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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_362/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Drohung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Mai 2022 
(SK 21 259). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 17. Mai 2022 zweitinstanzlich wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, alles mehrfach begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--. Es ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Zudem sprach es B.________ eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- nebst Zins zu. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung freizusprechen. Von der Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderung sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel: BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Nötigung, weil er von April 2016 bis Mai 2018 wiederholt Analverkehr an der Beschwerdegegnerin 2 vollzogen habe, obwohl sie dies verbal abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe sich mit Gewalt über ihren Widerstand hinweggesetzt. Er habe sie auf das Bett gedrückt und während des Analverkehrs an Handgelenken, Hüften oder Armen festgehalten. Die Beschwerdegegnerin 2 sei dem Beschwerdeführer körperlich klar unterlegen gewesen und habe keine reale Chance zur Gegenwehr gehabt.  
Den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung stützt die Vorinstanz auf ihre Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 wiederholt Geschlechtsverkehr an der Beschwerdegegnerin 2 vollzogen habe, obwohl sie dies nicht gewollt habe. Auch hier habe der Beschwerdeführer Gewalt angewendet. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 gewürgt und ihr teilweise den Mund zugehalten, während er in ihre Vagina eingedrungen sei. 
Wegen mehrfacher Drohung verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer, weil er die Beschwerdegegnerin 2 in den Jahren 2014, 2016, 2017 und 2018 mehrmals in Angst und Schrecken versetzt habe. Er habe ihr ein Messer an den Hals gehalten und gesagt, er werde sie töten. Zudem habe er ihr gedroht, er werde dafür sorgen, dass sie mit ihrer Tochter in die Türkei abgeschoben werde. Schliesslich habe er der Mutter der Beschwerdegegnerin 2 per SMS mitgeteilt, sie solle sich telefonisch von der Beschwerdegegnerin 2 und deren Tochter verabschieden, denn er werde in deren Köpfe schiessen. Dabei habe er gewusst, dass die Mutter die Beschwerdegegnerin 2 umgehend anrufen werde. 
 
1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, begründet keine Willkür. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz verurteile ihn einzig gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche "in hohem Masse" widersprüchlich seien. Er zitiert einzelne Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aus der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und stellt diese einzelnen Formulierungen aus der Strafanzeige und dem Eheschutzgesuch gegenüber. Sodann führt er gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 ins Feld, dass sie sich auch nach der Trennung immer wieder mit ihm getroffen und ihm sogar im Haushalt geholfen habe. Zudem verweist er auf seine eigene Aussage, wonach die Beschwerdegegnerin 2 sexsüchtig gewesen sei.  
Die Vorinstanz übersieht nicht, dass sich in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 Widersprüche und Ungereimtheiten finde n. Allerdings kommt sie nach einer sorgfältigen Aussagenanalyse zum Schluss, dass zahlreiche Wahrheitskriterien und praktisch keine Lügensignale erkennbar sind. Sie hält zusammenfassend fest, dass die Schilderung des mehrjährigen Missbrauchs zu komplex und verflochten sei, als dass sie die Beschwerdegegnerin 2 hätte konstruieren und aufrechterhalten können. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 eine Ausschaffung in die Türkei in Aussicht gestellt. Dies erkläre teilweise ihr ambivalentes Verhalten. Sie sei vom Beschwerdeführer abhängig gewesen, nachdem sie allein mit ihrer Tochter in ein fremdes Land gekommen sei, in welchem sie nur ihn gekannt habe. Ihre Aussagen seien glaubhaft. Demgegenüber erblickt die Vorinstanz in den Aussagen des Beschwerdeführers "zu viele Lügensignale und Aktenwidrigkeiten", als darauf abgestützt werden könnte. 
Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Er plädiert wie in einem appellatorischen Verfahren und übersieht, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht frei überprüft. Zudem verkennt er, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (oben E. 1.1). 
 
1.4. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein sollte.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Landesverweisung. 
 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung (Art. 189) oder Vergewaltigung (Art. 190) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie ist unabhängig davon auszusprechen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
2.1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 
 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3).  
 
2.1.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.2).  
 
2.1.5. Wenn eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird, besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Das gilt ebenso hinsichtlich des weiteren Völkerrechts. Die Rüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch bei der Anfechtung einer Landesverweisung (Urteile 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 6B_970/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ein politischer Flüchtling. Die politische Situation habe sich in der Türkei nicht geändert. Ihm drohten eine Festnahme und Folter. Der Migrationsdienst des Kantons Bern habe erklärt, eine Landesverweisung dürfe nicht vollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei 64 Jahre alt und pensioniert. Er lebe seit 22 Jahren in der Schweiz und leide an verschiedenen Krankheiten. Er habe eine erwachsene eingebürgerte Tochter, mit welcher er eine enge Beziehung pflege. Hingegen habe er in der Türkei niemanden, der ihm bei der Reintegration behilflich sein könnte.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und habe sich wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung schuldig gemacht. Dabei handle es sich um Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, die im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz prüft sorgfältig, ob ein Härtefall vorliegt. Eine berufliche und finanzielle Integration verneint sie zu Recht. Der Beschwerdeführer und seine Familie bezogen gemäss Auskunft des zuständigen Sozialdiensts von April 2006 bis März 2019 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 431'657.--. Heute ist der Beschwerdeführer in Rente und hat Verlustscheine über Fr. 128'128.30. Auch eine soziale und institutionelle Integration verneint die Vorinstanz schlüssig. Der Beschwerdeführer umgebe sich fast ausschliesslich mit türkischen Landsleuten. Obwohl er seit über 20 Jahren in der Schweiz lebe, spreche er kaum Deutsch. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass seine gesundheitlichen Beschwerden auch in der Türkei behandelt werden könnten. Was die familiären Bindungen betrifft, führt die Vorinstanz aus, neben seiner volljährigen Tochter habe der Beschwerdeführer keine Familie in der Schweiz. Hingegen habe er zwei Söhne in der Türkei, mit denen er Kontakt pflege. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nicht bereits ein Härtefall vorliegt, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser erscheinen als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich ist. Gemäss Vorinstanz spricht der Beschwerdeführer türkisch und hat in der Türkei Familie, Verwandte und Freunde. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass der Beschwerdeführer eine AHV-Rente bezieht, die er in die Heimat exportieren kann, weshalb er dort nicht mittellos sein wird (vgl. dazu Urteil 2C_766/2019 vom 14. September 2020 E. 6.5.2). Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz die Angabe des Beschwerdeführers, dass er zum Christentum konvertiert sei. Sie findet aber keine Anhaltspunkte, dass er deswegen in der Türkei verfolgt würde. Nach alledem kommt die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass kein persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.  
 
2.3.3. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht in Frage (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Sie stellt auf seine Angaben ab, wonach in der Türkei ein Urteil gegen ihn ergangen sei, welches 1998 vom dortigen Kassationshof bestätigt worden sei. Weitere Angaben macht der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz nimmt daher an, dass die Strafe verjährt ist. Zudem hält sie fest, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei seither verbessert hat.  
 
2.3.4. Die Vorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach namentlich bei einer Vergewaltigung die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so schwer verletzt ist, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet sind (BGE 139 II 65 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 3a). Sie hält fest, dass der Beschwerdeführer mit den mehrfachen sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen die sexuelle Integrität der Beschwerdegegnerin 2 missachtet habe. Die Vorinstanz betont die Häufigkeit der Delinquenz und die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers. In der Tat verstossen seine Handlungen in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Demgegenüber muss das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zurücktreten.  
 
2.3.5. Die Vorinstanz erklärt zu Recht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dem Vollzug der Landesverweisung nicht entgegensteht.  
Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG). Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn eine strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig geworden ist (Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG). 
Das Gesetz regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung in Art. 66d StGB. Gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 AsylG als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst. Nach Art. 25 Abs. 3 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden. Die Türkei gilt nicht als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (Anhang 2 zur Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]). Dies ist eine generell-abstrakte, gesetzliche Normierung. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren auf Landesverweisung eine persönliche Gefährdungssituation geltend machen will, müsste er sie individuell-konkret belegen oder zumindest glaubhaft machen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 und E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Auch im Asylverfahren sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 lit. d AsylG). Der Beschwerdeführer machte während des gesamten Verfahrens keine fassbaren Umstände geltend, welche eine individuell-konkrete Gefährdungssituation in der Türkei zu begründen vermöchten. Vor diesem Hintergrund verwirft die Vorinstanz auch die Einschätzung des Migrationsdienstes, wonach ein Wegweisungsvollzug gegen das Non-refoulement-Gebot verstossen würde, schlüssig. Ihr ist zuzustimmen, dass es in diesem Zusammenhang nicht genügt, wenn der Migrationsdienst lediglich auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verweist, ohne sich mit einem aktuellen "risque réel" auseinanderzusetzen. Indem der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Tatsachen willkürlich gewürdigt haben soll, ist seine Beschwerde unzureichend substanziiert und damit appellatorisch (Urteile 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4; 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 2.2.2). Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls ungenügend ist die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, wonach aufgrund eines Erdbebens in der Türkei vom Februar 2023 sämtliche Wohnungen an seinem Heimatort unbewohnbar seien. Abgesehen davon, dass dies einer Rückführung in die Türkei nicht entgegen stünde, handelt es sich bei diesem Vorbringen soweit ersichtlich um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
2.4. Nach dem Gesagten ist die Landesverweisung nicht zu beanstanden.  
 
3.  
Seinen Antrag zur Zivilforderung begründet der Beschwerdeführer nicht. Damit hat es sein Bewenden, zumal es bei den Schuldsprüchen bleibt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt