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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_984/2023  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rec0htsanwalt Thomas Held, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anordnung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. November 2023 (UB230163-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher Drohung etc. A.________ wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Winterthur vom 15. März 2023 in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 14. Juni 2023 wurde die Untersuchungshaft bis zum 14. September 2023 verlängert und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2023 abgewiesen. 
 
B.  
 
B.a. Am 30. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Winterthur Anklage gegen A.________ und beantragte einen Schuldspruch sowie die Bestrafung für einen Teil der eingeklagten Sachverhalte. Die Anklageschrift enthielt ebenso den Antrag auf Feststellung, dass A.________ gewisse Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe, sowie den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Gleichzeitig verlangte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur eröffnete aufgrund dessen das Haftverfahren GH230167-K.  
Am 12. September 2023 zog die Staatsanwaltschaft - gestützt auf den Vorschlag des Bezirksgerichts Winterthur - die Anklage vom 30. August 2023 samt Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft zurück. Gleichentags reichte sie beim Bezirksgericht Winterthur eine neue Anklage ein. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft am 12. September 2023 die selbständige Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 f. StPO bezüglich der mehrfachen Drohung, Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs. Im Rahmen dieses Antrags verlangte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr, wobei sie auf die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 7. Juli [recte: Juni] 2023 und den Beschwerdeentscheid des Obergerichts Zürich vom 13. Juli 2023 verwies. 
 
B.b. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur versetzte A.________ zunächst gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 (wohl in Unkenntnis von dessen Rückzug und des Eingangs des neuen Antrags vom 12. September 2023 [Beschluss Obergericht des Kantons Zürich UB230148-O vom 12. Oktober 2023 E. 4]) mit Verfügung GH230167-K vom 13. September 2023 in Sicherheitshaft und befristete diese bis zum 6. Dezember 2023, längstens aber bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bzw. der Urteilseröffnung. Am 3. Oktober 2023 eröffnete das Zwangsmassnahmengericht wegen dem neuen Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 das Haftverfahren GH230196-K und verfügte die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid über die beantragte Sicherheitshaft.  
 
B.c. Gegen die Verfügung vom 13. September 2023 führte A.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss UB230148-O vom 12. Oktober 2023 guthiess, weil durch den Rückzug der Anklage vom 30. August 2023 sowohl der Antrag auf Sicherheitshaft als auch die Grundlage für deren Anordnung überhaupt entfiel. Es hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Haftverfahren GH230167-K auf und stellte fest, dass sich A.________ vom 15. September 2023 bis und mit 2. Oktober 2023 ohne formellen Hafttitel in Haft befunden hatte. Zudem ordnete das Obergericht am 12. Oktober 2023 an, dass A.________ bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 auf Anordnung von Sicherheitshaft in Haft verbleibe.  
 
B.d. Ebenso am 12. Oktober 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur im Verfahren GH230196-K die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft bis zum 12. April 2024 an, längstens aber bis zum erstinstanzlichen Urteil. Dagegen führte A.________ Beschwerde, welche das Obergericht mit Beschluss UB230163-O vom 8. November 2023 abwies.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Beschluss UB230163-O des Obergerichts vom 8. November 2023 aufzuheben und er sei unverzüglich, spätestens jedoch am 1. Januar 2024 aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei A.________ bis zum rechtskräftigen Entscheid des Sachgerichts über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme in einer auf seine Bedürfnisse ausgerichteten forensischen Einrichtung unterzubringen. Es sei festzustellen, dass die Strafbehörden das Beschleunigungsverbot verletzt hätten und er sich seit dem 15. September 2023 bis heute ohne formellen Hafttitel in Haft befinde. 
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 verzichtete das Obergericht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum 12. April 2024 im Verfahren betreffend die Anordnung einer Massnahme bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 StPO. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nicht nur die formellen, sondern auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht gegeben seien. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Hierbei handle es sich um Präventivhaft im Sinne einer rein sichernden polizeilichen Zwangsmassnahme, die dem Strafprozessrecht fremd sei, und deren Voraussetzungen nur zurückhaltend bejaht werden könnten.  
 
2.2. Nach der Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zur Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr normiert Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2 und Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Über eine solche Gefahrenabwehr hinaus kann die Anordnung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (vgl. Urteile 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.2; 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.3.1; 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 2.2).  
 
2.3. Gemäss dem bisherigen Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht Wiederholungsgefahr, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hatte. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind mithin drei Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; zum Ganzen Urteil 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2, 326 E. 3.1; je mit Hinweisen). Seit dem 1. Januar 2024 unterscheidet der Gesetzgeber in Art. 221 StPO zwischen der einfachen (Abs. 1 lit. c) und der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis). Während die alte Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine "erhebliche" Gefährdung vorsah, verlangt der neue Gesetzestext nun ausdrücklich eine "unmittelbar erhebliche" Sicherheitsgefährdung (vgl. auch BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7 und Urteile 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2.2; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, welche Ausführungen zum Unmittelbarkeitserfordernis enthalten). Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; Urteile 1B_424/2010 vom 13. Januar 2011 E. 1; 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 1.2). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil.  
 
2.4. Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (siehe den Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1; 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und Urteil 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht ausdrücklich, dass die erste Voraussetzung, das Vortatenerfordernis, erfüllt ist. Er macht jedoch geltend, dass Körperverletzungsdelikte nicht Gegenstand des gegen ihn hängigen Verfahrens auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person gemäss Art. 374 f. StPO bilden würden und mithin auch nicht zur Begründung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr herangezogen werden könnten. Solche Delikte gegen das Rechtsgut "Leib" sind allerdings in einem Haftverfahren bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sowohl beim Vortatenerfordernis (siehe E. 4 des angefochtenen Entscheids) als auch bei der Rückfallprognose (siehe E. 5.4 und E. 5.9 des angefochtenen Entscheids) regelmässig zu berücksichtigen. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach physische Gewalt angedroht, welche sich in einer Körperverletzung verwirklichte, und weswegen er bestraft wurde. Die Beschwerdegegnerin führt das Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung etc. Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2023 ist weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit namentlich mit Drohungen sowie Körperverletzungsdelikten gegenüber Personal, Mitpatienten, mit dem Beschwerdeführer mitbefassten Personen, aber auch unbeteiligten Dritten, welche der Beschwerdeführer hostil wahrnehme, zu rechnen. In casu liegt mithin die Gleichartigkeit nicht nur bezüglich der Vortaten und der befürchteten Tat vor, sondern darüber hinaus auch zwischen der Vortat und der zu untersuchenden Tat sowie zwischen letzterer und der befürchteten Tat.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur äusserst restriktiv angewendet werden könne. Der Gesetzgeber habe dies im Rahmen der StPO-Reform nochmals betont. Erforderlich sei, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung der Begehung schwerer Straftaten akut ("unmittelbar") sei und sie deshalb mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden müsse. Die Strafbehörden hätten den Willen des Gesetzgebers sofort umzusetzen. Die vom Beschwerdeführer vorstehend vorgebrachten Rügen habe die Vorinstanz übergangen und nicht behandelt, wodurch sie ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht Genüge getan habe.  
 
2.5.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 und Urteile 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.3; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 3.6.2; je mit Hinweisen).  
 
2.5.3. Die voranstehend aufgezeigten Rügen zur "Unmittelbarkeit" betreffen das zweite Element bei der Beurteilung, ob der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist: die Sicherheitsgefährdung. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die Sicherheitsgefährdung anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.1).  
 
2.5.4. Sowohl die restriktive Handhabung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.9; Urteile 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3; 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5) als auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit bei der erheblichen Sicherheitsgefährdung anderer Personen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7; Urteile 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2.2; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1) ergeben sich bereits aus der (bisherigen) Rechtsprechung. Aufgrund der zunächst theoretischen Ausführungen sowie der durch den Beschwerdeführer behaupteten und nicht näher begründeten Gehörsverletzung ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht restriktiv angewendet (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids) und eine fehlende unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung in Verletzung von Bundesrecht angenommen haben soll. Vielmehr verweist die Vorinstanz zu Recht auf die ständige Rechtsprechung, wonach Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen - und daher die Anordnung von Präventivhaft begründen - können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweis). Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, dass dies hier umso mehr gelte, als sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen und in der Intensität (und mithin deren Gefährlichkeit) steigern. Vorliegend ist die körperliche Integrität anderer Personen (Personal, Mitpatienten, mit dem Beschwerdeführer befasste Personen und unbeteiligte Dritten, welche der Beschwerdeführer hostil wahrnimmt) unmittelbar erheblich gefährdet, wobei sich gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2023 das Risiko einer gravieren Fremdschädigung bei einer Bewaffnung zuspitzt.  
 
2.5.5. Die Vorinstanz musste denn auch nicht auf alle Argumente des Beschwerdeführers gesondert eingehen und sämtliche Einwendungen einzeln entkräften (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 und Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinwiesen). Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Beschluss vom 8. November 2023 (E. "D. Wiederholungsgefahr") eingehend mit den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr auseinander und legte ihre für den Entscheid wesentlichen Punkte dar. Wenn sie dabei zusätzlich auf den Beschluss vom 13. Juli 2023 verwies, ist dies nicht zu beanstanden. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ist mithin unbegründet.  
 
2.6.  
 
2.6.1. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass der vorinstanzlichen Feststellung, die Risiken einer Haftentlassung - insbesondere ohne ausreichende Behandlung und regelmässige Medikation - würden sich für die Sicherheit anderer Personen derzeit als untragbar erweisen, nicht gefolgt werden könne. Er rügt in diesem Zusammenhang namentlich eine aktenwidrige resp. willkürliche Sachverhaltsfeststellung, weil die Vorinstanz mehrfach betone, dass der Beschwerdeführer bei dem ihm vorgeworfenen Drohungen, Sachbeschädigungen und dem Hausfriedensbruch unter erheblichen Einfluss von Kokain/harten Drogen gestanden und sie hieraus eine gesteigerte Gefährlichkeit abgeleitet habe. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zum Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2023, wonach dieses explizit ausschliesse, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Kokainkonsum eine zusätzliche Wirkung gehabt habe, da der letzte Konsum mehr als 24 Stunden vor dem ersten Delikt stattgefunden habe und auch keine laborchemischen oder klinischen Alterationen durch Substanzeneinfluss für die Tatzeitpunkte hätten eruiert werden können. Es seien in diesem Gutachten starke Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten Umfang des Kokainkonsum geäussert worden.  
 
2.6.2. Aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers ist auf das dritte Element bei der Beurteilung von Wiederholungsgefahr einzugehen, wonach die Wiederholung eines Verbrechens oder schweren Vergehens ernsthaft zu befürchten sein muss. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr ist notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; siehe BGE 146 IV 326 E. 3.1). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus (BGE 143 IV 9 E. 2.2; Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.4). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (zum Ganzen Urteil 7B_786/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3.2; siehe BGE 143 IV 9 E. 2.8 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.6.3. Im Haftprüfungsverfahren ist, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Die Würdigung von Gutachten bildet ausserdem Teil der Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.5.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.3; je mit Hinweisen; vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.3). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür dagegen nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.3).  
 
2.6.4. Die Vorinstanz macht die Ausführungen zur "Gefährlichkeit" im Zusammenhang mit dem Vortatenerfordernis (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6) und verweist hierbei noch nicht auf den durch den Beschwerdeführer eingestandenen Drogenkonsum (E. 3.2 und E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Dieser wird erst später bei der Beurteilung erwähnt, ob eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen ernsthaft zu befürchten ist (E. 5.2 des angefochtenen Beschlusses). Hierbei stellt die Vorinstanz fest, dass "der Beschwerdeführer erkennbar unter dem Einfluss von Drogen (Kokain) gestanden haben soll, was die Impulsivität seines Verhaltens und die Bedrohlichkeit seiner Gebärden noch verstärkt haben dürfte". Die gewählten Formulierungen ("soll", "dürfte") zeigen, dass die Vorinstanz die beschriebenen Umstände nicht zwingend als tatsächlich gegeben erachtet, sondern sie mit einer gewissen Umsicht im Haftverfahren berücksichtigt. Gemäss dem aktuellen forensisch psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2023 besteht beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende psychische Störung im Sinne einer schizoaffektiven Störung bzw. paranoiden Schizophrenie, dies mit weiterhin (im Vergleich zum Gutachten vom 29. September 2022) chronischem Verlauf. Die genannte Störung sei als schwer ausgeprägt zu klassifizieren und zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Kokain. Der Beschwerdeführer zeige zahlreiche Risikomerkmale für die Begehung weiterer, ebenso schwerwiegender Delikte auf. Auch wenn die Ausführungen der Vorinstanz zum Kokainkonsum nicht eindeutig sind und prima vista in einem gewissen Widerspruch zum Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2023 stehen, liegt wegen der gutachterlichen Feststellung der Suchtproblematik sowie des durch den Beschwerdeführer eingestandenen Konsums von viel Kokain vor dem fraglichen Vorfall, so dass er "richtig drauf" gewesen sei, und den möglichen allgemein bekannten Auswirkungen eines solchen Drogenkonsums keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.  
 
2.6.5. Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2023 ist weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Sachbeschädigungen, Drohungen sowie Körperverletzungsdelikten gegenüber Personal, Mitpatienten, mit dem Beschwerdeführer mitbefassten Personen, aber auch unbeteiligten Dritten, welche der Beschwerdeführer hostil wahrnehme, zu rechnen. Wenn solche Handlungen, wie aktuell, bewaffnet stattfänden, spitze sich das Risiko einer gravieren Fremdschädigung zu. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist gemäss Gutachten von einer höchst ungünstigen Rückfallprognose hinsichtlich weiterer Delikte wie schweren Drohungen und Körperverletzungen, auch schweren solchen, auszugehen. Hinsichtlich dieser Einschätzung weiche das aktuelle Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2023 kaum vom früheren Gutachten vom 29. September 2022 ab. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass die Häufung und Kadenz der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die Aggravationstendenzen sowie die Erkenntnisse aus den besagten Gutachten dazu führen, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor eine ungünstige Rückfallprognose bzw. eine hohe Rückfallgefahr auch in Bezug auf erneute schwere Gewaltstraftaten zu stellen ist. In Würdigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz im Ergebnis willkürfrei auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geschlossen.  
 
2.7.  
 
2.7.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten völlig ausser Acht gelassen habe. Der Anordnung einer stationären [therapeutischen] Massnahme stehe sowohl die fehlende Therapiebereitschaft als auch Eignung entgegen. Da es in den letzten 20 Jahren nicht gelungen sei, mit dem Beschwerdeführer tragfähige psychosoziale Perspektiven zu erarbeiten, sei innert nützlicher und verhältnismässiger Zeit keine Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten. Die Vorinstanz verkenne, dass der bereits entstandene Freiheitsentzug auf die stationäre [therapeutische] Massnahme anzurechnen sei, wodurch sich die Behandlungszeit nochmals verringern würde. Könne die psychische Störung in angemessener Zeit nicht erheblich verbessert werden, könne diese auch trotz eines allenfalls bestehenden hohen Rückfallrisikos nicht angeordnet werden. Die stationäre [therapeutische] Massnahme hätte dann lediglich sichernden Charakter und käme einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verwahrung auf Zeit gleich.  
 
2.7.2. Schwere Drohungen gegen Leib und Leben im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, wie sie der Beschwerdeführer mutmasslich am 11. März 2023 ausgesprochen hat, können nach ständiger Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich zu beeinträchtigen vermögen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 und Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine solche Präventivhaft muss jedoch stets verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO; vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.2 und Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5). Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf (BGE 143 IV 9 E. 2.2; vgl. Urteile 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5). Die freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (lit. a), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (lit. b) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (lit. c). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
2.7.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und E. 3.5 f.; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil 7B_781/2023 vom 8. November 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formell- und materiell-rechtlichen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (zum Ganzen BGE 141 IV 236 E. 3.2 und Urteile 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1.3; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind nach der Rechtsprechung auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen (Urteil 7B_670/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.1). Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1 mit Hinweis; 7B_670/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.1). Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres von der Höhe einer ausgefällten schuldadäquaten Freiheitsstrafe auf die voraussichtliche Dauer einer gleichzeitig oder nachträglich angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme geschlossen werden. Dennoch ist bei der Frage, wie lange eine Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit voraussichtlich dauern werde, auch der Schwere der Tatvorwürfe Rechnung zu tragen (zum Ganzen Urteil 7B_670/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.1; vgl. BGE 126 I 172 E. 5d und Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1).  
 
2.7.4. Bei stationären Behandlungen nach Art. 59 StGB wird - im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten - stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und es geht bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2). Dieser Zweck - die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit - kann auch der strafprozessualen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen (BGE 141 IV 236 E. 3.8). Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1; bis das Gericht über eine allfällige Weiterführung der Massnahme zu entscheiden hat [vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.3.3]). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Satz 2). Für den Haftrichter kann es entsprechend schwierig sein, abzuschätzen, wann die vom Freiheitsentzug betroffene Person nach einem rechtskräftig angeordneten Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme probeweise oder endgültig entlassen werden könnte (vgl. BGE 126 I 172 E. 5e und Urteil 1B_100/2009 vom 20. Mai 2009 E. 3.4).  
 
2.7.5. Die Vorinstanz erachtet die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB durch das Sachgericht immer noch als hinreichend wahrscheinlich. Sie begründet dies nachvollziehbar unter Beizug des Ergänzungsgutachtens vom 14. Juni 2023, gemäss welchem aus psychiatrischer Sicht eine solche Behandlung als angezeigt erachtet wird. Es trifft zu, dass eine stationäre Behandlung vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft verlangt (Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.4). Jedoch dürfen an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen (zum Ganzen Urteil 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.6.1). Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (zum Ganzen Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2023 besteht eine geringfügige Verbesserung der Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers, so dass abweichend vom bisherigen Gutachten vom 29. September 2022 der erneute Versuch einer Behandlung im Sinne einer Massnahme nach Art. 59 StGB unternommen werden sollte.  
Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen seiner Schlusseinvernahme vom 16. August 2023 seine Bereitschaft, eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu absolvieren negiere, es jedoch nicht gänzlich an dessen Therapiebereitschaft fehle. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus den Angaben des Beschwerdeführers schliesst, dass der Beschwerdeführer nicht die Behandlung selbst ablehne, sondern sich vor der ungewissen Dauer und einer allfälligen Verlängerung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB zu fürchten scheine. Dass die Motivation für eine stationäre therapeutische Massnahme beim Beschwerdeführer nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist (Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023, zur Publikation vorgesehen, E. 5.3.4). Die Vorinstanz erachtet diese Voraussetzung zu Recht als erfüllt. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erklärte sich der Beschwerdeführer mit einem ein- oder zweijährigen Aufenthalt in einer geschlossenen Einrichtung einverstanden. Damit liess er eine gewisse Bereitschaft zu einer stationären Behandlung erkennen. Ein erstes Therapieziel wird darin bestehen, beim Beschwerdeführer Einsicht in die Notwendigkeit der stationären therapeutischen Massnahme zu schaffen und seine Motivation zu dieser Therapie zu wecken. Da beim Beschwerdeführer somit eine minimale Motivierbarkeit erkennbar ist, kann mit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ernsthaft gerechnet werden. 
 
2.7.6. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drohungen handelt es sich um schwere Vergehen, deren Haftobergenze drei Jahre beträgt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 14. Juni 2023 besteht die für die Tatzeitpunkte gestellte, unmittelbar deliktrelevante psychische Störung des Beschwerdeführers fort, weshalb bei ausbleibender Behandlung mit einem hohen Risiko von Gewalthandlungen mit fremdaggressivem Charakter zu rechnen sei, wobei die schizoaffektive Erkrankung des Beschwerdeführers prinzipiell durch eine psychiatrische Behandlung einschliesslich einer psychopharmakologischen Therapie behandelbar sei. Durch die Gewährleistung einer antipsychotischen Medikation unter engmaschiger Überwachung und Reizabschirmung lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren. Im Gegensatz zu einer ambulanten Massnahme wird in diesem Ergänzungsgutachten aufgrund der Schwere der Erkrankung und des damit verbundenen Rückfallrisikos eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB als angezeigt erachtet. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Öffentlichkeit erheblich gefährdet. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme dient damit neben der Behandlung des Beschwerdeführers offenkundig auch dessen Sicherung. Insoweit verfolgten und verfolgen die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie eine allfällige stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB den gleichen Zweck (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9). In einem solchen Fall sind - nach der mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 IV 236 E. 3.8 begründeten bundesgerichtlichen Praxis - Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, anzurechnen (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat jedoch auch klargestellt, dass aus dieser Rechtsprechung keine Rückschlüsse für die Dauer einer Massnahme gezogen werden können (Urteil 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6). Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist zeitlich nicht absolut limitiert (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.3.3 mit Hinweisen). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihr Ende bestimmt sich nicht durch simplen Zeitablauf (zum Ganzen BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 mit Hinweisen und Urteil 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6). Für den Beginn der fünfjährigen Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (BGE 147 IV 209 E. 2.3.3 und E. 2.4.3, 205 E. 2.4.1 f.; 145 IV 65 E. 2.2-2.7; Urteil 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.3 und E. 2.4.3). Ein solcher liegt derzeit nicht vor. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz droht dem hafterstehungsfähigen Beschwerdeführer ein Freiheitsentzug von wenigstens einem Jahr, zumal er sich selbst mit einem ein- oder zweijährigen Aufenthalt in einer geschlossenen Einrichtung einverstanden erklärte. Angesichts dessen rückt die strafprozessuale Haft (noch) nicht in grosse Nähe des im selbständigen Massnahmeverfahren nach Art. 374 StGB anzuordnenden stationären therapeutischen Massnahmenvollzuges gemäss Art. 59 StGB.  
 
2.8.  
 
2.8.1. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bei Fortführung der Haft unverzüglich in einer forensischen Einrichtung unterzubringen sei, die seinem Gesundheitszustand und seinen persönlichen Bedürfnissen gerecht werde. Gegen ihn könne keine Strafe ausgesprochen werden, weshalb die Fortführung der Untersuchungshaft nicht verhältnismässig und kontraproduktiv sei. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie eine solche Unterbringung als nicht umsetzbar bezeichne und ausführe, dass der Beschwerdeführer jederzeit ein Gesuch um vorzeitigen Antritt des Massnahmevollzugs gemäss Art. 236 StPO stellen könne.  
 
2.8.2. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Als Ersatzmassnahmen kommen namentlich a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen oder g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen, in Betracht (Abs. 2).  
 
2.8.3. Mit den soeben dargelegten Ersatzmassnahmen für Haft kann der dargelegten Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begegnet werden bzw. sie sind nicht geeignet, die hohe Wahrscheinlichkeit einer Ausführung weiterer schwerer Straftaten durch den Beschwerdeführer zu verhindern bzw. die Gefahr weiteren Fehlverhaltens erheblich herabzusetzen. Während die in Art. 237 StPO genannten Ersatzmassnahmen gegenüber der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein milderes Mittel darstellen, kann bei einem vorzeitigen Massnahmenantritt gemäss Art. 236 StPO nicht von einem Freiheitsentzug abgesehen werden, jedoch wird dieser bereits für die Therapie genutzt (Urteil 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.4.2). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ist der hafterstehungsfähige Beschwerdeführer einverstanden, sich einem Jahr Klinik und dann einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Ein gegebenenfalls vorzeitiger Massnahmevollzug ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Für dessen Anordnung muss das Verfahren nach Art. 236 StPO durchlaufen werden (Art. 61 StPO). Auf den entsprechenden Eventualantrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.  
 
2.9. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Fortführung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. November 2023 ist bis anhin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt zu prüfen, ob der Anordnung einer solchen Haft allenfalls formell-rechtliche Gründe entgegenstehen.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Strafbehörden des Kantons Zürich das Beschleunigungsgebot verletzt haben.  
 
3.1.2. Aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO folgt, dass das gesamte Haftprüfungsverfahren "so rasch wie möglich" bzw. "innerhalb kurzer Frist" abzulaufen hat (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 227 StPO). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (zum Ganzen BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.1). Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 118 E. 2.2; zum Ganzen Urteil 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.1; 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.6; je mit Hinweisen; vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1).  
 
3.1.3. Während die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren UB230148-O zur ersten Anordnung der Sicherheitshaft vom 13. September 2023 durchführte, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 3. Oktober 2023 - nachdem es gleichentags aufgrund eines Versäumnisses vom erneuten Antrag der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 Kenntnis erlangt hatte - die Untersuchungshaft bis zum Entscheid über die Sicherheitshaft. Am 12. Oktober 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht ein zweites Mal die Fortdauer der bereits vorbestehenden strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft an. Gleichentags hob die Vorinstanz im besagten Verfahren UB230148-O die zunächst angeordnete Sicherheitshaft auf. Dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart gravierend ist, um die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen, und deshalb den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen wäre, ist aufgrund dieser konkreten Umstände nicht ersichtlich. Sodann ist weder erkennbar noch näher dargetan, dass die Strafbehörde nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle konventions- und bundesrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Vorinstanz hat entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die formell-rechtliche Ungültigkeit der Haft im Urteilsdispositiv festgestellt und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt. Damit wird dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine hinreichende Wiedergutmachung ("satisfaction équitable"; vgl. Art. 41 EMRK) verschafft (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen und Urteil 1B_253/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.5). Da die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots in teilweiser Gutheissung der Beschwerde erkannt und im Urteilsdispositiv vermerkt hat, ist auf diesen Antrag des Beschwerdeführers mangels materieller Beschwer nicht einzutreten und deren erneute Feststellung nicht angezeigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.6).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 227 Abs. 2 StPO und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 lit. c EMRK und Art. 107 StPO). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er im kantonalen Verfahren unter Hinweis auf die mehrfach bestätigten Leitentscheide dargelegt habe, dass es sich bei den gesetzlichen Haftfristen (Art. 219 Abs. 4, Art. 224 Abs. 2, Art. 227 Abs. 1 und Art. 227 [recte: Abs. 3 und Abs. 5] StPO) nicht um reine Ordnungsvorschriften handle. Die Beschwerdegegnerin habe die Sicherheitshaft nicht vier Tage vor Ablauf der Haft gestellt und durch diese Nichteinhaltung eine Gültigkeitsvorschrift verletzt, weshalb das Zwangsmassnahmengericht mangels Rechtzeitigkeit nicht auf den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anordnung von Sicherheitshaft hätte eintreten dürfen. Zudem habe auch das Zwangsmassnahmengericht den Entscheid über die Sicherheitshaft nicht innert der gesetzlichen Frist von Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 3 und 5 StPO gefällt. Die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht ansatzweise resp. nur selektiv auseinandergesetzt, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dem vorinstanzlichen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Vorinstanz entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft 20 Tage nach Antragsstellung und 18 Tage nach Ende der Untersuchungshaft für zulässig erachte.  
 
3.2.2. Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt (zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.2; vgl. Urteil 6B_259/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zwar - ungeachtet der Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit der Beschwerde - zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, nicht aber zur Haftentlassung des Beschwerdeführers (BGE 125 I 113 E. 3; vgl. Urteil 1B_633/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.7). Nach konstanter Rechtsprechung fällt die Haftentlassung wegen formeller Verfahrensmängel ausser Betracht, wenn die materiell-rechtlichen Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 142 IV 245 E. 4.1; 139 IV 41 E. 2.2 und 3.4; 137 IV 118 E. 2.1 f. mit Hinweis; Urteile 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 4.1.1, nicht publ. in: BGE 149 I 14, mit Hinweisen; 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. Urteil 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.3). Zwingend zu einer Haftentlassung führt hingegen der Ablauf gesetzlicher oder richterlicher Haftfristen ohne rechtzeitige Haftverlängerung oder neue Haftanordnung durch ein Gericht (Art. 212 Abs. 2 lit. b i. V. m. Art. 226 Abs. 4 lit. a sowie Art. 227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1232 Ziff. 2.5.3.5).  
 
3.2.3. Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. Bei vorbestehender Untersuchungshaft richtet sich das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Nach Art. 227 Abs. 5 Satz 1 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist resp. nach dem Einreichen einer Replik durch die beschuldigten Person innert drei Tagen.  
 
3.2.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht kein Widerspruch zu den von ihm genannten Leitenscheiden (BGE 137 IV 118 E. 2.1; 137 IV 92 E. 3.2.1; Urteile 1B_253/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.3; 1B_608/2001 vom 10. November 2011 E. 2.6), da sich diese nicht mit einer Verletzung der Fristen gemäss Art. 227 Abs. 2 und Abs. 5 StPO befassen. Im Gegensatz zur Verletzung der Garantie einer verhältnismässigen Haftdauer führt das blosse Versäumen gesetzlicher Ordnungsfristen nicht automatisch zur Haftentlassung, sofern die materiell-rechtlichen Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Anordnung der Sicherheitshaft noch vor Ablauf der Untersuchungshaft am 30. August 2023 und dann nochmals am 12. September 2023. Da die verlängerte Haft jedoch nur noch bis zum 14. September 2023 andauerte, hat die Beschwerdegegnerin die Frist gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO nicht eingehalten. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ordnungsvorschrift, deren primärer Zweck es ist, der Haftprüfungsinstanz ausreichend Zeit zur Prüfung des Haftverlängerungsgesuchs einzuräumen (Urteile 1B_146_2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen; 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3; vgl. Urteil 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 2.2). Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, wann dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die Frist zur Einreichung der Stellungnahme gewährt worden war. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm das Zwangsmassnahmengericht das Recht auf eine Stellungnahme verweigert hätte. Der Beschwerdeführer behauptet "nur" die Verletzung dieser Frist und begründet diese nicht näher. Unabhängig davon, ob die Frist von fünf Tagen seit der Einreichung seiner Eingabe bis zum gerichtlichen Entscheid de facto nicht eingehalten worden wäre, musste sich das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der bereits angeordneten Sicherheitshaft bis zu deren rechtskräftigen Aufhebung nicht zur erneuten Anordnung veranlasst sehen. Gestützt auf den ersten Antrag lag noch vor Ablauf der Haftfrist ein Hafttitel vor, welcher sich erst nachträglich mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 als ungültig erwies. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete noch gleichentags am 12. Oktober 2023 erneut und unverzüglich die Sicherheitshaft bis zum 12. April 2024 an, nachdem die Vorinstanz die am 13. September 2023 angeordnete Sicherheitshaft aufgehoben hatte. In diesem sachlich begründeten Ausnahmefall ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar, wenn die - in dessen Sinne grundsätzlich einzuhaltenden (BGE 137 IV 118 E. 2.1; 137 IV 92 E. 3.2.1) - Fristen gemäss Art. 227 Abs. 2 und Abs. 5 StPO überschritten wurden.  
 
3.2.5. Wie eingangs aufgezeigt wurde, sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft gegeben. Eine Haftentlassung kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Die Vorinstanz hat sich mit den prozessualen Vorbringen des Beschwerdeführers zur späten Anordnung der Sicherheitshaft befasst und die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt angewendet. Die Verfahrens- bzw. Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 229 Abs. 1 und 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdegegnerin habe zur Begründung ihres Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft lediglich auf ihren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 7. Juli [recte: Juni] 2023 und den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 verwiesen. Zudem habe das Zwangsmassnahmengericht den seit den ergangenen Gerichtsentscheiden veränderten Umständen keine Rechnung getragen, womit sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. In Nachachtung des Beschleunigungsgebot und der Gefahr drohender Überhaft seien konkrete Angaben zu den vorgenommenen Untersuchungshandlungen und zur in Aussicht stehenden Sanktion zu machen. Das gelte umso mehr als die Beschwerdegegnerin die zuvor beantragte (Untersuchungs-) Haft ausschliesslich mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr begründet habe. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass im Zeitpunkt des gestellten Antrags auf Haftverlängerung eine Sanktion gemäss Aktenlage und deren Einschätzung ausgeschlossen gewesen sei. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschwerdeführer mangels dieses formgültigen und hinreichend begründeten Antrages der Beschwerdegegnerin eine Haftentlassung (und keine Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht) beantragt habe. Soweit eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin angenommen werden könnte, hätten das Zwangsmassnahmengericht und/oder die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen müssen, sich zu einer nachgeholten Begründung der Beschwerdegegnerin zu äussern. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es sei keine nachträgliche Begründung durch die Beschwerdegegnerin erfolgt.  
 
3.3.2. Gemäss Art. 277 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei (vgl. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). In ihrer Begründung hat die Staatsanwaltschaft sich grundsätzlich zum dringenden Tatverdacht aufgrund eines konkreten Tatvorwurfs (vgl. Urteil 1P.463/2000 vom 16. August 2000 E. 3a), zu mindestens einem gesetzlichen Haftgrund nach Art. 221 StPO und zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern. Das Haftgericht darf aufgrund eines Haftantrags nicht dazu angehalten werden, Beweise abzunehmen, welche nicht sofort verfügbar sind und es muss ihm möglich sein anhand der eingereichten Haftakten in den engen zeitlichen Grenzen das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, der besonderen Haftgründe und die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu prüfen (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO).  
 
3.3.3. Im Haftantrag vom 12. September 2023 verweist die Beschwerdegegnerin auf den Antrag bezüglich Verlängerung der Untersuchungshaft vom 7. Juli [recte: Juni] 2023 und den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2023. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird nicht verletzt, wenn eine Haftrichterin auf eine die Haftgründe genügend darlegende Stellungnahme der Untersuchungsbehörde verweist, statt ihren Entscheid mit einer eigenen Begründung (Art. 226 Abs. 2 StPO) zu versehen (BGE 123 I 31 E. 2). Dies hat argumentum a maiore ad minus grundsätzlich ebenso für die Begründungsanforderung in einem Haftantrag der Staatsanwaltschaft zu gelten, sofern sich die Umstände bzw. Voraussetzungen betreffend die strafprozessuale Haft nicht wesentlich verändert haben. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass es dem Zwangsmassnahmengericht an einer ausreichenden tatsächlichen Entscheidbasis infolge des blossen Verweises auf die haftbegründenden Voraussetzungen fehlte. Konkrete Angaben zu den vorgenommenen Untersuchungshandlungen sind beim besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht gleichermassen bedeutsam wie bei demjenigen der Fluchtgefahr und einer drohenden Überhaft, welche die Vorinstanz vorliegend zu Recht verneinte, nachdem sie sich mit einer möglichen Dauer des Freiheitsentzugs befasst hatte (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Antrag auf Haftverlängerung vom 7. Juni 2023 und der Beschwerdentscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 setzen sich mit den wesentlichen Haftvoraussetzungen auseinander und genügen in formeller Hinsicht als Begründung dafür, die strafprozessuale Haft in Form der Sicherheitshaft fortzuführen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er sich vor Erlass des in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache nicht hätte äussern können. Er konnte die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sachgerecht anfechten (Art. 222 StPO), was er mit der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen auch getan hat. Die Beschwerdegegnerin hat durch ihren Antrag um Fortführung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft wenigstens den minimalen Anforderungen an eine Begründung Genüge getan und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Unter den vorliegenden Umständen führt dieser blosse Verweis der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftgesuch nicht zu einem Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmengerichts und zu einer Haftentlassung.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht alsdann eine Verletzung von Art. 229 Abs. 1 StPO geltend. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft hätten nicht (mehr) vorgelegen. Da die Untersuchungshaft am 14. September 2023 bereits geendet hatte, habe das Zwangsmassnahmengericht eine solche am 3. Oktober 2023 nicht (mehr) verlängern können. Folglich könne auch die Untersuchungshaft nicht in Sicherheitshaft umgewandelt werden. Zudem habe auch die Vorinstanz infolge des Rückzugs der ersten Anklage keine Fortführung der Untersuchungshaft am 12. Oktober 2023 anordnen dürfen. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass er sich seit dem 15. September 2023 ohne gültigen Hafttitel im Freiheitsentzug befunden habe.  
 
3.4.2. Die formelle Ungültigkeit der Haft vom 15. September 2023 bis zum 2. Oktober 2023 hat die Vorinstanz bereits in einem anderen Beschwerdeverfahren (UB230148-O) festgestellt. Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsschutzinteresse daran, dass auch noch das Bundesgericht diese in nunmehr unstreitig formell ungültige Haft nochmals feststellt. Mangels materieller Beschwer ist auf den Antrag des Beschwerdeführers zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich vom 15. September 2023 bis heute ohne formellen Hafttitel in Haft befinde, für den vorgenannten Zeitraum nicht einzutreten. Es bleibt zu prüfen, ob für den Zeitraum vom 3. Oktober 2023 bis zum Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft vom 12. Oktober 2023 ein formell rechtsgültiger Hafttitel besteht.  
 
3.4.3. Mit dem Ablauf der Haftdauer fällt der Titel für den Freiheitsentzug grundsätzlich dahin. Um zu verhindern, dass beschuldigte Personen aus der Haft entlassen werden müssen, noch bevor über eine Verlängerung entschieden ist, hat das Zwangsmassnahmengericht die Möglichkeit, als vorsorgliche Massnahme die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO anzuordnen (zum Ganzen Botschaft, a.a.O., BBl 2006 1233 Ziff. 2.5.3.5). Nach Art. 229 StPO entscheidet über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft (Abs. 2). Bei vorbestehender Untersuchungshaft richtet sich das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sinngemäss nach Art. 227 (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO ist gegen die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft die Beschwerde zulässig.  
 
3.4.4. Vorliegend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 3. Oktober 2023 (GH230196-K; Verfahren betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft) die Untersuchungshaft, wobei diese Verfügung weder eine Rechtsmittelbelehrung enthält noch von einem Haftrichter unterzeichnet ist. Eine solche Verfügung erwächst nicht in Rechtskraft und kann somit nicht vollstreckt werden. Es ist mithin von Amtes wegen festzustellen, dass auch für den Zeitraum vom 3. Oktober 2023 bis zum 11. Oktober 2023 kein formell gültiger Hafttitel bestand. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen und diese Feststellung im Urteilsdispositiv anzumerken.  
 
3.4.5. Trotz Wegfallens dieses Hafttitels durfte das Zwangsmassnahmengericht die Fortführung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft am 12. Oktober 2023 verfügen, nachdem es bereits am 15. März 2023 die Untersuchungshaft und am 14. Juni 2023 deren Verlängerung angeordnet hatte und die bisher angeordnete Sicherheitshaft mit Beschwerdeentscheid vom 12. Oktober 2023 nachträglich aufgehoben worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich die Fortdauer der strafprozessualen Haft aufgrund eines formellen Grundes in der Schwebe, was nichts am Vorbestand der strafprozessualen Haft im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StPO ändert. Da bereits - wie es der Beschwerdeführer selbst vorbringt - vor der Anklageerhebung ein besonderen Haftgrund in Form von Wiederholungsgefahr bestand, war denn auch nicht die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Winterthur im Verfahren DG230046-K angehalten beim Zwangsmassnahmengericht eine allfällige Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbegründet und es ist auf diese nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Fortführung der Untersuchungshaft im hier nicht angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 12. Oktober 2023 wenden. Die Fortdauer der bereits vorbestehenden strafprozessualen Haft in Form der Sicherheitshaft vom 12. Oktober 2023 bis 12. April 2024 ist rechtmässig angeordnet worden, weshalb die Beschwerde im übrigen Umfang des Antrags (12. Oktober 2023 bis heute) abzuweisen ist.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen (vgl. E. 3.4.4 hiervor). 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann bewilligt werden, soweit es nicht zufolge teilweisen Obsiegens gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer trägt deshalb, auch soweit er unterliegt, keine Kosten. Dem Kanton Zürich werden ebenfalls keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat der Kanton Zürich seinem Vertreter eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Diese wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist seinem Vertreter aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten. Diese wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als ergänzend zum Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2023 festgestellt wird, dass vom 3. Oktober 2023 bis zum 11. Oktober 2023 kein formell gültiger Hafttitel bestanden hat. 
 
2.  
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Held, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
6.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Held, wird eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier