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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_592/2012 
 
Urteil vom 23. November 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a F.________, geboren 1958, ist gelernter Maurer und arbeitete seit 1987 selbstständigerwerbend als Akkordmaurer; seit 1992 war er in dieser Eigenschaft für seine Firma "R.________ AG" tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach den Unfällen vom 14. Januar 1994, 13. November 1996 und 31. Mai 2001, für welche die SUVA die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte, meldete sich der Versicherte am 14. November 2002 wegen seit Juni 2001 anhaltenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Der Neurochirurg Dr. med. S.________ führte nebst weiteren chirurgischen Eingriffen an der Wirbelsäule am 21. März 2003 die Versteifungsoperation L3 bis S1 durch. Eine für die Zeit vom 12. Januar bis 6. Februar 2004 geplante Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten brach der Versicherte am 21. Januar 2004 schmerzbedingt ab. Die IV-Stelle Luzern verneinte bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % mit Verfügung vom 16. November 2004 und Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 einen Anspruch auf Invalidenrente; den letzteren Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, am 27. April 2006. Das Bundesgericht hob den kantonalen Gerichts- und den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung über den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. November 2002 an die IV-Stelle zurück (Urteil I 520/06 vom 18. April 2007). 
A.b Obwohl der Versicherte von Seiten der Rückenproblematik nicht beschwerdefrei war, nahm er im Januar 2007 erstmals seine angestammte Tätigkeit als Akkordmaurer wieder vollzeitig auf, wobei er nach eigener Einschätzung ungefähr ein 80 % Pensum zu leisten vermochte. Am 7. Juli 2007 stürzte er auf einer Aussentreppe über mehrere Stufen hinunter und zog sich dabei eine massive Unterschenkel-/Wadenkontusion rechts mit Hämatom zu. Der am 9. Juli 2007 (Montag) erstbehandelnde Arzt Dr. med. V.________, attestierte ihm bis 31. Oktober 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit und berichtete zum Allgemeinzustand unter dem Titel "Folgen von Krankheiten und Unfällen sowie Körperanomalien (Invalidität)" von chronischen Rückenschmerzen nach mehreren neurochirurgischen Eingriffen. Nachdem der Versicherte ab 1. November 2007 seine angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, wurde er am 15. November 2007 auf einer Baustelle in X.________ bei der Arbeit von Teilen eines ca. 800 kg schweren, mit Backsteinen beladenen Palettes getroffen, als dieses vor dem Abstellen auf dem Boden aus einer Höhe von drei bis vier Metern von einer Kran-Gabel rutschte und beim Aufprall auf dem Boden zerbarst. F.________, welcher gemäss Polizeirapport keinen Helm trug, wurde offenbar von mehreren Gegenständen am Kopf getroffen und zu Boden geworfen, wo er blutend liegen blieb. Im Spital Y.________ wurde unter anderem ein Schädelhirntrauma Grad I mit Commotio cerebri, ausgedehnten Kopfweichteilverletzungen, Sternum Fraktur, Contusio cordis und Atelektase rechts basal sowie beidseitige Pleuraergüsse diagnostiziert. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 19. September 2008 stellte sie die Heilbehandlung für die Folgen des Unfalles vom 15. November 2007 per sofort und das Taggeld per 30. September 2008 ein; sie schloss den Fall folgenlos ab und hielt fest, dass die anhaltende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit krankheitsbedingt seien. Hiegegen liess der Versicherte einspracheweise unter anderem beantragen, die SUVA habe ihm während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld auszurichten und mittels eines spezialärztlichen Gutachtens abzuklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Auswirkungen der unfallfremde Vorzustand durch die beiden Unfälle vom 7. Juli und 15. November 2007 verschlimmert worden sei. Ohne zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen und/oder weitere Leistungen zu erbringen, nahm die SUVA die Verfügung vom 19. September 2008 am 10. Juli 2009 infolge zusätzlich notwendiger medizinischer Abklärungen zurück. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Juni 2010, hielt die SUVA an der Einstellung der Taggeldzahlungen per 30. September 2008 fest und anerkannte nachträglich eine Keildeformierung nach verheilter Deckplattenfraktur am 9. Brustwirbelkörper (BWK) als Unfallfolge, wofür die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer dauerhaften Einbusse der körperlichen Unversehrtheit von 5 % zusprach. 
 
B. 
Dagegen beantragte F.________ beschwerdeweise unter anderem, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die natürliche Kausalität (inklusive Status quo sine vel ante) mittels eines neutralen interdisziplinären Gutachtens abzuklären; zudem habe die SUVA dem Versicherten bis zum Vorliegen dieser Ergebnisse das Taggeld zu 100 % auszurichten. Mit Schreiben vom 6. März 2012 gewährte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, F.________ die Gelegenheit zum Beschwerderückzug innert angesetzter Frist und kündigte andernfalls eine reformatio in peius an. Nachdem der Versicherte an seiner Beschwerde fest hielt, hiess das kantonale Gericht diese unter Dispositiv-Ziffer 1 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid der SUVA vom 4. Juni 2010 im Rahmen einer reformatio in peius dahingehend abänderte, dass "die Unfallkausalität sämtlicher Beschwerden im Sinne der Erwägungen verneint [...] und damit auch die zugesprochene Integritätsentschädigung aufgehoben" wurde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 21. Juni 2012). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Anträge erneuern. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhanges (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise zur Beweislast des Unfallversicherers bei anspruchsaufhebenden Tatsachen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die SUVA hat mit Verfügung vom 18. Februar 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Juni 2010, einzig zum Anspruch auf Integritätsentschädigung verbindlich Stellung genommen. Angesichts der langen Zeitdauer vom 1. Oktober 2008 bis zum Erlass der Verfügung vom 18. Februar 2010, während welcher die Taggeldleistungen - trotz zwischen den Parteien umstrittener Leistungspflicht - faktisch ohne formelle Verfügung eingestellt blieben, kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Februar 2010 an, den allfälligen Rentenanspruch rückwirkend ab 1. Oktober 2008 zu prüfen und "so rasch wie möglich auf die Angelegenheit zurückzukommen". Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die SUVA inzwischen laut Schreiben vom 19. August 2011 an "die vom Oktober 2008 bis August 2011 aufgelaufenen Rentenleistungen" vorschussweise Fr. 31'500.- an den Versicherten ausbezahlt hat. 
 
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 1b S. 414, E. 2a S. 415; 110 V 48 E. 3b u. c S. 51 f.; Urteil 8C_68/2011 vom 29. April 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
3.2 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412, 130 V 424 E. 1.1 S. 425; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 E. 2c, U 170/00; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30 E. 1.1.3, H 53/04; Urteil U 407/06 vom 3. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415, 119 V 347 E. 1b S. 350 mit Hinweisen). 
 
3.3 Eine Verfügung ist insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich (vgl. Urteil 8C_623/2007 E. 3.2 i.f. mit Hinweisen auf BGE 119 V 347 E. 1c S. 351 und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 152/01 vom 8. Oktober 2003 E. 3 mit Hinweis). Demgegenüber hat das kantonale Gericht - im Rahmen der nach Art. 61 lit. d ATSG zwar grundsätzlich zulässigen reformatio in peius - mit Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids über den Verfügungsgegenstand (vgl. E. 3.1 hievor) hinaus den Fall folgenlos abgeschlossen und damit nicht nur den strittigen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneint, sondern ab 30. September 2008 auch jede weitere Leistungspflicht der SUVA basierend auf dem Unfall vom 15. November 2007 ausgeschlossen. Dies mit der Begründung (Dispositiv-Ziffer 1 verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids: vgl. E. 7 dieses Entscheids), im Zeitpunkt des Fallabschlusses sei "die SUVA zu Recht von einem Status quo sine vel ante ausgegangen". 
 
3.4 Ob die Vorinstanz damit hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes (E. 3.1 hievor) im Rahmen der ihr gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG zustehenden Befugnissen blieb, kann hier offen bleiben, weil - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht nur der angefochtene Gerichts-, sondern auch der Einspracheentscheid der SUVA ohnehin aus anderen Gründen aufzuheben sind. Von der vorinstanzlichen Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ist jedenfalls nicht unbesehen auf den folgenlosen Fallabschluss zu schliessen. Denn es sind zumindest Fälle denkbar, bei welchen mehrere unfallbedingte Gesundheitsschäden je für sich genommen den Erheblichkeitsschwellenwert (in der Regel 5 %: vgl. dazu den von der SUVA erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form, welcher praxisgemäss mit Anhang 3 zur UVV vereinbar ist [BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweisen]) zur Begründung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung nicht erreichen, jedoch dieselben Beschwerden gemeinsam eine dauerhaft verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % (Art.18 Abs. 1 UVG) und somit einen Anspruch auf Invalidenrente zu begründen vermögen. Zudem steht fest, dass sich die SUVA - entgegen dem angefochtenen Entscheid - nirgendwo rechtsverbindlich und insbesondere nicht gestützt auf eine hiefür erforderliche, medizinisch rechtsgenüglich begründete Beurteilung darauf berief, im September 2008 sei der "Status quo sine vel ante" erreicht worden. 
 
3.5 Schliesslich ist nach der Rechtsprechung von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken, wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (nicht publ. E. 5.6 des Urteils BGE 133 V 569, in SVR 2008 AHV Nr. 8 S. 23 [H 161/06]; BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f.). 
3.5.1 Diesem Grundsatz hat das kantonale Gericht bei Durchführung der reformatio in peius nicht die erforderliche Beachtung geschenkt. Vielmehr hat es in eigener Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt abweichend von der zumindest hinsichtlich Unfallkausalität der BWK9-Fraktur unter den Parteien übereinstimmenden Auffassung sowie entgegen den Kausalitätsbeurteilungen der versicherungsinternen und -externen Fachärzte neu festgestellt, ohne die eigenen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der bisherigen ärztlichen Feststellungen der SUVA auf eigene ergänzende medizinische Abklärungen abstützen zu können (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 i.f. S. 470 mit Hinweis). 
3.5.2 Der Vorinstanz ist jedenfalls nicht zu folgen, soweit sie gestützt auf das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte Gutachten des Rheumatologen Dr. med. L.________, vom 3. Juni 2008 (nachfolgend: rheumatologisches Gutachten) zur Auffassung gelangte, dass sämtliche, über den 30. September 2008 hinaus geklagten Rückenbeschwerden - wie auch alle anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - in keinem natürlich Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2007 stünden, weshalb dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2008 basierend auf dem Unfall vom 15. November 2007 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG mehr zustehe. Zum einen hatte sich dieses Gutachten mit keinem Wort zur Fragestellung nach der Unfallkausalität oder nach dem Erreichen des Status quo sine vel ante der geklagten Beschwerden zu äussern. Bis zur Erstellung des rheumatologischen Gutachtens war - soweit aus den Akten ersichtlich - auch die Frage nie ausdrücklich gestellt und beantwortet worden, ob der Unfall vom 7. Juli 2007 und/oder derjenige vom 15. November 2007 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mindestens vorübergehend einen Beschwerdeschub an der zuvor neurochirurgisch behandelten Wirbelsäule (zumindest teilweise mit-) verursacht habe und zu welchem Zeitpunkt diesbezüglich gegebenenfalls der Status quo sine vel ante wieder erreicht worden sei. Zum anderen steht fest, dass Dr. med. L.________ keine Kenntnis von den umfangreichen nachfolgenden medizinischen Abklärungen insbesondere im Zusammenhang mit den an der Brustwirbelsäule erhobenen Befunden haben konnte. 
3.5.3 Nachdem nicht nur der hinsichtlich Unfallkausalität skeptische SUVA-Arzt Dr. med. A.________ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. November 2009 von einer weitergehenden Abklärungsbedürftigkeit der BWK-Frakturen ausging, sondern auch der SUVA-Arzt Dr. med. M.________ in seiner Beurteilung vom 27. Januar 2010 die Unfallkausalität der BWK9-Fraktur unmissverständlich klar bejahte und die Radiologen des Spitals Z.________ gemäss Bericht vom 1. Dezember 2009 sogar ausdrücklich von einer "grossen Wahrscheinlichkeit" der Unfallkausalität der thorakalen Wirbelkörperfrakturen sprachen, ist nicht nachvollziehbar, wie das kantonale Gericht in medizinischer Hinsicht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung des massgebenden, bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 4. Juni 2010) eingetretenen Sachverhalts (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) zu seiner abweichenden Beurteilung gelangte. 
 
3.6 Nach dem Gesagten kann jedenfalls am angefochtenen Entscheid nicht festgehalten werden. 
 
4. 
Die SUVA hat zunächst mit Verfügung vom 19. September 2008 sämtliche Leistungen für den Unfall vom 15. November 2007 eingestellt (Heilbehandlung per sofort und Taggeld per 30. September 2008). Auf Einsprache hin nahm sie am 10. Juli 2009 die Verfügung vom 19. September 2008 zurück und schloss das Einspracheverfahren formlos ab. Ohne Wiederaufnahme der Leistungspflicht verwies sie den Beschwerdeführer bei weiterhin eingestellten Taggeldleistungen für die Dauer der zusätzlich notwendigen Abklärungen an das zuständige Sozialamt. Nach weiteren medizinischen Untersuchungen verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich am 18. Februar 2010 über den Anspruch auf Integritätsentschädigung, hielt jedoch weiterhin an der formlosen Taggeldeinstellung per 30. September 2008 fest und stellte die baldmöglichste Prüfung des Rentenanspruchs rückwirkend ab 1. Oktober 2008 in Aussicht. 
 
4.1 Solange der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, hat er Anspruch auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Taggelder sind NUR GESCHULDET, SO LANGE EINE ARBEITSUNFÄHIGKEIT BESTEHT UND VON DER FORTSETZUNG DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG NOCH EINE NAMHAFTE BESSERUNG DES GESUNDHEITSZUSTANDES ERWARTET WERDEN KANN (ART. 19 ABS. 1 UVG). Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG). Ist VON DER FORTSETZUNG DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG KEINE NAMHAFTE BESSERUNG DES GESUNDHEITSZUSTANDES MEHR ZU ERWARTEN UND WIRD DER ENTSCHEID DER IV ÜBER DIE BERUFLICHE EINGLIEDERUNG ERST SPÄTER GEFÄLLT, HAT DER VERSICHERTE VOM ABSCHLUSS DER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG AN VORÜBERGEHEND ANSPRUCH AUF EINE ÜBERGANGSRENTE (ART. 30 ABS. 1 SATZ 1 UVV; VGL. DAZU URTEIL 8C_423/2008 VOM 10. JULI 2009 E. 5.3 MIT HINWEISEN). 
 
4.2 Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417 E. 7a mit Hinweis auf BGE 113 V 48 E. 4 S. 53). Weil die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (Urteil 8C_820/2011 vom 25. April 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 63). Da der Zeitpunkt des materiellen Anspruchsbeginns hinsichtlich der Integritätsentschädigung vom Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs abhängt, ist folgerichtig zuerst über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu befinden (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265, U 105/03 E. 5.2). 
 
4.3 Obwohl die SUVA bei Erlass der Verfügung über den Anspruch auf Integritätsentschädigung am 18. Februar 2010 Heilbehandlung und Taggeld aufgrund der im früheren Einspracheverfahren aufgehobenen Verfügung vom 19. September 2008 bereits seit mehr als 16 Monaten eingestellt hatte und der Beschwerdegegnerin nach Aktenlage auch die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung bekannt war, begründete die SUVA weder in der Verfügung vom 18. Februar 2010 noch im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2010, weshalb sie - bei rechtzeitiger paralleler Abklärung der erwerblichen Verhältnisse und hiefür ausreichend zur Verfügung stehender Zeit - nicht gleichzeitig über den Rentenanspruch verfügte. Insoweit ist die bisherige formlose Verweigerung weiterer Geldleistungen über den 30. September 2008 hinaus nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu rechtfertigen (E. 4.1 und 4.2 hievor). Immerhin ist den Akten zu entnehmen, dass die SUVA während der Dauer der Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens basierend auf der Überzeugung, dass ein Anspruch auf Rentenleistungen medizinisch begründet ist, bereits vorschussweise Rentenzahlungen vorgenommen hat. 
 
4.4 Nach dem Gesagten wird die Beschwerdegegnerin aufgrund der massgebenden medizinischen Aktenlage (vgl. auch nachfolgend E. 6) mit formeller Verfügung zum Ausmass und Verlauf der ab 1. Oktober 2008 ausgewiesenen unfallbedingten Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie zum weiteren Anspruch auf Geldleistungen Stellung nehmen. 
 
5. 
5.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
5.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 4.2 und 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2). Dabei kommt einem ärztlichen Bericht Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 8C_69/2011 vom 20. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). 
 
5.3 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 i.f. S. 470 mit Hinweis). 
 
6. 
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig nach eigenen Angaben schon seit ca. 1988 an Rückenschmerzen im Kreuzbereich litt, welche offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2007 standen. Diese Gesundheitsschäden hatten in den Jahren 2002, 2003 und 2005 neurochirurgische Eingriffe an der Lendenwirbelsäule zur Folge (unter anderem 2003 eine Versteifung der Wirbelsäule zwischen L3 und S1). Hinsichtlich des Unfallereignisses vom 15. November 2007 ist aktenkundig belegt, dass der Versicherte von Backsteinen des beim Aufprall auf dem Boden zerberstenden Backsteine-Paletts am Kopf getroffen wurde, dass er dabei aufschrie, nach vorne gegen die auf dem Boden liegenden Backsteine fiel und dort in Unfallendlage bei teilweise schneebedecktem Boden bäuchlings mit massiver Blutung am Kopf bis zum Eintreffen der sofort alarmierten Polizei und Ambulanz liegen blieb. Laut anamnestischen Angaben war er nach dem Unfall während ein paar Sekunden bewusstlos, litt dann zuerst an Schmerzen am Kopf und am Brustkasten (Thorax) und nach ein paar Tagen zudem an der Brustwirbelsäule, am Gesäss und am linken Knie. 
 
6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die SUVA zwar zusammen mit den Akten zu dem hier ursächlich diskutierten Unfall vom 15. November 2007 (Arbeitsunfall auf der Baustelle in X.________ mit der Schadennummer 6.65341.07.0/51) auch das Vorunfalldossier zum Treppensturz vom 7. Juli 2007 mit der Schadennummer 6.42015.08.7/26 einreichte, nicht aber die Dossiers zu den zuvor abgewickelten Schadenfällen mit den Nummern 6.80242.94.1 (Unfall vom 14. Januar 1994 mit betroffenem Thorax), 6.35102.96.9 (Unfall vom 13. November 1996 mit betroffenem linken Knie) und 6.65867.01.3 (Unfall vom 31. Mai 2001 mit betroffenen Zähnen). Immerhin besteht in zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen insofern, als sich der Beschwerdeführer wegen seit Juni 2001 anhaltender Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (vgl. hievor Sachverhalt lit. A) und schon beim Unfall vom 14. Januar 1994 der Thorax und beim Unfall vom 13. November 1996 das linke Knie betroffen waren, welche auch beim Unfall vom 15. November 2007 erneut traumatisiert wurden. Die Akten, insbesondere auch allfällige, vor dem 15. November 2007 angefertigte bildgebende Untersuchungsergebnisse könnten gegebenenfalls nicht nur für, sondern auch gegen die Begründung der Unfallkausalität hinsichtlich der später erhobenen Befunde an der Wirbelsäule dienen. Ob im Zusammenhang mit den bei notfallmässiger Erstbehandlung im Spital Y.________ erhobenen Diagnosen der Brustbeinfraktur und der Atelektase rechts sowie den beidseitigen Pleuraergüssen auch der bildgebend bereits damals ebenfalls festgestellte Zwerchfellhochstand rechts und die später als Unfallfolge diskutierte Zwerchfellparese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2007 stehen, ist bisher ungeklärt geblieben. Dr. med. L.________ hatte sich - wie bereits erwähnt (E. 3.5.2 hievor) - in seinem im Auftrag der Invalidenversicherung erstellten rheumatologischen Gutachten zur Unfallkausalität der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausdrücklich zu äussern. Insbesondere brauchte er nicht zur Fragestellung nach dem Status quo sine vel ante oder nach einer allfälligen, auch nur teilweisen unfallkausalen Verschlimmerung des bereits vor dem 15. November 2007 bekannten Vorzustandes Stellung zu nehmen. Zudem ist festzuhalten, dass er das Fehlen von "Voraufnahmen der Brustwirbelsäule" beanstandete, weshalb er "keine abschliessende Aussage formulieren [könne zur Frage] der Manifestation dieser Infrakturierung." Obwohl demgegenüber der Anästhesiologe Prof. Dr. med. G.________, die BWK9-Fraktur in seinem Bericht vom 15. März 2010 als klare Unfallfolge qualifizierte, pflichtete dieser Mediziner hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung der übrigen Schäden an der Wirbelsäule dem SUVA-Arzt Dr. med. M.________ bei, welcher laut seiner Aktenbeurteilung vom 23. Dezember 2009 ebenfalls beklagte, dass ihm die am 18. und 21. November 2007 erstellten Röntgenbilder von Thorax und BWS nicht zur Verfügung standen. 
 
6.3 Infolge fehlender Hinweise auf ursprünglich festgestellte Hämatome am Rücken im Bereich der BWS zweifelte der den Beschwerdeführer mehrfach untersuchende SUVA-Arzt Dr. med. A.________ an der Unfallkausalität der zwischenzeitlich festgestellten BWK-Frakturen (Bericht zur Untersuchung vom 17. November 2009). Obwohl der Versicherte seit dem Unfall vom 15. November 2007 über - im Vergleich zum Vorzustand an der operativ von L3 bis S1 versteiften Wirbelsäule jedenfalls intensivierte - Rückenbeschwerden klagte und diese Beschwerden insbesondere im Bereich des Steissbeines auch anlässlich der ersten Untersuchung vom 29. April 2008 gegenüber Dr. med. A.________ beschrieb, hielt Letzterer in seiner Beurteilung vom 20. August 2008 ausdrücklich fest, dass "das Unfallereignis vom 15. November 2007 [...] nicht zu Rückenverletzungen" geführt habe und der Sachverhalt aus kreisärztlicher Sicht genügend abgeklärt worden sei. Die von Dr. med. A.________ - entgegen seiner früheren Einschätzung - nach der zweiten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. November 2009 veranlassten radiologischen Abklärungen im Spital Z.________ zeigten dann jedoch, dass nach Auffassung dieser versicherungsexternen Fachärzte die Deckplattenfrakturen BWK3, 4, 9, 11 und 12 laut Bericht vom 1. Dezember 2009 mit grosser Wahrscheinlichkeit beim Unfall vom 15. November 2007 entstanden waren. 
 
6.4 Ob mit Blick auf Art. 36 Abs. 2 UVG und die verschiedenen, bei der SUVA versicherten Unfallereignisse (E. 6.2 hievor) die Rückenschmerzen des bis zum Unfall vom 15. November 2007 als Akkordmaurer tätig gewesenen Versicherten in den angeblich unfallfremd betroffenen Bereichen der LWS und HWS gemäss Dr. med. M.________ klar von den Beeinträchtigungen infolge der gegebenenfalls unfallbedingten Veränderungen an der BWK abgetrennt werden können, muss hier offen bleiben. Jedenfalls ist bei gegebener Aktenlage angesichts der abweichenden Kausalitätsbeurteilung versicherungsexterner Fachärzte nicht allein auf die interne medizinische Beurteilung der SUVA und das ebenfalls nur auf unvollständiger röntgenologischer Dokumentation beruhende Gutachten des Dr. med. L.________ abzustellen (BGE 135 V 465 E. 4.4 i.f. S. 470 mit Hinweis). 
 
6.5 Unter den gegebenen Umständen ist die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen neutralen polydisziplinären Expertise unter Zurverfügungstellung sämtlicher Unfallvorakten inklusive eines vollständigen Röntgendossiers abweichend von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 ausnahmsweise an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gutachten wird die bei Fallabschluss üblichen Fragen hinsichtlich der weiteren Leistungspflicht nach UVG ab 1. Oktober 2008 zu beantworten haben. 
 
7. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der SUVA als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer als aufgrund der angeordneten Rückweisung obsiegenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.2) steht gegenüber der SUVA eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch für das vorinstanzliche Verfahren, für welches das kantonale Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu festzusetzen haben wird (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. Juni 2012 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 4. Juni 2010 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch gemäss UVG ab 1. Oktober 2008 neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. November 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli