationslinien im Geheimen konstruiert, wurde vorliegend sodann als unbegründet abgewiesen (vgl. E. 4 hiervor). Im Weiteren wurde unter E. 6.4.2 hiervor dargelegt, dass, selbst wenn die Strafbehörden die zeitliche Nähe zur Verjährung des Vorwurfs der üblen Nachrede zu vertreten hätte, ein missbräuchliches Verhalten seitens des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen erscheine. Die vom Beschwerdeführer für das missbräuchliche Berufen auf Rechtsmissbrauch vorgetragenen Argumente wurden folglich verworfen, soweit auf sie überhaupt einzutreten war. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer rechtlichen Beurteilung gegen das prozessuale Fairnessgebot verstossen haben sollte, ist damit nicht erkennbar.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO verstosse gegen die Rechtsweggarantie (vgl. Beschwerde Ziff. 6.5 S. 65) und gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. Beschwerde Ziff. 6-6.4 S. 61-65 und Ziff. 6.6 f. S. 65-67).  
 
7.2.  
 
7.2.1. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar ist (vgl. etwa BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; Urteil 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass dazu gäbe, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Dass die Voraussetzungen für eine verfassungs- und konventionskonforme Anwendung der Rückzugsfiktion vorliegen (ordnungsgemässe Vorladung und gehörige Belehrung über die Säumnisfolgen, keine unverschuldete Säumnis, Desinteresse am weiteren Verfahrensgang vorbehältlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Säumigen) wurde bereits dargelegt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.  
 
7.2.2. Soweit der Beschwerdeführer durch die Anwendung der Rückzugsfiktion sodann die Waffengleichheit als verletzt moniert, diese angebliche Verletzung als nicht heilbar erachtet und zur Wiederherstellung der Waffengleichheit verlangt, Art. 337 Abs. 5 StPO anstelle von Art. 356 Abs. 4 StPO anzuwenden (vgl. Beschwerde Ziff. 6-6.4 S. 61-65 und Ziff. 6.6 f. S. 65-67), ist er nicht zu hören. Dass diese Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden wären, zeigt er in seiner Beschwerdeschrift nicht auf und geht auch aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rügen kann daher mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
8.  
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Säumnis verneint und das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich wertet. Die Anwendung der Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO erweist sich damit als rechtens und es besteht mit der Vorinstanz kein Grund, den Termin vom 13. Juni 2019 nach Art. 94 StPO wiederherzustellen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren zusammengefasst vor, die Vorinstanz verletze Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, indem sie ihm die Kosten der notwendigen Verteidigung auferlege, obschon diese von vornherein unnötig gewesen sei. Die anordnende Polizeirichterin habe die Unnötigkeit der notwendigen Verteidigung durch deren spätere Abberufung bestätigt. Soweit der notwendige Verteidiger wegen seiner Fremdsprachigkeit bestellt worden sei, trage ohnehin der Kanton die Kosten, da es sich um Übersetzungskosten handle und der Kanton solche Kosten nicht durch Umgehung der Bestimmungen von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK auf ihn überwälzen könne. Im Weiteren sei zu beachten, dass die Privatkläger die gegen ihn geltend gemachten Zivilforderungen im Laufe des Verfahrens aus eigener Initiative reduziert hätten. Die Privatklägerseite habe einen Teil ihrer Forderungen im Strafverfahren daher selbst fallengelassen und habe aufgrund dieses (teilweisen) Forderungsrückzugs nach Art. 427 Abs. 1 lit. b StPO für die Kosten der notwendigen Verteidigung allein oder gemeinsam mit dem Kanton aufzukommen (vgl. Beschwerde Ziff. 8.1 S. 77-79).  
 
9.2. Die Vorinstanz erwägt, mit Verfügung der Polizeirichterin vom 15. Februar 2019 sei dem Beschwerdeführer ein amtlicher notwendiger Verteidiger bestellt worden. Grund dafür sei zum einen gewesen, dass er sämtliche Eingaben auf Deutsch eingereicht und erklärt habe, Französisch nicht zu beherrschen. Zum anderen habe die Polizeirichterin bei ihrer Anordnung berücksichtigt, dass die Privatkläger ihrerseits von einem Anwalt vertreten gewesen seien und ausgeführt, dieser werde an der Hauptverhandlung betreffend die umstrittenen strafrechtlichen Aspekte und die Zivilforderung, welche zum jetzigen Zeitpunkt hoch erscheine, plädieren. Daher habe sie es als angebracht erachtet, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls mündlich dazu werde äussern können, was jedoch auf Französisch zu geschehen habe, da eine Übersetzung zu aufwendig sei. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 habe die Polizeirichterin das Mandat auf Gesuch des eingesetzten Verteidigers widerrufen, da kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer habe hergestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss den Erwägungen der Polizeirichterin kategorisch gegen die notwendige Verteidigung gewehrt und auch keinen Wahlverteidiger benannt. Da der amtliche notwendige Verteidiger mittlerweile die Eingaben des Beschwerdeführers übersetzt habe und nur noch die Aussagen an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 zu übersetzen gewesen seien, habe die Polizeirichterin des Broyebezirks die Ansicht vertreten, dass der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers mit dem Beizug eines Dolmetschers für die Verhandlung Genüge getan werde. Sodann habe sie erwogen, dass die Anordnung der notwendigen Verteidigung auch durch die angekündigten, sehr hohen Zivilforderungen gerechtfertigt gewesen sei, welche die Privatkläger nunmehr aber reduziert hätten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - so die Vorinstanz - habe es demnach mehrere Gründe für die Anordnung der notwendigen Verteidigung gegeben, welche im Laufe des Verfahrens jedoch grösstenteils dahingefallen seien. Die Bestellung eines amtlichen notwendigen Verteidigers sei damit gerechtfertigt gewesen und habe sich erst später als nicht mehr notwendig erwiesen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer die Kosten der notwendigen Verteidigung zu tragen, sobald es seine finanzielle Situation erlaube (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 7.2.3 S. 14 f.).  
 
9.3.  
 
9.3.1. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (notwendige Verteidigung). Fehlende Sprachkenntnisse können in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO begründen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO).  
 
9.3.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilden gemäss Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO Bestandteil der Verfahrenskosten. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.  
 
9.3.3. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
9.3.4. Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 427 StPO geregelt. Zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann indes ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person verpflichtet werden. Auch wenn die Kosten der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenskosten zählen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), enthält das Gesetz in Art. 427 StPO keine Verpflichtung der Privatkläger, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Falle eines freigesprochenen Beschuldigten ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Insoweit fehlt ein Pendant zur Bestimmung von Art. 426 Abs. 4 StPO, wonach der verurteilte Beschuldigte die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft bezahlen muss (BGE 145 IV 90 E. 5.2 S. 93 f. mit Hinweisen).  
 
9.4.  
 
9.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mittels Strafbefehl verurteilt, der zufolge Rückzugs der Einsprache (Art. 356 Abs. 4 StPO) in Rechtskraft erwachsen ist. Die vor erster Instanz angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung wurden in Einklang mit Art. 423 StPO und Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton Freiburg auferlegt, unter Festsetzung einer RückzahlungspfIicht des Beschwerdeführers. Inwiefern mit Blick auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO von der Anordnung der Rückzahlungspflicht hätte abgesehen werden müssen, ist nicht ersichtlich. Die Bestellung der amtlichen Verteidigung wurde nach den vorinstanzlichen Erwägungen damit begründet, dass der Beschwerdeführer fremdsprachig ist, seine Rechtsschriften in französischer Sprache abgefasst werden mussten, gegenüber dem Beschwerdeführer erhebliche Zivilforderungen geltend gemacht wurden, die Privatkläger anwaltlich vertreten waren und sich zufolge Waffengleichheit eine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufdrängte. Unter diesen Umständen erscheint die Anordnung einer notwendigen amtlichen Verteidigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung weder von vornherein als unnötig noch als fehlerhaft. Dass das Mandat des amtlichen notwendigen Verteidigers von der Polizeirichterin später ohne Beigabe eines neuen Verteidigers widerrufen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz überzeugend festhält, geht der Widerruf auf das Dahinfallen gewisser Anordnungsgründe zurück und führten die veränderten Gegebenheiten dazu, dass die notwendige Verteidigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr als erforderlich erschien. Davon, dass das Mandat des Verteidigers widerrufen wurde, da von Anfang an kein Grund für die notwendige Verteidigung bestanden habe, kann nicht die Rede sein.  
 
9.4.2. Dem Beschwerdeführer ist im Weiteren zwar beizupflichten, dass seine Fremdsprachigkeit mit ein Grund für die Anordnung der amtlichen notwendigen Verteidigung war. Dass dieser bloss eingesetzt wurde, um alle vergangenen oder zukünftigen, vom Beschwerdeführer eigens verfassten Eingaben zu übersetzen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Anders als der Beschwerdeführer meint, amtete der amtliche Verteidiger durchaus als Rechtsanwalt und es ist nicht ersichtlich, dass sich dessen Tätigkeit lediglich auf eine blosse Übersetzungsleistung beschränkte. Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen, wonach der ihm beigegebene Verteidiger nicht alle, jemals von ihm bei der Polizeirichterin eingereichten Eingaben übersetzt habe bzw. keine Eingaben übersetzt habe, welche die Beigabe eines Verteidigers angeblich nötig gemacht hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 8.1 S. 77 f.), laufen damit ins Leere. Die Rüge des Beschwerdeführers, die ihm auferlegte Verpflichtung zur Rückzahlung der Entschädigung an den amtlichen notwendigen Verteidiger stelle eine Umgehung des Anspruchs auf eine unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK bzw. auf eine unentgeltliche Übersetzung nach Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO dar, ist unbegründet, genauso wie die Kritik an der Kostenauflage in der Sache selbst.  
 
9.4.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Privatkläger müssten zufolge teilweisen Rückzugs der Zivilforderung für (anteilsmässige) Kosten seiner amtlichen Verteidigung aufkommen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie oben ausgeführt, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage, wonach die Privatkläger solche Kosten im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten zu bezahlen haben (vgl. E. 9.3.4 hiervor; BGE 145 IV 90 E. 5.2 mit Hinweisen). Gleichermassen fehlt eine Bestimmung, wonach die Privatklägerschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung eines schuldig gesprochenen Beschuldigten aufkommen müsste.  
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 427 Abs. 1 lit. b und c StPO, indem sie die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den Privatklägern nicht (anteilsmässig) auferlege, obschon diese ihre Zivilklage (teilweise) zurückgezogen hätten bzw. deren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen worden seien. Weiter verstosse sie gegen Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, da sie ihm die vollen Kosten der erstinstanzlichen Verfügung vom 13. Juni 2019 auferlege, obschon sie die von der Polizeirichterin gesprochene Entschädigung der Privatkläger neu habe festsetzen und die Nichtgewährung des Gehörsanspruchs durch das erstinstanzliche Gericht habe heilen müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 8.2 S. 80 f.).  
 
10.2. Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn sie die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (Art. 427 Abs. 1 lit. b StPO) bzw. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Die Regelung ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1327 Ziff. 2.10.2 zu Art. 434 StPO).  
Hinsichtlich des Gehalts von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO kann auf E. 9.3.3 hiervor verwiesen werden. 
 
10.3.  
 
10.3.1. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Art. 427 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO ist als Kann-Bestimmung ausformuliert. Verfahrenskosten können der Privatklägerschaft unter den dort genannten Voraussetzungen auferlegt werden, sie müssen es aber nicht. Die Vorinstanz geht davon aus, es sei für die Zivilklage im erstinstanzlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, da die Privatkläger keine Beweisanträge gestellt hätten und keine Verfahrenshandlungen im Hinblick auf die Zivilklage vorgenommen worden seien (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 8.3.3 S. 19). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Seine Rüge der Verletzung von Art. 427 Abs. 1 lit. b und c StPO genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
10.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand sodann kein Anlass für die Vorinstanz, die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizeirichterin des Broyebezirks verurteilt und trägt damit die Kosten des Einspracheverfahrens (Art. 426 Abs. 1 StPO). Inwiefern die fehlerhafte Festlegung der Parteientschädigung und die angebliche Gehörsverletzung durch das erstinstanzliche Gericht in jenem Verfahren zu einem zusätzlichen Aufwand geführt haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO vor. Dass seinem teilweisen Obsiegen vor der Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.  
 
11.  
 
11.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Privatkläger hätten nicht dargelegt, weshalb zwei Rechtsanwälte als Hauptvertreter notwendig gewesen wären. Sie seien damit ihrer Pflicht nach Art. 433 Abs. 2 StPO, ihre Entschädigungsforderung zu belegen, nicht nachgekommen, weshalb auf ihr Entschädigungsbegehren nicht hätte eingetreten werden dürfen (vgl. Beschwerde Ziff. 8.4 S. 82). Zudem spreche die Vorinstanz den Privatklägern im Rahmen der Korrektur der erstinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung eine Reiseentschädigung zu, obwohl es an einem entsprechenden Antrag fehle. Mit diesem Vorgehen verstosse sie gegen Art. 433 Abs. 2 StPO (vgl. Beschwerde Ziff. 8.3 S. 82). Im Weiteren verletze die Vorinstanz Art. 433 Abs. 1 StPO, indem sie ihm Kosten der Privatklägerseite auferlegt habe, welche dieser im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft entstanden seien. Trotz entsprechendem Vorbringen habe sich die Vorinstanz mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt und sei damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Beschwerde Ziff. 8.5 S. 82).  
 
11.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).  
 
11.3.  
 
11.3.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Dies gilt zunächst für seine Ausführungen, wonach die Notwendigkeit zweier Rechtsanwälte nicht belegt worden sei. Die Privatklägerschaft ist mit dem Einreichen ihrer detaillierten Honorarnote (Akten Bezirksgericht Verfahren 50 2018 13 act. 562 ff.) den Vorgaben nach Art. 433 Abs. 2 StPO hinreichend nachgekommen. Ob die darin aufgeführten Positionen als notwendige Aufwendungen gewertet werden können, betrifft nicht die Frage des Eintretens, sondern den nach Art. 433 Abs. 1 StPO zu beurteilenden Umfang der Entschädigungspflicht.  
 
11.3.2. Die Privatkläger haben erstinstanzlich ihre Aufwendungen für die Rechtsvertretung bis zum 12. Juni 2019 geltend gemacht und beziffert (Akten Bezirksgericht Verfahren 50 2018 13 act. 562 ff.; gemäss Honorarnote: 34.8 Stunden Aufwand, Auslagen von Fr. 15.30 sowie Mehrwertsteuer). Die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung belief sich auf 34.8 Stunden à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 15.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 671.10, ausmachend total Fr. 9'386.40. Die Vorinstanz kürzte die für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Stundenanzahl und erachtete für die Kenntnisnahme der Einsprache, der Besprechung mit der Klientschaft, des Studiums der Akten inkl. der Eingaben des Beschwerdeführers, der Vorbereitung für die Verhandlung betreffend den Strafpunkt, der Verhandlung sowie die Besprechung der Verfügung vom 13. Juni 2019 mit der Klientschaft pauschal einen Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.--, ausmachend Fr. 3'750.--, als angemessen. Sie erhöhte diesen Betrag um Fr. 500.-- für notwendige Korrespondenz und Telefongespräche (Art. 67 Abs. 1 des Justizreglements des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 30. November 2010 [JR/FR, SGF 130.11]) sowie um Fr. 15.30 für Auslagen. Sodann gewährte sie gestützt auf Art. 77 Abs. 1 und Abs. 3 JR/FR einen Zuschlag für die zurückgelegten Kilometer von Fr. 285.--, zumal die Privatkläger mit ihrem Rechtsvertreter am 13. Juni 2019 zur Verhandlung vor der Polizeirichterin in Estavayer-le-Lac erschienen sind. Insgesamt sprach die Vorinstanz den Privatklägern damit eine Entschädigung von Fr. 4'550.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 350.35, d.h. total Fr. 4'900.65 zu. Dass die Vorinstanz die Entschädigung gesamthaft gesehen um Fr. 4'485.75 reduziert, indessen von Amtes wegen die Reiseentschädigung einbezieht, die im Rahmen der Honorarnote nicht geltend gemacht wurde, aber offensichtlich angefallen ist, verletzt kein Bundesrecht. Es kann nicht gesagt werden, die Privatkläger hätten die nunmehr zugesprochene Gesamtsumme der Forderung in Missachtung von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht hinreichend beziffert, zumal sie eine detaillierte Honorarnote eingereicht haben, die einen höheren Aufwand ausweist. Vielmehr ist die konkrete Höhe der Entschädigung betroffen, die auf kantonalem Recht beruht. In diesem Punkt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das hierfür massgebende kantonale Justizreglement hinsichtlich der Wegentschädigung geradezu willkürlich angewendet hätte. Die Rügen sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
11.3.3. Was die Rüge der Verletzung von Art. 433 Abs. 1 StPO in Bezug auf verfahrensfremde Aufwendungen der Privatklägerschaft betreffend das Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer schliesslich damit, seine vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne auf die vorinstanzlich zugesprochene Höhe der Parteientschädigung der Privatkläger einzugehen und ohne darzulegen, dass darin verfahrensfremder Aufwand enthalten wäre. Er genügt damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz ist nicht ersichtlich.  
 
12.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen, teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die vorinstanzliche Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt keine anderweitige Kostenverlegung. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer