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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_302/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 10. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1968, arbeitete als Reinigungsangestellte und Sakristanin, als sie sich am 27. Dezember 1997 bei einem Autounfall mit Frontalaufprall auf eine Mauer verletzte (Fraktur des Processus spinosus C7 und Kompressionsfraktur von BWK1, mutmassliche Commotio cerebri). Wegen anhaltender Beschwerden (chronisches zervikothorakovertebrales Syndrom, neuropsychologische Defizite, Anpassungs- und depressive Störung) meldete sie sich am 19. Februar 1999 bei der Invalidenversicherung an und bezog ab dem 1. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente unter Annahme einer Beschäftigung zu je 50 Prozent im Beruf und im Haushalt (Verfügung vom 17. Oktober 2002; Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz vom 13. Oktober 2000 und vom 13. Februar 2002).  
Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 29. März 2007 ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 setzte sie die Rente herab unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 40 Prozent (bei einer Erwerbstätigkeit von 60 Prozent und Beschäftigung im Haushalt zu 40 Prozent). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 12. November 2009 und Urteil 8C_42/2010 vom 27. Mai 2010 ab. Am 8. Juni 2011 und am 19. August 2011 bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch. 
 
A.b. Im Oktober 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle holte Gutachten der Dres. med. B.________, Rheumatologie FMH, und C.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, sowie des lic. phil. D.________, Neuropsychologie, vom 4. Dezember 2013 beziehungsweise 20. Januar 2014 ein. Gestützt darauf lehnte sie eine Erhöhung der bis anhin gewährten Viertelsrente mit Verfügung vom 3. November 2014 ab.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 10. März 2016 ab. 
 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer höheren Invalidenrente. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch und die Rentenrevision massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte und Gutachten eingehend und sorgfältig gewürdigt und erkannt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr voll erwerbstätig wäre und nach den Ergebnissen der interdisziplinären Begutachtung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 Prozent arbeitsfähig sei. In erwerblicher Hinsicht sei bei beiden Vergleichseinkommen von den Tabellenlöhnen des Bundesamts für Statistik auszugehen und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 Prozent zu gewähren. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 Prozent und damit auch weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bemängelt das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass dessen Einschätzung namentlich auch hinsichtlich der Diagnosestellung von der Stellungnahme des behandelnden Arztes abweiche. Dieser qualifiziere die psychischen Beschwerden als Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.80), während es sich nach Meinung des Gutachters um eine bipolare Störung mit schnellem Phasenwechsel (rapid cycler, ICD-10 F31.81) handle. Die Begründung des Gutachters, welcher sich die Vorinstanz angeschlossen habe, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Nach Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, zeichne sich eine bipolare Störung mit schnellem Phasenwechsel dadurch aus, dass mindestens vier Episoden einer bipolaren affektiven Störung innerhalb von zwölf Monaten auftreten (ICD-10 F31.81). Wenn die Beschwerdeführerin aber mindestens viermal pro Jahr unter einer akuten manischen oder depressiven Phase leide, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht dadurch nicht beeinträchtigt sein solle. 
Das kantonale Gericht hat ausführlich dargelegt, dass und weshalb auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Gutachters abzustellen ist. Es hat insbesondere zutreffend erkannt, dass dabei nicht auf die subjektiven Angaben beziehungsweise das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin abzustellen ist und deshalb der hausärztlichen Stellungnahme nicht gefolgt werden kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295). Des Weiteren ist festzustellen, dass die hier streitigen Diagnosen der Bipolar-II-Störung und der bipolaren Störung mit schnellem Phasenwechsel in der ICD-10-Klassifikation nicht näher beschrieben sind (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 S. 398 ff.). Dilling/Freyberger (8. Aufl. 2016) erwähnen sie bei den "sonstigen bipolaren affektiven Störungen" nach F31.8 und verweisen auf Anhang I (S. 132). Dort finden sich nach ihren einleitenden Erläuterungen (S. 347) Kriterien für einige Störungen, deren klinische und wissenschaftliche Bedeutung noch als unsicher angesehen werden müsse. Wissenschaftler hätten die Aufnahme dieser Störungen in die Klassifikation vorgeschlagen, es seien jedoch weitere Untersuchungen notwendig, bevor die internationale Akzeptanz ausreiche, um sie in das Kapitel V (F) der ICD-10 aufzunehmen. Die in diesem Anhang aufgeführten vorläufigen Kriterien sollten die Forschung zum Wesen und der Bedeutung dieser Störung anregen. Daraus lässt sich nichts ableiten hinsichtlich des Schweregrades der Störungen und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter bescheinigt eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 Prozent bei einem zumutbaren vollen zeitlichen Arbeitspensum und begründet dies namentlich mit der Notwendigkeit einer Zeitelastizität sowie einer zeitlichen Regulierbarkeit der Arbeitstätigkeit mit Rücksicht insbesondere auf die durch die bipolare Störung bedingten depressiven Phasen. Eine längerfristige Invalidisierung mit einer deutlich höheren zeitlichen Einbusse findet im Gutachten keine Stütze und kann aus den dargelegten Gründen auch nicht anhand der hausärztlichen Einschätzung als ausgewiesen gelten. 
Den Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu deren Verwertbarkeit, welche die Beschwerdeführerin selber aus der vom Gutachter gestellten Diagnose zieht, kann nicht gefolgt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die vorinstanzlichen Feststellungen, welche sich auf die nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Gutachter stützen, nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig erscheinen zu lassen. Es ist mit dem kantonalen Gericht von einer 60-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 
 
5.   
Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo