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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1327/2018  
 
 
Urteil vom 9. September 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
2. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, 
3. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Anstiftung zu Brandstiftung, versuchter Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Anstiftung zu falschem Zeugnis; Zivilansprüche; Unschuldsvermutung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 
6. Juli 2018 (SK 17 357+358). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am Dienstag, den 1. Mai 2012, um ca. 21.00 Uhr, brannte ein Lagergebäude im Industriebaukomplex an der U.________strasse in V.________ nieder. Dabei wurden die Lagerhalle und die in ihr eingelagerten Gegenstände gänzlich zerstört. Durch die hohe Intensität des Brandes wurden zudem umliegende Gegenstände und Gebäude in Mitleidenschaft gezogen. In der Lagerhalle befand sich u.a. die Schallplattensammlung von X.________, welche dieser kurze Zeit davor mit einem Betrag von CHF 200'000.-- gegen Feuer versichert hatte. Die Lagerhalle wurde von den Mitangeklagten Y.________ (Parallelverfahren 6B_1303/2018) und seinem Cousin Z.________ durch Entzünden eines zuvor ausgegossenen Brandbeschleunigers absichtlich in Brand gesteckt, wodurch sie unbeabsichtigt eine Explosion verursachten. Dabei wurden Y.________ leicht und Z.________ mittelschwer verletzt. X.________ meldete den Brandschaden am 2. Mai 2012 der Versicherung telefonisch als Schadensfall und reichte am 25. Mai 2012 die eigenhändig ausgefüllte und unterzeichnete Schadensanzeige ein.  
X.________ wird vorgeworfen, er habe den beiden Mitangeklagten in der Zeit vor dem 1. Mai 2012 den Auftrag erteilt, seine eingelagerte Schallplattensammlung durch Brandstiftung zu vernichten, mit dem Ziel, von der Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme zu erlangen. 
 
A.b. X.________ gründete am 10. Mai 2012 die S.________ GmbH. Er war bis zur Abtretung von neun Stammanteilen an A.________ (nachfolgend: Strafkläger) am 2. November 2012 alleiniger Gesellschafter und bis zur Konkurseröffnung am 17. September 2014 Geschäftsführer der Gesellschaft mit Einzelzeichnungsberechtigung. X.________ wird vorgeworfen, er habe nach der Gründung das Stammkapital der Gesellschaft auf das Konto seiner Frau überwiesen und den durch den Strafkläger investierten Betrag von CHF 56'000.-- der Firma entzogen und für private Zwecke verwendet. Damit habe er eine ungenügende Kapitalausstattung und die Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt. Zudem habe er am 31. Mai 2012 mit der F.________ GmbH eine konkurrenzierende Gesellschaft gegründet, in welcher er selber als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig gewesen sei.  
 
A.c. X.________ wird ferner vorgeworfen, er habe Y.________ zwischen Februar 2012 und dem 23. August 2012 dazu angestiftet, in der Hauptverhandlung des Zivilverfahrens betreffend Aberkennungsklage wahrheitswidrig auszusagen, dass er seiner Mutter einen Betrag von CHF 100'000.-- in bar übergeben habe, was Y.________ in der Folge auch gemacht habe.  
 
B.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte X.________ mit Urteil vom 25. November 2016 der Anstiftung zur Brandstiftung, des versuchten Betruges, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten. Ferner verurteilte es ihn zur Zahlung von CHF 50'000.-- an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Zivilklägerin 2). Die Schadenersatzklage der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Zivilklägerin 1) verwies es auf den Zivilweg. 
Gegen diesen Entscheid führte X.________ Berufung, der sich die Zivilkägerin 1 anschloss. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 6. Juli 2018 das Verfahren wegen Veruntreuungein. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 90.--, wobei es die Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufschob. Ferner verurteilte es X.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 50'000.-- an die Zivilklägerin 2 und von CHF 92'500.-- an die Zivilklägerin 1 unter solidarischer Haftbarkeit mit den beiden Mitangeklagten. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Ferner seien die Zivilklagen kostenfällig abzuweisen. Eventualiter beantragt er, er sei für den Fall eines Schuldspruchs wegen Anstiftung zur Brandstiftung und wegen versuchten Versicherungsbetruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten zu verurteilen und es sei die Zivilklage der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG kostenfällig abzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Vornahme weiterer Beweismassnahmen und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift enthalte in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung keine hinreichende Umschreibung des Tatvorwurfs. Sie führe lediglich aus, er habe den Mitangeklagten Y.________ irgendwann in der Zeit vor dem 1. Mai 2012 beauftragt, seine Plattensammlung durch Brandstiftung zu vernichten. Wo, mit welchen konkreten Anstiftungshandlungen und allenfalls unter welchen Versprechungen die angeblichen Instruktionen zur Brandstiftung erfolgt sein sollen, und ob ein Anstifterlohn in Aussicht gestellt worden sei und worin dieser bestanden habe, lege die Anklageschrift nicht dar. Schliesslich fehlten auch jegliche konkrete Hinweise auf den Anstiftervorsatz (Beschwerde S. 6 ff.).  
 
1.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Nach der Umschreibung der Anstiftung zur Brandstiftung in der Anklageschrift hat der Beschwerdeführer den Mitangeklagten Y.________ in der Zeit vor dem 1. Mai 2012, dem Tag der Brandlegung, damit beauftragt, die in der Lagerhalle an der U.________strasse in V.________ eingelagerte Schallplattensammlung durch Brandstiftung zu vernichten (Anklageschrift S. 8, C.1, Untersuchungsakten, Ordner 12, act. 4293/8). Es trifft zu, dass die Anklageschrift die Anstiftungshandlung nicht näher umschreibt und auch nicht ausführt, ob und allenfalls welche Instruktionen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tatausführung erteilt hat (vgl. Beschwerde S. 7). Die Vorinstanz geht denn auch sinngemäss von einer sehr extensiven Umschreibung der möglichen Tathandlungen aus (angefochtenes Urteil S. 19). Dennoch ist eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich. Der Anklagesachverhalt ist in der Anklageschrift, wenn auch knapp, so doch hinreichend umschrieben. Jedenfalls war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, so dass er durchaus in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. Dass weder Form und Inhalt der Auftragserteilung noch ein allfälliger Lohn im Einzelnen umschrieben sind, schadet nicht und schränkt die Informationsfunktion der Anklageschrift nicht ein.  
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Brandstiftung und versuchten Versicherungsbetruges. Er rügt in diesem Kontext zunächst eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips. Beide kantonalen Instanzen hätten sich massgeblich auf die Aussagen des ursprünglich von den beiden Mitangeklagten ebenfalls der Anstiftung bezichtigten B.________ gestützt, obwohl dessen Aussagen mitnichten durchwegs widerspruchsfrei gewesen seien. Überdies sei jener weder durch den anklageerhebenden Staatsanwalt noch vor den beiden kantonalen Gerichten je persönlich befragt worden. Es habe auch keine rechtshilfeweise Befragung stattgefunden, obwohl jener in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge geladen worden sei und bis zur erstinstanzlichen Verhandlung immer noch die Anschuldigungen von Y.________ und Z.________ im Raum gestanden hätten (Beschwerde S. 9 f.).  
 
2.2.  
 
2.2.1. B.________ war Gesellschafter und Geschäftsführer der H-Team GmbH, welche zur Zeit des Brandereignisses Mieterin der Lagerräumlichkeiten an der U.________strasse in V.________ war. Er wurde vom Mitangeklagten Y.________ im Untersuchungsverfahren zunächst beschuldigt, ihm den Auftrag für die Brandlegung erteilt zu haben. Am 25. August 2016 wurde B.________ vom Verfahrensleiter im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge vorgeladen (Akten des Regionalgerichts, Ordner 14, act. 4546). Mit elektronischer Nachricht vom 7. September 2016 teilte jener dem Regionalgericht Bern-Mittelland mit, dass er sich für längere Zeit in Thailand aufhalte und der Vorladung nicht Folge leisten könne (Akten des Regionalgerichts, Ordner 14, act. 4674 ff.). Aufgrund dieser Umstände verzichtete der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 15. September 2016 vorderhand auf seine Einvernahme in der Hauptverhandlung (Akten des Regionalgerichts, Ordner 14, act. 4680 f.). In der erstinstanzlichen Verhandlung vom 21. November 2016 hat der Mitangeklagte Y.________ seine Aussagen in Bezug auf B.________ als Auftraggeber für die Brandstiftung widerrufen und neu den Beschwerdeführer der Anstiftung bezichtigt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 24 ff., Akten des Regionalgerichts, Ordner 15, act. 4810 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 30 ff.; Akten des Regionalgerichts, Ordner 15, act. 5088 ff.).  
 
2.2.2. B.________ wurde im Untersuchungsverfahren polizeilich am 2. Mai 2012 als Auskunftsperson und am 31. Juli 2012 in einer delegierten Einvernahme als Beschuldigter befragt (Untersuchungsakten, Ordner 2, act. 316 ff. und 323 ff. bzw. Ordner 4, act. 778 ff.). Am 22. November 2012 erfolgte eine Einvernahme als beschuldigte Person durch den Staatsanwalt (Untersuchungsakten, Ordner 2, act. 336 ff. bzw. Ordner 4, act. 783 ff.). Mit Verfügung vom 12. November 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft, mittlerweile vertreten durch einen anderen Staatsanwalt, das gegen B.________ geführte Verfahren wegen Anstiftung bzw. Mittäterschaft zur Brandstiftung (Untersuchungsakten, Ordner 12, act. 4261 f.). Am 11. März 2016 stellte sie das Verfahren ein (Untersuchungsakten, Ordner 12, act. 4281 ff.).  
 
2.2.3. Der frühere Mitbeschuldigte B.________ ist im Untersuchungsverfahren hinreichend befragt worden. Dass die staatsanwaltliche Befragung nicht von demjenigen Staatsanwalt durchgeführt worden ist, der die Einstellungsverfügung erlassen und die Anklageschrift verfasst hat, ist ohne Bedeutung. Eine erneute Befragung vor den gerichtlichen Instanzen erscheint angesichts der Beweislage ohne Weiteres als entbehrlich. Dies gilt umsomehr, als der Mitangeklagte Y.________ die ursprünglichen Beschuldigungen gegen B.________ in der erstinstanzlichen Verhandlung zurückgezogen und neu den Beschwerdeführer als Anstifter bezeichnet hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f.), so dass sich die Beweislage anders darstellte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzip im vorinstanzlichen Verfahren, soweit ersichtlich, nicht explizit vorgebracht (vgl. zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts, act. 5449 ff.) und auch keinen Beweisantrag auf Einvernahme von B.________ gestellt (Akten des Obergerichts, act. 5210 f., 5439; angefochtenes Urteil S. 7). Die Vorinstanz hat sich dementsprechend auch nicht dazu geäussert. Insofern ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft (BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.10).  
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Die objektive Beweislage hätte erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Täterschaft wecken müssen. Die Vorinstanz hätte bei objektiver Würdigung aller Umstände zum Schluss gelangen müssen, dass ein alternatives Tatgeschehen, insbesondere mit B.________ als Drahtzieher aufgrund der ihm aus dem Brandfall zugeflossenen finanziellen Vorteile zumindest gleichermassen möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe die mögliche Täterschaft von B.________ indes unter Hinweis auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung konsequent ausgeblendet. Dabei habe sie namentlich die Hypothese nicht weiter verfolgt, dass der Mitangeklagte Y.________ seine Aussagen zum Brand nach vier Jahren möglicherweise deshalb diametral geändert habe, weil er sich in der Zwischenzeit mit ihm (sc. dem Beschwerdeführer) überworfen habe (Beschwerde S. 10 ff.). Auf der anderen Seite habe die Vorinstanz den Umzug der Plattensammlung und den Versicherungsabschluss, seine finanzielle Situation sowie die Schliessverhältnisse am Tatobjekt und die Abläufe am Tattag in willkürlicher Weise als Indizien für seine Täterschaft gewürdigt. So habe die Vorinstanz in Bezug auf den Umzug der Plattensammlung namentlich ausser Acht gelassen, dass er am alten Lagerort die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs erhalten habe. Die Akten enthielten im Weiteren auch keinen Hinweis darauf, dass er auf den Versicherungsabschluss gedrängt hätte. Bewiesen sei lediglich, dass er sich nach Rücksprache mit dem Versicherungsvertreter zur Weiterversicherung der Sammlung entschlossen habe und die ausstehende Prämie aus dem Jahr 2011 habe nachzahlen müssen. Ins Auge steche demgegenüber die unfassbare zeitliche Nähe zwischen Versicherungsabschluss bzw. Deckungszusage und Brandereignis. Eine solche Nähe hätte zweifellos nur jemand in Kauf genommen, dem das Wasser finanziell derart am Hals gestanden hätte, dass die Dinge keinen Aufschub geduldet hätten. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen, zumal sich seine finanzielle Situation viel besser dargestellt habe, als die Vorinstanz annehme (Beschwerde S. 20 ff.). Schliesslich seien auch die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die Schliessverhältnisse am Brandobjekt willkürlich (Beschwerde S. 28 ff.). Insgesamt habe die Vorinstanz, indem sie eine alternative Tathypothese konsequent ausgeblendet und gleichzeitig angeblich belastende Indizien höchst einseitig, zum Teil krass falsch und willkürlich zu seinem Nachteil gewürdigt habe, den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Beschwerde S. 31).  
 
3.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es präsentiere sich insgesamt ein sehr dichtes Mosaik von Indizien, welche ein stimmiges und nahezu vollständiges Gesamtbild ergäben und in ihrer Gesamtheit erdrückend seien. Gestützt darauf erachtet sie es als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zur Brandlegung erteilt habe und dass der Mitangeklagte Y.________ diesen Auftrag am 1. Mai 2012 zusammen mit dem Mitangeklagten Z.________ ausgeführt habe. Dabei hätten diese beiden offensichtlich unbeabsichtigt eine Explosion verursacht, wobei offenbleiben könne, wie genau es dazu gekommen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Brandschaden der Versicherung angezeigt, um die Versicherungssumme von CHF 200'0 00.-- zu erlangen (angefochtenes Urteil S. 47). Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss auf die objektivierten Tatsachen sowie die Aussagen der Beteiligten in Verbindung mit den verschiedenen Indizien, wobei sie den widersprüchlichen und wenig glaubhaften Aussagen der Beteiligten keine vorrangige Bedeutung beimisst und nur im Kontext mit den verschiedenen Indizien würdigt. Im Weiteren nimmt die Vorinstanz an, die beiden Mitangeklagten Y.________ und Z.________ hätten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals den Beschwerdeführer als Auftraggeber für die Brandstiftung angegeben, während Y.________ im Untersuchungsverfahren noch angegeben habe, von B.________ wegen einer Brandstiftung angefragt worden zu sein. Es sei offensichtlich, dass die Mitangeklagten Y.________ und Z.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf den Auftraggeber der Brandstiftung hätten reinen Tisch machen wollen. Die von ihnen vorgetragene Schilderung eines zweiphasigen Geschehens in dem Sinne, dass sie das Benzin bereits am Nachmittag des 1. Mai 2012 ausgegossen und es erst am Abend entzündet hätten, sei indes nicht glaubhaft. Einerseits habe B.________ bestätigt, dass er selber am 1. Mai 2012, kurz vor 17.00 Uhr, noch kurz an der U.________strasse gewesen sei und dass zu dieser Zeit auch seine Angestellten von einem grösseren Auftrag zurück gekommen seien, so dass sie den Geruch hätten bemerken müssen, wenn das Benzin schon ausgegossen gewesen wäre. Zudem spreche insbesondere auch der Umstand, dass die sichergestellten Kleider der beiden Mittäter mit Benzin kontaminiert gewesen seien, gegen ein Ausleeren des Benzins in der Lagerhalle bereits am Nachmittag, zumal es höchst unwahrscheinlich sei, dass die Beiden die stark nach Benzin riechenden Kleider noch über Stunden und namentlich während des Besuchs bei den Eltern von Y.________ getragen hätten. Es sei aber davon auszugehen, dass die Benzinkanister vorgängig beim Lager deponiert worden seien (angefochtenes Urteil S. 20 ff.).  
Im Einzelnen führt die Vorinstanz aus, aufgrund des Spurenbildes sei belegt, dass Brandausgangspunkt das Schallplattenlager des Beschwerdeführers gewesen sei und dass einzig dessen eingelagerte Gegenstände mit dem Brandbeschleuniger übergossen worden seien. Damit sei auch nachgewiesen, dass der Brand vorsätzlich ausgelöst worden sei. Durch das Ausgiessen des Brandbeschleunigers seien sodann die Voraussetzungen für die nicht beabsichtigte Explosion geschaffen worden. Dass der Brand vom Schallplattenlager ausgegangen sei, spreche dafür, dass der Beschwerdeführer den Auftrag für den Brand gegeben habe, zumal nicht ersichtlich sei, wer sonst einen finanziellen Vorteil aus der Zerstörung der Schallplatten hätte ziehen können. Es seien durch den Brand im garageähnlichen Teil des Industriebaukomplexes zwar mehrere natürliche und juristische Personen geschädigt worden. Aus dem Kreis der Geschädigten gebe es jedoch ausser der H.________ GmbH als Mieterin und dem Beschwerdeführer als Untermieter der Lagerhalle niemanden, der einerseits in einem vergleichbaren finanziellen Umfang von einem Brand hätte profitieren können und der andererseits einen Bezug zum Mitangeklagten Y.________ aufweise, der den Brand ausgelöst habe. Dieser Bezug sei sodann beim Beschwerdeführer deutlich enger als bei B.________, dem Inhaber der H.________ GmbH. Y.________ sei im und ab dem Zeitpunkt des Brandes vom 1. Mai 2012 Angestellter des Beschwerdeführers gewesen, wogegen B.________ den Mitangeklagten Y.________ gemäss seinen glaubhaften Angaben nur flüchtig gekannt habe und auch das erst seit dem Umzug der Schallplatten des Beschwerdeführers ins Lager an der U.________strasse. Nachdem Y.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von B.________ akzeptiert habe, seien zudem die entsprechenden direkten Belastungen des letzteren Makulatur. Wie der Mitangeklagte Y.________ in den Verhandlungen vor den kantonalen Instanzen bestätigt habe, habe er schlicht gelogen, als er gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft jeweils B.________ als seinen Auftraggeber bezeichnet habe. Im Übrigen sei bei B.________, wie sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung vom 11. März 2016 ergebe, gar kein Motiv für eine Brandstiftung ersichtlich, zumal er die H.________ GmbH erfolgreich geführt habe und sowohl seine finanziellen Verhältnisse als auch diejenigen seiner Gesellschaft im fraglichen Zeitraum gut gewesen seien. Ein Bedarf an sofortigen flüssigen Mitteln sei jedenfalls nicht vorhanden gewesen. B.________ habe für sich selber als Privatperson den Versicherungen gegenüber aus dem Brandereignis keinen Schaden geltend gemacht und habe auch nicht auf die Auszahlung der in seinem Fall ohnehin nicht sonderlich hohen Versicherungsgelder für die H.________ GmbH gepocht. Zudem lägen, abgesehen von den früheren belastenden Aussagen der Mitangeklagten Y.________ und Z.________, keine weiteren Beweise vor, welche den anfänglichen Tatverdacht gegen B.________ erhärtet hätten. Schliesslich spreche gegen die Täterschaft von B.________ auch, dass er seine Gesellschaft nach dem Brandereignis wie zuvor weiter geführt und das von den Versicherungen ausbezahlte Geld in die Firma reinvestiert habe (angefochtenes Urteil S. 24 ff.). 
In Bezug auf die Schallplattensammlung des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz an, diese sei am 19. Januar 2012, also erst rund dreieinhalb Monate vor dem Brand, an die U.________strasse in V.________ gezügelt und im Lager der H.________ GmbH eingelagert worden. Dabei falle auf, dass es sich beim neuen Lagerort um einen äusserst spartanisch eingerichteten Schuppen gehandelt habe, und es dränge sich die Frage auf, ob das Lager tatsächlich einen geeigneten Aufbewahrungsort für eine angeblich wertvolle Plattensammlung dargestellt habe. Der Entscheid, die Sammlung am besagten Ort unterzubringen, erstaune umso mehr, als dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zur gleichen Zeit von einer Drittperson angeboten worden sei, die Plattensammlung bei sich zu Hause aufzubewahren und zu digitalisieren, womit insbesondere die angeblichen Raritäten gesichert gewesen wären. Ein weiteres starkes Indiz für eine vom Beschwerdeführer initiierte Brandstiftung bilde die nach einer Abklärung der Versicherungsdeckung relativ kurze Zeit vor dem Brand erfolgte Änderung der bereits bestehenden Versicherung für die Schallplattensammlung sowie die plötzliche Bezahlung der seit Jahren ausstehenden Versicherungsprämien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer vor der Brandlegung erneut beim Kundenberater versichert, dass die Versicherungsdeckung gegeben sei (angefochtenes Urteil S. 30 ff.). Im Weiteren habe sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt bzw. in den Monaten davor alles andere als gut präsentiert. So hätten per Ende April 2012 den liquiden Mitteln der Ehegatten X.________ in der Höhe von rund CHF 68'000.--, welche teilweise aus einem Pensionskassenvorbezug der Ehefrau stammten, Schulden von rund CHF 170'000.-- gegenüberstanden. Zudem hätten die monatlichen Ausgaben der Familie das Gesamteinkommen der Ehegatten bis und mit April 2012 überstiegen. Die Minusbeträge hätten sich auf Dauer nicht mit angespartem Vermögen ausgleichen lassen. Die im April 2012 noch vorhandenen finanziellen Mittel seien per Ende Mai 2012 denn auch fast gänzlich aufgebraucht gewesen. Insgesamt hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Zeit kurz vor dem Brandereignis nicht über ausreichend flüssige Mittel verfügt, um die laufenden Ausgaben, insbesondere Versicherungsprämien und Forderungen von Kreditkarteninstituten und der Steuerbehörden, zu begleichen (angefochtenes Urteil S. 33 ff.). Schliesslich nimmt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer, der über keinen Schlüssel zum Lagerraum verfügte, am Tattag sichergestellt habe, dass die Tür zum Lager offen gewesen sei, und sich ausserdem mit einer um 21.47 Uhr versandten SMS einen Nachweis für ein Alibi während der Tatzeit verschafft habe (angefochtenes Urteil S. 42 ff.). 
 
3.3. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hat das Sachgericht, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet freilich nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Der Grundsatz kommt als Entscheidregel nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung bei objektiver Betrachtung schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). Verurteilt das Sachgericht den Beschuldigten trotz solcher unüberwindlicher Zweifel, liegt stets auch Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht somit keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 und 12.2 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 97]; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2 und 1.4.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn jenes offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen vielmehr darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Sichtweise darzulegen und die Argumente zu benennen, welche gegen seine Täterschaft bzw. für eine Täterschaft von B.________ sprechen sollen. So mag zutreffen, dass der Mitangeklagte Y.________ die seit Beginn des Verfahrens gegen B.________ erhobenen Anschuldigungen bis zur Änderung seiner Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über vier Jahre aufrecht erhalten hat. Daraus lässt sich aber nicht zwingend ableiten, die Änderung der Aussagen sei nicht glaubwürdig und Y.________ beschuldige den Beschwerdeführer wider besseres Wissen falsch. Daran ändert nichts, dass die belastenden Aussagen bezüglich B.________ detailreich gewesen und Spezialwissen enthalten haben sollen (Beschwerde S. 12). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, B.________ sei von der Versicherung für den erlittenen Schaden entschädigt worden und habe ebenfalls einen finanziellen Vorteil erlangt (Beschwerde S. 13 ff.). All dies genügt indes für den Nachweis von Willkür nicht. Im Übrigen bildet die in Bezug auf B.________ ergangene Einstellungsverfügung vom 11. März 2016 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den Umzug der Plattensammlung und den Versicherungsabschluss, seine finanzielle Situation, die Schliessverhältnisse am Tatobjekt sowie die Abläufe am Tattag als willkürlich rügt. Zunächst beruft sich der Beschwerdeführer für die Kündigung am alten Lagerort nur auf seine eigenen Aussagen. Ausserdem ändert der Umstand, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass er auf den Versicherungsabschluss gedrängt hätte, nichts daran, dass er sich mehrfach nach der Versicherungsdeckung erkundigt und die ausstehenden Prämien für die Versicherung nachbezahlt hat. Im Weiteren geht auch nicht über eine appellatorische Kritik hinaus, was der Beschwerdeführer in Bezug auf die "augenfällige" bzw. "unfassbare" zeitliche Nähe zwischen Versicherungsabschluss bzw. Deckungszusage und Brandfall ausführt. Ob diese zeitliche Nähe bei einer Tathypothese B.________ viel eher erklärbar wäre, kann offenbleiben (Beschwerde S. 20). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil in Bezug auf die Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers unhaltbar sein soll. Die Vorinstanz legt diese minutiös dar. Die Einwendungen, welche der Beschwerdeführer hiegegen erhebt, beruhen zum Teil auf blossen, nicht näher erhärteten Berechnungen (Beschwerde S. 23 ff.) und lassen jene nicht als willkürlich erscheinen. Im Übrigen wertet die Vorinstanz die finanzielle Situation des Beschwerdeführers lediglich als ein starkes Indiz unter anderen für seine Verwicklung in den Brandfall (angefochtenes Urteil S. 41). Selbst wenn davon auszugehen wäre, die Vorinstanz habe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht in allen Teilen richtig gewürdigt, führte dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zumal das Beweisergebnis in seiner Gesamtheit nicht offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers hinterlässt. Auch in diesem Kontext beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf darzutun, dass der Entscheid der Vorinstanz vor dem Hintergrund der Tatsache, dass B.________ ein mögliches Tatmotiv gehabt habe, falsch sei. Insbesondere vermag auch nicht, was er gegen die Würdigung des von ihm um 21.47 Uhr an B.________ gesendeten SMS vorbringt (Beschwerde S. 29 f.), zu belegen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig wäre und sich ein anderer Schluss geradezu aufdrängen würde.  
Insgesamt mag zutreffen, dass auch Gründe vorliegen, welche ein alternatives Tatgeschehen mit einer anderen Täterschaft als möglich erscheinen lassen (Beschwerde S. 10 f., 13 ff.). Doch genügt nach ständiger Praxis für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt, wie ausgeführt (E. 3.3), nur vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die rechtliche Würdigung der Tat als Anstiftung zur Brandstiftung sowie gegen die Strafzumessung hinsichtlich der Einsatzstrafe hiefür. Er macht zunächst geltend, der angeblich geplante Brand habe sich nicht verwirklicht, weil als Ersatzursache die Explosion dazwischen getreten sei. In Bezug auf die angeblich in Auftrag gegebene Brandstiftung sei es demnach beim Versuch geblieben. Zwar habe sich unmittelbar nach der Explosion ein Vollbrand ereignet. Die Explosion sei indes durch die beiden Brandstifter fahrlässig verursacht worden und der Brand sei die unmittelbare Folge dieser Explosion gewesen. Nach dem Beweisergebnis sei die Zerstörung des Lagergebäudes und der verursachte Gesamtschaden allein auf die Explosion und nicht auf einen geplanten kontinuierlichen Brand zurückzuführen. Für die Auswirkungen dieser Explosion sei er strafrechtlich nicht verantwortlich. Der Schuldspruch wegen Anstiftung zu vollendeter Brandstiftung verletze daher Bundesrecht. Zudem werde in der Anklageschrift in Bezug auf den Vorsatz nicht umschrieben, ob er die Gemeingefahr gewollt oder zumindest in Kauf genommen und ob er den Brandstiftern die Verwendung eines Brandbeschleunigers aufgetragen habe. Wenn man von der Hypothese seiner Täterschaft ausgehe, sei im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er lediglich den Brand seiner Schallplatten gewollt habe. Es sei nicht zulässig ihm einen Eventualvorsatz bezüglich einer Schädigung Dritter oder der Herbeiführung einer Explosion zu unterstellen. Zwar seien im Schuppen noch andere Gegenstände eingelagert gewesen, doch hätten diese für ihn keinen erkennbaren grösseren Wert gehabt. Zudem seien die bei der Explosion angeblich zerstörten Wertsachen von B.________ optisch von seinem eigenen Garagenabteil abgetrennt gewesen, so dass er diese gar nie gesehen habe (Beschwerde S. 32 ff.).  
In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unzulässig, für die objektiven Tatkomponenten auf die Erwägungen zum Mitangeklagten Y.________ zu verweisen, da nicht geklärt sei, inwieweit dieser die angeblichen Instruktionen umgesetzt habe oder darüber hinausgegangen sei. Zudem sei das Ausmass des Schadens in erster Linie das Ergebnis der Explosion. Im Weiteren widerspreche die Annahme der Vorinstanz, wonach das Feuer leicht auf andere Gebäude hätte übergreifen können, dem Polizeirapport, welcher festhalte, dass die Feuerwehr den Brand relativ rasch habe unter Kontrolle bringen können und keine Gefahr für die umliegenden Gebäude bestanden habe. Abgesehen davon habe es sich bei dem Brandobjekt nicht um ein Wohngebäude, sondern um einen garageähnlichen Lagerschuppen in einem reinen Industrieareal gehandelt. Es treffe ihn auch kein Verschulden hinsichtlich der Gefährdung von allfälligen Passanten durch herabstürzende Trümmerteile, zumal diese allein Folge der Explosion gewesen sei. Ausserdem hätten sich zur Zeit der Brandlegung längst keine Angestellten mehr auf dem Gelände aufgehalten. Bei dieser Sachlage und angesichts des Umstands, dass er nicht vorbestraft sei, sei die Erhöhung der gesetzlichen Mindesteinsatzstrafe für die Brandstiftung um mehr als das Dreifache unverhältnismässig, zumal die Vorinstanz sein Verschulden als gerade noch leicht einstufe (Beschwerde S. 34 ff.). 
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die objektiven Tatbestandsmerkmale der Feuersbrunst und des Schadens eines anderen seien offensichtlich erfüllt. Als Folge des durch die Mitangeklagten ausgelösten Vollbrandes sei die Lagerhalle mitsamt dem eingelagerten Gut niedergebrannt. Ebenfalls erfüllt sei das Merkmal des Herbeiführens einer Gemeingefahr, zumal das Feuer auch auf benachbarte Gebäude hätte übergreifen können. Die Vorinstanz nimmt weiter an, es müsse offenbleiben, wie die Zündung genau erfolgt sei. Fest stehe jedenfalls, dass gleichzeitig mit der bei dem Inbrandsetzen ausgelösten Explosion ein Vollbrand entstanden sei. Die Vorinstanz nimmt ferner an, der Beschwerdeführer habe den beiden Mitangeklagten den konkreten Auftrag zur Brandlegung erteilt und sie zur Verursachung einer Feuersbrunst bestimmt. Dabei habe sich sein direkter Vorsatz auf die Verursachung einer Feuersbrunst und auf die Zerstörung der versicherten Schallplattensammlung gerichtet. Sämtliche weiteren Schäden im und um das Gebäude herum sowie insbesondere auch das Entstehen einer Gemeingefahr, habe er zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 54 f., 66).  
Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Zumessung der Einsatzstrafe für die Anstiftung zur Brandstiftung als schwerstes Delikt an, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erscheine mit einem Gesamtschaden im Umfang von CHF 306'500.-- sicher nicht mehr als gering, so dass die Privilegierung von Art. 221 Abs. 3 StGB ausser Betracht falle. Zwar habe es sich beim eigentlichen Brandobjekt nur um einen garageähnlichen Lagerschuppen gehandelt, aufgrund der örtlichen Verhältnisse hätte das Feuer aber auch auf das umliegende Areal übergreifen können, womit auch andere Gebäude, Fahrzeuge und Personen auf dem Areal selber bzw. auf der nahen Durchgangsstrasse zumindest abstrakt gefährdet gewesen seien. Ferner erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich selber für die Tatzeit ein Alibi verschafft und dafür gesorgt, dass die Tür zum Lager am Tattag offen gewesen sei, so dass die Brandstifter das Brandobjekt hätten betreten können. Ansonsten habe er sich diskret im Hintergrund gehalten, sei in die eigentliche Tatausführung nicht involviert gewesen und habe sich auch nicht um die Gefährdung anderer gekümmert. Insgesamt sei das Tatverschulden nicht zu bagatellisieren, doch sei mit Blick auf den grossen Strafrahmen die Strafe auch beim Anstifter im Bereich eines gerade noch leichten Verschuldens auf eine Einsatzstrafe von 40 Monaten festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 66 f.). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Es muss ein Brand von einer gewissen Erheblichkeit vorliegen. Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich allein den Tatbestand nicht. Als weitere Merkmale müssen ein unmittelbar aus der Schädigung der in Brand gesteckten Sache resultierender Sachschaden bei einem andern oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten, wobei bereits die Gefahr, dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen übergreift, genügt (BGE 105 IV 127 E. 1a; 85 IV 130 E. 1; ferner BGE 117 IV 285 E. 2a; Urteil 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3).  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich lediglich der Anstiftung zum Versuch (recte: der versuchten Anstiftung) strafbar gemacht, weil sich der Brand wegen der Explosion nicht verwirklicht habe (Beschwerde S. 33). Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Gemäss Art. 24 Abs. 1 gilt als Anstifter, wer jemanden vorsätzlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bestimmt. Zunächst steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausser Frage, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Versuch einer Brandstiftung herbeiführen wollte, sondern sich sein Vorsatz darauf richtete, dass die beiden Mitangeklagten die Haupttat tatsächlich vollendeten (vgl. TRECHSEL/JEAN RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, N 6 f. zu Art. 24; MARC FOSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 57 ff. zu Art. 24). Sodann trifft auch nicht zu, dass die Explosion als Ersatzursache zwischen die Verwirklichung der Brandstiftung getreten sei. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 55), sind im vorliegenden Fall Explosion und Vollbrand gleichzeitig durch denselben Zündvorgang ausgelöst bzw. ist die Feuersbrunst durch die Explosion von Feuer entwickelnden Stoffen verursacht worden. In diesem Fall liegt nach der Rechtsprechung Idealkonkurrenz vor, soweit das Gefährdungspotential der Explosion weiterreicht als dasjenige der Brandstiftung (vgl. Urteil 6S.33/2005 vom 30. April 2005 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil 6B_913/2016 13. April 2017 E. 2.1 und 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1 [zur Konkurrenz zwischen Art. 221 und 224 StGB]; ferner BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 28 zu Art. 221). Dass die in Auftrag gegebene Brandstiftung durch den Eintritt der Explosion gewissermassen überholt worden wäre, lässt sich somit nicht sagen. Unbehelflich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorsatz gegen das angefochtene Urteil vorbringt. Wer den Auftrag erteilt, eine in einer Lagerhalle eingelagerte Schallplattensammlung in Brand zu setzen, nimmt ohne Weiteres in Kauf, dass auch andere am selben Ort befindliche Gegenstände und die Halle selbst abbrennen oder Schaden nehmen. Zudem genügt für das Merkmal der Gemeingefahr, dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen übergreift (Urteil 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3). Jedenfalls ist dieser Schluss nicht unhaltbar. Dass die konkrete Anstiftungshandlung nicht bekannt ist, ändert daran nichts. Damit verletzt der Schuldspruch wegen Anstiftung zur Brandstiftung kein Bundesrecht.  
 
4.3.3. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die Zumessung der Einsatzstrafe für die Anstiftung. Die Vorinstanz würdigt in diesem Punkt die relevanten Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft zu, dass von Art. 221 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur der Schaden eines anderen, nicht hingegen derjenige des Täters selber erfasst wird (Urteil 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). Doch hat die Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Erfolgs von insgesamt CHF 306'500.-- im Lichte von Art. 221 Abs. 3 StGB gewürdigt und die Geringfügigkeit des Schadens ausgeschlossen. An dieser Würdigung ändert nichts, wenn der Schaden an der Plattensammlung nicht berücksichtigt wird. Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung angesichts des Ausmasses der Zerstörungen auch ohne Bedeutung, dass das Feuer durch die Feuerwehr relativ schnell gelöscht werden konnte. Schliesslich mag zutreffen, dass sich in nächster Nähe des Brandobjekts keine Wohngebäude befunden haben. Doch war die in Brand gesteckte Lagerhalle jedenfalls Teil eines Industriebaukomplexes von mehreren Gebäuden, für welche eine Gefahr bestand.  
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt ohne Weiteres plausibel und hält sich die Einsatzstrafe von 40 Monaten angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 1 bis zu 20 Jahren (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) auch bei Annahme eines gerade noch leichten Verschuldens und bei einem nicht vorbestraften Täter im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens. 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Damit besteht kein Anlass, im Zivilpunkt auf die Beschwerde einzutreten (Beschwerde S. 38). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Er rügt zunächst auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift äussere sich nicht dazu, worin der Vermögensschaden liege, sondern erwähne lediglich den späteren Konkurs der S.________ GmbH. Eine Pflichtverletzung als Geschäftsführer, welche in kausaler Weise zu einem Vermögensschaden geführt hätte, werfe sie ihm nicht vor. Darüber hinaus sei die Vorinstanz in Willkür verfallen. Nach dem klaren Wortlaut des Kaufvertrages vom 2. November 2012 habe sich der Strafkläger durch den Erwerb von neun Stammanteilen zum Preis von CHF 100'000.-- in die Gesellschaft eingekauft. Dieser Kaufpreis habe vollumfänglich privaten Kapitalgewinn dargestellt, über den er (sc. der Beschwerdeführer) frei habe verfügen dürfen. Soweit der Verkaufserlös für die Stammanteile auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einbezahlt worden sei, handle es sich um eine Privateinlage seinerseits. Der vorübergehende Rückzug des Stammkapitals im Frühjahr 2012 sei zudem nicht kausal für die Konkurseröffnung gewesen, da er nachfolgend mehrfach Privateinlagen in die Gesellschaft von weit über CHF 20'000.-- eingebracht habe, so dass der Rückzug mehr als neutralisiert worden sei (Beschwerde S. 39 ff.).  
In Bezug auf die angebliche Verletzung des Konkurrenzverbots macht der Beschwerdeführer geltend, eine faktische Konkurrenzsituation zwischen den beiden Gesellschaften S.________ GmbH und der F.________ GmbH habe gar nie bestanden, zumal die eine Gesellschaft mit Erwachsenenmode und die andere mit Kinderkleidern gehandelt habe. Die F.________ GmbH habe zudem gar nie eine aktive Geschäftstätigkeit ausgewiesen, so dass ein schädigendes Verhalten nicht möglich gewesen sei (Beschwerde S. 42 f.). 
 
5.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe am 10. Mai 2012 die S.________ GmbH gegründet. Bis zur Abtretung von neun Stammanteilen an den Strafkläger sei er alleiniger Gesellschafter und bis zur Konkurseröffnung vom 17. September 2014 Geschäftsführer der Gesellschaft mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen. Der Strafkläger habe mit Abtretungsvertrag vom 2. November 2012 vom Beschwerdeführer neun Stammanteile an der S.________ GmbH übernommen. Gleichzeitig habe er sich verpflichtet, zwecks Gründung eines gemeinsamen Modelabels einen Betrag von CHF 100'000.-- in die Gesellschaft zu investieren, wobei der Betrag von CHF 60'000.-- sofort (bzw. jedenfalls bis am 15. November 2012) zu bezahlen gewesen und für die restlichen CHF 40'000.-- ein Darlehensvertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung bis zum 30. Juni 2013 abgeschlossen worden sei. Dabei habe der Strafkläger fast die gesamte Summe von CHF 60'000.-- bereits vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages in drei Teilbeträgen von insgesamt CHF 56'000.-- auf das Konto der S.________ GmbH überwiesen. In der Folge seien die neun Stammanteile ohne Kostenfolge an den Beschwerdeführer rückübertragen worden, wobei die aus dem Darlehensvertrag geschuldeten CHF 40'000.-- weiterhin vereinbarungsgemäss per Ende Juni 2013 zurückzuzahlen gewesen seien.  
Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil an, der Beschwerdeführer habe sämtliche Gelder, welche der Strafkläger in die Firma S.________ GmbH investiert habe und die eigentlich für den Geschäftsbetrieb der S.________ GmbH bestimmt gewesen seien, treuwidrig für private Zwecke, namentlich zum Ausgleich von Negativsaldi auf seinen Privatkonten oder denjenigen seiner Ehefrau, oder für die Konkurrenzgesellschaft F.________ GmbH verwendet. Hinweise für ernsthafte Bemühungen des Beschwerdeführers, in die S.________ GmbH zu investieren, seien nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 48 f.). Schliesslich nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe darüber hinaus auch das in die S.________ GmbH einbezahlte Stammkapital von CHF 20'000.-- bereits nach nur sechs Tagen von deren Konto auf sein Privatkonto transferiert und für private Zwecke verwendet. Dadurch habe er die handelsrechtlichen Vorschriften über das Stammkapital und seine Treue- und Sorgfaltspflichten als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S.________ GmbH verletzt, bzw. vorsätzlich eine Schädigung der S.________ GmbH herbeigeführt und diese schliesslich in Konkurs fallen lassen (angefochtenes Urteil S. 49 ff., 58 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 89 ff.). Zuletzt kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit der fast gleichzeitig am 31. Mai 2012 erfolgten Gründung der F.________ GmbH, welche einen identischen Gesellschaftszweck gehabt habe, die Voraussetzungen für eine Konkurrenzierung der S.________ GmbH geschaffen (angefochtenes Urteil S. 51 f., 59). 
 
5.3. Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Die Anklageschrift legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe nach der Gründung der S.________ GmbH vom 10. Mai 2012, dem Eintrag ins Handelsregister vom 15. Mai 2012 und der Überweisung des Stammkapitals vom 25. Mai 2012 vom Gründerkonto auf das Konto der Gesellschaft das Stammkapital in der Höhe von CHF 20'000.-- abzüglich CHF 200.-- Gebühren auf das Konto seiner Ehefrau transferiert. Das Konto der Gesellschaft habe mithin einen Saldo von CHF 0.-- ausgewiesen. Die in der Folge der Gesellschaft zugeflossenen, vom Strafkläger oder vom Beschwerdeführer einbezahlten Beträge seien von letzterem anschliessend wieder entnommen und für private Zwecke verwendet worden. Durch diese Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einerseits eine ungenügende Kapitalausstattung herbeigeführt und andererseits grob nachlässig gehandelt, indem er für die Gesellschaft keine wirkliche Geschäftstätigkeit aufgenommen und so die Überschuldung der Gesellschaft herbeigeführt habe. Dadurch habe er die S.________ GmbH geschädigt und sie in den Konkurs fallen lassen (Anklageschrift S. 9 f., C.4, Untersuchungsakten, Ordner 12, act. 4293/9 f.).  
Inwiefern in diesem Punkt die Anklageschrift den Anklagegrundsatz (vgl. oben E. 1.2) verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift umschreibt den Schaden als Entzug des Stammkapitals, der zu einer Überschuldung und letztlich zum Konkurs geführt hat. Der Beschwerdeführer konnte ohne Weiteres ersehen, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wurde, und war in der Lage, seine Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. 
 
5.4.2. Das angefochtene Urteil verletzt auch in der Sache kein Bundesrecht. Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das in die S.________ GmbH investierte Geld für private Zwecke verwendet hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kaufpreis für die vom Strafkläger erworbenen Stammanteile als Investition in die Gesellschaft gewürdigt hat. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass er über den Erlös aus der Abtretung der Stammanteile im Nennwert von CHF 1'000.-- an den Strafkläger hätte verfügen dürfen, steht ausser Frage, dass er jedenfalls nicht befugt war, das Stammkapital der Gesellschaft abzuziehen und für eigene Zwecke zu verwenden. In dieser Hinsicht handelte es sich zweifellos um für den Beschwerdeführer fremdes Vermögen. Die Vorinstanz nimmt diesbezüglich zu Recht an, dass der Beschwerdeführer das Rückerstattungsverbot gemäss Art. 793 Abs. 2 OR und die Treuepflicht gemäss Art. 803 Abs. 2 OR verletzt hat. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 50 f., 58 f.). Durch den Abzug des Stammkapitals wurde die Gesellschaft offensichtlich geschädigt, wobei nach ständiger Praxis (BGE 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb; Urteil 6B_762/2017 vom 19. Januar 2018 E. 2.3.1) bereits ein vorübergehender Schaden genügt. Dass der Beschwerdeführer nachträglich wieder Geld in die Gesellschaft eingeschossen hat (Beschwerde S. 42), mag zutreffen. Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen hat er den eingelegten Betrag indes schon am folgenden Tag wieder für private Zwecke abdisponiert (angefochtenes Urteil S. 50 f.; erstinstanzliches Urteil S. 91 f.). Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Insgesamt verletzt der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bei dieser Sachlage kein Bundesrecht. Ob dem Umstand, dass der Beschwerdeführer fast gleichzeitig die F.________ GmbH mit demselben Zweck wie die S.________ GmbH gegründet hat, eigenständige Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt hat, kann mit der Vorinstanz offenbleiben, zumal jene gar nie eine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat (angefochtenes Urteil S. 51. 59). Die Vorinstanz hat in diesem Kontext denn auch lediglich erkannt, dass mit der Gründung der F.________ GmbH die Voraussetzungen für eine Konkurrenzierung geschaffen worden seien.  
Schliesslich ist die Beschwerde auch unbegründet, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Wohlverhalten mit Hinweis auf eine bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hängige Strafuntersuchung nicht strafmildernd berücksichtigt (Beschwerde S. 43). Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.5.1; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019E. 3.3). Die Vorinstanz hat erkannt, im vorliegenden Fall seien noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie von einer Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB abgesehen hat. Der Frage, ob sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit wohlverhalten hat, kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen den Schuldspruch wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Er bringt vor, die Anklageschrift führe nicht aus, wann, wo und unter welchen Versprechungen er Y.________ dazu angestiftet haben soll, im Zivilverfahren wahrheitswidrig auszusagen. Insofern verletze die Anklageschrift auch in diesem Punkt das Anklageprinzip. Darüber hinaus verletzten die kantonalen Instanzen den Grundsatz "in dubio pro reo". Ein Anstiftervorsatz und konkrete Anstiftungshandlungen seien nicht nachgewiesen. Y.________ habe einzig in einem Zeitpunkt, als er sich mit ihm überworfen gehabt habe, ausgesagt, er (sc. der Beschwerdeführer) habe ihn um ein falsches Zeugnis gebeten. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz ein eigendynamisches Handeln des falschen Zeugen ausschliesse (Beschwerde S. 43 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz gelangt in diesem Punkt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Mitangeklagten Y.________, den er im Übrigen zum Zeitpunkt der angeblichen Geldübergabe im Jahr 2009 noch gar nicht näher gekannt habe, im Nachhinein und unter dem Druck des Aberkennungsprozesses zu einer Falschaussage vor dem Zivilgericht überredet habe. Im Einzelnen nimmt sie an, Y.________ habe den Vorwurf anerkannt, dass er am 23. August 2012 in dem vom Beschwerdeführer gegen seine Mutter geführten Zivilverfahren betreffend Aberkennungsklage wider besseres Wissen wahrheitswidrig ausgesagt habe, er sei anwesend gewesen, als der Beschwerdeführer seiner Mutter zwecks Tilgung eines Darlehens den Betrag von CHF 100'000.-- in bar übergeben habe. Der entsprechende Schuldspruch der ersten Instanz sei in Rechtskraft erwachsen. Der Mitangeklagte Y.________ habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt, dass er lediglich auf Betreiben des Beschwerdeführers falsch ausgesagt habe. Damit habe dieser den Tatbestand des falschen Zeugnisses erfüllt. Dafür, dass der Mitangeklagte Y.________ von sich aus auf die Idee gekommen sein könnte, als Zeuge im Aberkennungsprozess falsch auszusagen, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Ein solches, gleichsam intrinsisches Handeln des Mitangeklagten anzunehmen, wäre zudem schlicht realitätsfremd und sei daher auszuschliessen (angefochtenes Urteil S. 52 f.).  
 
6.3. Nach der Umschreibung der Anklageschrift beauftragte der Beschwerdeführer im Zeitraum von ca. Februar 2012 bis zum 23. August 2012 den Mitangeklagten Y.________, im Zivilverfahren betreffend Aberkennungsklage wahrheitswidrig auszusagen, jener habe seiner Mutter einen Betrag von CHF 100'000.-- übergeben. Dies habe Y.________ in der Folge wider besseres Wissen auch gemacht (Anklageschrift S. 10, C.5, Untersuchungsakten, Ordner 12, act. 4293/10; vgl. auch S. 10, A.5, act. 4293/5).  
 
6.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch in diesem Kontext nicht ersichtlich. Es gilt hier in gleichem Masse, was zu der schon in anderen Punkten erhobenen gleichlautenden Rüge ausgeführt wurde. Für den Beschwerdeführer war ohne Weiteres klar ersichtlich, wessen er beschuldigt wurde, so dass er sich angemessen verteidigen konnte.  
Darüber hinaus ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund des Geständnisses des Mitangeklagten Y.________ zum Schluss gelangt, der Anklagesachverhalt sei genügend nachgewiesen. Der Beschwerdeführer führt selber aus, aufgrund der Aktenlage könne es durchaus so gewesen sein, wie die kantonalen Instanzen annähmen (Beschwerde S. 46). Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt (E. 3.4), genügt für den Nachweis von Willkür nicht, dass auch eine andere Lösung denkbar gewesen wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, geht mithin nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Beschwerdeführer es als gut möglich ansieht, dass Y.________ beim falschen Zeugnis von sich aus gehandelt habe (Beschwerde S. 45). 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, so weit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
7.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1), ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog