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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_720/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Februar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1955 geborene A.________ arbeitete als Bau-Facharbeiter bei der B.________ AG und war demgemäss bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 25. Juni 2013 rutschte er auf einer Baustelle aus und zog sich am linken Unterschenkel einen Muskelfaserriss und eine Läsion der Achillessehne zu. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Der Versicherte weilte in der Folge unter anderem in der Rehaklinik C.________ (stationärer Aufenthalt vom 14. Mai bis zum 18. Juni 2014; Austrittsbericht vom 23. Juni 2014). Weiter holte die SUVA bei Dr. med. D.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, ein Konsilium ein (Bericht vom 25. November 2014). Am 1. Dezember 2014 führte Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, eine kreisärztliche Untersuchung durch und nahm am 16. Januar 2015, nach Einholung einer Magnetresonanz-Untersuchung (MRI), eine ergänzende Beurteilung vor. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 informierte die SUVA den Versicherten über den Fallabschluss. Aus unfallkausaler Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bau-Facharbeiter keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen seien per 31. Dezember 2014 eingestellt worden. Die Einsprache des Versicherten hiess die SUVA dahingehend gut, als sie den Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch bis zum 16. Januar 2015 bejahte. Soweit er weitergehende Leistungen, insbesondere eine Integritätsentschädigung beantragen lies, wies sie die Einsprache ab. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die SUVA zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführer auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 16. Januar 2015 hinaus zu Recht verneinte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob in diesem Zeitpunkt der medizinische-therapeutische Endzustand erreicht und der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Bau-Facharbeiter wieder voll arbeitsfähig war. 
 
Das kantonale Gericht hat die zu beachtenden Rechtsgrundlagen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 181), insbesondere auf den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), auf eine Invalidenrente Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 ATSG) und auf eine Integritätsentschädigung (Ar. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt bezüglich der Rechtsprechung über den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Es wird darauf verwiesen. Zu betonen ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V E. 4.4 S. 470). 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht erkannte, Kreisarzt Dr. med. E.________ habe in seinem Untersuchungsbericht vom 1. Dezember 2014 - mit der Ergänzung vom 16. Januar 2015 - schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 16. Januar 2015 bezüglich der Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2013 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden konnte und keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Diese medizinische Beurteilung stehe nicht im Widerspruch zu den Berichten und Einschätzungen anderer Ärzte. Es bestehe kein Anlass, sie in Zweifel zu ziehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden könne. Die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den verfügten Zeitpunkt sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs sei daher rechtens.  
 
3.2.   
 
3.2.1. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht beigepflichtet werden. Dr. med. E.________ diagnostizierte in der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Dezember 2014 ein chronisches Schmerzsyndrom nach vernarbter Läsion am muskulotendinösen Übergang zwischen der Wade und der Achillessehne links). Nach einer am 6. Januar 2015 an der Universitätsklinik F.________ durchgeführten MRI-Untersuchung) folgerte der Arzt, die vom Versicherten angegebenen Beschwerden, das andauernde Schmerzsyndrom, könne organisch nicht mit dieser Narbe erklärt werden. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Diese medizinische Beurteilung steht im Widerspruch zu allen anderen Arztberichten. Die Ärzte der Rehaklinik C.________ kamen im Austrittsbericht vom 25. Juni 2014 zum Schluss, die Beschwerden und Funktionseinschränkungen seien mit den klinischen und radiologischen Befunden weitgehend zu erklären. Damit sei dem Versicherten die berufliche Tätigkeit als Spezialbaufacharbeiter/Schaler nicht zumutbar. Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie am Institut für medizinische Begutachtung, fand anlässlich seiner gutachterlichen Untersuchung vom 25. August 2014 eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Fusses im oberen und unteren Sprunggelenk. In der klinischen Untersuchung sei eine Narbenbildung am Muskelsehnenübergang tastbar. Zusätzlich sei die Wadenmuskulatur verschmächtigt. Die Unfallfolgen begründeten insgesamt eine dauernde Funktionsminderung des linken Fusses um 40 %. Eine wesentliche Änderung des Unfallfolgezustandes sei nicht mehr zu erwarten. Der von der SUVA mit einer konsiliarischen Untersuchung beauftragte Dr. med. D.________ kam im Gutachten vom 25. November 2014 zum Schluss, die vom Patienten geschilderten Beschwerden seien mit dem klinischen Befund und den bildgebenden Diagnostiken vereinbar. In seinem Beruf als Bauarbeiter sei er nach wie vor arbeitsunfähig. Schliesslich hielt auch der Arzt der Bundesagentur für Arbeit, H.________, fest, es bestehe für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in überwiegend sitzender Körperposition eine vollschichtige Leistungsfähigkeit. Gegen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit beständen aus gutachterlicher Sicht dauerhafte gesundheitliche Bedenken.  
 
3.2.2. Insgesamt betrachtet vermögen die angeführten ärztlichen Zeugnisse zumindest geringe Zweifel (vgl. E. 2 hievor) an der kreisärztlichen Beurteilung vom 16. Januar 2015 erwecken. Das betrifft insbesondere die Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.________ erwähnt weder im Untersuchungsbericht vom 1. Dezember 2014, noch im ergänzenden Abschlussbericht vom 16. Januar 2015, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Baufacharbeiter handelt. In dieser Funktion muss er sich während der gesamten Arbeitszeit auf unebenem Gelände bewegen, Leitern und Gerüste erklimmen, in die Hocke gehen und Weiteres mehr. Dr. med. E.________ begründet mit keinem Wort, weshalb dem Beschwerdeführer - entgegen dem nur eine Woche vorher ausgestellten Zeugnis des Dr. med. D.________ - seine angestammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar sein soll. Die Abweichung der kreisärztlichen Einschätzung lässt sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid keineswegs einzig mit dem Resultat der MRI-Untersuchung vom 6. Januar 2015 erklären. Aufgrund des Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 25. November 2014 war Thema dieser Untersuchung einzig, ob eine Operation eine weitere Verbesserung bringen würde oder mit anderen Worten, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. PD Dr. med. I.________ äussert sich in seinem Untersuchungsbericht vom 6. Januar 2015 denn auch nicht zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Schliesslich ist anzumerken, dass es die SUVA auch unterlassen hat, die im Einspracheverfahren - am 1. Mai 2015 - eingereichten Gutachten des Dr. med. G.________ vom 25. August 2014 und des Arztes der Agentur für Arbeit, H.________, vom 16. Februar 2015 ihrem Kreisarzt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Vorinstanz setzt sich damit nicht auseinander. Entgegen deren Ausführungen kann aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass ab dem 16. Januar 2015 keine unfallbedingten Einschränkungen mehr vorhanden waren und eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand.  
 
3.3. Zusammenfassend ist die Sache an die Unfallversicherung zurückzuweisen. Sie wird weitere Abklärungen zur Frage zu treffen haben, ob der Abschluss der Heilbehandlung erreicht ist, oder ob noch eine weitere wesentlich Besserung erwartet werden kann. Sollte letzteres nicht der Fall sein, wird sich ein Experte über die Einschränkungen in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu äussern haben. Insbesondere wird zu klären sein, welche Art von Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist. Je nach Resultat der medizinischen Abklärung wird die SUVA über ihre eventuelle weitere Leistungspflicht in Form von Heilbehandlung, Taggeld, Rentenleistung und Integritätsentschädigung neu zu verfügen haben.  
 
4.   
Der SUVA werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2016 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 26. Mai 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu verfüge. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer